§ 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Lehrpersonen an den öffentlichen Schulen des Kantons
und der Gemeinden.
2 Sie gilt für die Fachpersonen der schulischen Dienste sinngemäss.
§ 2 * Rechtsverweis
1 Auf das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen sind die folgenden
Bestimmungen der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal3 anzuwenden:
a. § 3: über die Lohnauszahlung und die Abrechnungen,
b. § 5: über den anteilmässigen Besoldungsanspruch,
1 SRL Nr. 51
2 SRL Nr. 74
3 SRL Nr. 73a. Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2005 153
2 Nr. 75
c. § 11: über die strukturellen Lohnanpassungen,
d. § 14a: über die Anerkennung in Form von Naturalleistungen,
e. * §§ 15 und 15a: über die besondere Sozialzulage und den Soziallohn,
f. § 20: über die Vergütung für Verbesserungsvorschläge,
g. §§ 22–30: über den Spesenersatz,
h. * §§ 32 und 32a: über die Abfindung und deren Rückforderung,
i. § 33: über das Dienstaltersgeschenk,
j. § 34: über die Dienstjahre,
k. § 35: über die Leistungen im Todesfall,
l. § 36: über den Bezug der Sozialversicherungsprämien,
m. § 37: über die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung,
n. § 38: über die Abtretung und Verpfändung von Besoldungsforderungen.
2 Auf das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen sind die folgenden
Bestimmungen der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal sinngemäss anzuwenden:
a. § 13a: über die Arbeitsmarktzulage,
b. § 14: über die Leistungszulage.
3 Auf das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen der kantonalen Schulen ist zusätzlich § 20a der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal4 sinngemäss
anzuwenden. *
§ 3 * Generelle Lohnanpassung
1 Die vom Regierungsrat beschlossene generelle Lohnanpassung erfolgt auf den 1. März
eines Kalenderjahres.
§ 4 * …
2 Besoldungen
§ 5 Zuordnung der beruflichen Tätigkeiten
1 Die beruflichen Tätigkeiten (Funktionen) werden gemäss Anhang 1 zu dieser Verordnung Funktionsgruppen und Lohnklassen zugeordnet.
2 Anhang 1 zu dieser Verordnung enthält auch eine Umschreibung der Funktionen.
3 Die Besoldungen für berufliche Tätigkeiten, die weder einer Lohnklasse zugeordnet
noch in Anhang 1 zu dieser Verordnung geregelt sind, werden in sinngemässer Anwendung von § 6 festgelegt. *
4 SRL Nr. 73a
Nr. 75 3
§ 5a * Lohnband
1 Für jede Lohnklasse besteht ein Lohnband, dessen obere Grenze sich aus folgenden
zwei Lohnanteilen ergibt:
a. Der Funktionsanteil berücksichtigt die Grundanforderungen der Funktion. Er entspricht dem Minimalwert der Lohnklasse.
b. Der Erfahrungsanteil berücksichtigt die Erfahrung. Er besteht aus 27 degressiv zunehmenden Lohnstufen. Der Wert der Lohnstufe 27 entspricht dem Maximalwert
der Lohnklasse.
2 Die untere Grenze des Lohnbandes verläuft 10 Prozent unterhalb der oberen Grenze.
§ 6 * Einreihung und Einstufung der Lehrpersonen
1 Die Lehrperson wird bei der erstmaligen Einreihung in die Lohnklasse gemäss Funktionsumschreibung eingereiht. Lehrpersonen, die bezüglich der Anforderungen an die
Fachkompetenz nicht über das entsprechende Lehrdiplom oder die entsprechende Fachausbildung verfügen, werden im Ausmass der Abweichung eine bis drei Lohnklassen
unterhalb der Lohnklasse gemäss Funktionsumschreibung eingereiht.
2 Innerhalb der Lohnklasse wird die Lehrperson in eine Lohnstufe eingestuft. Dabei werden die berufliche Qualifikation und die Erfahrung der Lehrperson berücksichtigt. Der
interne Quervergleich sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt können ergänzend berücksichtigt werden.
2bis Innerhalb der Lohnstufe wird der Lohn aufgrund des internen Quervergleichs festgelegt. *
3 Dozierende der Fachhochschulen, die bezüglich der Fachkompetenz gemäss Funktionsumschreibung nur zwei von drei Kriterien erfüllen, werden eine Lohnklasse unterhalb der Lohnklasse der entsprechenden Funktion eingereiht. Dozierende, die nur ein
oder kein Kriterium erfüllen, werden drei Lohnklassen unterhalb der Lohnklasse der entsprechenden Funktion eingereiht.
4 Fällt der Grund für die tiefere Einreihung gemäss den Absätzen 1 oder 3 weg, können
betroffene Lehrpersonen und Dozierende eine Neueinreihung beantragen. Sobald die
notwendigen Unterlagen für die Beurteilung eingereicht sind, wird die Neueinreihung
geprüft und bei Gutheissung des Antrags auf Beginn des folgenden Kalendermonats vorgenommen.
5 Lehrpersonen, die nicht über die volle Ausbildung für ihre Funktion verfügen und deshalb in eine Lohnklasse unterhalb der in der Funktionsumschreibung festgelegten Lohnklasse eingereiht sind, können bei zusätzlicher Entwicklung der Fachkompetenz und gutem Lehrerfolg in der Regel nach zehn Jahren einmalig in die nächsthöhere Lohnklasse
eingereiht werden.
