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Badeordnung für die "Rhybadi"

Schaffhausen (city) · 530.1 · regulation

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Contents: 19 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 B. Öffnungszeiten
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2
  7. Art. 7 C. Eintritt und Gebühren
  8. Art. 8 D. Betrieb und Benützung der Rhybadi
  9. Art. 9 E. Veranstaltungen und Kurse in der Rhybadi
  10. Art. 10 F. Sicherheit
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 4
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18 G. Schlussbestimmungen
  19. Art. 19 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 5

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19 provisions

Art. 1 A. Allgemeines

Die Badeordnung hat den Zweck, die Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in der Rhybadi sicherzustellen und allen Badegästen einen angenehmen Aufenthalt zu ermöglichen. Sie ist für alle Benutzerinnen und Benutzer der Rhybadi verbindlich.

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Art. 3

Der Betrieb obliegt dem Baureferat der Stadt Schaffhausen.

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Art. 4 B. Öffnungszeiten

Die Eröffnung und Schliessung der Rhybadi erfolgt alljährlich gemäss Ausschreibung in den Schaffhauser Tageszeitungen.

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Art. 5

In der Vor- und Nachsaison (Mai und September) ist nur der obere Teil der Rhybadi geöffnet. Zweck Aufsicht Betrieb Eröffnung, Schliessung Vor- und Nachsaison Badeordnung Rhybadi 530.1

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Art. 6 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2

Montag-Freitag Samstag und Sonntag Mai 08.00 - 18.00 09.00 - 18.00 Juni 08.00 - 19.00 09.00 - 18.00 Juli und August 07.00 - 20.00 09.00 - 19.00 September 08.00 - 19.00 09.00 - 18.00 2 Bei kühlem, schlechtem Wetter ist der Bademeister befugt, das Bad um 13.00 Uhr zu schliessen. Die eingezogene Fahne zeigt an, dass das Bad geschlossen ist.

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Art. 7 C. Eintritt und Gebühren

1 Für die Benützung des Schwimmbades sind die vom Stadtrat festgelegten Eintritte zu entrichten. 2 Abonnements-Inhaber sind verpflichtet, ihre Ausweiskarte bei jedem Eintritt unaufgefordert vorzuweisen. Die Abonnemente sind persönlich und nicht übertragbar. 3 Schüler in Begleitung ihrer Lehrpersonen und Kinder bis zum Alter von bis 6 Jahren geniessen freien Eintritt. 4 Im Eintrittspreis ist die Benützung einer Kleiderzelle oder eines Kleiderkastens inbegriffen.

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Art. 8 D. Betrieb und Benützung der Rhybadi

1 Allgemeine Verhaltensregeln: Kleiderkästen müssen abends geräumt sein; Kleiderzellen im oberen Teil der Rhybadi (Spitz) dürfen von Jugendlichen unter 16 Jahren nicht benützt werden; Der Gebrauch von Radio- und Musikapparaten ist nur mit Kopfhörern erlaubt; Abfälle gehören in die Abfallbehälter; Liegestühle sind nicht zugelassen; Luftmatratzen und Schwimmhilfen ab 90 cm sind verboten. Öffnungszeiten Eintritte, Abonnemente Benützung, Verhaltensregeln Badeordnung Rhybadi 530.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3 2 Badegäste sind eingeladen, den Bademeister beim Einhalten guter Ordnung zu unterstützen. 3 Das Mitführen von Hunden ist verboten.

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Art. 9 E. Veranstaltungen und Kurse in der Rhybadi

Das Baureferat in Zusammenarbeit mit der Verwaltungspolizei der Stadt Schaffhausen kann die Durchführung von Veranstaltungen und Kursen bewilligen; dabei können Abweichungen von den allgemeinen Benützungsregeln (z.B. Öffnungszeiten) bewilligt werden.

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Art. 10 F. Sicherheit

1 Das Baden im Rhein erfolgt auf eigene Gefahr. Jeder Badegast ist gehalten, sich keinen Gefahren auszusetzen, denen er nicht gewachsen ist. Er hat die Badeanlagen so zu nutzen, dass er sich und andere nicht in Gefahr bringt. 2 Die sechs Baderegeln der Schweizerischen Lebensrettungsgesellschaft (SLRG) sind einzuhalten. Sie sind im Aushang angeschlagen.

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Art. 12

1 Für die Beaufsichtigung des Badebetriebes ist der Bademeister bzw. seine Stellvertretung zuständig. 2 Kinder unter 6 Jahren haben nur in Begleitung Erwachsener Zutritt und sind durch diese zu beaufsichtigen. 3 Schulklassen sind durch ihre Lehr- und Begleitpersonen zu beaufsichtigen. Veranstaltungen Dritter Nutzung auf eigene Gefahr Badeverbot Beaufsichtigung Kinder unter 6 Jahren Schulklassen Badeordnung Rhybadi 530.1

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Art. 13 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 4

Für die Hilfeleistung bei Unfällen ist der Bademeister bzw. seine Stellvertretung zuständig. Unfälle sind unverzüglich zu melden.

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Art. 14

Das Benützen der Sprunganlage und der übrigen Anlagen und Einrichtungen erfolgt auf eigene Verantwortung. Die Benutzerinnen und Benutzer der erwähnten Anlagen und Einrichtungen haben sich zu vergewissern, dass sie keine anderen Badegäste belästigen oder gefährden. Seitliches Hineinspringen ist verboten.

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Art. 15

Bei Unfällen aufgrund der Benutzung einer Anlage tritt eine Haftung der Stadt nur ein, wenn diese auf einen Mangel oder ungenügenden Unterhalt der Einrichtungen zurückzuführen sind (Art. 58 OR).

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Art. 16

Es wird keine Haftung für entwendete oder verlorene Gegenstände übernommen.

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Art. 17

Fundgegenstände sind an der Kasse abzugeben, wo sie vom Berechtigten abgeholt werden können.

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Art. 18 G. Schlussbestimmungen

1 Die Gäste der Rhybadi haben die Anordnungen des Badepersonals zu befolgen und alles zu unterlassen, was die Sicherheit, die Ordnung und den geregelten Betrieb des Schwimmbades stört. 2 Wer den Bestimmungen dieser Badeordnung zuwiderhandelt oder die Anordnungen des Bademeisters missachtet, kann weggewiesen werden. 3 Für schwere oder wiederholte Verstösse kann die Verwaltungspolizei der Stadt Schaffhausen ein begrenztes oder definitives Eintrittsverbot erlassen. Unfälle Benutzen der Anlagen Haftung bei Unfällen Haftung für Gegenstände Fundgegenstände Anordnungen des Badepersonals, Sanktionen Badeordnung Rhybadi 530.1

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Art. 19 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 5

Diese Badeordnung tritt auf 1. Mai 2013 in Kraft und ersetzt die Badeordnung vom 27. Januar 1987 sowie alle bisherigen Weisungen, die der neuen Badeordnung zuwiderlaufen. Inkrafttreten

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