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14 provisions
Art. 1 der Schweiz vom 14. Juni 1875, geben sich folgende Verfassung:1)
Die Landeskirche
1 Die Christkatholische Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft ist die
landeskirchenrechtliche Organisation der christkatholischen Kirchgemeinden
des Kantons.
2 Als anerkannte Landeskirche hat sie, wie auch die ihr zugehörigen Kirchgemeinden, die öffentlich-rechtliche Persönlichkeit.
3 Sie besteht aus folgenden Kirchgemeinden:
a. Allschwil, umfassend die Einwohnergemeinden Allschwil und Schönenbuch,
b. Birsigtal, umfassend die Einwohnergemeinden Binningen, Bottmingen,
Oberwil, Therwil, Ettingen und Biel-Benken,
c. Baselland, umfassend die übrigen Einwohnergemeinden des Kantons.
4 Zusammenlegung, Aufhebung, Grenzänderungen oder Trennung einzelner
Kirchgemeinden können nur auf dem Wege der Verfassungsrevision vorgenommen werden. Darüber hinaus ist der zustimmende Urnenentscheid der
betroffenen Kirchgemeinden notwendig.
Art. 2
Mitgliedschaft
1 Der Landeskirche gehört jeder christkatholische Einwohner des Kantons Basel-Landschaft an, sofern er nicht durch schriftliche Erklärung beim Präsidenten seiner Kirchgemeinde die Nichtzugehörigkeit oder den Austritt aus der
christkatholischen Kirche erklärt hat. (KG § 3)
2 Die Angehörigen der Landeskirche gehören zum Christkatholischen Bistum
Schweiz.
3 Einer Kirchgemeinde gehören alle christkatholischen Einwohner im Gebiet
der Einwohnergemeinden, welche die Kirchgemeinde umfasst, an.
1) In der Volksabstimmung vom 11. September 1983 angenommen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
2 197
Art. 3
Stimmrecht
1 Das Stimmrecht (aktives und passives Stimm- und Wahlrecht) besitzen alle
Angehörigen der Landeskirche beziehungsweise der Kirchgemeinden, welche
in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen sind Ausländer und Ausländerinnen
stimmberechtigt, wenn sie im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung für Jahresaufenthalter oder einer Niederlassungsbewilligung sind.
3 Urnenabstimmungen in der Landeskirche oder den einzelnen Kirchgemeinden können durch Urnengang oder auf schriftlichem Weg erfolgen. Für beides
gelten sinngemäss die kantonalen Vorschriften und ergänzende Weisungen
des Landeskirchenrates.
Art. 4
Aufgaben des Landeskirchenrates
1 Die Leitung der Landeskirche obliegt dem Landeskirchenrat. Er ordnet die internen Angelegenheiten der Landeskirche und ihr Verhältnis zu den Kirchgemeinden und fördert das gute Einvernehmen zwischen den einzelnen Gemeinden.
2 Er vertritt die Landeskirche innerhalb der durch die Verfassung und Gesetzgebung des Kantons Basel-Landschaft und der durch die Verfassung und Reglemente der Christkatholischen Kirche der Schweiz gesetzten Schranken gegenüber den Behörden des Kantons und der Christkatholischen Kirche der
Schweiz. Er pflegt auch ökumenische Beziehungen mit den anderen Landeskirchen und religiösen Gemeinschaften.
3 Er legt die jährlichen Beiträge fest, welche die Landeskirche für ihre Bedürfnisse und zur Durchführung des horizontalen Finanzausgleichs zwischen den
einzelnen Kirchgemeinden von diesen erhebt. Die Beiträge sind nach der Leistungsfähigkeit und den Lasten der betreffenden Kirchgemeinden zu bemessen.
4 Er kann, im Einverständnis mit den Kirchgemeinden, gemeinsame Aufgaben
übernehmen.
5 Er verwaltet das Vermögen der Landeskirche unter Oberaufsicht des Regierungsrates. Das Kirchenvermögen darf seinem Zweck nicht entfremdet werden. Die Rechnungsführung des Landeskirchenrates wird je während 2 Jahren
abwechslungsweise durch die Rechnungsprüfungskommission einer der Kirchgemeinden geprüft.
