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5 provisions
Art. 1
Departement Volkswirtschaft und Inneres
1 Das Departement Volkswirtschaft und Inneres ist zuständig für:
a. die Anerkennung von Ehe- und Familienberatungsstellen sowie
das Adoptionswesen gemäss Artikel 15a EG ZGB;
b. die Aufsicht und die Oberaufsicht über Stiftungen und die weiteren
stiftungsrechtlichen Massnahmen gemäss Artikel 15c EG ZGB, soweit diese Aufgaben innerkantonal wahrgenommen werden;
c. die Genehmigung der Statuten von Körperschaften des kantonalen Privatrechts gemäss Artikel 34 Absatz 2 EG ZGB;
d. die Aufsicht über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gemäss Artikel 63a Buchstabe b und 63e Absatz 2 EG ZGB sowie
sämtliche Aufgaben, die im Bereich des Erbrechts und des Kinder-
und Erwachsenenschutzes dem zuständigen Departement zugewiesen sind;
e. die Aufsicht über das Grundbuchamt gemäss Artikel 236 EG ZGB.
Art. 2
Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst
1 Zuständige kantonale Behörde für die Bewilligung von Namensänderungen
gemäss Artikel 15b Absatz 1 EG ZGB und für die Einreichung von Eheungültigkeitsklagen sowie der Klagen auf Ungültigkeit eingetragener Partnerschaften gemäss Artikel 15b Absatz 3 EG ZGB ist der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst.
1) GS I A/1/1
2) GS III B/1/1
3) GS III B/1/4
SBE 2015 29 1
Art. 3 III B/1/5
Departement Bau und Umwelt und Hauptabteilung Mobilität und
Tiefbau
*
1 Zuständiges Departement im Bereich der Wuhrpflicht und der Offenhaltung
der Wasserläufe gemäss den Artikeln 189 ff. EG ZGB ist das Departement
Bau und Umwelt. Es nimmt sämtliche Aufgaben wahr, die in diesem Bereich
dem zuständigen Departement zugewiesen sind. Insbesondere ist es Beschwerdeinstanz gegen die Korporationsentscheide gemäss Artikel 204 EG ZGB.
2 Zuständige kantonale Verwaltungsbehörde ist die Hauptabteilung Mobilität
und Tiefbau. Sie nimmt sämtliche Aufgaben wahr, die im Bereich Wuhrpflicht und der Offenhaltung der Wasserläufe der zuständigen kantonalen
Verwaltungsbehörde zugewiesen sind. *
2. Vollziehungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von
Art. 4 Grundstücken durch Personen im Ausland
Departement Sicherheit und Justiz und Hauptabteilung
Wirtschaft und Arbeit
Artikel 5
Absatz 1 des Vollziehungsgesetzes
zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im
Ausland ist die Hauptabteilung Wirtschaft und Arbeit.
2 Beschwerde- und klageberechtigte Behörde gemäss Artikel 5 Absatz 3 des
Vollziehungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland ist das Departement Sicherheit und
Justiz.
III B/1/5
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
11.03.2025 01.04.2025 Art. 3 Sachüberschrift geänd. SBE 2025 6
11.03.2025 01.04.2025 Art. 3 Abs. 2 geändert SBE 2025 6
III B/1/5
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 3 11.03.2025 01.04.2025 Sachüberschrift geänd. SBE 2025 6
Art. 3 Abs. 2 11.03.2025 01.04.2025 geändert SBE 2025 6