Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 d59317d6aa3174f18ed6f42841f980d58f8e6e83b92efd76b39b1ed5b6a0b64f
17 provisions
§ 1
Verkehrssteuer
1 Der Kanton erhebt nach Massgabe dieses Gesetzes eine Verkehrssteuer von den
Halterinnen oder den Haltern von Motorfahrzeugen, Anhängern oder Motorfahrrädern, welche gemäss den Bestimmungen des Bundes mit Kontrollschildern des
Kantons versehen sein müssen.
§ 2
Verkehrsgebühren
1 Der Regierungsrat legt Gebühren für administrative amtliche Verrichtungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr fest.
2. Verkehrssteuer
2.1. Allgemeines
§ 3
Bemessungsgrundlage
1 Sofern nicht pauschale Ansätze anzuwenden sind, bemisst sich die Steuer grundsätzlich nach dem Hubraum, bei besonderen Fahrzeugen nach der Leistung oder
dem Gewicht des Fahrzeuges.
§ 4
Verjährung, Veranlagung, Bezug
1 Steuerforderungen verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig wurden.
2 Die Steuer wird vom Tag der vorgeschriebenen Verkehrszulassung bis zum Ende
des Kalenderjahres berechnet. Sie ist auf einmal und im Rahmen der ordentlichen
Rechnungsstellung zu bezahlen. Die jährliche Rechnungsstellung für immatrikulierte Fahrzeuge erfolgt jeweils zu Beginn des Kalenderjahres. *
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
741.1 SVAG
§ 5
Meldepflicht
1 Die Halterin oder der Halter eines Fahrzeuges hat dem Kanton Tatsachen, die für
den Eintritt der Steuerpflicht erheblich sind oder eine Änderung der Veranlagung bewirken können, unverzüglich zu melden.
2.2. Variable Steuer
§ 6
Bemessung
1 Die variable Steuer bemisst sich auf der Basis der festgelegten Jahressteuer nach
Anzahl Tage der Verkehrszulassung.
§ 7
Ansätze
1 Die variable Steuer für ein ganzes Kalenderjahr beträgt für:
1. Motorräder
1.1. bis 200 cm³ Hubraum Fr. 48
1.2. über 200 cm³ Hubraum Fr. 60
1.3. mit Seitenwagen Fr. 72
2. leichte Motorwagen
2.1. bis 450 cm³ Hubraum Fr. 96
2.2. Zuschlag für jede weitere volle oder angebrochene
200 cm³ Fr. 24
3. schwere Motorwagen
3.1. bis 450 cm³ Hubraum Fr. 105
3.2. Zuschlag für jede weitere volle oder angebrochene
200 cm³ Fr. 27
4. Transportanhänger an Motorwagen und gewerblichen Motoreinachsern
4.1. bis 1'000 kg Gesamtgewicht Fr. 100
4.2. 1'001 bis 2'500 kg Gesamtgewicht Fr. 150
4.3. 2'501 bis 5'000 kg Gesamtgewicht Fr. 250
4.4. über 5'000 kg Gesamtgewicht Fr. 350
2.3. Pauschale Steuer
§ 8
Bemessung
1 Die pauschale Steuer wird als fester Steuerbetrag für die gesamte Steuerperiode unabhängig der Anzahl Tage erhoben.
§ 9 SVAG 741.1
Ansätze
1 Die pauschale Steuer für ein Kalenderjahr beträgt für:
1. Motorfahrräder, Elektromotorfahrräder Fr. 2.50
2. Kleinmotorräder, Elektromotorräder Fr. 30
3. gewerbliche Arbeitsmaschinen
3.1. bis 3'500 kg Gesamtgewicht Fr. 72
3.2. über 3'500 kg Gesamtgewicht Fr. 144
4. gewerbliche Arbeitskarren
4.1. bis 2'500 kg Gesamtgewicht Fr. 48
4.2. 2'501 bis 5'000 kg Gesamtgewicht Fr. 72
4.3. über 5'000 kg Gesamtgewicht Fr. 96
5. gewerbliche Motorkarren
5.1. bis 3'500 kg Gesamtgewicht Fr. 48
5.2. über 3'500 kg Gesamtgewicht Fr. 120
6. gewerbliche Motoreinachser Fr. 48
7. Anhänger an Kleinmotorrädern Fr. 24
8. Motorradanhänger Fr. 50
9. Wohn- und Sportgeräteanhänger Fr. 100
10. Schaustelleranhänger Fr. 36
11. gewerbliche Arbeitsanhänger
11.1. bis 1'500 kg Gesamtgewicht Fr. 36
11.2. über 1'500 kg Gesamtgewicht Fr. 60
12. landwirtschaftliche Motorfahrzeuge Fr. 60
13. landwirtschaftliche Motoreinachser mit Anhänger, Arbeitskarren Fr. 30
14. landwirtschaftliche Anhänger über 1'500 kg Fr. 48
15. Händlerschilder
15.1. für Motorräder und Kleinmotorräder Fr. 75
15.2. für Motorwagen Fr. 400
15.3. für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge Fr. 150
15.4. für Arbeitsmotorfahrzeuge Fr. 200
15.5. für Anhänger Fr. 100
§ 10
Tagesschilder
1 Tagesschilder werden für längstens 96 Stunden ausgegeben.
2 Die pauschale Steuer bei der Verwendung von Tagessschildern beträgt für je 24
Stunden für:
1. Motorräder, Kleinmotorräder und dreirädrige Fahrzeuge Fr. 5
2. Motorwagen
2.1. bis 3'500 kg Gesamtgewicht Fr. 10
2.2. über 3'500 kg Gesamtgewicht Fr. 20
741.1 SVAG
2.3. Anhänger Fr. 6
2.4. Besondere Bestimmungen
§ 11
Wechselaufbauten und -schilder
1 Für Fahrzeuge mit Wechselaufbauten oder mehreren Fahrzeugausweisen wird der
für den jeweiligen Fahrzeugtyp höchste Steuersatz gemäss § 7 und § 9 berechnet.
2 Bei Wechselschildern wird die Steuer für das Fahrzeug mit dem höchsten Ansatz
beziehungsweise grössten Hubraum gemäss § 7 und § 9 voll erhoben, für jedes weitere Fahrzeug ein Viertel der ordentlichen Steuer. *
§ 12 * Definition von Bonus und Malus
1 Zur Förderung von emissionsarmen Fahrzeugen werden basierend auf der Energieetikette Reduktionen (Boni) oder Mehrbelastungen (Mali) berechnet.
2 Grundlagen für eine Bonus- oder Malus-Festlegung sind die Listen des Bundesamtes für Energie, welche die Neufahrzeuge mit der Energieetikette in die Kategorien
A bis G einteilen.
3 Die Bonus-Festlegung für die schweren Motorwagen basiert auf der Einteilung in
die Eurokategorien.
4 Der Bonus oder Malus bezieht sich auf das Fahrzeug und wird bei einem Halterwechsel auch der neuen Halterin oder dem neuen Halter berechnet.
§ 12a * Definition der Fahrzeuge
1 Personenwagen werden nach ihrer Energieetikette bei der ersten Inverkehrsetzung
in die Kategorien A bis G eingeteilt.
2 Leichte Motorwagen gemäss § 7 Ziff. 2 sowie gewerbliche Arbeits- und Motorkarren gemäss § 9 Ziff. 4 und Ziff. 5, die mit der Treibstoffart E (Elektrofahrzeuge) gekennzeichnet sind, werden bei Neueinlösungen der Kategorie A beziehungsweise
der vom Bundesamt für Energie bestimmten Kategorie zugeteilt.
3 Dieselbetriebene Personenwagen müssen mit einem Partikelfilter ausgerüstet sein,
damit sie den Bonusstufen zugewiesen werden.
4 Neue Personenwagen ohne Kategorieeinteilung werden mit einem Malus belastet.
5 Schwere Motorwagen werden basierend auf den Grundlagen der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) in die Eurokategorien eingeteilt.
6 Ist die Kategorieeinteilung für einen Bonus oder Malus bestritten, hat die Halterin
oder der Halter den Nachweis für die Erreichung einer bestimmten Kategorie zu er -
bringen. Das Strassenverkehrsamt kann eine Fahrzeugprüfung anordnen.
SVAG 741.1
7 Für Fahrzeuge aus Direktimporten, bei Umbauten von Fahrzeugen sowie bei einer
Änderung der Fahrzeugart in einen Personenwagen hat die Halterin oder der Halter
den Nachweis für die Einteilung in die Kategorien A oder B oder die Nichteinteilung
in die Kategorien F oder G zu erbringen.
§ 12b * Berechnung von Bonus und Malus
1 Der Bonus für Neufahrzeuge der Kategorie A beträgt 50 %, für solche der Kategorie B 25 %.
2 Der Malus für Neufahrzeuge der Kategorien F und G beträgt 50 %.
3 Der Bonus für Fahrzeuge gemäss Abs. 1 wird für das Jahr der ersten Inverkehrsetzung und die darauf folgenden vier Jahre gewährt. Ein Unterbruch der Immatrikulation während der Dauer der Steuerreduktion verlängert die Dauer der Bonuserteilung
nicht. Der Malus für die Fahrzeuge gemäss Abs. 2 ist während der gesamten Immatrikulationszeit zu entrichten.
4 Der Bonus für schwere Motorwagen gemäss § 7 Ziff. 3, welche die jeweils im Vorjahr höchste immatrikulierte Eurokategorie aufweisen, beträgt 25 %. Der Rabatt entfällt im Folgejahr, wenn im laufenden Jahr Fahrzeuge einer höheren Kategorie immatrikuliert werden.
5 Für Fahrzeuge, welche mit Wechselschildern immatrikuliert werden, gelten die
gleichen Bestimmungen. Der Bonus oder Malus bezieht sich auf alle gemäss
§ 11 Abs. 2 festgelegten Fahrzeuge und deren entsprechend berechnete Steuerbeträge.
§ 13
Steuerreduktion und -befreiung
1 Von der Steuer befreit sind:
1. * der Kanton, die Feuerwehren, der Zivilschutz und der Bund für ihre Dienstfahrzeuge
2. Halterinnen oder Halter von ausschliesslich im öffentlichen, fahrplanmässigen
Linienverkehr verwendeten Motorfahrzeugen und Anhängern für die entsprechenden Fahrzeuge
2 Der Kanton kann Halterinnen oder Halter im Einzelfall von der Steuer befreien
oder die entsprechenden Ansätze reduzieren, wenn
1. sie behindert sind,
2. sie regelmässig behinderte Personen transportieren,
3. ihre Fahrzeuge nur teilweise im öffentlichen, fahrplanmässigen Verkehr eingesetzt werden,
4. ihre Fahrzeuge in verselbständigten Betrieben des Kantons eingesetzt werden,
5. ihre Fahrzeuge ausschliesslich für Aufgaben der Rettungsdienste verwendet
werden.
741.1 SVAG
§ 13a * Verlust der Bonusgewährung oder der Steuerbefreiung
1 Die Gewährung eines Bonus oder einer Steuerbefreiung entfällt, wenn die Voraussetzungen gemäss § 12b oder § 13 nicht mehr erfüllt sind.
§ 13b * Rückforderung
1 Wurde aus Gründen, welche die Halterin oder der Halter des Fahrzeuges zu vertreten hat, zu Unrecht ein Bonus oder eine Steuerbefreiung gewährt, kann der zu wenig
bezahlte Betrag der letzten fünf Jahre zurückgefordert werden.
2 Wurde aus Gründen, welche die Halterin oder der Halter des Fahrzeuges nicht zu
vertreten hat, zu Unrecht ein Malus in der Steuerberechnung belastet, kann der zuviel bezahlte Betrag der letzten fünf Jahre zurückgefordert werden.
§ 14
Einzug der Kontrollschilder
1 Der Kanton verfügt den Einzug der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises
von Fahrzeugen, für welche die Halterin oder der Halter die fälligen Steuern und
Gebühren trotz Mahnung nicht bezahlt hat. Solche Verfügungen sind sofort vollstreckbar.
3. Aufteilung und Verwendung des Ertrags aus den
§ 15 Verkehrssteuern
Grundsatz
1 Vom Bruttoertrag der Verkehrssteuern gehen nach Abzug der Bezugsaufwendungen 23 % an die Gemeinden, der Rest an den Kanton. *
2 Der Abzug für die Bezugsaufwendungen beträgt 1 % des Bruttoertrages.
§ 16
Verteilung des Gemeindeanteils
1 Die Verteilung der Mittel an die Gemeinden erfolgt durch den Kanton und berech -
net sich auf der Basis der Einnahmen aus dem Vorjahr je hälftig nach der
Einwohnerzahl als Sockelbeitrag und nach der Gemeindefläche als Beitrag an besondere Strassenlasten.
2 Die Verteilung des Sockelbeitrages erfolgt proportional zur Einwohnerzahl des
dem Beitragsjahr vorangehenden Jahres gemäss kantonaler Statistik.
3 Die Beiträge an besondere Strassenlasten ermitteln sich nach der Gemeindefläche
gemäss kantonaler Statistik.
§ 17 SVAG 741.1
Verwendung des Kantonsanteils
1 Der Kantonsanteil gemäss § 15 Abs. 1 wird verwendet für
1. den Bau und Unterhalt von Strassen und Wegen des Kantons
2. die Kosten der Verkehrspolizei, für Verkehrssicherheits- und Unfallverhütungsmassnahmen
3. verkehrsbedingte Massnahmen im Umweltschutzbereich
2 Die Zuteilung erfolgt mit dem Staatsvoranschlag und der Staatsrechnung.
4. Strafbestimmungen *
§ 18
Strafbestimmung
1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. die Meldepflicht gemäss § 5 nicht erfüllt;
2. die geschuldete Steuer hinterzieht.
2 Bei Steuerhinterziehung beträgt die Busse in der Regel das Fünf- bis Zehnfache des
hinterzogenen Betrages.
§ 19–21 * …
741.1 SVAG
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 16.08.2006 01.01.2007 Erstfassung ABl. 34/2006
§ 4 Abs. 2 07.07.2010 01.01.2011 geändert 28/2010
§ 11 Abs. 2 07.07.2010 01.01.2011 geändert 28/2010
§ 12 07.07.2010 01.01.2011 geändert 28/2010
§ 12a 07.07.2010 01.01.2011 eingefügt 28/2010
§ 12b 07.07.2010 01.01.2011 eingefügt 28/2010
§ 13 Abs. 1, 1. 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 13a 07.07.2010 01.01.2011 eingefügt 28/2010
§ 13b 07.07.2010 01.01.2011 eingefügt 28/2010
§ 15 Abs. 1 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
Titel 4. 15.02.2023 01.07.2023 geändert 8/2023
§ 19 15.02.2023 01.07.2023 aufgehoben 8/2023
§ 20 15.02.2023 01.07.2023 aufgehoben 8/2023
§ 21 15.02.2023 01.07.2023 aufgehoben 8/2023