6 Lehrpersonen, die in der in der Funktionsumschreibung festgelegten Lohnklasse eingereiht sind, können in eine höhere Lohnklasse eingereiht werden:
a. bei Erfüllung von zusätzlichen Aufgaben mit Führungsverantwortung,
4 Nr. 75
b. in Ausnahmefällen bei erfolgreicher Wahrnehmung von zusätzlichen Aufgaben an
der Schule nach Abschluss einer dem Schulbetrieb dienenden umfangreichen Zusatzausbildung .
7 Lehrpersonen des Ober- und des Kurzzeitgymnasiums, Lehrpersonen an der Maturitätsschule für Erwachsene, Lehrpersonen der Berufsfachschulen, der Berufsmittelschulen und der Fachmittelschulen und Lehrpersonen I des Untergymnasiums, die in der in
der Funktionsumschreibung festgelegten Lohnklasse eingereiht sind, können bei Erfüllung der folgenden Voraussetzungen in die nächsthöhere Lohnklasse eingereiht werden:
a. Vorhandensein eines Abschlussdiploms eines konsekutiven Masterstudienganges
im Fachbereich an einer Universität oder Fachhochschule sowie eines höheren
Lehramts oder einer Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II,
b. Auszeichnung durch Lehrerfolg und Engagement und
c. mindestens fünf Jahre einschlägige Erfahrung auf der betreffenden Schulstufe.
8 Entscheide nach den Absätzen 1–2bis sowie 4–7 sind von der zuständigen Behörde zur
Gewährleistung einer einheitlichen Einreihungs- und Einstufungspraxis in Zusammenarbeit mit der Dienststelle Personal zu treffen. Bei den kommunalen und kantonalen
Volksschulen ist für eine Höhereinreihung nach den Absätzen 5 und 6 die Dienststelle
Volksschulbildung die zuständige Behörde. *
9 Die Dienststelle Volksschulbildung erlässt für die Volksschule in Zusammenarbeit mit
der Dienststelle Personal Richtlinien über die Handhabung der Regelungen in den Absätzen 1–2bis sowie 4–7. Für die kantonalen Schulen erlässt die Dienststelle Personal diese Richtlinien in Zusammenarbeit mit den zuständigen Dienststellen des Bildungs- und
Kulturdepartementes. In den Richtlinien kann namentlich bei Vorhandensein eines altrechtlichen Abschlussdiploms die Voraussetzung gemäss Absatz 7a ausser Acht gelassen werden. *
§ 7 Lohnanpassungen *
1 Lohnstufenänderungen innerhalb der Lohnklasse erfolgen nach jährlichen Vorgaben
des Regierungsrates. Jedes Jahr erfolgt in der Regel ein Anstieg um eine Lohnstufe.
Vorbehalten bleibt § 8. *
2 Lohnanpassungen innerhalb der Lohnstufe erfolgen jährlich. Vorbehalten bleibt § 8.
Dabei sind die obere und die untere Grenze des Lohnbandes einzuhalten. Der Regierungsrat legt die verfügbaren Mittel und die Berechnungsregeln fest. *
3 Erfüllt die Lehrperson die in der Funktionsumschreibung aufgeführten Aufgaben nicht
oder fehlt infolge Absenzen ein Erfahrungszuwachs oder ist dieser deshalb gering, kann
die zuständige Behörde den Lohnstufenanstieg und die Lohnanpassung innerhalb der
Lohnstufe aussetzen. *
4 Der Lohnstufenanstieg und die Lohnanpassung innerhalb der Lohnstufe erfolgen auf
Beginn des Schul- oder Studienjahres. *
Nr. 75 5
§ 8 Aussetzung des Besoldungsanstiegs *
1 ... *
2 Erfordert es die Finanzlage des Kantons oder die Bewirtschaftung der Lohnbänder,
kann der Regierungsrat den Lohnstufenanstieg und die Lohnanpassung innerhalb der
Lohnstufe jeweils für ein Schul- oder Studienjahr aussetzen. *
§ 9 * Funktionszulage
1 Der Lehrperson kann eine Funktionszulage von bis zu 10 Prozent des Lohnes zugesprochen werden, wenn ihr umfangreiche und besonders qualifizierte Arbeiten übertragen werden, die nicht mit ihrer Stelle verbunden sind.
2 Die Höhe der Funktionszulage wird insbesondere durch die entstehende Mehrbelastung
sowie den Wert der zusätzlichen Arbeit bestimmt.
3 Die Funktionszulage wird auf die Dauer der zusätzlichen Arbeiten, höchstens aber auf
ein Jahr befristet. Funktionszulagen, welche darüber hinaus verlängert werden, sind vom
zuständigen Departement beziehungsweise bei Lehrpersonen der Volksschule von der
Dienststelle Volksschulbildung zu bewilligen.
4 Anhang 2 zu dieser Verordnung regelt die Funktionszulagen, die unabhängig von der
Person und vom eigentlichen Aufgabenbereich der Lehrperson für die Ausübung besonderer Funktionen zugesprochen werden.
§ 10 * Besoldung der Stellvertreterinnen und Stellvertreter
1 Ein Stellvertretungsauftrag ist ein Einsatz für eine an der Arbeitsleistung verhinderte
Lehrperson. Bei Stellvertretungsaufträgen, die bis zu vier Monate dauern, richtet sich die
Einreihung nach Absatz 2. Bei Stellvertretungsaufträgen, die länger als vier Monate dauern, richtet sich die Einreihung nach § 6. Bei Kurzzeit-Stellvertretungen von maximal
sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen bleibt die Regelung gemäss Anhang 2 vorbehalten.
