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19 provisions
Art. 1 A. Allgemeines
Die Badeordnung hat den Zweck, die Sicherheit, Ordnung und
Sauberkeit in der Rhybadi sicherzustellen und allen Badegästen
einen angenehmen Aufenthalt zu ermöglichen. Sie ist für alle Benutzerinnen und Benutzer der Rhybadi verbindlich.
Propose a changeArt. 2
Die Rhybadi untersteht der Aufsicht des Stadtrates.
Propose a changeArt. 3
Der Betrieb obliegt dem Baureferat der Stadt Schaffhausen.
Propose a changeArt. 4 B. Öffnungszeiten
Die Eröffnung und Schliessung der Rhybadi erfolgt alljährlich gemäss Ausschreibung in den Schaffhauser Tageszeitungen.
Propose a changeArt. 5
In der Vor- und Nachsaison (Mai und September) ist nur der obere
Teil der Rhybadi geöffnet.
Zweck
Aufsicht
Betrieb
Eröffnung,
Schliessung
Vor- und
Nachsaison
Badeordnung Rhybadi 530.1
Propose a changeArt. 6 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2
Montag-Freitag Samstag und Sonntag
Mai 08.00 - 18.00 09.00 - 18.00
Juni 08.00 - 19.00 09.00 - 18.00
Juli und August 07.00 - 20.00 09.00 - 19.00
September 08.00 - 19.00 09.00 - 18.00
2 Bei kühlem, schlechtem Wetter ist der Bademeister befugt, das
Bad um 13.00 Uhr zu schliessen. Die eingezogene Fahne zeigt an,
dass das Bad geschlossen ist.
Propose a changeArt. 7 C. Eintritt und Gebühren
1 Für die Benützung des Schwimmbades sind die vom Stadtrat
festgelegten Eintritte zu entrichten.
2 Abonnements-Inhaber sind verpflichtet, ihre Ausweiskarte bei jedem Eintritt unaufgefordert vorzuweisen. Die Abonnemente sind
persönlich und nicht übertragbar.
3 Schüler in Begleitung ihrer Lehrpersonen und Kinder bis zum Alter von bis 6 Jahren geniessen freien Eintritt.
4 Im Eintrittspreis ist die Benützung einer Kleiderzelle oder eines
Kleiderkastens inbegriffen.
Propose a changeArt. 8 D. Betrieb und Benützung der Rhybadi
1 Allgemeine Verhaltensregeln:
Kleiderkästen müssen abends geräumt sein;
Kleiderzellen im oberen Teil der Rhybadi (Spitz) dürfen von
Jugendlichen unter 16 Jahren nicht benützt werden;
Der Gebrauch von Radio- und Musikapparaten ist nur mit
Kopfhörern erlaubt;
Abfälle gehören in die Abfallbehälter;
Liegestühle sind nicht zugelassen;
Luftmatratzen und Schwimmhilfen ab 90 cm sind verboten.
Öffnungszeiten
Eintritte,
Abonnemente
Benützung,
Verhaltensregeln
Badeordnung Rhybadi 530.1
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3
2 Badegäste sind eingeladen, den Bademeister beim Einhalten guter Ordnung zu unterstützen.
3 Das Mitführen von Hunden ist verboten.
Propose a changeArt. 9 E. Veranstaltungen und Kurse in der Rhybadi
Das Baureferat in Zusammenarbeit mit der Verwaltungspolizei der
Stadt Schaffhausen kann die Durchführung von Veranstaltungen
und Kursen bewilligen; dabei können Abweichungen von den allgemeinen Benützungsregeln (z.B. Öffnungszeiten) bewilligt werden.
Propose a changeArt. 10 F. Sicherheit
1 Das Baden im Rhein erfolgt auf eigene Gefahr. Jeder Badegast
ist gehalten, sich keinen Gefahren auszusetzen, denen er nicht
gewachsen ist. Er hat die Badeanlagen so zu nutzen, dass er sich
und andere nicht in Gefahr bringt.
2 Die sechs Baderegeln der Schweizerischen Lebensrettungsgesellschaft (SLRG) sind einzuhalten. Sie sind im Aushang angeschlagen.
Propose a changeArt. 11
Das Baden ausserhalb der Rhybadi ist verboten.
Propose a changeArt. 12
1 Für die Beaufsichtigung des Badebetriebes ist der Bademeister
bzw. seine Stellvertretung zuständig.
2 Kinder unter 6 Jahren haben nur in Begleitung Erwachsener Zutritt und sind durch diese zu beaufsichtigen.
3 Schulklassen sind durch ihre Lehr- und Begleitpersonen zu beaufsichtigen.
Veranstaltungen
Dritter
Nutzung auf
eigene Gefahr
Badeverbot
Beaufsichtigung
Kinder unter 6
Jahren
Schulklassen
Badeordnung Rhybadi 530.1
Propose a changeArt. 13 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 4
Für die Hilfeleistung bei Unfällen ist der Bademeister bzw. seine
Stellvertretung zuständig. Unfälle sind unverzüglich zu melden.
Propose a changeArt. 14
Das Benützen der Sprunganlage und der übrigen Anlagen und Einrichtungen erfolgt auf eigene Verantwortung. Die Benutzerinnen
und Benutzer der erwähnten Anlagen und Einrichtungen haben
sich zu vergewissern, dass sie keine anderen Badegäste belästigen oder gefährden. Seitliches Hineinspringen ist verboten.
Propose a changeArt. 15
Bei Unfällen aufgrund der Benutzung einer Anlage tritt eine Haftung
der Stadt nur ein, wenn diese auf einen Mangel oder ungenügenden Unterhalt der Einrichtungen zurückzuführen sind (Art. 58 OR).
Propose a changeArt. 16
Es wird keine Haftung für entwendete oder verlorene Gegenstände
übernommen.
Propose a changeArt. 17
Fundgegenstände sind an der Kasse abzugeben, wo sie vom Berechtigten abgeholt werden können.
Propose a changeArt. 18 G. Schlussbestimmungen
1 Die Gäste der Rhybadi haben die Anordnungen des Badepersonals zu befolgen und alles zu unterlassen, was die Sicherheit, die
Ordnung und den geregelten Betrieb des Schwimmbades stört.
2 Wer den Bestimmungen dieser Badeordnung zuwiderhandelt oder
die Anordnungen des Bademeisters missachtet, kann weggewiesen werden.
3 Für schwere oder wiederholte Verstösse kann die Verwaltungspolizei der Stadt Schaffhausen ein begrenztes oder definitives Eintrittsverbot erlassen.
Unfälle
Benutzen der
Anlagen
Haftung bei
Unfällen
Haftung für
Gegenstände
Fundgegenstände
Anordnungen
des
Badepersonals,
Sanktionen
Badeordnung Rhybadi 530.1
Propose a changeArt. 19 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 5
Diese Badeordnung tritt auf 1. Mai 2013 in Kraft und ersetzt die
Badeordnung vom 27. Januar 1987 sowie alle bisherigen Weisungen, die der neuen Badeordnung zuwiderlaufen.
Inkrafttreten
Propose a change