6 Er erlässt seine eigene Geschäftsordnung.
Art. 5
Zusammensetzung des Landeskirchenrates
1 Der Landeskirchenrat setzt sich zusammen aus:
a. den Pfarrern der Kirchgemeinden,
b. den Präsidenten derselben,
c. je einem weiteren Delegierten aus jeder Kirchgemeinde, dessen Wahl
von der Kirchgemeindeversammlung vorgenommen wird.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
3 197
2 Die Delegierten der Kirchgemeinden werden für die Amtsperiode von 4
Jahren gewählt und sind wieder wählbar. Wird innerhalb der Amtsperiode eine
Ersatzwahl nötig, so tritt der Neugewählte in die Amtsperiode seines Vorgängers ein.
3 Der Bischof kann auf seinen Wunsch hin an den Beratungen teilnehmen.
Art. 6
Konstituierung
1 Der Landeskirchenrat wählt seinen Präsidenten und die weiteren Mitglieder
des Büros gemäss Geschäftsordnung.
2 Die Amtsperiode des Büros beträgt 4 Jahre. Finden innerhalb der Amtsperiode Ersatzwahlen statt, so treten die Neugewählten in die Amtsperiode ihrer
Vorgänger.
3 Der Landeskirchenrat versammelt sich nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich.
Art. 7
Autonomie der Kirchgemeinden
1 Die Kirchgemeinden ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetze, der Verfassung der Christkatholischen Kirche der Schweiz und der vorliegenden Verfassung selbständig.
2 Sie geben sich zur Ordnung ihrer Angelegenheiten ein Reglement. Dieses ist
dem Landeskirchenrat und dem Synodalrat der Christkatholischen Kirche der
Schweiz zur Genehmigung zu unterbreiten.
3 Sie verwalten ihr Vermögen unter der Aufsicht des Landeskirchenrates und
unter Oberaufsicht des Regierungsrates selbständig. Das Kirchenvermögen
darf seinem Zweck nicht entfremdet werden.
Art. 8
Wahl der Pfarrer
1 Als Pfarrer ist wahlfähig, wer die Bedingungen des Kirchengesetzes und der
Christkatholischen Kirche der Schweiz erfüllt.
2 Die Wahl der Pfarrer erfolgt in den Kirchgemeinden durch die Kirchgemeindeversammlung auf eine Amtsdauer von 5 Jahren.
3 Je nach Ablauf von 5 Jahren muss über die Beibehaltung oder Nicht-Beibehaltung der Pfarrer abgestimmt werden, sofern wenigstens ein Zwanzigstel, jedenfalls aber 25 stimmberechtigte Kirchgenossen eine solche Abstimmung
spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer der Pfarrer schriftlich verlangen (KG § 4).
4 Die Installation der Pfarrer vollzieht der Bischof oder dessen Stellvertreter
(Verfassung der Christkatholischen Kirche der Schweiz Art. 28 Absatz 2).
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
4 197
Art. 9
Spezialämter
1 Die Wahl von mit Spezialämtern Beauftragten steht dem Landeskirchenrat zu,
sofern diese in mehreren Kirchgemeinden tätig sind, andernfalls der betreffenden Kirchgemeinde. Ihre Amtsperiode stimmt mit derjenigen der nach den Art.n 5 und 6 Gewählten überein.
Art. 10
Finanzen
1 Die Kirchgemeinden haben unter Berücksichtigung des horizontalen Finanzausgleichs für ihre finanziellen Bedürfnisse und für diejenigen der Landeskirche aufzukommen (KG § 8), soweit die Beiträge des Kantons nicht ausreichen.
2 Die Kirchgemeinden erheben von ihren Kirchgenossen eine Kirchensteuer
gemäss kantonalem Recht und nach Massgabe der Erlasse des Landeskirchenrates (KG § 8).
