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Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste

Luzern · 75 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. § 1
  2. § 1der beim gleichen Gemeinwesen. Die Dienstjahre als Lehrperson im Sinn von
  3. § 4der
  4. § 7

4 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für die Lehrpersonen an den öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden. 2 Sie gilt für die Fachpersonen der schulischen Dienste sinngemäss. § 2 * Rechtsverweis 1 Auf das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen sind die folgenden Bestimmungen der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal3 anzuwenden: a. § 3: über die Lohnauszahlung und die Abrechnungen, b. § 5: über den anteilmässigen Besoldungsanspruch, 1 SRL Nr. 51 2 SRL Nr. 74 3 SRL Nr. 73a. Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2005 153 2 Nr. 75 c. § 11: über die strukturellen Lohnanpassungen, d. § 14a: über die Anerkennung in Form von Naturalleistungen, e. * §§ 15 und 15a: über die besondere Sozialzulage und den Soziallohn, f. § 20: über die Vergütung für Verbesserungsvorschläge, g. §§ 22–30: über den Spesenersatz, h. * §§ 32 und 32a: über die Abfindung und deren Rückforderung, i. § 33: über das Dienstaltersgeschenk, j. § 34: über die Dienstjahre, k. § 35: über die Leistungen im Todesfall, l. § 36: über den Bezug der Sozialversicherungsprämien, m. § 37: über die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung, n. § 38: über die Abtretung und Verpfändung von Besoldungsforderungen. 2 Auf das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen sind die folgenden Bestimmungen der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal sinngemäss anzuwenden: a. § 13a: über die Arbeitsmarktzulage, b. § 14: über die Leistungszulage. 3 Auf das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen der kantonalen Schulen ist zusätzlich § 20a der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal4 sinngemäss anzuwenden. * § 3 * Generelle Lohnanpassung 1 Die vom Regierungsrat beschlossene generelle Lohnanpassung erfolgt auf den 1. März eines Kalenderjahres. § 4 * … 2 Besoldungen § 5 Zuordnung der beruflichen Tätigkeiten 1 Die beruflichen Tätigkeiten (Funktionen) werden gemäss Anhang 1 zu dieser Verordnung Funktionsgruppen und Lohnklassen zugeordnet. 2 Anhang 1 zu dieser Verordnung enthält auch eine Umschreibung der Funktionen. 3 Die Besoldungen für berufliche Tätigkeiten, die weder einer Lohnklasse zugeordnet noch in Anhang 1 zu dieser Verordnung geregelt sind, werden in sinngemässer Anwendung von § 6 festgelegt. * 4 SRL Nr. 73a Nr. 75 3 § 5a * Lohnband 1 Für jede Lohnklasse besteht ein Lohnband, dessen obere Grenze sich aus folgenden zwei Lohnanteilen ergibt: a. Der Funktionsanteil berücksichtigt die Grundanforderungen der Funktion. Er entspricht dem Minimalwert der Lohnklasse. b. Der Erfahrungsanteil berücksichtigt die Erfahrung. Er besteht aus 27 degressiv zunehmenden Lohnstufen. Der Wert der Lohnstufe 27 entspricht dem Maximalwert der Lohnklasse. 2 Die untere Grenze des Lohnbandes verläuft 10 Prozent unterhalb der oberen Grenze. § 6 * Einreihung und Einstufung der Lehrpersonen 1 Die Lehrperson wird bei der erstmaligen Einreihung in die Lohnklasse gemäss Funktionsumschreibung eingereiht. Lehrpersonen, die bezüglich der Anforderungen an die Fachkompetenz nicht über das entsprechende Lehrdiplom oder die entsprechende Fachausbildung verfügen, werden im Ausmass der Abweichung eine bis drei Lohnklassen unterhalb der Lohnklasse gemäss Funktionsumschreibung eingereiht. 2 Innerhalb der Lohnklasse wird die Lehrperson in eine Lohnstufe eingestuft. Dabei werden die berufliche Qualifikation und die Erfahrung der Lehrperson berücksichtigt. Der interne Quervergleich sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt können ergänzend berücksichtigt werden. 2bis Innerhalb der Lohnstufe wird der Lohn aufgrund des internen Quervergleichs festgelegt. * 3 Dozierende der Fachhochschulen, die bezüglich der Fachkompetenz gemäss Funktionsumschreibung nur zwei von drei Kriterien erfüllen, werden eine Lohnklasse unterhalb der Lohnklasse der entsprechenden Funktion eingereiht. Dozierende, die nur ein oder kein Kriterium erfüllen, werden drei Lohnklassen unterhalb der Lohnklasse der entsprechenden Funktion eingereiht. 4 Fällt der Grund für die tiefere Einreihung gemäss den Absätzen 1 oder 3 weg, können betroffene Lehrpersonen und Dozierende eine Neueinreihung beantragen. Sobald die notwendigen Unterlagen für die Beurteilung eingereicht sind, wird die Neueinreihung geprüft und bei Gutheissung des Antrags auf Beginn des folgenden Kalendermonats vorgenommen. 5 Lehrpersonen, die nicht über die volle Ausbildung für ihre Funktion verfügen und deshalb in eine Lohnklasse unterhalb der in der Funktionsumschreibung festgelegten Lohnklasse eingereiht sind, können bei zusätzlicher Entwicklung der Fachkompetenz und gutem Lehrerfolg in der Regel nach zehn Jahren einmalig in die nächsthöhere Lohnklasse eingereiht werden. 6 Lehrpersonen, die in der in der Funktionsumschreibung festgelegten Lohnklasse eingereiht sind, können in eine höhere Lohnklasse eingereiht werden: a. bei Erfüllung von zusätzlichen Aufgaben mit Führungsverantwortung, 4 Nr. 75 b. in Ausnahmefällen bei erfolgreicher Wahrnehmung von zusätzlichen Aufgaben an der Schule nach Abschluss einer dem Schulbetrieb dienenden umfangreichen Zusatzausbildung . 7 Lehrpersonen des Ober- und des Kurzzeitgymnasiums, Lehrpersonen an der Maturitätsschule für Erwachsene, Lehrpersonen der Berufsfachschulen, der Berufsmittelschulen und der Fachmittelschulen und Lehrpersonen I des Untergymnasiums, die in der in der Funktionsumschreibung festgelegten Lohnklasse eingereiht sind, können bei Erfüllung der folgenden Voraussetzungen in die nächsthöhere Lohnklasse eingereiht werden: a. Vorhandensein eines Abschlussdiploms eines konsekutiven Masterstudienganges im Fachbereich an einer Universität oder Fachhochschule sowie eines höheren Lehramts oder einer Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II, b. Auszeichnung durch Lehrerfolg und Engagement und c. mindestens fünf Jahre einschlägige Erfahrung auf der betreffenden Schulstufe. 8 Entscheide nach den Absätzen 1–2bis sowie 4–7 sind von der zuständigen Behörde zur Gewährleistung einer einheitlichen Einreihungs- und Einstufungspraxis in Zusammenarbeit mit der Dienststelle Personal zu treffen. Bei den kommunalen und kantonalen Volksschulen ist für eine Höhereinreihung nach den Absätzen 5 und 6 die Dienststelle Volksschulbildung die zuständige Behörde. * 9 Die Dienststelle Volksschulbildung erlässt für die Volksschule in Zusammenarbeit mit der Dienststelle Personal Richtlinien über die Handhabung der Regelungen in den Absätzen 1–2bis sowie 4–7. Für die kantonalen Schulen erlässt die Dienststelle Personal diese Richtlinien in Zusammenarbeit mit den zuständigen Dienststellen des Bildungs- und Kulturdepartementes. In den Richtlinien kann namentlich bei Vorhandensein eines altrechtlichen Abschlussdiploms die Voraussetzung gemäss Absatz 7a ausser Acht gelassen werden. * § 7 Lohnanpassungen * 1 Lohnstufenänderungen innerhalb der Lohnklasse erfolgen nach jährlichen Vorgaben des Regierungsrates. Jedes Jahr erfolgt in der Regel ein Anstieg um eine Lohnstufe. Vorbehalten bleibt § 8. * 2 Lohnanpassungen innerhalb der Lohnstufe erfolgen jährlich. Vorbehalten bleibt § 8. Dabei sind die obere und die untere Grenze des Lohnbandes einzuhalten. Der Regierungsrat legt die verfügbaren Mittel und die Berechnungsregeln fest. * 3 Erfüllt die Lehrperson die in der Funktionsumschreibung aufgeführten Aufgaben nicht oder fehlt infolge Absenzen ein Erfahrungszuwachs oder ist dieser deshalb gering, kann die zuständige Behörde den Lohnstufenanstieg und die Lohnanpassung innerhalb der Lohnstufe aussetzen. * 4 Der Lohnstufenanstieg und die Lohnanpassung innerhalb der Lohnstufe erfolgen auf Beginn des Schul- oder Studienjahres. * Nr. 75 5 § 8 Aussetzung des Besoldungsanstiegs * 1 ... * 2 Erfordert es die Finanzlage des Kantons oder die Bewirtschaftung der Lohnbänder, kann der Regierungsrat den Lohnstufenanstieg und die Lohnanpassung innerhalb der Lohnstufe jeweils für ein Schul- oder Studienjahr aussetzen. * § 9 * Funktionszulage 1 Der Lehrperson kann eine Funktionszulage von bis zu 10 Prozent des Lohnes zugesprochen werden, wenn ihr umfangreiche und besonders qualifizierte Arbeiten übertragen werden, die nicht mit ihrer Stelle verbunden sind. 2 Die Höhe der Funktionszulage wird insbesondere durch die entstehende Mehrbelastung sowie den Wert der zusätzlichen Arbeit bestimmt. 3 Die Funktionszulage wird auf die Dauer der zusätzlichen Arbeiten, höchstens aber auf ein Jahr befristet. Funktionszulagen, welche darüber hinaus verlängert werden, sind vom zuständigen Departement beziehungsweise bei Lehrpersonen der Volksschule von der Dienststelle Volksschulbildung zu bewilligen. 4 Anhang 2 zu dieser Verordnung regelt die Funktionszulagen, die unabhängig von der Person und vom eigentlichen Aufgabenbereich der Lehrperson für die Ausübung besonderer Funktionen zugesprochen werden. § 10 * Besoldung der Stellvertreterinnen und Stellvertreter 1 Ein Stellvertretungsauftrag ist ein Einsatz für eine an der Arbeitsleistung verhinderte Lehrperson. Bei Stellvertretungsaufträgen, die bis zu vier Monate dauern, richtet sich die Einreihung nach Absatz 2. Bei Stellvertretungsaufträgen, die länger als vier Monate dauern, richtet sich die Einreihung nach § 6. Bei Kurzzeit-Stellvertretungen von maximal sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen bleibt die Regelung gemäss Anhang 2 vorbehalten. 2 Stellvertreterinnen und Stellvertreter mit entsprechendem Lehrdiplom und der Funktion entsprechender Fachausbildung werden eine Lohnklasse unterhalb der Lohnklasse gemäss Funktionsumschreibung eingereiht. Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die bezüglich der Anforderungen an die Fachkompetenz nicht über das entsprechende Lehrdiplom oder die entsprechende Fachausbildung verfügen, werden im Ausmass der Abweichung drei bis fünf Lohnklassen unterhalb der Lohnklasse gemäss Funktionsumschreibung eingereiht. § 6 Absätze 8 und 9 gelten sinngemäss. 3 Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden in der Regel im Stundenlohn entschädigt. 6 Nr. 75 § 11 * Dienstjahre 1 Ab 1. Januar 1990 gelten als Dienstjahre zwölf Monate öffentlich-rechtlichen Dienstes

§ 1der beim gleichen Gemeinwesen. Die Dienstjahre als Lehrperson im Sinn von

Personalverordnung5 gelten für die Berechnung des Dienstaltersgeschenkes als Dienstzeit beim Kanton. Bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses einer Lehrperson werden die beim Kanton als Angestellte oder Angestellter geleisteten Dienstjahre angerechnet. Nicht angerechnet werden Stellvertretungsaufträge von maximal viermonatiger Dauer. 2a Spesenersatz * § 11a * Entschädigung für private mobile Endgeräte 1 Für die Verwendung eines privaten mobilen Endgerätes haben Lehrpersonen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung von maximal 300 Franken pro Schuljahr, wenn sie das Gerät regelmässig für die Erfüllung ihrer Dienstpflicht benützen müssen und ihnen kein kantonales Gerät zur Verfügung gestellt wird. 2 Das Bildungs- und Kulturdepartement regelt das Nähere in einer Weisung. Es bestimmt insbesondere die Fälle, in denen kein kantonales Gerät zur Verfügung gestellt wird. 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 12 Besoldungsbesitzstand 1 Die Lehrpersonen in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis erhalten nach neuem Recht per 1. August 2006 bei gleichem Beschäftigungsgrad mindestens den Betrag, der ihrer Besoldungseinreihung des Monats Juli 2006 entspricht. Vorbehalten bleibt Absatz 2. 2 Die Lehrpersonen der höheren Fachschulen, der Fachhochschulen und der Universität Luzern in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis erhalten nach neuem Recht per 1. Oktober 2006 bei gleichem Beschäftigungsgrad mindestens den Betrag, der ihrer Besoldungseinreihung des Monats September 2006 entspricht. 3 Die Zuordnung zu einer Funktion und einer Lohnklasse gemäss dieser Verordnung und der Besoldungsordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste6 wird den Lehrpersonen und den Fachpersonen der schulischen Dienste bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Erlasse schriftlich mitgeteilt. 5 SRL Nr. 52 6 SRL Nr. 74. Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. Nr. 75 7 § 12a * Festsetzung der Besoldung per 1. August 2012 1 Für diejenigen Lehrpersonen in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, die aufgrund der Rechtsänderung per 1. August 2012 in eine neue Lohnklasse eingereiht werden, wird die Lohnstufe neu festgelegt. Diese Lehrpersonen erhalten per 1. August 2012 bei gleichem Beschäftigungsgrad mindestens den Lohn, der ihrer Besoldungseinreihung des Monats Juli 2012 entspricht. § 12b * … § 12c * Festsetzung der Besoldung per 1. August 2016 1 Für diejenigen Lehrpersonen in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, die aufgrund der Rechtsänderung per 1. August 2016 in eine neue Lohnklasse eingereiht werden, wird die Lohnstufe neu festgelegt. Diese Lehrpersonen erhalten per 1. August 2016 bei gleichem Beschäftigungsgrad mindestens den Lohn, der ihrer Besoldungseinreihung des Monats Juli 2016 entspricht. § 13 Abweichung von den Lohnminima

§ 4der

Besoldungsordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste werden die Lohnminima wie folgt festgesetzt: a. im Schuljahr 2006/2007: minus 4,91 Prozent, b. im Schuljahr 2007/2008: minus 2,46 Prozent, c. ab Schuljahr 2008/2009 gelten die Lohnminima gemäss der Besoldungsordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste. 2 Diese Lohnminima sind bei der Überführung der Lehrpersonen und der Fachpersonen der schulischen Dienste in das neue Besoldungsrecht sowie bei Neueinreihungen zu beachten. § 14 * … § 15 Aufhebung eines Erlasses 1 Die Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste vom 27. April 19997 wird aufgehoben. § 16 Inkrafttreten 1 Die Verordnung tritt für die Lehrpersonen der höheren Fachschulen, der Fachhochschulen und der Universität Luzern auf den 1. Oktober 2006 und für die übrigen Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste auf den 1. August 2006 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 7 G 1999 89 (SRL Nr. 75) 8 Nr. 75 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 17.06.2005 01.08.2006 Erstfassung G 2005 153 Ingress 22.11.2011 01.01.2012 geändert G 2011 329 Ingress 05.06.2018 01.08.2018 geändert G 2018-036 § 2 31.03.2015 01.07.2015 geändert G 2015 118 § 2 Abs. 1, e. 18.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-084 § 2 Abs. 1, h. 20.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-073 § 2 Abs. 3 18.02.2025 01.07.2025 eingefügt G 2025-025 § 3 22.11.2011 01.01.2012 geändert G 2011 329 § 4 22.11.2011 01.01.2012 aufgehoben G 2011 329 § 5 Abs. 3 10.06.2008 01.08.2008 geändert G 2008 229 § 5a 22.09.2015 01.02.2016 eingefügt G 2015 235 § 6 03.04.2012 01.08.2012 geändert G 2012 91 § 6 Abs. 2bis 22.09.2015 01.02.2016 eingefügt G 2015 235 § 6 Abs. 8 22.09.2015 01.02.2016 geändert G 2015 235 § 6 Abs. 8 15.01.2019 01.08.2019 geändert G 2019-003 § 6 Abs. 9 02.07.2013 01.08.2013 geändert G 2013 291 § 6 Abs. 9 22.09.2015 01.02.2016 geändert G 2015 235 § 7 22.09.2015 01.02.2016 Titel geändert G 2015 235 § 7 Abs. 1 22.09.2015 01.02.2016 geändert G 2015 235 § 7 Abs. 2 22.09.2015 01.02.2016 geändert G 2015 235 § 7 Abs. 3 22.09.2015 01.02.2016 geändert G 2015 235 § 7 Abs. 4 22.11.2011 01.01.2012 geändert G 2011 329 § 7 Abs. 4 22.09.2015 01.02.2016 geändert G 2015 235 § 8 22.11.2011 01.01.2012 Titel geändert G 2011 329 § 8 Abs. 1 22.11.2011 01.01.2012 aufgehoben G 2011 329 § 8 Abs. 2 22.09.2015 01.02.2016 geändert G 2015 235 § 9 31.03.2015 01.07.2015 geändert G 2015 118 § 10 03.04.2012 01.08.2012 geändert G 2012 91 § 11 21.05.2013 01.01.2014 geändert G 2013 256 Titel 2a 05.06.2018 01.08.2018 eingefügt G 2018-036 § 11a 05.06.2018 01.08.2018 eingefügt G 2018-036 § 12a 03.04.2012 01.08.2012 eingefügt G 2012 91 § 12b 06.01.2015 01.08.2015 eingefügt G 2015 18 § 12b 14.04.2016 12.06.2016 aufgehoben G 2016 113 § 12c 23.02.2016 01.08.2016 eingefügt G 2016 9 § 14 10.06.2008 01.08.2008 aufgehoben G 2008 229 Anhang 1 06.01.2015 01.08.2015 Inhalt geändert G 2015 18 Anhang 1 23.02.2016 01.08.2016 Inhalt geändert G 2016 9 Anhang 1 14.04.2016 12.06.2016 Inhalt geändert G 2016 113 Anhang 1 15.01.2019 01.08.2019 Inhalt geändert G 2019-003 Anhang 1 10.03.2020 01.08.2020 Inhalt geändert G 2020-017 Anhang 1 30.06.2020 01.08.2021 Inhalt geändert G 2020-051 | G 2020- 051k Anhang 1 20.10.2020 01.01.2021 Inhalt geändert G 2020-077 Anhang 2 04.12.2012 01.08.2015 Inhalt geändert G 2012 382 Anhang 2 19.09.2017 01.10.2017 Inhalt geändert G 2017-096 Anhang 2 10.03.2020 01.08.2020 Inhalt geändert G 2020-017 Anhang 2 04.02.2025 01.08.2025 Inhalt geändert G 2025-020 Nr. 75 9 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 17.06.2005 01.08.2006 Erlass Erstfassung G 2005 153 10.06.2008 01.08.2008 § 5 Abs. 3 geändert G 2008 229 10.06.2008 01.08.2008 § 14 aufgehoben G 2008 229 22.11.2011 01.01.2012 Ingress geändert G 2011 329 22.11.2011 01.01.2012 § 3 geändert G 2011 329 22.11.2011 01.01.2012 § 4 aufgehoben G 2011 329 22.11.2011 01.01.2012 § 7 Abs. 4 geändert G 2011 329 22.11.2011 01.01.2012 § 8 Titel geändert G 2011 329 22.11.2011 01.01.2012 § 8 Abs. 1 aufgehoben G 2011 329 03.04.2012 01.08.2012 § 6 geändert G 2012 91 03.04.2012 01.08.2012 § 10 geändert G 2012 91 03.04.2012 01.08.2012 § 12a eingefügt G 2012 91 04.12.2012 01.08.2015 Anhang 2 Inhalt geändert G 2012 382 21.05.2013 01.01.2014 § 11 geändert G 2013 256 02.07.2013 01.08.2013 § 6 Abs. 9 geändert G 2013 291 06.01.2015 01.08.2015 § 12b eingefügt G 2015 18 06.01.2015 01.08.2015 Anhang 1 Inhalt geändert G 2015 18 31.03.2015 01.07.2015 § 2 geändert G 2015 118 31.03.2015 01.07.2015 § 9 geändert G 2015 118 22.09.2015 01.02.2016 § 5a eingefügt G 2015 235 22.09.2015 01.02.2016 § 6 Abs. 2bis eingefügt G 2015 235 22.09.2015 01.02.2016 § 6 Abs. 8 geändert G 2015 235 22.09.2015 01.02.2016 § 6 Abs. 9 geändert G 2015 235

§ 7

Titel geändert G 2015 235 22.09.2015 01.02.2016 § 7 Abs. 1 geändert G 2015 235 22.09.2015 01.02.2016 § 7 Abs. 2 geändert G 2015 235 22.09.2015 01.02.2016 § 7 Abs. 3 geändert G 2015 235 22.09.2015 01.02.2016 § 7 Abs. 4 geändert G 2015 235 22.09.2015 01.02.2016 § 8 Abs. 2 geändert G 2015 235 23.02.2016 01.08.2016 § 12c eingefügt G 2016 9 23.02.2016 01.08.2016 Anhang 1 Inhalt geändert G 2016 9 14.04.2016 12.06.2016 § 12b aufgehoben G 2016 113 14.04.2016 12.06.2016 Anhang 1 Inhalt geändert G 2016 113 19.09.2017 01.10.2017 Anhang 2 Inhalt geändert G 2017-096 05.06.2018 01.08.2018 Ingress geändert G 2018-036 05.06.2018 01.08.2018 Titel 2a eingefügt G 2018-036 05.06.2018 01.08.2018 § 11a eingefügt G 2018-036 20.11.2018 01.01.2019 § 2 Abs. 1, h. geändert G 2018-073 15.01.2019 01.08.2019 § 6 Abs. 8 geändert G 2019-003 15.01.2019 01.08.2019 Anhang 1 Inhalt geändert G 2019-003 10.03.2020 01.08.2020 Anhang 1 Inhalt geändert G 2020-017 10.03.2020 01.08.2020 Anhang 2 Inhalt geändert G 2020-017 30.06.2020 01.08.2021 Anhang 1 Inhalt geändert G 2020-051 | G 2020- 051k 20.10.2020 01.01.2021 Anhang 1 Inhalt geändert G 2020-077 04.02.2025 01.08.2025 Anhang 2 Inhalt geändert G 2025-020 18.02.2025 01.07.2025 § 2 Abs. 3 eingefügt G 2025-025 18.11.2025 01.01.2026 § 2 Abs. 1, e. geändert G 2025-084 Nr. 75-A1 1 Anhang 1 (Stand 01.08.2021) Umschreibung der Funktionen 1. Lehrperson für den Kindergarten Funktionsgruppe D; Lohnklasse 19 Unterrichten und Führen von Lernenden im Klassen-, Gruppen- und Einzelunterricht – Zusammenarbeiten mit Erziehungsberechtigten, Lehrpersonen, schulischen Diensten – Lehrdiplom für den Kindergarten oder Lehrdiplom für den Kindergarten und die Unterstufe der Primarschule 2. Lehrperson für die Basisstufe Funktionsgruppe D; Lohnklasse 19 Unterrichten und Führen von Lernenden in altersgemischten Klassen im Teamteaching – Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten, Lehrpersonen, schulischen Diensten 2 Nr. 75-A1 – Lehrdiplom für den Kindergarten oder Lehrdiplom für den Kindergarten und die Unterstufe der Primarschule oder – Lehrdiplom für die Primarschule oder Lehrdiplom für die Primarstufe (1.–6. Klasse) 3. Lehrperson für die Primarschule Funktionsgruppe D; Lohnklasse 19 Unterrichten und Führen von Lernenden im Klassen-, Halbklassen-, Gruppen- oder Einzelunterricht – Lehrdiplom für die Primarschule oder Lehrdiplom für die Primarstufe (1.–6. Klasse) oder Lehrdiplom für den Kindergarten und die Unterstufe der Primarschule (Einsatz an der 1. und 2. Klasse) oder Lehrdiplom für den Fachbereich (Einsatz im Fachbereich) Nr. 75-A1 3 4. Lehrperson für Integrative Förderung und Integrative Sonderschulung auf Primar- und Kindergartenstufe Funktionsgruppe D; Lohnklasse 20 Unterrichten von Lernenden mit besonderem Förderbedarf und Arbeiten mit Klassen im Teamteaching, in Gruppen- oder Einzelunterricht nach heilpädagogischen und förderdiagnostischen Grundsätzen – Unterstützen und Beraten der Lehrpersonen, Schulleitungen und Erziehungsberechtigten in sonderpädagogischen Fragen – Lehrdiplom für die Primarschule – Zusatzausbildung in Integrativer Förderung oder Schulischer Heilpädagogik für den Einsatz als Lehrperson für Integrative Förderung bzw. Zusatzausbildung in Schulischer Heilpädagogik für den Einsatz als Lehrperson für Integrative Sonderschulung 5. Lehrperson für die Sonderschulen auf Primar- und Kindergartenstufe Funktionsgruppe D; Lohnklasse 20 Unterrichten und Führen von Lernenden im Klassen-, Gruppen- und Einzelunterricht nach heilpädagogischen und förderdiagnostischen Grundsätzen – Zusammenarbeiten mit Lehrpersonen, Betreuungspersonen, Erziehungsberechtigten, schulischen Diensten und Amtsstellen 4 Nr. 75-A1 – Lehrdiplom für die Primarschule oder Lehrdiplom für den Fachbereich (Einsatz im Fachbereich) – Zusatzausbildung in Schulischer Heilpädagogik 6. Lehrperson für die Sekundarschule Lehrperson II für das Untergymnasium Funktionsgruppe D; Lohnklasse 22 Unterrichten und Führen von Lernenden im Klassen-, Halbklassen-, Gruppen- oder Einzelunterricht oder Unterrichten und Führen von Lernenden einer Werkschul- oder Sonderschulklasse – als Klassenlehrperson Begleiten von Lernenden in der Berufsfindung – Lehrdiplom für die Sekundarstufe I oder Lehrdiplom für den Fachbereich (Einsatz im Fachbereich) – im Sonderschulbereich und Werkschulbereich zusätzlich eine Ausbildung in Schulischer Heilpädagogik Nr. 75-A1 5 7. Lehrperson für Integrative Förderung und Integrative Sonderschulung in der Sekundarschule Funktionsgruppe D; Lohnklasse 23 Unterrichten von Lernenden mit besonderem Förderbedarf und Arbeiten mit Klassen im Teamteaching, in Gruppen- oder Einzelunterricht nach heilpädagogischen und förderdiagnostischen Grundsätzen – Unterstützen und Beraten der Lehrpersonen, Schulleitungen und Erziehungsberechtigten in sonderpädagogischen Fragen – Lehrdiplom für die Sekundarstufe – Zusatzausbildung in Integrativer Förderung oder Schulischer Heilpädagogik für den Einsatz als Lehrperson für Integrative Förderung bzw. Zusatzausbildung in Schulischer Heilpädagogik für den Einsatz als Lehrperson für Integrative Sonderschulung 8. Lehrperson für die Sonderschulen in der Sekundarschule Funktionsgruppe D; Lohnklasse 23 Unterrichten und Führen von Lernenden im Klassen-, Gruppen- und Einzelunterricht nach heilpädagogischen und förderdiagnostischen Grundsätzen – Zusammenarbeiten mit Lehrpersonen, Betreuungspersonen, Erziehungsberechtigten, schulischen Diensten und Amtsstellen 6 Nr. 75-A1 – Lehrdiplom für die Sekundarschule oder Lehrdiplom für den Fachbereich (Einsatz im Fachbereich) – Zusatzausbildung in Schulischer Heilpädagogik 9. Lehrperson für die Musikschule Funktionsgruppe D; Lohnklasse 20 Unterrichten von Lernenden an einer Musikschule: Einzel-, Gruppen- und Ensembleunterricht – Beurteilen und Einstufen der Lernenden – Zusammenarbeiten mit Erziehungsberechtigten und Fachstellen – Gestalten und Organisieren der eigenen Musikschule (Mitarbeit in schulinternen Projekten) – Entwickeln und Evaluieren der eigenen Musikschule – Sichweiterbilden in allen Tätigkeitsbereichen (inkl. Sichern der eigenen Fachkompetenz) Zusätzliche Aufgaben bei Instrumental- und Sologesangsunterricht von Lernenden an Gymnasien mit Schwerpunkt-, Ergänzungs- oder Grundlagenfach Musik im Hinblick auf die Musikmatura – Erteilen von Zeugnisnoten – Mitarbeiten und Examinieren bei Abschluss- und Maturitätsprüfungen – Master of Arts in Musikpädagogik oder andere gleichwertige Ausbildung Nr. 75-A1 7 10. Lehrperson für Musik und Bewegung Funktionsgruppe D; Lohnklasse 19 Unterrichten von Lernenden in der musikalischen Grundschule – Beurteilen und Einstufen der Lernenden – Zusammenarbeiten mit Erziehungsberechtigten und der Klassenlehrperson der Regelklasse – Gestalten und Organisieren der eigenen Musikschule (Mitarbeit in schulinternen Projekten) – Entwickeln und Evaluieren der eigenen Musikschule – Sichweiterbilden in allen Tätigkeitsbereichen (inkl. Sichern der eigenen Fachkompetenz) – Bachelor of Arts in Musik und Bewegung oder andere gleichwertige Ausbildung 11. Logopädin/Logopäde und Psychomotorik-Therapeutin/Psychomotorik- Therapeut Funktionsgruppe D; Lohnklasse 19 Durchführen von Therapien bei Lernenden und Kindern im Vorschulalter – Erfassen, Abklären und Beurteilen von Lernenden und Kindern im Vorschulalter – Festlegen von Therapieziel, -plan und -organisation – Begleiten und Behandeln von Lernenden und Kindern im Vorschulalter – Beraten der im Einzelfall Beteiligten – fallbezogenes Administrieren – Beraten und Informieren der Erziehungsberechtigten, der Schulen, der Öffentlichkeit und von Fachstellen (inkl. Prävention) – Gestalten und Organisieren der eigenen Fachstelle und der schulischen Dienste (Mitarbeit in schulinternen Projekten) – Entwickeln und Evaluieren der eigenen Fachstelle und der schulischen Dienste 8 Nr. 75-A1 – Diplom für Logopädie oder Psychomotoriktherapie einer Universität oder Fachhochschule 12. Schulsozialarbeiterin/Schulsozialarbeiter Funktionsgruppe D; Lohnklasse 20 Beraten und Begleiten von Lernenden und ihren Bezugspersonen in sozialen Fragen – Beraten, Betreuen und Begleiten von Lernenden in Klassen-, Gruppen- oder Einzelunterricht – Unterstützen und Beraten der Lehrpersonen und der Schulleitungen in sozialpädagogischen Fragen – Beraten im interkulturellen Bereich – Mitarbeiten in und Initiieren von präventiven Schulhausprojekten – Zusammenarbeiten mit Lehrpersonen, Erziehungsberechtigten, Schulen, schulischen Diensten, ambulanten Beratungsstellen und Amtsstellen – Gestalten und Organisieren der eigenen Fachstelle (Mitarbeit in schulinternen Projekten) – Entwickeln und Evaluieren der eigenen Fachstelle – Diplom in Sozialer Arbeit oder Sozialpädagogik einer Fachhochschule – eine berufsfeldbezogene Weiterbildung im Umfang eines CAS 12a. Sozialpädagogin/Sozialpädagoge für die Unterstützung von Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten Funktionsgruppe D; Lohnklasse 18 – Unterstützen der Lehrpersonen und der Erziehungsberechtigten im Umgang mit Lernenden mit auffälligem Verhalten in der Regelschule – Planen, Erarbeiten, Durchführen und Reflektieren von sozialpädagogischen Massnahmen im Rahmen des ordentlichen Unterrichts Nr. 75-A1 9 – Coachen von Lehrpersonen und/oder Erziehungsberechtigten im Rahmen der integrativen Sonderschulung Verhalten – Durchführen von Trainings ausserhalb des Unterrichts wie Schulweg- und Pausentrainings – Beraten und Begleiten der Erziehungsberechtigten im Lebensraum der Familie durch Hausbesuche – Diplom in Sozialer Arbeit einer Fachhochschule mit Vertiefung Sozialpädagogik oder – ein vergleichbares Diplom – Praxiskenntnisse und Weiterbildung in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und in der Beratung 13. Schulpsychologin/Schulpsychologe Funktionsgruppe D; Lohnklasse 23 Erfassen, Abklären und Beurteilen von Lernenden – Begleiten und Behandeln von Lernenden – Beraten der im Einzelfall Beteiligten – fallbezogenes Administrieren – Beraten und Informieren der Erziehungsberechtigten, der Schulen und der Öffentlichkeit (inkl. Prävention) – Zusammenarbeiten mit Lehrpersonen, Erziehungsberechtigten, Schulen, schulischen Diensten und Amtsstellen – Gestalten und Organisieren der eigenen Fachstelle und der schulischen Dienste (Mitarbeit in schulinternen Projekten) – Entwickeln und Evaluieren der eigenen Fachstelle und der schulischen Dienste – Master-Diplom in Psychologie 10 Nr. 75-A1 14. Heilpädagogische Früherzieherin/Heilpädagogischer Früherzieher Funktionsgruppe D; Lohnklasse 20 Durchführen von heilpädagogischer Früherziehung beim Kind zu Hause oder an der Therapiestelle – Erfassen, Abklären und Beurteilen von entwicklungsauffälligen und behinderten Kindern im Vorschulalter – Festlegen von Therapieziel, -plan und -organisation – Beraten der im Einzelfall Beteiligten – fallbezogenes Administrieren – Beraten und Informieren der Erziehungsberechtigten, der Spielgruppen und Kindergärten, der Öffentlichkeit und von Fachstellen (inkl. Prävention) – Zusammenarbeiten mit Lehrpersonen der Kindergartenstufe, Erziehungsberechtigten, schulischen Diensten und Amtsstellen – Gestalten und Organisieren der eigenen Fachstelle und der schulischen Dienste – Entwickeln und Evaluieren der eigenen Fachstelle und der schulischen Dienste – Diplom für Heilpädagogik im Vorschulalter einer Universität oder Fachhochschule 15. Klassenassistentin/Klassenassistent I Funktionsgruppe D; Lohnklasse 14 – Führen, Begleiten und Betreuen von Gruppen oder einzelnen Lernenden im Unterricht in Absprache mit der Lehrperson – Treffen von organisatorischen Massnahmen in Absprache mit der Lehrperson zur Erhaltung des Lernklimas – Intervention in Gruppen oder bei einzelnen Lernenden zur Vermeidung oder Behebung von Störungen – Diplom in Sozialpädagogik (HFS) oder mindestens 3-jährige Ausbildung im Sekundärbereich der sozialen Arbeit – erweiterte Praxiskenntnisse Nr. 75-A1 11 16. Klassenassistentin/Klassenassistent II Funktionsgruppe D; Lohnklasse 9 Unterstützen der Lehrperson bei der Schulung von Lernenden – Mitarbeiten bei der Begleitung und Erziehung der Lernenden – Unterstützen bei der Förderung und Schulung der Lernenden nach Anweisung – Mitarbeiten bei der Gestaltung des Schulalltages – Betreuen und Pflegen von Lernenden mit einer Behinderung – abgeschlossene Berufsausbildung 16a. Leiterin/Leiter in Tagesstrukturen Funktionsgruppe D; Lohnklasse 19 Betreuen und Fördern von Lernenden in schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen – Leiten des Betreuungsangebotes im Rahmen der kommunalen schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen – im pädagogischen Bereich – im Bereich der Gestaltung, Entwicklung und Evaluation – im personellen Bereich – in organisatorischen und administrativen Belangen – Zusammenarbeiten mit Lehrpersonen, Erziehungsberechtigten und Amts- und Fachstellen – Diplom in Sozialer Arbeit einer Fachhochschule oder einer höheren Fachschule mit Vertiefung Sozialpädagogik oder – ein vergleichbares Diplom oder – ein Lehrdiplom für die Volksschule – Praxiskenntnisse – CAS Leiten in Tagesstrukturen oder vergleichbare Weiterbildung 12 Nr. 75-A1 17. Betreuerin/Betreuer in Tagesstrukturen Funktionsgruppe D; Lohnklasse 16 Betreuen und Fördern von Lernenden in schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen – Leiten einer Gruppe von Lernenden – Planen und Durchführen des Tagesablaufes und der Freizeitaktivitäten – Planen und Durchführen der Betreuung, Förderung und Erziehung der Lernenden – Ausführen von organisatorischen und administrativen Arbeiten – Zusammenarbeiten mit Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen sowie Amts- und Fachstellen – Gestalten, Entwickeln und Evaluieren der eigenen schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen – Diplom in Sozialer Arbeit einer Fachhochschule oder einer höheren Fachschule mit Vertiefung Sozialpädagogik oder soziokultureller Animation oder – ein vergleichbares Diplom oder – ein Lehrdiplom für die Volksschule – Praxiskenntnisse 18. Assistentin/Assistent Betreuung in Tagesstrukturen Funktionsgruppe D; Lohnklasse 9 Mithilfe bei der Beaufsichtigung und Betreuung von Lernenden in schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen – Mitarbeiten bei der Betreuung und Förderung der Lernenden – Begleiten und Unterstützen bei Aktivitäten – Ausführen von haushälterischen Aufgaben – Ausführen von organisatorischen und einfachen administrativen Aufgaben Nr. 75-A1 13 – abgeschlossene Berufsausbildung – Praxiskenntnisse im Umgang mit Kindern und Jugendlichen 19. Lehrperson I für das Untergymnasium Funktionsgruppe C; Lohnklasse 25 Unterrichten und Führen von Lernenden in der Regel im Klassenunterricht – Planen und Vorbereiten, Organisieren, Durchführen und Auswerten des Unterrichts – Master-Diplom und Diplom für das Höhere Lehramt oder eine andere fachliche und pädagogische Ausbildung mit gleichem Niveau 20. Lehrperson für den Unterricht in Brückenangeboten Funktionsgruppe D; Lohnklasse 23 Unterrichten und Führen von Lernenden im Klassen- oder Halbklassenunterricht – als Klassenlehrperson Begleiten von Lernenden in der Berufsfindung, Vermitteln von Bewerbungstechniken und Unterstützen im Bewerbungsprozess – Zusammenarbeiten mit Lehrpersonen, Erziehungsberechtigten, schulischen Diensten, Berufsberatung, Ausbildungsbetrieben und Amtsstellen 14 Nr. 75-A1 – Lehrdiplom für die Sekundarstufe I oder – Bachelor-Diplom in Sozialpädagogik oder in Sozialarbeit oder in einem verwandten Fachgebiet und eine Lehrbefähigung oder eine gleichwertige methodischdidaktische Ausbildung und in beiden Fällen – eine im Einzelfall festzulegende tertiäre Weiterbildung mindestens im Umfang eines Certificate of Advanced Studies (CAS) 21. Lehrperson für das Obergymnasium und das Kurzzeitgymnasium Funktionsgruppe C; Lohnklasse 25 Unterrichten und Führen von Lernenden in der Regel im Klassenunterricht – Beraten und Begleiten der Lernenden in unterrichts- und fachspezifischen Fragen – Examinieren bei Maturitätsprüfungen – Universitäres Master-Diplom und Diplom für das Höhere Lehramt oder eine andere fachliche und pädagogische Ausbildung mit gleichem Niveau Nr. 75-A1 15 22. Lehrperson an der Maturitätsschule für Erwachsene Funktionsgruppe C; Lohnklasse 25 Unterrichten und Führen von Erwachsenen mit Berufsabschluss in der Regel im Klassenunterricht – Planen, Vorbereiten, Organisieren, Durchführen und Auswerten des Unterrichts im Verbundsystem (Selbststudium – Direktunterricht) – Beraten und Begleiten der Studierenden – Beurteilen der Studierenden – Zusammenarbeiten mit Lehrpersonen, schulischen Diensten und Amtsstellen – Examinieren bei Maturitätsprüfungen – Universitäres Master-Diplom und Diplom für das Höhere Lehramt oder eine andere fachliche und pädagogische Ausbildung mit gleichem Niveau – Weiterbildung im Bereich der Erwachsenenbildung 23. Lehrperson für die Berufsfachschule, die Berufsmittelschule und die Fachmittelschule Funktionsgruppe C; Lohnklasse 25 Unterrichten und Führen von Lernenden in der Regel im Klassenunterricht sowie in Vorbereitungskursen für die eidgenössische Berufsprüfung oder die höhere Fachprüfung – Beraten und Betreuen der Lernenden und Studierenden – Beurteilen der Lernenden und Studierenden – Zusammenarbeiten mit Erziehungsberechtigten, Organisationen der Arbeitswelt und Berufsbildnerinnen/Berufsbildnern, Berufsverbänden, schulischen Diensten und Amtsstellen – Mitarbeiten und Examinieren bei Aufnahme-, Lehrabschluss-, Berufs- oder Fachmaturitätsprüfungen 16 Nr. 75-A1 – Sichweiterbilden in allen Tätigkeiten – Master-Diplom im Fachbereich oder eine andere fachliche Ausbildung mit gleichem Niveau – Höheres Lehramt, Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II oder eine gleichwertige berufspädagogische Bildung 24. aufgehoben 25. Lehrperson für Instrumentalunterricht und Sologesang an Tertiärschulen Funktionsgruppe B; Lohnklasse 26 Unterrichten in den Fächern Instrumentalunterricht und Sologesang (inkl. persönliches Üben) – Zusammenarbeiten mit Dozierenden und Fachstellen – Mitarbeiten und Examinieren bei Diplomprüfungen – Entwickeln und Evaluieren der Schule – Master of Arts in Musikpädagogik oder andere gleichwertige Ausbildung – erwachsenendidaktische oder hochschuldidaktische Qualifikationen Nr. 75-A1 17 26. Lehrperson an Tertiärschulen im Nichthochschulbereich Funktionsgruppe B; Lohnklasse 26 Unterrichten und Führen von Erwachsenen mit Sekundarstufe-II-Abschluss – Beraten und Begleiten der Studierenden – Beurteilen der Studierenden – Zusammenarbeiten mit Lehrpersonen, Fachstellen und Behörden – Mitarbeiten und Examinieren bei Prüfungen – Master-Diplom im Fachbereich oder eine andere fachliche Ausbildung mit gleichem Niveau – erwachsenenbildnerische, fachdidaktische oder fachwissenschaftliche bzw. fachliche Weiterbildung 27. Dozierende/Dozierender an Fachhochschulen Funktionsgruppe B; Lohnklasse 28 Unterrichten und Führen von Erwachsenen mit Sekundarstufe-II-Abschluss in grösseren Lerngruppen auf Diplomstufe und in der Weiterbildung – Beraten und Begleiten der Studierenden – Beurteilen der Studierenden – Mitarbeiten und Examinieren bei Prüfungen – Zusammenarbeiten mit Dozierenden, Behörden, einschlägigen Organisationen und der Wirtschaft – Mitwirken bei der Planung, der Entwicklung und der Evaluation der eigenen Bildungsinstitution (Mitarbeit in Projekten innerhalb der Institution) – Evaluieren der eigenen Tätigkeit im Rahmen des FH-Evaluationssystems 18 Nr. 75-A1 – Betreiben anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung, Wissens- und Technologietransfers sowie Erbringen von Dienstleistungen gemäss persönlichem Leistungsauftrag – Führen der zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – Hochschulabschluss oder gleichwertige Qualifikation im zu unterrichtenden Fachgebiet – erwachsenendidaktische oder hochschuldidaktische Qualifikationen – mehrjährige Berufserfahrung in den richtungsspezifischen Fächern oder Forschungserfahrung 28. Schulleiterin/Schulleiter Funktionsgruppe A; Lohnklassen 22–35, individuelle Festlegung Führen der Schule – im pädagogischen Bereich – im Bereich der Gestaltung und Entwicklung – im personellen Bereich – in allen organisatorischen und administrativen Belangen – Lehrdiplom der entsprechenden Schulstufe – Nachdiplomstudium Schulleitung Bei der Einreihung werden die Schulstufe, die Grösse der zu leitenden Schule, die Komplexität der Aufgaben und das Schulleitungsmodell berücksichtigt. Beträgt der Anteil der Schulleitungsfunktion an den Volksschulen mindestens 75 Prozent eines Vollpensums, wird die Schulleitungstätigkeit und die Lehrtätigkeit gemäss Einreihung als Schulleiterin oder Schulleiter besoldet. Nr. 75-A1 19 29. Lehrperson im Weiterbildungsbereich Lohnklassen 13–26, individuelle Festlegung in der Kompetenz der Dienststelle Unterrichten und Führen von Erwachsenen – Beraten und Begleiten der Kurs-/Lehrgangsteilnehmenden – Beurteilen der Kurs-/Lehrgangsteilnehmenden – Zusammenarbeiten mit Lehrpersonen und Fachstellen – Mitarbeit beim Evaluieren und Weiterentwickeln des Unterrichtsgebietes – abhängig vom Unterrichtsfach und -niveau des Kurses/Lehrganges Nr. 75-A2 1 Anhang 2 (Stand 01.08.2025) Funktionszulagen und besondere Entschädigungen A. Volksschulen und Musikschulen 1. Fahrtkostenvergütung für Stellvertreterinnen und Stellvertreter: Bei Stellvertretungsaufträgen bis zu vier Monaten erhalten Stellvertreterinnen und Stellvertreter eine Fahrtkostenvergütung, wenn eine Wohnsitznahme am Schulstandort nicht zugemutet werden kann. Die Dienststelle Personal erlässt Weisungen. 2. Kurzzeit-Stellvertretungen: Bei Stellvertretungen von maximal sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen beträgt der Lohn für den Unterricht am Kindergarten und in der Primarschule 70 Franken, an der Musikschule 60 Franken und an der Sekundarschule 85 Franken pro Lektion. Diese Ansätze entsprechen dem Stand im Jahr 2020. Sie erhöhen sich im Rahmen der gewährten generellen Lohnanpassungen. Die Dienststelle Personal regelt die allfällige Umrechnung in Zeitgutschriften. 3. Beratung von berufseinsteigenden Lehrpersonen an Volksschulen Für das Beraten und Unterstützen von berufseinsteigenden Lehrpersonen im Rahmen von Coachings gemäss den Vorgaben der Dienststelle Volksschulbildung beträgt die Entschädigung abhängig von der Gruppengrösse höchstens 8'450 Franken pro Jahr und Gruppe. Dieser Ansatz entspricht dem Stand im Jahr 2025. Er erhöht sich im Rahmen der gewährten generellen Lohnanpassungen. Die Dienststelle Volksschulbildung erlässt Weisungen. B. Kantonale Schulen 1. Die Funktionszulagen betragen für: Sonderfunktionen an Kantonsschulen pro Klasse und Jahr Fr. 1270.– Sonderfunktionen an Berufsfachschulen pro Klasse und Jahr Fr. 635.– Die Schulleitung ist für die Verwendung dieser Mittel verantwortlich. Es sind darin alle schulbezogenen Funktionszulagen für Sonderfunktionen enthalten. 2 Nr. 75-A2 Der Wert dieser Funktionszulagen entspricht dem Stand im Jahr 2014. Sie erhöhen sich im Rahmen der gewährten generellen Lohnanpassungen. 2. Fahrtkostenvergütung für Stellvertreterinnen und Stellvertreter: Bei Stellvertretungsaufträgen bis zu vier Monaten erhalten Stellvertreterinnen und Stellvertreter eine Fahrtkostenvergütung, wenn eine Wohnsitznahme am Schulstandort nicht zugemutet werden kann. Die Dienststelle Personal erlässt Weisungen. 3. Kurzzeit-Stellvertretungen: Bei Stellvertretungen von maximal sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen beträgt der Lohn 100 Franken pro Lektion. Dieser Ansatz entspricht dem Stand im Jahr 2020. Er erhöht sich im Rahmen der gewährten generellen Lohnanpassungen. Die Dienststelle Personal regelt die allfällige Umrechnung in Zeitgutschriften. 4. Freikurse Sekundarstufe II: Für Freikurse auf der Sekundarstufe II beträgt der Lohn 80 Franken pro Lektion. Dieser Ansatz entspricht dem Stand im Jahr 2012. Er erhöht sich im Rahmen der gewährten generellen Lohnanpassungen. Die Dienststelle Personal regelt die allfällige Umrechnung in Zeitgutschriften.

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