2 Stellvertreterinnen und Stellvertreter mit entsprechendem Lehrdiplom und der Funktion entsprechender Fachausbildung werden eine Lohnklasse unterhalb der Lohnklasse
gemäss Funktionsumschreibung eingereiht. Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die bezüglich der Anforderungen an die Fachkompetenz nicht über das entsprechende Lehrdiplom oder die entsprechende Fachausbildung verfügen, werden im Ausmass der Abweichung drei bis fünf Lohnklassen unterhalb der Lohnklasse gemäss Funktionsumschreibung eingereiht. § 6 Absätze 8 und 9 gelten sinngemäss.
3 Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden in der Regel im Stundenlohn entschädigt.
6 Nr. 75
§ 11 * Dienstjahre
1 Ab 1. Januar 1990 gelten als Dienstjahre zwölf Monate öffentlich-rechtlichen Dienstes
§ 1der beim gleichen Gemeinwesen. Die Dienstjahre als Lehrperson im Sinn von
Personalverordnung5 gelten für die Berechnung des Dienstaltersgeschenkes als Dienstzeit
beim Kanton. Bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses einer Lehrperson werden
die beim Kanton als Angestellte oder Angestellter geleisteten Dienstjahre angerechnet.
Nicht angerechnet werden Stellvertretungsaufträge von maximal viermonatiger Dauer.
2a Spesenersatz *
§ 11a * Entschädigung für private mobile Endgeräte
1 Für die Verwendung eines privaten mobilen Endgerätes haben Lehrpersonen Anspruch
auf eine pauschale Entschädigung von maximal 300 Franken pro Schuljahr, wenn sie
das Gerät regelmässig für die Erfüllung ihrer Dienstpflicht benützen müssen und ihnen
kein kantonales Gerät zur Verfügung gestellt wird.
2 Das Bildungs- und Kulturdepartement regelt das Nähere in einer Weisung. Es bestimmt insbesondere die Fälle, in denen kein kantonales Gerät zur Verfügung gestellt
wird.
3 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 12 Besoldungsbesitzstand
1 Die Lehrpersonen in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis erhalten nach neuem Recht
per 1. August 2006 bei gleichem Beschäftigungsgrad mindestens den Betrag, der ihrer
Besoldungseinreihung des Monats Juli 2006 entspricht. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 Die Lehrpersonen der höheren Fachschulen, der Fachhochschulen und der Universität
Luzern in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis erhalten nach neuem Recht per 1. Oktober 2006 bei gleichem Beschäftigungsgrad mindestens den Betrag, der ihrer Besoldungseinreihung des Monats September 2006 entspricht.
3 Die Zuordnung zu einer Funktion und einer Lohnklasse gemäss dieser Verordnung und
der Besoldungsordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen
Dienste6 wird den Lehrpersonen und den Fachpersonen der schulischen Dienste bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Erlasse schriftlich mitgeteilt.
5 SRL Nr. 52
6 SRL Nr. 74. Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 75 7
§ 12a * Festsetzung der Besoldung per 1. August 2012
1 Für diejenigen Lehrpersonen in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, die aufgrund der
Rechtsänderung per 1. August 2012 in eine neue Lohnklasse eingereiht werden, wird die
Lohnstufe neu festgelegt. Diese Lehrpersonen erhalten per 1. August 2012 bei gleichem
Beschäftigungsgrad mindestens den Lohn, der ihrer Besoldungseinreihung des Monats
Juli 2012 entspricht.
§ 12b * …
§ 12c * Festsetzung der Besoldung per 1. August 2016
1 Für diejenigen Lehrpersonen in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, die aufgrund der
Rechtsänderung per 1. August 2016 in eine neue Lohnklasse eingereiht werden, wird die
Lohnstufe neu festgelegt. Diese Lehrpersonen erhalten per 1. August 2016 bei gleichem
Beschäftigungsgrad mindestens den Lohn, der ihrer Besoldungseinreihung des Monats
Juli 2016 entspricht.
§ 13 Abweichung von den Lohnminima
§ 7
Titel geändert G 2015 235
22.09.2015 01.02.2016 § 7 Abs. 1 geändert G 2015 235
22.09.2015 01.02.2016 § 7 Abs. 2 geändert G 2015 235
22.09.2015 01.02.2016 § 7 Abs. 3 geändert G 2015 235
22.09.2015 01.02.2016 § 7 Abs. 4 geändert G 2015 235
22.09.2015 01.02.2016 § 8 Abs. 2 geändert G 2015 235
23.02.2016 01.08.2016 § 12c eingefügt G 2016 9
23.02.2016 01.08.2016 Anhang 1 Inhalt geändert G 2016 9
14.04.2016 12.06.2016 § 12b aufgehoben G 2016 113
14.04.2016 12.06.2016 Anhang 1 Inhalt geändert G 2016 113
19.09.2017 01.10.2017 Anhang 2 Inhalt geändert G 2017-096
05.06.2018 01.08.2018 Ingress geändert G 2018-036
05.06.2018 01.08.2018 Titel 2a eingefügt G 2018-036
05.06.2018 01.08.2018 § 11a eingefügt G 2018-036
20.11.2018 01.01.2019 § 2 Abs. 1, h. geändert G 2018-073
15.01.2019 01.08.2019 § 6 Abs. 8 geändert G 2019-003
15.01.2019 01.08.2019 Anhang 1 Inhalt geändert G 2019-003
10.03.2020 01.08.2020 Anhang 1 Inhalt geändert G 2020-017
10.03.2020 01.08.2020 Anhang 2 Inhalt geändert G 2020-017
30.06.2020 01.08.2021 Anhang 1 Inhalt geändert G 2020-051 | G 2020-
051k
20.10.2020 01.01.2021 Anhang 1 Inhalt geändert G 2020-077
04.02.2025 01.08.2025 Anhang 2 Inhalt geändert G 2025-020
18.02.2025 01.07.2025 § 2 Abs. 3 eingefügt G 2025-025
18.11.2025 01.01.2026 § 2 Abs. 1, e. geändert G 2025-084
Nr. 75-A1 1
Anhang 1
(Stand 01.08.2021)
Umschreibung der Funktionen
1. Lehrperson für den Kindergarten
Funktionsgruppe D; Lohnklasse 19
Unterrichten und Führen von Lernenden im Klassen-, Gruppen- und Einzelunterricht
– Zusammenarbeiten mit Erziehungsberechtigten, Lehrpersonen, schulischen Diensten
– Lehrdiplom für den Kindergarten oder Lehrdiplom für den Kindergarten und die
Unterstufe der Primarschule
2. Lehrperson für die Basisstufe
Funktionsgruppe D; Lohnklasse 19
Unterrichten und Führen von Lernenden in altersgemischten Klassen im Teamteaching
– Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten, Lehrpersonen, schulischen Diensten
2 Nr. 75-A1
– Lehrdiplom für den Kindergarten oder Lehrdiplom für den Kindergarten und die
Unterstufe der Primarschule
oder
– Lehrdiplom für die Primarschule oder Lehrdiplom für die Primarstufe (1.–6. Klasse)
3. Lehrperson für die Primarschule
Funktionsgruppe D; Lohnklasse 19
Unterrichten und Führen von Lernenden im Klassen-, Halbklassen-, Gruppen- oder Einzelunterricht
– Lehrdiplom für die Primarschule oder Lehrdiplom für die Primarstufe (1.–6. Klasse)
oder Lehrdiplom für den Kindergarten und die Unterstufe der Primarschule (Einsatz
an der 1. und 2. Klasse) oder Lehrdiplom für den Fachbereich (Einsatz im Fachbereich)
Nr. 75-A1 3
4. Lehrperson für Integrative Förderung und Integrative Sonderschulung auf
Primar- und Kindergartenstufe
Funktionsgruppe D; Lohnklasse 20
Unterrichten von Lernenden mit besonderem Förderbedarf und Arbeiten mit Klassen im
Teamteaching, in Gruppen- oder Einzelunterricht
nach heilpädagogischen und förderdiagnostischen Grundsätzen
– Unterstützen und Beraten der Lehrpersonen, Schulleitungen und Erziehungsberechtigten in sonderpädagogischen Fragen
– Lehrdiplom für die Primarschule
– Zusatzausbildung in Integrativer Förderung oder Schulischer Heilpädagogik für den
Einsatz als Lehrperson für Integrative Förderung bzw. Zusatzausbildung in Schulischer Heilpädagogik für den Einsatz als Lehrperson für Integrative Sonderschulung
5. Lehrperson für die Sonderschulen auf Primar- und Kindergartenstufe
Funktionsgruppe D; Lohnklasse 20
Unterrichten und Führen von Lernenden im Klassen-, Gruppen- und Einzelunterricht
nach heilpädagogischen und förderdiagnostischen Grundsätzen
– Zusammenarbeiten mit Lehrpersonen, Betreuungspersonen, Erziehungsberechtigten,
schulischen Diensten und Amtsstellen
4 Nr. 75-A1
– Lehrdiplom für die Primarschule oder Lehrdiplom für den Fachbereich (Einsatz im
Fachbereich)
– Zusatzausbildung in Schulischer Heilpädagogik
6. Lehrperson für die Sekundarschule
Lehrperson II für das Untergymnasium
Funktionsgruppe D; Lohnklasse 22
Unterrichten und Führen von Lernenden im Klassen-, Halbklassen-, Gruppen- oder Einzelunterricht oder Unterrichten und Führen von Lernenden einer Werkschul- oder Sonderschulklasse
– als Klassenlehrperson Begleiten von Lernenden in der Berufsfindung
– Lehrdiplom für die Sekundarstufe I oder Lehrdiplom für den Fachbereich (Einsatz
im Fachbereich)
– im Sonderschulbereich und Werkschulbereich zusätzlich eine Ausbildung in Schulischer Heilpädagogik
Nr. 75-A1 5
7. Lehrperson für Integrative Förderung und Integrative Sonderschulung in der
Sekundarschule
Funktionsgruppe D; Lohnklasse 23
Unterrichten von Lernenden mit besonderem Förderbedarf und Arbeiten mit Klassen im
Teamteaching, in Gruppen- oder Einzelunterricht
nach heilpädagogischen und förderdiagnostischen Grundsätzen
– Unterstützen und Beraten der Lehrpersonen, Schulleitungen und Erziehungsberechtigten in sonderpädagogischen Fragen
– Lehrdiplom für die Sekundarstufe
– Zusatzausbildung in Integrativer Förderung oder Schulischer Heilpädagogik für den
Einsatz als Lehrperson für Integrative Förderung bzw. Zusatzausbildung in Schulischer
Heilpädagogik für den Einsatz als Lehrperson für Integrative Sonderschulung
8. Lehrperson für die Sonderschulen in der Sekundarschule
Funktionsgruppe D; Lohnklasse 23
Unterrichten und Führen von Lernenden im Klassen-, Gruppen- und Einzelunterricht
nach heilpädagogischen und förderdiagnostischen Grundsätzen
– Zusammenarbeiten mit Lehrpersonen, Betreuungspersonen, Erziehungsberechtigten,
schulischen Diensten und Amtsstellen
6 Nr. 75-A1
– Lehrdiplom für die Sekundarschule oder Lehrdiplom für den Fachbereich (Einsatz
im Fachbereich)
– Zusatzausbildung in Schulischer Heilpädagogik
9. Lehrperson für die Musikschule
Funktionsgruppe D; Lohnklasse 20
Unterrichten von Lernenden an einer Musikschule: Einzel-, Gruppen- und Ensembleunterricht
– Beurteilen und Einstufen der Lernenden
– Zusammenarbeiten mit Erziehungsberechtigten und Fachstellen
– Gestalten und Organisieren der eigenen Musikschule (Mitarbeit in schulinternen
Projekten)
– Entwickeln und Evaluieren der eigenen Musikschule
– Sichweiterbilden in allen Tätigkeitsbereichen (inkl. Sichern der eigenen Fachkompetenz)
Zusätzliche Aufgaben bei Instrumental- und Sologesangsunterricht von Lernenden an
Gymnasien mit Schwerpunkt-, Ergänzungs- oder Grundlagenfach Musik im Hinblick
auf die Musikmatura
– Erteilen von Zeugnisnoten
– Mitarbeiten und Examinieren bei Abschluss- und Maturitätsprüfungen
– Master of Arts in Musikpädagogik oder andere gleichwertige Ausbildung
Nr. 75-A1 7
10. Lehrperson für Musik und Bewegung
Funktionsgruppe D; Lohnklasse 19
Unterrichten von Lernenden in der musikalischen Grundschule
– Beurteilen und Einstufen der Lernenden
– Zusammenarbeiten mit Erziehungsberechtigten und der Klassenlehrperson der Regelklasse
– Gestalten und Organisieren der eigenen Musikschule (Mitarbeit in schulinternen
Projekten)
– Entwickeln und Evaluieren der eigenen Musikschule
– Sichweiterbilden in allen Tätigkeitsbereichen (inkl. Sichern der eigenen Fachkompetenz)
– Bachelor of Arts in Musik und Bewegung oder andere gleichwertige Ausbildung
11. Logopädin/Logopäde und Psychomotorik-Therapeutin/Psychomotorik-
Therapeut
Funktionsgruppe D; Lohnklasse 19
Durchführen von Therapien bei Lernenden und Kindern im Vorschulalter
– Erfassen, Abklären und Beurteilen von Lernenden und Kindern im Vorschulalter
– Festlegen von Therapieziel, -plan und -organisation
– Begleiten und Behandeln von Lernenden und Kindern im Vorschulalter
– Beraten der im Einzelfall Beteiligten
– fallbezogenes Administrieren
– Beraten und Informieren der Erziehungsberechtigten, der Schulen, der Öffentlichkeit
und von Fachstellen (inkl. Prävention)
– Gestalten und Organisieren der eigenen Fachstelle und der schulischen Dienste
(Mitarbeit in schulinternen Projekten)
– Entwickeln und Evaluieren der eigenen Fachstelle und der schulischen Dienste
8 Nr. 75-A1
– Diplom für Logopädie oder Psychomotoriktherapie einer Universität oder Fachhochschule
12. Schulsozialarbeiterin/Schulsozialarbeiter
Funktionsgruppe D; Lohnklasse 20
Beraten und Begleiten von Lernenden und ihren Bezugspersonen in sozialen Fragen
– Beraten, Betreuen und Begleiten von Lernenden in Klassen-, Gruppen- oder Einzelunterricht
– Unterstützen und Beraten der Lehrpersonen und der Schulleitungen in sozialpädagogischen Fragen
– Beraten im interkulturellen Bereich
– Mitarbeiten in und Initiieren von präventiven Schulhausprojekten
– Zusammenarbeiten mit Lehrpersonen, Erziehungsberechtigten, Schulen, schulischen
Diensten, ambulanten Beratungsstellen und Amtsstellen
– Gestalten und Organisieren der eigenen Fachstelle (Mitarbeit in schulinternen Projekten)
– Entwickeln und Evaluieren der eigenen Fachstelle
– Diplom in Sozialer Arbeit oder Sozialpädagogik einer Fachhochschule
– eine berufsfeldbezogene Weiterbildung im Umfang eines CAS
12a. Sozialpädagogin/Sozialpädagoge für die Unterstützung von Lehrpersonen
und Erziehungsberechtigten
Funktionsgruppe D; Lohnklasse 18
– Unterstützen der Lehrpersonen und der Erziehungsberechtigten im Umgang mit
Lernenden mit auffälligem Verhalten in der Regelschule
– Planen, Erarbeiten, Durchführen und Reflektieren von sozialpädagogischen Massnahmen im Rahmen des ordentlichen Unterrichts
Nr. 75-A1 9
– Coachen von Lehrpersonen und/oder Erziehungsberechtigten im Rahmen der integrativen Sonderschulung Verhalten
– Durchführen von Trainings ausserhalb des Unterrichts wie Schulweg- und Pausentrainings
– Beraten und Begleiten der Erziehungsberechtigten im Lebensraum der Familie durch
Hausbesuche
– Diplom in Sozialer Arbeit einer Fachhochschule mit Vertiefung Sozialpädagogik
oder
– ein vergleichbares Diplom
– Praxiskenntnisse und Weiterbildung in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und
in der Beratung
13. Schulpsychologin/Schulpsychologe
Funktionsgruppe D; Lohnklasse 23
Erfassen, Abklären und Beurteilen von Lernenden
– Begleiten und Behandeln von Lernenden
– Beraten der im Einzelfall Beteiligten
– fallbezogenes Administrieren
– Beraten und Informieren der Erziehungsberechtigten, der Schulen und der Öffentlichkeit (inkl. Prävention)
– Zusammenarbeiten mit Lehrpersonen, Erziehungsberechtigten, Schulen, schulischen
Diensten und Amtsstellen
– Gestalten und Organisieren der eigenen Fachstelle und der schulischen Dienste
(Mitarbeit in schulinternen Projekten)
– Entwickeln und Evaluieren der eigenen Fachstelle und der schulischen Dienste
– Master-Diplom in Psychologie
10 Nr. 75-A1
14. Heilpädagogische Früherzieherin/Heilpädagogischer Früherzieher
Funktionsgruppe D; Lohnklasse 20
Durchführen von heilpädagogischer Früherziehung beim Kind zu Hause oder an der
Therapiestelle
– Erfassen, Abklären und Beurteilen von entwicklungsauffälligen und behinderten
Kindern im Vorschulalter
– Festlegen von Therapieziel, -plan und -organisation
