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026 Benutzungsreglement des Rastplatzes Weienau

Ruggell · 026_Benutzungsreglement_des_Rastplatzes_Weienau.pdf · communal act

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1 provision

Benutzung Rastplatz Weienau 1 von 2 Benutzungsreglement des Rastplatzes Weienau Vom Gemeinderat genehmigt am 19.08.2009, mit Wirkung ab 19.08.2009. Reglement Nr. 026 Version 01 Benutzung Rastplatz Weienau 2 von 2 1. Der Rastplatz Weienau ist im Besitz der Gemeinde und verfügt über eine Feuerstelle mit Tischen und Bänken. 2. Der Rastplatz ist frei für jedermann zugänglich und die Benutzung ist kostenfrei. 3. Die Benutzung des Rastplatzes durch Gruppen ist bewilligungspflichtig. Für die Bewilligung ist das Gemeindesekretariat zuständig. 4. Das Fällen von Bäumen als Brennholz ist untersagt. 5. Die angrenzenden Wiesen dürfen nicht als Tummelplatz benützt werden. 6. Die Zufahrt zum Rastplatz ist nur mit einer speziellen gebührenpflichtigen Fahrbewilligung gestattet. Die Fahrbewilligung muss auf Verlangen im Original vorgewiesen werden. 7. Sämtliche Abfälle sind vom Veranstalter zu entsorgen. Der Platz ist in tadelloser Ordnung zu verlassen. Allfällige Aufräumungsarbeiten werden in Rechnung gestellt. 8. Das Feuer bzw. die Glut muss am Ende jeder Benutzung ausgemacht werden. 9. Das Campieren und Zelten ist auf dem Rastplatz verboten. 10. Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für Unfälle. 11. Der Werkhof und der Gemeindepolizist sind über jede Bewilligung zu informieren. 12. Der Werkhof kontrolliert regelmässig den Zustand des Rastplatzes. Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat an der Sitzung vom 19. August 2009 bewilligt und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Ruggell, 09.09.2009 ____________________________ Ernst Büchel, Gemeindevorsteher ____________________________ Maria Kaiser-Eberle, Vizevorsteher

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