Art. 11
Beschwerderecht
1 Jeder Betroffene kann gegen Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung
oder des Kirchgemeinderates innert 10 Tagen seit deren Bekanntwerden beim
Landeskirchenrat mit schriftlicher Begründung wegen Verletzung eidgenössischen oder kantonalen Rechts, der vorliegenden Verfassung, des Kirchgemeindereglementes oder der Verfassung und Reglemente der Christkatholischen Kirche der Schweiz Beschwerde einlegen.
2 Das gleiche Beschwerderecht steht den Stimmberechtigten bei Wahlen und
Abstimmungen der Kirchgemeinde und des Landeskirchenrates zu.
3 Beschlüsse des Landeskirchenrates sowie Entscheide desselben gemäss der
vorstehenden Absätze 1 und 2 können innert 10 Tagen nach Publikation bzw.
Zustellung an den Regierungsrat weitergezogen werden, sofern die Verletzung
folgender Erlasse geltend gemacht wird:
a. gesetzlicher Vorschriften,
b. der vorliegenden Verfassung,
c. eines Kirchgemeindereglementes,
d. einer vom Landeskirchenrat erlassenen Verordnung, falls diese nicht innerkirchliche Angelegenheiten betrifft.
4 Der Weiterzug an das Verwaltungsgericht bleibt gemäss kantonalem Recht
vorbehalten.
Art. 12
Revision
1 Die vorliegende Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
2 Der Antrag zur Revision kann vom Landeskirchenrat oder von einer Kirchgemeindeversammlung gestellt werden. Er soll die Form eines ausgearbeiteten
Entwurfs haben.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
5 197
3 Der Antrag ist den stimmberechtigten Mitgliedern der Landeskirche vorzulegen. Der Landeskirchenrat bestimmt das Verfahren gemäss Art. 3 Absatz 3
dieser Verfassung.
4 Eine Verfassungsrevision gilt als angenommen, wenn die absolute Mehrheit
der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder der Landeskirche zugestimmt haben. Die Erwahrung des Abstimmungsergebnisses erfolgt durch den
Landeskirchenrat.
5 Sie tritt in Kraft nach Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons
Basel-Landschaft und den Synodalrat der Christkatholischen Kirche der
Schweiz. Der Landeskirchenrat bestimmt den Tag des inkrafttretens und erlässt die notwendigen Übergangsbestimmungen.
Art. 13
Übergangsbestimmungen
1 Die in den Art.n 5 und 6 der vorliegenden Verfassung erwähnten Amtsperioden beginnen mit dem Inkrafttreten.
2 Wenn der Vertrag vom 10. Februar 1983 über die Aufnahme des bernischen
Amtsbezirks Laufen und seiner Gemeinden in den Kanton Basel-Landschaft
angenommen wird und die Stimmbürger des Kantons Basel-Landschaft zudem
am gleichen Abstimmungstag die Anpassung der Staatsverfassung und das
Gesetz über die Aufnahme des Bezirks Laufen annehmen, erhält der Art. 1 Absatz 3 dieser Verfassung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten
Vertrages folgenden Wortlaut:
Sie besteht aus folgenden Kirchgemeinden:
a. Allschwil, umfassend die Einwohnergemeinden Allschwil und Schönenbuch,
b. Birsigtal, umfassend die Einwohnergemeinden Binningen, Bottmingen,
Oberwil, Therwil, Ettingen und Biel-Benken,
c. Laufen, umfassend die Einwohnergemeinden des Bezirks Laufen,
d. Baselland, umfassend die übrigen Einwohnergemeinden des Kantons.
Art. 14
Schlussbestimmungen
1 Diese Verfassung bedarf nach der Annahme in der Urnenabstimmung der
Genehmigung durch den Regierungsrat2) des Kantons Basel-Landschaft und
durch den Synodalrat3) der Christkatholischen Kirche der Schweiz. Der Landeskirchenrat bestimmt das Inkrafttretens4).
2 Die Verfassung der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-
Landschaft vom 9. September 1952 wird aufgehoben.
2) Am 20. Dezember 1983 genehmigt.
3) Am 30. November 1983 genehmigt.
4) Seit 1. Januar 1984 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
6 197
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
25.04.1983 01.01.1984 Erlass Erstfassung GS –
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
7 197
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 25.04.1983 01.01.1984 Erstfassung GS –
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –