Law

Kantonsratsbeschluss betreffend Beitrag des Kantons Zug zur Unterstützung des Aufbaus der «Blockchain Zug – Joint Research Initiative»

Zug · 614.14 · other

Ask the law about thisMore laws of ZugFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 331886e05219ac56b0367240c5ef1189623a998cb953b2b154c80df35acc4232

Contents: 3 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3

3 provisions

§ 1

1 Der Kanton Zug beteiligt sich während fünf Jahren im Rahmen der Förderung der Forschung zur Blockchain-Entwicklung wie folgt an den Aufbaukosten der «Blockchain Zug – Joint Research Initiative»: a) Verein «Blockchain Zug: Forschungsinstitut an der Universität Luzern»: 25 Millionen Franken b) Ausbau der Blockchain-Forschung an der Hochschule Luzern: 11,85 Millionen Franken c) Verein «Blockchain Zug: Joint Research Hub»: 2,5 Millionen Franken 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 2

1 Die Beiträge gemäss § 1 Abs. 1 werden gestaffelt an den Verein «Blockchain Zug: Forschungsinstitut an der Universität Luzern», die Hochschule Luzern sowie den Verein «Blockchain Zug: Joint Research Hub» ausgerichtet. Die Finanzdirektion legt die Auszahlungsmodalitäten fest. 2 Die beiden in Abs. 1 genannten Vereine lassen ihre Buchführung durch eine externe Revisionsstelle prüfen und erstatten dem Regierungsrat auf dieser Grundlage jährlich Bericht über die Verwendung der Beiträge. 1) BGS 111.1 GS 2024/032 1 614.14 3 Nach drei Jahren erfolgt eine Evaluation durch externe Expertinnen und Experten in Absprache mit dem Kanton Zug. 4 Die Hochschule Luzern erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über die Verwendung der Beiträge.

§ 3

1 Die Finanzdirektion wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt. 614.14 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 29.02.2024 10.05.2024 Erlass Erstfassung GS 2024/032 614.14 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 29.02.2024 10.05.2024 Erstfassung GS 2024/032

← Find another law