Art. 2
1 Ein Schuljahr umfasst zwei Semester. 2 Die Semester- und Schulferientermine entsprechen in der Regel denjenigen der Volksschule der Stadt Zürich. Sie werden vom Geschäftsleitenden Ausschuss der Schulkommission festgelegt.
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1 Ein Schuljahr umfasst zwei Semester. 2 Die Semester- und Schulferientermine entsprechen in der Regel denjenigen der Volksschule der Stadt Zürich. Sie werden vom Geschäftsleitenden Ausschuss der Schulkommission festgelegt.
1 Eine Lektion dauert 45 Minuten. 2 Die Direktorin oder der Direktor bestimmt die grundsätzliche Tagesstruktur bezüglich Lektionen und Pausen in einem separaten Reglement.
1 Die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder der Teilnehmenden eines Kurses darf die Mindestzahl, die für die Gewährung von Staatsbeiträgen vorausgesetzt oder von der Schulkommission festgesetzt worden ist, nicht unterschreiten. 2 Über die ausnahmsweise Durchführung von Kursen trotz Unterschreitung der Mindestzahl entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Schulkommission im Einzelfall.
1 Zuständig für die Bewilligung von Unterrichtseinstellungen sind: a. bis zu einem Tag pro Klasse pro Semester die jeweilige Prorektorin oder der jeweilige Prorektor; b. bis zu zwei Tagen pro Klasse pro Semester die Direktorin oder der Direktor; c. bei Unterrichtseinstellung eines Gesamtbereichs bis zu einem Tag die Direktorin oder der Direktor; d. bei längerer Dauer der Geschäftsleitende Ausschuss der Schulkommission. 2 Die Unterrichtseinstellung infolge Weiterbildung von Lehrpersonen regelt die Direktorin oder der Direktor in einem separaten Reglement. Art. 64 1 Über die Durchführung von Exkursionen, Reisen, externen Projekttagen und externen Arbeitswochen einschliesslich Teilnehmende und Kosten entscheidet die Prorektorin oder der Prorektor. 4 Fassung gem. Beschluss der Schulkommission FSV vom 1. Juli 2024; Inkrafttreten 1. August 2024. Schuljahr Tagesstruktur Klassen- und Kursgrössen Unterrichtseinstellungen Exkursionen, Reisen und Projekttage 3Schulordnung der Fachschule Viventa 413.425 2 Exkursionen, Reisen, externe Projekttage und externe Arbeitswochen finden in der Regel im Inland statt; Ausnahmen bewilligt die Direktorin oder der Direktor.
1 Über die Durchführung von Freizeit- und Sportveranstaltungen oder die Beteiligung an solchen Veranstaltungen anderer Schulen entscheidet die Prorektorin oder der Prorektor. 2 Die Veranstaltungen finden in der Regel im Inland statt. Ausnahmen bewilligt die Direktorin oder der Direktor.
1 Schülerinnen und Schüler sind zum Unterrichtsbesuch verpflichtet. 2 Die Lehrpersonen führen Präsenzlisten für Schülerinnen und Schüler sowie für Kursteilnehmende. Art. 95 1 Das Absenzen- und Disziplinarwesen betreffend die Schülerinnen und Schüler der Sonderschulung richtet sich nach dem Volksschulgesetz (VSG)6 und der Volksschulverordnung (VSV)7. 2 Das Absenzen- und Disziplinarwesen betreffend die Schülerinnen und Schüler des Berufsvorbereitungsjahrs richtet sich nach dem Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr8. 3 Für das Absenzen- und Disziplinarwesen betreffend die übrigen Schülerinnen und Schüler gilt das Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr sinngemäss.
Zuständigkeiten und weitere Einzelheiten festlegen. 2 Die Direktorin oder der Direktor kann administrative Vorgaben ohne selbständige rechtliche Bedeutung erlassen. 5 Fassung gem. Beschluss der Schulkommission FSV vom 1. Juli 2024; Inkrafttreten 1. August 2024. 6 vom 7. Februar 2005, LS 412.100. 7 vom 28. Juni 2006, LS 412.101. 8 vom 5. März 2015, LS 413.323. 9 Fassung gem. Beschluss der Schulkommission FSV vom 1. Juli 2024; Inkrafttreten 1. August 2024. Freizeit- und Sportveranstaltungen Unterrichts- und Kursbesuch Absenzen- und Disziplinarwesen betreffend Schülerinnen und Schüler a. anwendbares Recht b. Regelung der Einzelheiten 4Schulordnung der Fachschule Viventa 413.425
1 Die Schülerinnen und Schüler, die eine mindestens ein Jahr dauernde Klasse mit durchschnittlich mindestens einem Tag Unterricht pro Woche besuchen, gehören der Schülerinnen- und Schülerorganisation an. 2 Die Schülerinnen- und Schülerorganisation vertritt die Anliegen der Schülerinnen und Schüler und begutachtet die ihr von der Schulleitung oder der Schulkommission zur Vernehmlassung überwiesenen Geschäfte, insbesondere betreffend Erlass und Änderung von Vorschriften, die die Schülerinnen und Schüler unmittelbar betreffen. Sie dient der Information der Schülerinnen und Schüler sowie dem Meinungsaustausch zwischen Schülerinnen und Schülern sowie der Schulleitung. 3 Die Schülerinnen- und Schülerorganisation kann der Schulleitung oder der Schulkommission Geschäfte zur Behandlung anregen und Anträge stellen.
1 Jede Klasse wählt zu Beginn des Schuljahres eine Klassenvertretung und deren Stellvertretung. Die Klassenvertretung oder ihre Stellvertretung nimmt teil an der Sitzung der Klassenvertretungen eines Bereichs (Klassenvertretungssitzung) oder des Protektorats (Klassenvertretungskonferenz). Sie wird zu Themen informiert, die in den Klassen besprochen werden sollen. 2 Die Klassenvertretungssitzung wird von der Bereichsleitung, die Klassenvertretungskonferenz von der Prorektorin oder dem Prorektor nach Bedarf und beide auf Begehren von mindestens einem Drittel der betreffenden Schülerinnen und Schüler einberufen.
1 Die Schule informiert die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte über wichtige Schulangelegenheiten sowie insbesondere über Leistung und Verhalten der betreffenden minderjährigen Schülerin oder des betreffenden minderjährigen Schülers. 2 Die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte können sich mit Anliegen, die die Schule betreffen, an die Klassenlehrperson oder an die Bereichsleitung wenden. Ihre Kooperation mit der Schule ist erwünscht. Schülerinnen- und Schülerorganisation a. Zusammensetzung und Funktion b. Organisation Eltern von minderjährigen Schülerinnen und Schülern 5Schulordnung der Fachschule Viventa 413.425
Die Schulordnung vom 1. Oktober 2008 wird aufgehoben.
Diese Schulordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten