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Gesetz über das Begräbniswesen

Basel-Landschaft · 904 · statute

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Contents: 12 provisions
  1. § 1
  2. § 3
  3. § 5 § 4 *
  4. § 6
  5. § 7
  6. § 8
  7. § 9
  8. § 10
  9. § 11
  10. § 12
  11. § 14
  12. § 15

12 provisions

§ 1

1 Das Begräbniswesen ist Sache der Einwohnergemeinden unter der Aufsicht des Regierungsrates. 2 Den Gemeinden wird es überlassen, zu bestimmen, inwieweit die Beerdigungskosten für verstorbene Einwohner von der Gemeinde getragen werden sollen. § 2 * 1 Jede Gemeinde ist zur Anregung und zum Unterhalt eines eigenen Friedhofes verpflichtet. Benachbarte Gemeinden können sich zur Erfüllung dieser Aufgabe zusammenschliessen.

§ 3

1 Die zur Zeit vorhandenen Friedhöfe können so lange benützt werden, als sie den sanitätspolizeilichen Vorschriften über das Begräbniswesen entsprechen.

§ 5 § 4 *

1 Die Gemeinden sind verpflichtet, die Leichen der in ihren Gemeinden verstorbenen oder verunglückten Personen ohne Ausnahme und ohne Rücksicht auf Religion oder Heimat auf ihren Friedhöfen in ordentlicher Weise zu beerdigen. 2 Mit Bewilligung des Gemeinderates können auch Leichen auswärts Verstorbener auf dem Friedhof der Gemeinde beerdigt werden. § 5a * 1 Jede Person, die in der Gemeinde niedergelassen ist, kann bei der Gemeindeverwaltung Anordnungen für ihr Begräbnis hinterlegen. 1) In der Volksabstimmung vom 24. April 1932 angenommen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 17.532 2 904 2 Die Gemeinde führt die Anordnungen durch, sofern sie nicht unverhältnismässig oder unschicklich sind.

§ 6

1 Die Gemeinderäte haben dafür zu sorgen, dass jede Bestattung in schicklicher Weise stattfindet.

§ 7

1 Ein Leichnam darf nur nach stattgehabter ärztlicher Leichenschau und nach erfolgter Eintragung im Todesregister beerdigt werden. 2 Keine Beerdigung soll vor Verfluss von achtundvierzig Stunden vorgenommen werden, es sei denn, dass eine Sektion der Leiche stattgefunden oder der behandelnde Arzt seine Einwilligung schriftlich gegeben hat.

§ 8

1 Die Gemeinden sind verpflichtet, besondere Lokalitäten zur Verfügung zu stellen, in denen die Leichen erforderlichenfalls oder auf Verlangen Angehöriger bis zur Beerdigung untergebracht werden können. 2 Den Gemeinden wird das Recht eingeräumt, in ihren Beerdigungsreglementen (§ 13) zu bestimmen, dass Leichen mit Einwilligung der Angehörigen innerhalb vierundzwanzig Stunden nach stattgefundener ärztlicher Leichenschau in das Gemeindeleichenlokal zu verbringen sind.

§ 9

1 Bei Erwachsenen soll jedes Grab wenigstens fünfundsiebzig Zentimeter breit und anderthalb Meter tief, bei Kindern fünfzig Zentimeter breit und einen Meter tief sein. 2 Jeder Sarg soll ein eigenes Grab haben.

§ 10

1 Die Gräber sollen in fortlaufender Reihe einander folgen, nach der Zeitfolge der Beerdigung. 2 Ausnahmen, wie Familiengräber oder Beerdigungen in besonderen Totengruften, können die Gemeinden in ihren Beerdigungsreglementen oder Friedhofordnungen (§ 13) beschliessen: * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 17.532 3 904

§ 11

1 Die Gräber von Kindern dürfen nicht vor zehn und diejenigen von Erwachsenen nicht vor zwanzig Jahren geöffnet werden. Ausnahmen sind nur gestattet zu gerichtlichen Zwecken oder mit besonderer Erlaubnis der Direktion.

§ 12

1 Die Gemeinden haben einen Friedhofaufseher zu bezeichnen, dem die Aufsicht über den Friedhof zu übertragen ist. 2 Der Gemeinderat lässt ein Gräberbuch führen; in dieses sind die Nummern der Gräber und die Namen der Begrabenen einzutragen. § 13 * 1 Die Gemeinden haben besondere Beerdigungsreglemente und Friedhofordnungen zu erlassen, die der Genehmigung der Sanitätsdirektion bedürfen.

§ 14

1 Der Landrat ist befugt, über die Feuerbestattung (Kremation) besondere Vorschriften aufzustellen, ebenso über Anlage von Waldfriedhöfen. 2 Für die Urnen mit der Asche von mit Feuer bestatteten Leichen ist ein ordentliches Grab oder eine andere Örtlichkeit auf dem Friedhofe gemäss dem Friedhofreglement der Gemeinde zur Verfügung zu stellen. § 14bis * 1 Der Kanton organisiert den Leichentransport im Einvernehmen mit den Gemeinden.

§ 15

1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.2) 2 Durch dasselbe werden die mit ihm in Widerspruch stehenden gesetzlichen kantonalen Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die §§ 77–86 des Gesetzes über das Sanitätswesen vom 20. Februar 1865.3) 2) 24. April 1932 3) GS 7.543. Gesetz ganz aufgehoben (GS 25.391). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 17.532 4 904 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 19.10.1931 24.04.1932 Erlass Erstfassung GS 17.532 10.12.1973 01.07.1974 § 14bis eingefügt GS 25.391 23.06.1982 01.01.1983 § 2 totalrevidiert GS 28.160 23.06.1982 01.01.1983 § 4 aufgehoben GS 28.160 23.06.1982 01.01.1983 § 13 totalrevidiert GS 28.160 19.06.2008 01.01.2009 § 5a eingefügt GS 36.758 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 17.532 5 904 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 19.10.1931 24.04.1932 Erstfassung GS 17.532 § 2 23.06.1982 01.01.1983 totalrevidiert GS 28.160 § 4 23.06.1982 01.01.1983 aufgehoben GS 28.160 § 5a 19.06.2008 01.01.2009 eingefügt GS 36.758 § 13 23.06.1982 01.01.1983 totalrevidiert GS 28.160 § 14bis 10.12.1973 01.07.1974 eingefügt GS 25.391 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 17.532 Erlasstitel Gesetz über das Begräbniswesen SGS-Nr. 904 GS-Nr. 17.532 Erlassdatum 19. Oktober 1931 In Kraft seit 24. April 1932 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen 19.06.2008 36.758 01.01.2009 LRV 2008-059 23.06.1982 28.160 01.01.1983 10.12.1973 25.391 01.07.1974

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