§ 41 Summe der damit ersetzten Einzelmassnahmen nicht übersteigen. *
Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung Vorschriften über die Verwendung der
Fondsmittel.
4. Rechtsstellung, Vermögen und Organisation
4.1. Stellung und Vermögen
§ 42
Sitz
1 Sitz der Gebäudeversicherung ist Aarau.
§ 43
Vermögensmässige Abgrenzung
1 Für die Erfüllung ihrer Aufgaben stehen ausschliesslich die Mittel der Gebäudeversicherung zur Verfügung. Eine Haftung des Kantons besteht nicht.
2 Besondere Regelungen bei zum Vollzug übertragenen Zusatzaufgaben bleiben vorbehalten.
§ 44
Zweckbindung der Mittel
1 Die verschiedenen Versicherungssparten, namentlich obligatorische und freiwillige
Sparten sowie durch Dekret übertragene Zusatzaufgaben, sind selbsttragend zu führen.
§ 44a * Überschuss
1 Bleibt bei der freiwilligen Gebäudewasserversicherung und den durch Dekret übertragenen Zusatzaufgaben insgesamt ein Jahresüberschuss, sind davon 18 % dem Kanton abzuliefern. Vom Jahresüberschuss können Verluste aus sieben vorangegangenen
Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung der Überschüsse
dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. Bestehen während mehrerer Jahre
Überschüsse, sind die Prämien oder Leistungen anzupassen.
4.2. Organisation
§ 45
Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Der Regierungsrat wählt
die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder auf eine Amtsdauer
von einem Jahr. *
1bis Wählbar sind Personen, die bei Amtsantritt das 70. Altersjahr noch nicht vollendet
und noch nicht 16 Jahre dem Verwaltungsrat angehört haben. *
2 Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst.
3 Dem Verwaltungsrat obliegt die oberste Unternehmensleitung. Für die Führung des
Unternehmens, die Verantwortlichkeiten und die Befugnisse der obersten Organe erlässt er ein Allgemeines Geschäftsreglement. Dieses orientiert sich an allgemein anerkannten Standards für die Unternehmensführung. Es ist vom Regierungsrat zu genehmigen.
4 Folgende Aufgaben des Verwaltungsrats sind nicht übertragbar:
a) Bestimmung der Grundzüge der Geschäftspolitik mit den nötigen Weisungen,
b) Festlegung der Organisation und Erlass der Reglemente,
c) Wahl der Geschäftsleitung und Aufsicht über ihre Tätigkeit sowie Bezeichnung
der zur Unterschrift berechtigten Personen,
d) Genehmigung der Rückversicherungsverträge und der Beteiligungen an entsprechenden Institutionen sowie Überwachung der Reservebildung,
e) Vorlage von Geschäftsbericht und Jahresrechnung an den Regierungsrat zuhanden des Grossen Rats.
§ 46
Geschäftsleitung
1 Der Verwaltungsrat wählt die aus einer oder mehreren Personen bestehende Geschäftsleitung.
2 Die Geschäftsleitung führt die laufenden Geschäfte. Sie vertritt die Gebäudeversicherung gegenüber Dritten. Im Übrigen werden die Verantwortlichkeiten und Befugnisse im Allgemeinen Geschäftsreglement festgelegt.
§ 47
Revisionsstelle
1 Der Regierungsrat wählt eine Revisionsstelle.
2 Bezüglich Aufgaben, Verantwortlichkeiten und anzuwendender Sorgfalt gelten
sinngemäss die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts für Revisionsstellen von Aktiengesellschaften.
3 Die Berichterstattung erfolgt an den Regierungsrat.
4.3. Zusammenarbeit der Behörden
§ 48
Zusammenarbeit mit den Gemeinden
1 … *
2 Die Gemeinden haben mit der Erteilung von Baubewilligungen für Gebäude auf die
Pflicht zur Anmeldung für die obligatorische Versicherung aufmerksam zu machen.
Sie sind zudem zur ersatzweisen Vornahme dieser Anmeldung befugt.
3 Die Gemeinden wirken bei Bedarf bei der Organisation der Schätzung mit. Die Kosten trägt die Gebäudeversicherung.
§ 49
Zusammenarbeit beim Kanton
1 Für die Zusammenarbeit innerhalb der kantonalen Verwaltung gelten die Bestimmungen des Organisationsgesetzes. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die
gegenseitige Abgeltung von Leistungen.
§ 49a * Weitergabe von Daten
1 Die Gemeinden, Grundbuchämter sowie die kantonalen Amtsstellen sind verpflichtet, der Gebäudeversicherung diejenigen gebäudebezogenen Personen-, Grundstücks-
und Vermessungsdaten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, die sie zur Erfüllung
ihrer Aufgaben benötigt.
2 Die Gebäudeversicherung teilt den Gemeinden, den Grundbuchämtern und Nachführungsstellen der amtlichen Vermessung und den kantonalen Amtsstellen die bei
ihr vorhandenen gebäudebezogenen Daten unentgeltlich mit, die diese zur Erfüllung
ihrer Aufgaben benötigen.
§ 49b * Gebäudeidentifikator
1 Die Gebäudeversicherung stellt die Verbindung ihrer gebäudebezogenen Daten zum
Gebäudeidentifikator (EGID) gemäss Art. 10 Abs. 3bis des Bundesstatistikgesetzes
(BStatG) vom 9. Oktober 1992 1) sowie gemäss der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) vom 9. Juni 2017 2) sicher.
1) SR 431.01
2) SR 431.841
5. Verfahren und Rechtsschutz
§ 50
Einsprache
1 Gegen Verfügungen der Gebäudeversicherung, die gestützt auf dieses Gesetz ergehen, kann innert 30 Tagen nach Zustellung Einsprache erhoben werden. Diese muss
schriftlich erfolgen und einen Antrag mit kurzer Begründung enthalten. Allfällige Beweismittel sind beizulegen oder zu bezeichnen. *
2 Die Gebäudeversicherung überprüft die Verfügung und die Vorbringen in der Einsprache; sie erlässt einen schriftlich begründeten Entscheid.
3 Beabsichtigt sie eine Änderung der Verfügung zu Ungunsten der einsprechenden
Person, hat sie dieser vorgängig Gelegenheit zu einer schriftlichen oder mündlichen
Stellungnahme innert angemessener Frist zu geben.
§ 51
Beschwerde
1 Gegen den Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde
beim Spezialverwaltungsgericht geführt werden. *
2 Für das Verfahren sind die für das Verwaltungsgericht geltenden Vorschriften anwendbar.
3 Ist die Höhe der Versicherungsprämie streitig, hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung.
4 … *
§ 52
Strafbestimmung
1 Wer Verfügungen und Entscheiden zuwiderhandelt, die gestützt auf dieses Gesetz
ergangen sind, wird nach den Bestimmungen für Übertretungen des Eidgenössischen
Strafgesetzbuches bestraft.
2 Die Beurteilung erfolgt durch die für Übertretungen zuständigen ordentlichen Strafbehörden in dem hierfür geltenden Verfahren.
6. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 53
Publikation und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise
nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
§ 54
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG)
vom 15. Januar 1934 3) wird aufgehoben.
3) AGS Bd. 2 S. 509; Bd. 13 S. 251, 437; 1996 S. 327; 1998 S. 202; 2000 S. 246; 2006 S. 330