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8 provisions
Art. 1
Zweck
1 Die Stabsstelle unterstützt die Regionalgerichte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
der Justizverwaltung und bei der Wahrnehmung der Aufsicht über die Vermittlerämter und Schlichtungsbehörden für Mietsachen.
2 Sie entlastet insbesondere die Präsidialkonferenz der Regionalgerichte und betreut
deren Geschäfte und jene weiterer Konferenzen.
3 Sie bildet die Schnittstelle zwischen den Regionalgerichten und dem Obergericht
und erarbeitet Grundlagen und Hilfsmittel zur Vereinheitlichung der Geschäftsführung und Aufsicht der Regionalgerichte.
4 Sie begleitet die Regionalgerichte bei Projekten, insbesondere auch bei der Digitalisierung.
5 Sie achtet bei ihrer Tätigkeit auf eine ausgewogene und bedarfsorientierte Verteilung ihrer Ressourcen auf die jeweiligen Regionalgerichte.
Art. 2
Administrative Angliederung
1 Die Stabsstelle ist administrativ beim Regionalgericht Plessur angegliedert.
2 Sie verfügt dort über einen Arbeitsplatz und kann zur Verrichtung administrativer
Arbeiten die Hilfe der Gerichtskanzlei in Anspruch nehmen.
1) BR 173.200
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
173.180
3 Die Kosten der Stabsstelle (unter Einschluss allfälliger Infrastruktur-, IT- sowie
projektbezogener Kosten) bilden Bestandteil des Budgets und der Jahresrechnung
des in Absatz 1 bezeichneten Regionalgerichts. Die Stabsstelle sowie die oder der
Vorsitzende der Präsidialkonferenz werden vor Abschluss des Budgetprozesses
angehört.
4 Die Abwicklung des die Stabsstelle betreffenden Rechnungswesens und der Verkehr mit dem Personalamt zur Abwicklung von Lohn- und Spesenzahlungen erfolgt
über das in Absatz 1 bezeichnete Regionalgericht. Eine allfällige Ausgabenkompetenz, die Art und Weise der Zusammenarbeit mit den einzelnen Regionalgerichten
sowie die Form und der Inhalt der Rechenschaftsablage (Tätigkeitsbereich der Stabsstelle) regelt die Stabsstelle mit der oder dem Vorsitzenden der Präsidialkonferenz.
5 Das Regionalgericht kann der Stabsstelle auch externe Räumlichkeiten zur Verfügung stellen. Darunter fallen beispielsweise Räume beim Vermittleramt oder der
Schlichtungsbehörde für Mietsachen. In diesem Fall regelt das Regionalgericht zusammen mit der betroffenen Behörde, der oder dem Vorsitzenden der Präsidialkonferenz und der Stabsstelle die funktionale Trennung sowie die Inanspruchnahme der
Kanzlei.
2. Anstellung
Art. 3
Anstellungsbedingungen
1 Für die Stabsstelle gelten die personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons.
2 Ergänzend finden die Regelungen für Angestellte der Gerichte Anwendung. Darunter fällt insbesondere die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses und der Verschwiegenheit, auch über das Ende der Anstellung hinaus. Dazu unterzeichnet die
Stabsstelle zu Beginn der Anstellung eine umfassende Geheimhaltungsvereinbarung.
3 Die Mitarbeitenden der Stabsstelle können verpflichtet werden, Weiterbildungen
auf dem Gebiet der Justizverwaltung oder anderer Themen im Zusammenhang mit
ihren Aufgaben zu besuchen.
Art. 4
Entlöhnung
1 Die Einreihung erfolgt durch das Obergericht nach Artikel 7 Absatz 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes2).
3. Arbeitsorganisation
Art. 5
Vorgesetzte Person
1 Die Stabsstelle untersteht der Leitung und der Aufsicht der oder des Vorsitzenden
der Präsidialkonferenz.
2) BR 173.000
173.180
2 Unter Vorbehalt der Befugnisse der Präsidialkonferenz übt ihre Vorsitzende oder
ihr Vorsitzender die aus dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag fliessenden Rechte und Pflichten aus. Soweit erforderlich spricht sie oder er sich dabei vorgängig mit
der Präsidentin oder dem Präsidenten des in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Regionalgerichts ab.
Art. 6
Auftragszuweisung
1 Die Zuweisung von Aufträgen an die Stabsstelle erfolgt durch:
a) die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Präsidialkonferenz;
b) die Präsidialkonferenz;
c) die fünf Regionalrichterinnen und Regionalrichter der erweiterten Verwaltungskommission des Obergerichts;
d) die Projektleiterinnen und Projektleiter im Rahmen von Projekten zugunsten
der Regionalgerichte.
2 Die Stabsstelle priorisiert Aufträge gemäss Rücksprache mit der oder dem Vorsitzenden der Präsidialkonferenz. Anweisungen der oder des Vorsitzenden der Präsidialkonferenz haben gegenüber anderslautenden Vorgaben Vorrang.
Art. 7
Definition der Aufgaben
1 Die Präsidialkonferenz legt im Rahmen des Stellenbeschriebs die Aufgaben der
Stabsstelle fest.
2 Sie ist für die Übertragung neuer Aufgaben zuständig.
3 Sie sorgt für die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen personellen Ressourcen.
Art. 8
Befugnisse der Stabsstelle
1 Die Stabsstelle kann im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung (z.B. Aufsichtstätigkeit)
bei den Regionalgerichten sowie den Vermittlerämtern und Schlichtungsbehörden
für Mietsachen vorsprechen, Auskünfte einholen, Zutritt erhalten etc. Die Regionalgerichte sowie die Vermittlerämter und Schlichtungsbehörden für Mietsachen haben
auch gegenüber der Stabsstelle im Rahmen deren Aufgabenerfüllung (z.B. Aufsichtstätigkeit) mitzuwirken.
2 Der Stabsstelle stehen geeignete Informatikmittel und ein Anschluss ans kantonale
Netz zur Verfügung. Sie kann in Absprache mit der IT-verantwortlichen Person der
Bündner Gerichte, mit der oder dem Vorsitzenden der Präsidialkonferenz und mit
der Präsidentin oder dem Präsidenten des in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Regionalgerichts zusätzliche Informatikmittel beantragen.
3 Die Stabsstelle wird beim Erstellen des sie betreffenden Budgets angehört.
4 Die Stabsstelle hat im Rahmen der Geschäfte der Präsidialkonferenz und anderer
gerichtsübergreifender Gremien beratende Stimme.
173.180
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
16.07.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung 2024-049
173.180
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 16.07.2024 01.01.2025 Erstfassung 2024-049