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30 provisions
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung im Bereich der
Geoinformation und die Erhebung, Haltung und Nutzung von Geodaten über
das Gebiet des Kantons Glarus.
2 Es schafft die Voraussetzungen für eine kantonale Geodateninfrastruktur.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für
a. Geobasisdaten des kantonalen Rechts und andere Geodaten des
Kantons,
b. Geobasisdaten des kommunalen Rechts und andere Geodaten
der Gemeinden,
soweit solche durch den Regierungsrat oder die Gemeinden gemäss den Artikeln 4 und 5 dieses Gesetzes bezeichnet wurden.
2 Die Bestimmungen für die Geobasisdaten nach diesem Gesetz gelten auch
für die Geobasisdaten des Bundesrechts, sofern das Bundesrecht oder das
übrige kantonale und kommunale Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält.
Art. 3 Begriffe
1 In diesem Gesetz bedeuten:
a. Geodaten: raumbezogene Daten, die mit einem bestimmten Zeitbezug die Ausdehnung und die Eigenschaften bestimmter Räume
und Objekte beschreiben, insbesondere deren Lage, Beschaffenheit, Nutzung und Rechtsverhältnisse;
b. Geoinformationen: raumbezogene Informationen, die durch die
Verknüpfung von Geodaten gewonnen werden;
c. Geobasisdaten: Geodaten, die auf einem rechtsetzenden Erlass
des Bundes, des Kantons oder einer Gemeinde beruhen;
d. Geometadaten: formale Beschreibungen der Merkmale von Geodaten, beispielsweise von Herkunft, Inhalt, Struktur, Gültigkeit, Aktualität, Genauigkeit, Nutzungsrechten, Zugriffsmöglichkeiten oder
Bearbeitungsmethoden;
SBE XI/5 342 1
e. Datenherren (Datenherrschaft): die für die einzelnen Datensätze
verantwortlichen kantonalen und kommunalen Verwaltungsbehörden;
f. kantonale Geodateninfrastruktur: technische Infrastruktur sowie
finanzielle, rechtliche, administrative und organisatorische Festlegungen, die der Umsetzung, Anwendung und dem Vollzug der Bestimmungen im Bereich Geoinformation dienen;
g. Raumdatenpool: zentrale Sammlung von Geodaten und Geoinformationen des Kantonsgebietes.
2 Im Weiteren gelten die Begriffsbestimmungen gemäss Artikel 3 Absatz 1
Artikel 2der des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (GeoIG) und
Verordnung vom 21. Mai 2008 über Geoinformation (GeoIV)
sinngemäss.
2. Grundsätze
2.1. Geodaten und Geometadaten
Art. 4
Geobasisdaten des kantonalen Rechts, andere Geodaten des
Kantons
1 Der Regierungsrat
a. legt die Geobasisdaten des kantonalen Rechts fest und bezeichnet ihre jeweilige Zugangsberechtigung;
b. legt andere Geodaten des Kantons, die durch elektronischen Zugriff zugänglich sind, fest und bezeichnet ihre jeweilige Zugangsberechtigung.
2 Er erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen.
Art. 5
Geobasisdaten des kommunalen Rechts, andere Geodaten der
Gemeinden
1 Die Gemeinden
a. legen die Geobasisdaten des kommunalen Rechts fest und bezeichnen ihre jeweilige Zugangsberechtigung;
b. legen andere Geodaten der Gemeinde, die durch elektronischen
Zugriff zugänglich sind, fest und bezeichnen ihre jeweilige Zugangsberechtigung.
Art. 6
Geometadaten
1 Zu den Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen Rechts und den
anderen Geodaten des Kantons und der Gemeinden müssen Geometadaten
geführt werden.
2 Zuständig für die Erhebung und Nachführung der Geometadaten ist die
kantonale bzw. kommunale Verwaltungsbehörde, die für die Erhebung und
Nachführung der entsprechenden Geodaten zuständig ist.
2.2. Erheben, Nachführen und Verwalten
Art. 7
Zuständigkeit
1 Die Gesetzgebung bezeichnet die Verwaltungsbehörden, die für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten zuständig sind.
2 Fehlen entsprechende Vorschriften, so liegt die Zuständigkeit bei der Verwaltungsbehörde des Kantons oder der Gemeinde, die für den Sachbereich
zuständig ist, auf den sich die Geobasisdaten beziehen.