– Beraten der im Einzelfall Beteiligten
– fallbezogenes Administrieren
– Beraten und Informieren der Erziehungsberechtigten, der Spielgruppen und Kindergärten, der Öffentlichkeit und von Fachstellen (inkl. Prävention)
– Zusammenarbeiten mit Lehrpersonen der Kindergartenstufe, Erziehungsberechtigten, schulischen Diensten und Amtsstellen
– Gestalten und Organisieren der eigenen Fachstelle und der schulischen Dienste
– Entwickeln und Evaluieren der eigenen Fachstelle und der schulischen Dienste
– Diplom für Heilpädagogik im Vorschulalter einer Universität oder Fachhochschule
15. Klassenassistentin/Klassenassistent I
Funktionsgruppe D; Lohnklasse 14
– Führen, Begleiten und Betreuen von Gruppen oder einzelnen Lernenden im Unterricht in Absprache mit der Lehrperson
– Treffen von organisatorischen Massnahmen in Absprache mit der Lehrperson zur
Erhaltung des Lernklimas
– Intervention in Gruppen oder bei einzelnen Lernenden zur Vermeidung oder Behebung von Störungen
– Diplom in Sozialpädagogik (HFS) oder mindestens 3-jährige Ausbildung im Sekundärbereich der sozialen Arbeit
– erweiterte Praxiskenntnisse
Nr. 75-A1 11
16. Klassenassistentin/Klassenassistent II
Funktionsgruppe D; Lohnklasse 9
Unterstützen der Lehrperson bei der Schulung von Lernenden
– Mitarbeiten bei der Begleitung und Erziehung der Lernenden
– Unterstützen bei der Förderung und Schulung der Lernenden nach Anweisung
– Mitarbeiten bei der Gestaltung des Schulalltages
– Betreuen und Pflegen von Lernenden mit einer Behinderung
– abgeschlossene Berufsausbildung
16a. Leiterin/Leiter in Tagesstrukturen
Funktionsgruppe D; Lohnklasse 19
Betreuen und Fördern von Lernenden in schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen
– Leiten des Betreuungsangebotes im Rahmen der kommunalen schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen
– im pädagogischen Bereich
– im Bereich der Gestaltung, Entwicklung und Evaluation
– im personellen Bereich
– in organisatorischen und administrativen Belangen
– Zusammenarbeiten mit Lehrpersonen, Erziehungsberechtigten und Amts- und Fachstellen
– Diplom in Sozialer Arbeit einer Fachhochschule oder einer höheren Fachschule mit
Vertiefung Sozialpädagogik
oder
– ein vergleichbares Diplom
oder
– ein Lehrdiplom für die Volksschule
– Praxiskenntnisse
– CAS Leiten in Tagesstrukturen oder vergleichbare Weiterbildung
12 Nr. 75-A1
17. Betreuerin/Betreuer in Tagesstrukturen
Funktionsgruppe D; Lohnklasse 16
Betreuen und Fördern von Lernenden in schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen
– Leiten einer Gruppe von Lernenden
– Planen und Durchführen des Tagesablaufes und der Freizeitaktivitäten
– Planen und Durchführen der Betreuung, Förderung und Erziehung der Lernenden
– Ausführen von organisatorischen und administrativen Arbeiten
– Zusammenarbeiten mit Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen sowie Amts- und
Fachstellen
– Gestalten, Entwickeln und Evaluieren der eigenen schul- und familienergänzenden
Tagesstrukturen
– Diplom in Sozialer Arbeit einer Fachhochschule oder einer höheren Fachschule mit
Vertiefung Sozialpädagogik oder soziokultureller Animation
oder
– ein vergleichbares Diplom
oder
– ein Lehrdiplom für die Volksschule
– Praxiskenntnisse
18. Assistentin/Assistent Betreuung in Tagesstrukturen
Funktionsgruppe D; Lohnklasse 9
Mithilfe bei der Beaufsichtigung und Betreuung von Lernenden in schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen
– Mitarbeiten bei der Betreuung und Förderung der Lernenden
– Begleiten und Unterstützen bei Aktivitäten
– Ausführen von haushälterischen Aufgaben
– Ausführen von organisatorischen und einfachen administrativen Aufgaben
Nr. 75-A1 13
– abgeschlossene Berufsausbildung
– Praxiskenntnisse im Umgang mit Kindern und Jugendlichen
19. Lehrperson I für das Untergymnasium
Funktionsgruppe C; Lohnklasse 25
Unterrichten und Führen von Lernenden in der Regel im Klassenunterricht
– Planen und Vorbereiten, Organisieren, Durchführen und Auswerten des Unterrichts
– Master-Diplom und Diplom für das Höhere Lehramt oder eine andere fachliche und
pädagogische Ausbildung mit gleichem Niveau
20. Lehrperson für den Unterricht in Brückenangeboten
Funktionsgruppe D; Lohnklasse 23
Unterrichten und Führen von Lernenden im Klassen- oder Halbklassenunterricht
– als Klassenlehrperson Begleiten von Lernenden in der Berufsfindung, Vermitteln
von Bewerbungstechniken und Unterstützen im Bewerbungsprozess
– Zusammenarbeiten mit Lehrpersonen, Erziehungsberechtigten, schulischen Diensten, Berufsberatung, Ausbildungsbetrieben und Amtsstellen
14 Nr. 75-A1
– Lehrdiplom für die Sekundarstufe I
oder
– Bachelor-Diplom in Sozialpädagogik oder in Sozialarbeit oder in einem verwandten
Fachgebiet und eine Lehrbefähigung oder eine gleichwertige methodischdidaktische Ausbildung
und in beiden Fällen
