Art. 1
Anhang XXII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Unter Nummer 10f (Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: "- 32014 L 0056: Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 196) Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: In Art. 30c Abs. 3 gelten in Bezug auf die EFTA-Staaten die Worte ,den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegten‘ nicht." 2. Nach Nummer 10i (Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt: "10j. 32014 R 0537: Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77), berichtigt in ABl. L 170 vom 11.6.2014, S. 66 Modalitäten für die Beteiligung der EFTA-Staaten gemäss Art. 101 des Abkommens: Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten gemäss Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2006/43/EG haben das Recht, sich uneingeschränkt am Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer unter den gleichen Bedingungen wie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu beteiligen - jedoch ohne Stimmrecht. Angehörige der EFTA-Staaten kommen nicht für den Vorsitz des Ausschusses der Aufsichtsstellen gemäss Art. 30 Abs. 6 in Betracht. Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: a) Die Worte ‚Unionsrecht oder nationalem Recht‘ werden ersetzt durch die Worte ‚dem EWR-Abkommen oder nationalem Recht‘. b) Art. 41 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst: i) Die Angabe ‚17. Juni 2020‘ wird durch die Angabe ‚sechs Jahre nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2018 vom 27. April 2018‘ ersetzt." ii) Die Angabe ‚17. Juni 2023‘ wird durch die Angabe ‚neun Jahre nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2018 vom 27. April 2018‘ ersetzt." iii) Die Angabe ‚16. Juni 2014‘ wird durch die Angabe ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2018 vom 27. April 2018‘ ersetzt. iv) Die Angabe ‚17. Juni 2016‘ wird durch die Angabe ‚zwei Jahre nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2018 vom 27. April 2018‘ ersetzt." c) In Art. 44 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 17. Juni 2017‘ durch die Angabe ‚innerhalb eines Jahres ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2018 vom 27. April 2018‘ ersetzt.