Art. 8
Gewährleistung der Verfügbarkeit
1 Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten zuständigen Verwaltungsbehörden gewährleisten die nachhaltige Verfügbarkeit der Geobasisdaten.
2 Der Regierungsrat regelt die Archivierung und die Historisierung der Geobasisdaten, die unter dieses Gesetz fallen.
2.3. Zugang und Nutzung
Art. 9
Grundsatz
1 Geobasisdaten des kantonalen Rechts sind öffentlich zugänglich und können von jeder Person genutzt werden, sofern das übrige kantonale Recht
keine abweichenden Bestimmungen enthält und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Art. 10
Datenschutz
1 Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die
Vorgaben des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen1). *
2 Auch die Nutzerinnen und Nutzer sind im Zusammenhang mit der Nutzung
der Geodaten zur Einhaltung dieser Vorschriften verpflichtet.
Art. 11
Nutzung
1 Der Datenbezug erfolgt über die durch den Regierungsrat bezeichnete
Stelle.
1) GS I F/1
2 Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten zuständigen Verwaltungsbehörden können den Zugang zu Geobasisdaten des
kantonalen Rechts sowie die Nutzung und Weitergabe von einer Einwilligung
abhängig machen. Die Einwilligung wird erteilt durch Verfügung, Vertrag
oder organisatorische/technische Zugangskontrollen.
3 Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften über:
a. die zulässige Nutzung und Weitergabe;
b. das Verfahren zur Gewährung von Zugang und Nutzung;
c. die Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer, namentlich hinsichtlich
des Zugangs und des Datenschutzes bei der Nutzung und Weitergabe der Daten;
d. das Anbringen von Quellenangaben und Warnhinweisen;
e. die Ausnahmen vom Erfordernis der Einwilligung.
Art. 12
Geodienste
1 Der Regierungsrat kann die Geodienste von kantonalem Interesse bestimmen und deren Mindestbestand festlegen.
2 Er kann für diese Geodienste Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernetzung erlassen.
3 Er kann die sachbereichsübergreifenden Geodienste regeln.
4 Er kann vorschreiben, dass bestimmte Geodaten des kantonalen Rechts
allein oder in Verbindung mit anderen Daten im Abrufverfahren oder auf
andere Weise in elektronischer Form zugänglich gemacht werden.
Art. 13
Austausch unter Behörden
1 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden gewähren sich gegenseitig
kostenlosen und direkten Zugang zu Geodaten.
Art. 14
Gebühren
1 Für den Zugang, die Abgabe und die Nutzung von Geodaten des Kantons
oder der Gemeinden sowie für die Nutzung von Geodiensten können Gebühren erhoben werden.
2 Bei der Nutzung zum Eigengebrauch setzen sich die Gebühren aus einer
Bearbeitungs- und einer Betriebskostengebühr zusammen.
3 Bei der gewerblichen Nutzung setzen sich die Gebühren aus einer Bearbeitungs-, Betriebskosten- und Investitionskostengebühr zusammen.
4 Die Bearbeitungsgebühr deckt die zeit- und aufwandbedingten Personal-
und Materialkosten für die Datenabgabe. Die Betriebskostengebühr umfasst
einen angemessenen Beitrag an den Aufwand der Verwaltung. Die Investitionskostengebühr umfasst einen angemessenen Beitrag an die Kosten der
Erhebung der Daten.
5 Abweichungen im Rahmen von gesamtschweizerischen oder interkantonalen Gebührenregelungen bleiben vorbehalten.
6 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
3. Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
Art. 15
1 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen zum Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gemäss Artikel 16 des Bundesgesetzes über die Geoinformation und bezeichnet die für die Führung
des Katasters verantwortliche Stelle.
2 Er legt fest, welche zusätzlichen Geodaten nach diesem Gesetz Gegenstand des Katasters sind.
3 Er regelt insbesondere die Funktion als kantonales Publikationsorgan, die
Organisation des Katasters, die Gebührenerhebung, die Abgabe von beglaubigten Auszügen, den Datenaustausch zwischen Verwaltungsbehörden,
Dritten und der Führung des Katasters verantwortlichen Stelle sowie die Art
des elektronischen Zugangs für Benutzer.