– eine im Einzelfall festzulegende tertiäre Weiterbildung mindestens im Umfang eines
Certificate of Advanced Studies (CAS)
21. Lehrperson für das Obergymnasium und das Kurzzeitgymnasium
Funktionsgruppe C; Lohnklasse 25
Unterrichten und Führen von Lernenden in der Regel im Klassenunterricht
– Beraten und Begleiten der Lernenden in unterrichts- und fachspezifischen Fragen
– Examinieren bei Maturitätsprüfungen
– Universitäres Master-Diplom und Diplom für das Höhere Lehramt oder eine andere
fachliche und pädagogische Ausbildung mit gleichem Niveau
Nr. 75-A1 15
22. Lehrperson an der Maturitätsschule für Erwachsene
Funktionsgruppe C; Lohnklasse 25
Unterrichten und Führen von Erwachsenen mit Berufsabschluss in der Regel im Klassenunterricht
– Planen, Vorbereiten, Organisieren, Durchführen und Auswerten des Unterrichts im
Verbundsystem (Selbststudium – Direktunterricht)
– Beraten und Begleiten der Studierenden
– Beurteilen der Studierenden
– Zusammenarbeiten mit Lehrpersonen, schulischen Diensten und Amtsstellen
– Examinieren bei Maturitätsprüfungen
– Universitäres Master-Diplom und Diplom für das Höhere Lehramt oder eine andere
fachliche und pädagogische Ausbildung mit gleichem Niveau
– Weiterbildung im Bereich der Erwachsenenbildung
23. Lehrperson für die Berufsfachschule, die Berufsmittelschule und die
Fachmittelschule
Funktionsgruppe C; Lohnklasse 25
Unterrichten und Führen von Lernenden in der Regel im Klassenunterricht sowie in
Vorbereitungskursen für die eidgenössische Berufsprüfung oder die höhere Fachprüfung
– Beraten und Betreuen der Lernenden und Studierenden
– Beurteilen der Lernenden und Studierenden
– Zusammenarbeiten mit Erziehungsberechtigten, Organisationen der Arbeitswelt und
Berufsbildnerinnen/Berufsbildnern, Berufsverbänden, schulischen Diensten und
Amtsstellen
– Mitarbeiten und Examinieren bei Aufnahme-, Lehrabschluss-, Berufs- oder Fachmaturitätsprüfungen
16 Nr. 75-A1
– Sichweiterbilden in allen Tätigkeiten
– Master-Diplom im Fachbereich oder eine andere fachliche Ausbildung mit gleichem
Niveau
– Höheres Lehramt, Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II oder eine gleichwertige
berufspädagogische Bildung
24. aufgehoben
25. Lehrperson für Instrumentalunterricht und Sologesang an Tertiärschulen
Funktionsgruppe B; Lohnklasse 26
Unterrichten in den Fächern Instrumentalunterricht und Sologesang
(inkl. persönliches Üben)
– Zusammenarbeiten mit Dozierenden und Fachstellen
– Mitarbeiten und Examinieren bei Diplomprüfungen
– Entwickeln und Evaluieren der Schule
– Master of Arts in Musikpädagogik oder andere gleichwertige Ausbildung
– erwachsenendidaktische oder hochschuldidaktische Qualifikationen
Nr. 75-A1 17
26. Lehrperson an Tertiärschulen im Nichthochschulbereich
Funktionsgruppe B; Lohnklasse 26
Unterrichten und Führen von Erwachsenen mit Sekundarstufe-II-Abschluss
– Beraten und Begleiten der Studierenden
– Beurteilen der Studierenden
– Zusammenarbeiten mit Lehrpersonen, Fachstellen und Behörden
– Mitarbeiten und Examinieren bei Prüfungen
– Master-Diplom im Fachbereich oder eine andere fachliche Ausbildung mit gleichem
Niveau
– erwachsenenbildnerische, fachdidaktische oder fachwissenschaftliche bzw. fachliche
Weiterbildung
27. Dozierende/Dozierender an Fachhochschulen
Funktionsgruppe B; Lohnklasse 28
Unterrichten und Führen von Erwachsenen mit Sekundarstufe-II-Abschluss in grösseren
Lerngruppen auf Diplomstufe und in der Weiterbildung
– Beraten und Begleiten der Studierenden
– Beurteilen der Studierenden
– Mitarbeiten und Examinieren bei Prüfungen
– Zusammenarbeiten mit Dozierenden, Behörden, einschlägigen Organisationen und
der Wirtschaft
– Mitwirken bei der Planung, der Entwicklung und der Evaluation der eigenen
Bildungsinstitution (Mitarbeit in Projekten innerhalb der Institution)
– Evaluieren der eigenen Tätigkeit im Rahmen des FH-Evaluationssystems
18 Nr. 75-A1
– Betreiben anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung, Wissens- und
Technologietransfers sowie Erbringen von Dienstleistungen gemäss persönlichem
Leistungsauftrag
– Führen der zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
– Hochschulabschluss oder gleichwertige Qualifikation im zu unterrichtenden
Fachgebiet
– erwachsenendidaktische oder hochschuldidaktische Qualifikationen
– mehrjährige Berufserfahrung in den richtungsspezifischen Fächern oder
Forschungserfahrung
28. Schulleiterin/Schulleiter
Funktionsgruppe A; Lohnklassen 22–35, individuelle Festlegung
Führen der Schule
– im pädagogischen Bereich
– im Bereich der Gestaltung und Entwicklung
– im personellen Bereich
– in allen organisatorischen und administrativen Belangen
– Lehrdiplom der entsprechenden Schulstufe
– Nachdiplomstudium Schulleitung
Bei der Einreihung werden die Schulstufe, die Grösse der zu leitenden Schule, die Komplexität der Aufgaben und das Schulleitungsmodell berücksichtigt.
Beträgt der Anteil der Schulleitungsfunktion an den Volksschulen mindestens 75 Prozent eines Vollpensums, wird die Schulleitungstätigkeit und die Lehrtätigkeit gemäss
Einreihung als Schulleiterin oder Schulleiter besoldet.
Nr. 75-A1 19
29. Lehrperson im Weiterbildungsbereich
Lohnklassen 13–26, individuelle Festlegung in der Kompetenz der Dienststelle
Unterrichten und Führen von Erwachsenen
– Beraten und Begleiten der Kurs-/Lehrgangsteilnehmenden
– Beurteilen der Kurs-/Lehrgangsteilnehmenden
– Zusammenarbeiten mit Lehrpersonen und Fachstellen
– Mitarbeit beim Evaluieren und Weiterentwickeln des Unterrichtsgebietes
– abhängig vom Unterrichtsfach und -niveau des Kurses/Lehrganges
Nr. 75-A2 1
Anhang 2
(Stand 01.08.2025)
Funktionszulagen und besondere Entschädigungen
A. Volksschulen und Musikschulen
1. Fahrtkostenvergütung für Stellvertreterinnen und Stellvertreter:
Bei Stellvertretungsaufträgen bis zu vier Monaten erhalten Stellvertreterinnen und Stellvertreter eine Fahrtkostenvergütung, wenn eine Wohnsitznahme am Schulstandort nicht
zugemutet werden kann. Die Dienststelle Personal erlässt Weisungen.
2. Kurzzeit-Stellvertretungen:
Bei Stellvertretungen von maximal sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen beträgt
der Lohn für den Unterricht am Kindergarten und in der Primarschule 70 Franken, an
der Musikschule 60 Franken und an der Sekundarschule 85 Franken pro Lektion. Diese
Ansätze entsprechen dem Stand im Jahr 2020. Sie erhöhen sich im Rahmen der gewährten generellen Lohnanpassungen. Die Dienststelle Personal regelt die allfällige Umrechnung in Zeitgutschriften.
3. Beratung von berufseinsteigenden Lehrpersonen an Volksschulen
Für das Beraten und Unterstützen von berufseinsteigenden Lehrpersonen im Rahmen
von Coachings gemäss den Vorgaben der Dienststelle Volksschulbildung beträgt die
Entschädigung abhängig von der Gruppengrösse höchstens 8'450 Franken pro Jahr und
Gruppe. Dieser Ansatz entspricht dem Stand im Jahr 2025. Er erhöht sich im Rahmen
der gewährten generellen Lohnanpassungen. Die Dienststelle Volksschulbildung erlässt
Weisungen.
B. Kantonale Schulen
1. Die Funktionszulagen betragen für:
Sonderfunktionen an Kantonsschulen pro Klasse und Jahr Fr. 1270.–
Sonderfunktionen an Berufsfachschulen pro Klasse und Jahr Fr. 635.–
Die Schulleitung ist für die Verwendung dieser Mittel verantwortlich. Es sind darin alle
schulbezogenen Funktionszulagen für Sonderfunktionen enthalten.
2 Nr. 75-A2
Der Wert dieser Funktionszulagen entspricht dem Stand im Jahr 2014. Sie erhöhen sich
im Rahmen der gewährten generellen Lohnanpassungen.
2. Fahrtkostenvergütung für Stellvertreterinnen und Stellvertreter:
Bei Stellvertretungsaufträgen bis zu vier Monaten erhalten Stellvertreterinnen und Stellvertreter eine Fahrtkostenvergütung, wenn eine Wohnsitznahme am Schulstandort nicht
zugemutet werden kann. Die Dienststelle Personal erlässt Weisungen.
3. Kurzzeit-Stellvertretungen:
Bei Stellvertretungen von maximal sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen beträgt
der Lohn 100 Franken pro Lektion. Dieser Ansatz entspricht dem Stand im Jahr 2020.
Er erhöht sich im Rahmen der gewährten generellen Lohnanpassungen. Die Dienststelle
Personal regelt die allfällige Umrechnung in Zeitgutschriften.
4. Freikurse Sekundarstufe II:
Für Freikurse auf der Sekundarstufe II beträgt der Lohn 80 Franken pro Lektion. Dieser
Ansatz entspricht dem Stand im Jahr 2012. Er erhöht sich im Rahmen der gewährten
generellen Lohnanpassungen. Die Dienststelle Personal regelt die allfällige Umrechnung
in Zeitgutschriften.