4. Amtliche Vermessung
Art. 16
Zuständigkeiten amtliche Vermessung
1 Dem Regierungsrat obliegt die Oberaufsicht über die amtliche Vermessung. Er ist zuständig für:
a. die Festlegung der mehrjährigen Programmvereinbarungen;
b. die Genehmigung und Rechtskräftigerklärung der Bestandteile der
amtlichen Vermessung;
c.
* die Genehmigung von Bereinigung und technischen Festlegung
von Kantons- und Gemeindegrenzen;
d. die Wahl der Nomenklaturkommission und die Festlegung ihrer
Aufgaben;
e. das Abschliessen von öffentlich-rechtlichen Verträgen auf dem
Gebiet der amtlichen Vermessung mit dem Bund, anderen Kantonen und Dritten sowie von Werk- und Nachführungsverträgen;
f. die Bezeichnung der kantonalen Fachstelle für Vermessung und
ihrer Aufgaben;
g. die Bezeichnung der Vermessungsaufsicht; er kann entsprechende Vereinbarungen mit anderen Kantonen oder dem Bund abschliessen;
h. die Bezeichnung der zuständigen Stelle für die Abgabe und die
Beglaubigung von Auszügen aus der amtlichen Vermessung;
i. die Festlegung des Zeitpunktes für den Wechsel der Referenzdaten auf den neuen Referenzrahmen des Bundes;
k. die Benennung der für die Meldung der Befliegungen für Luftbilder
der amtlichen Vermessung zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörden;
l. den Erlass von weiteren notwendigen Ausführungsbestimmungen.
2 Das zuständige Departement hat die Aufsicht über die amtliche Vermessung. Es ist insbesondere zuständig für:
a. den Abschluss von Detailvereinbarungen mit dem Bund in Ausführung der Programmvereinbarungen;
b. den Erlass von technischen und administrativen Weisungen im
Bereich der amtlichen Vermessung.
Art. 17
Finanzierung der amtlichen Vermessung
1 Die Kosten der amtlichen Vermessung, soweit diese nicht vom Bund getragen werden, sowie die Nachführungskosten im öffentlichen Interesse übernimmt der Kanton.
2 Die Nachführungskosten im privaten Interesse trägt der Verursacher.
3 Im Streitfall entscheidet die für die amtliche Vermessung zuständige kantonale Verwaltungsbehörde.
5. Organisation
Art. 18
Kantonale Geodateninfrastruktur
1 Die Fachstelle Geoinformation koordiniert die kantonale Geodateninfrastruktur. Sie sorgt für die Qualitätssicherung nach nutzungsorientierten Kriterien und für die Sicherheit der Daten.
2 Die kantonale Geodateninfrastruktur ist technisch und organisatorisch so
auszugestalten, dass sie mit weiteren Informationssystemen verknüpft werden kann und ein direkter Datenaustausch möglich ist. Sie ist nach
wirtschaftlichen Kriterien zu führen.
Art. 19
Raumdatenpool
1 Der Kanton kann sich an einem Raumdatenpool beteiligen, selber einen
Raumdatenpool betreiben oder zu diesem Zweck eine privat- oder öffentlich-rechtliche Trägerschaft errichten.
2 Das zuständige Departement sorgt für den Aufbau und Betrieb eines
Raumdatenpools.
3 Die verantwortlichen kantonalen und kommunalen Verwaltungsbehörden
sorgen dafür, dass die Daten zeitgerecht und in der erforderlichen Qualität
dem Raumdatenpool zur Verfügung gestellt werden.
4 Dritte können ihre Daten in den Raumdatenpool einbringen.
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Art. 20
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat erlässt im Rahmen des vorliegenden Gesetzes oder zum
Vollzug des Bundesrechts die weiteren erforderlichen Bestimmungen.
2 Er bezeichnet insbesondere die zuständigen kantonalen Behörden, soweit
die Zuständigkeiten in diesem Gesetz nicht ausdrücklich geregelt sind.
Art. 21
Zuständiges Departement
1 Das zuständige Departement erlässt technische und administrative Weisungen auf dem Gebiet der Geoinformation und legt die Minimalanforderungen an die Geodaten nach diesem Gesetz fest.
2 Es hat die Aufsicht über die Erhebung, Nachführung und Historisierung der
raumbezogenen Daten.
Art. 22
Fachstelle Geoinformation
1 Der Regierungsrat bezeichnet in der Verordnung eine Fachstelle für Geoinformation. Die Fachstelle hat folgende Aufgaben:
a. sie leitet, koordiniert und überwacht die Arbeiten betreffend Geoinformation;
b. sie sorgt für die koordinierte Beschaffung und Vermittlung raumbezogener Daten;
c. sie sorgt für die Qualitätssicherung und die Sicherheit der Daten;
d. sie koordiniert die Datenverwaltung und den Austausch raumbezogener Daten mit dem Bund, den Kantonen, den Gemeinden und
Dritten;
e. sie sorgt für die Bereitstellung der Darstellungs-, Download- und
Geodienste;
f. sie sorgt für die Archivierung und Historisierung der Geobasisdaten nach kantonalem Recht sowie der anderen kantonalen Geodaten;
g. sie entscheidet, soweit keine andere Zuständigkeit festgelegt ist;
h. sie unterstützt und berät die Verwaltungen von Kanton und
Gemeinden sowie deren Anstalten;
i. sie kann mit der Erfüllung der Aufgaben auch Dritte betrauen.
2 Der Regierungsrat kann der Fachstelle in der Verordnung weitere Aufgaben
zuweisen.
Art. 23
Zuständige Stelle der Gemeinde
1 Die Gemeinde bezeichnet die verantwortlichen Stellen für die kommunalen
Geodaten und regelt deren Aufgaben und Verantwortlichkeiten.
2 Soweit die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.
Art. 24
Zusammenarbeit Kanton und Gemeinden
1 Der Regierungsrat sorgt für die Abstimmung der kantonalen und kommunalen Bedürfnisse auf dem Gebiet der Geoinformation.
2 Für strategische Fragen setzt der Regierungsrat eine Fachgruppe mit Antragsrecht ein.
3 Für operative Fragen setzt das zuständige Departement eine Fachgruppe
mit Antragsrecht ein.
6. Finanzierung
Art. 25
1 Der Kanton trägt die Kosten für die kantonale Geodateninfrastruktur, soweit diese nicht von Dritten getragen werden.
2 Die Kosten für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der kantonalen
Geodaten gehen zu Lasten der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörden.
3 Die Kosten für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der kommunalen Geodaten gehen zu Lasten der Gemeinden.
4 Die Kosten für den Betrieb des Raumdatenpools sowie die Sicherstellung
des elektronischen Zugangs, insbesondere die notwendigen Darstellungs-
und Download-Dienste, gehen zu Lasten der Fachstelle Geoinformation.
7. Verfahren, Rechtsschutz
Art. 26
1 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich das Verfahren
und der Rechtsschutz nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz2).
8. Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 27
Widerhandlungen
1 Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer:
a. sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geodaten gemäss Artikel 2 Absatz 1 verschafft, diese ohne Einwilligung nutzt oder weitergibt;
b. Geodienste ohne Einwilligung nutzt;
c. Vorschriften über die Nutzung, namentlich über die Quellenangabe, missachtet.
2) GS III G/1
Art. 28
Änderung bisherigen Rechts
1 Artikel 252 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1911 über die Einführung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Kanton Glarus (EG ZGB) wird
aufgehoben.
Art. 29
Übergangsbestimmungen
1 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren sind nach dem neuen
Gesetz zu beurteilen.
2 Für Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, bleiben
die Behörden nach bisherigem Recht zuständig, auch wenn nach diesem
Gesetz ihre Zuständigkeit nicht mehr begründet ist.
3 Bis zur vollständigen Aktualisierung der amtlichen Vermessung im Standard AV93 in den Gemeinden erfolgt die Finanzierung der amtlichen Vermessung nach dem bisherigen Artikel 252 Absatz 1 EG ZGB.
Art. 30
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten des Gesetzes. 3)
3) 1. September 2012, B RR vom 21. August 2012 (bei Erstpublikation per 1. Oktober
2011 vorgesehen gewesen)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
04.05.2014 01.09.2014 Art. 16 Abs. 1, c. geändert SBE 2014 39
05.09.2021 01.01.2023 Art. 10 Abs. 1 geändert SBE 2022 47
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 10 Abs. 1 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 47
Art. 16 Abs. 1, c. 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 39