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Gesetz betreffend den Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Clavaleyres im Rahmen eines Zusammenschlusses mit der freiburgischen Gemeinde Murten

Bern · 105.41 · statute

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Contents: 17 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Bern. *
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17

17 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt a die Begleitung und Beratung der Einwohnergemeinde Clavaleyres durch die kantonale Verwaltung bei den Abklärungen ihres Zusammenschlusses mit der freiburgischen Gemeinde Murten, b die Durchführung einer Abstimmung der Einwohnergemeinde Clavaleyres über ihren Zusammenschluss mit der freiburgischen Gemeinde Murten und c einen allfälligen Wechsel vom Kanton Bern zum Kanton Freiburg.

Art. 2

Anwendbares Recht 1 Für die Gemeindeabstimmung sind die kantonale Gemeindegesetzgebung sowie die kantonale Gesetzgebung über die politischen Rechte anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält. 1) SR 101 2) RSB 101.1 3) Vortrag vom 15. März 2017, Tagblatt des Grossen Rates Junisession 2017,Beilage 2016.RR- GR.906 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 18-013 105.41 2 2 Nicht anwendbar sind Artikel 4 Absätze 2 und 3 sowie die Artikel 4b bis 4l des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG)4) betreffend den Zusammenschluss von Gemeinden. 2 Begleitung und Beratung der Einwohnergemeinde

Art. 3

1 Die Begleitung und Beratung nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a werden von der jeweils zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz und der Staatskanzlei unentgeltlich geleistet. * 2 Nicht anwendbar sind Artikel 34 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)5) sowie die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. November 2004 zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG)6), insbesondere betreffend die Gewährung einer Finanzhilfe nach vollzogenem Zusammenschluss. 3 Gemeindeabstimmung in Clavaleyres

Art. 4

Durchführung 1 Dieses Gesetz ermächtigt die Einwohnergemeinde Clavaleyres, eine Abstimmung über ihren Zusammenschluss mit der Gemeinde Murten und den für den Vollzug des Zusammenschlusses notwendigen Wechsel zum Kanton Freiburg durchzuführen. 2 Die Abstimmung findet an der Urne statt.

Art. 5

Interkommunale Vereinbarung 1 Die Modalitäten des Zusammenschlusses sind von den beteiligten Gemeinden vorgängig in einer interkommunalen Vereinbarung festzuhalten. 2 Der Inhalt der Vereinbarung richtet sich nach dem Recht des Kantons Freiburg. 3 Die Entsendung von Mitgliedern aus dem Ortsteil Clavaleyres in den Generalrat und in den Gemeinderat von Murten richtet sich nach dem entsprechenden Spezialgesetz des Kantons Freiburg. 4) BSG 170.11 5) BSG 631.1 6) BSG 170.12 3 105.41 4 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz prüft die Vereinbarung vor der Abstimmung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Recht des Kantons

Art. 6 Bern. *

Abstimmungstermin 1 Die Abstimmung findet gleichzeitig mit derjenigen der Gemeinde Murten statt. 2 Einigen sich die Gemeinden nicht auf einen Termin, legen die Regierungen der beiden Kantone diesen fest.

Art. 7

Gegenstand der Abstimmung 1 Den Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Clavaleyres wird folgende Frage zur Abstimmung vorgelegt: «Wollen Sie dem Zusammenschluss der Einwohnergemeinde Clavaleyres mit der Gemeinde Murten und dem für den Vollzug des Zusammenschlusses notwendigen Wechsel der Einwohnergemeinde Clavaleyres zum Kanton Freiburg zustimmen?». 4 Kantonswechsel

Art. 8

Zustimmung beider Gemeinden 1 Die Einleitung des kantonalen Verfahrens zum Kantonswechsel ist an die rechtskräftige Zustimmung beider Gemeinden zum Zusammenschluss gebunden.

Art. 9

Gebietsänderungskonkordat 1 Die Änderung des bernischen Kantonsgebiets, die sich durch den Wechsel der Einwohnergemeinde Clavaleyres zum Kanton Freiburg ergibt, ist Gegenstand eines zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Freiburg abzuschliessenden interkantonalen Vertrags (Gebietsänderungskonkordat). 2 Das Gebietsänderungskonkordat ordnet die Gebietsänderung an. Es berücksichtigt die von den Gemeinden beschlossene interkommunale Vereinbarung.

Art. 10

Zuständigkeiten und Koordination 1 Das Gebietsänderungskonkordat wird durch die Regierungen der Kantone Bern und Freiburg gemeinsam ausgearbeitet. 2 Es wird dem Grossen Rat des Kantons Bern zur Genehmigung vorgelegt und unterliegt der obligatorischen Volksabstimmung (Art. 61 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung). 105.41 4 3 Unterliegt der Beschluss über die Gebietsänderung auch im Kanton Freiburg der Volksabstimmung, finden die Volksabstimmungen in beiden Kantonen am gleichen Tag statt. Der Abstimmungstermin wird von den beiden Regierungen festgelegt.

Art. 11

Vollzugsvereinbarung 1 Untergeordnete Modalitäten der Gebietsänderung werden von den Regierungen in einer interkantonalen Vollzugsvereinbarung geregelt.

Art. 12

Anhörung der Gemeinde Clavaleyres 1 Die Einwohnergemeinde Clavaleyres ist vor dem Abschluss des Gebietsänderungskonkordats und der interkantonalen Vollzugsvereinbarung anzuhören.

Art. 13

Ergebnis der Volksabstimmungen 1 Wird das Gebietsänderungskonkordat in beiden Kantonen angenommen, legt der Regierungsrat diese Gebietsänderung der Bundesversammlung zur Genehmigung vor. 2 Wird das Gebietsänderungskonkordat in einem oder beiden Kantonen abgelehnt, endet das Verfahren, und der Zusammenschluss der Einwohnergemeinde Clavaleyres mit der Gemeinde Murten sowie der Kantonswechsel werden nicht vollzogen.

Art. 14

Datum des Kantonswechsels 1 Nach der Genehmigung durch die Bundesversammlung legen die Regierungen der beiden Kantone das Datum für den Wechsel der Einwohnergemeinde Clavaleyres zum Kanton Freiburg fest.

Art. 15

Integration der Gemeinde Clavaleyres 1 Mit dem Kantonswechsel wird die Einwohnergemeinde Clavaleyres gemäss der interkommunalen Vereinbarung über den Zusammenschluss und nach Massgabe des freiburgischen Rechts mit der Gemeinde Murten zusammengeschlossen.

Art. 16

Gesetzestechnische Aktualisierung der Gesetzgebung 1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, in der kantonalen Gesetzgebung die formalen und redaktionellen Anpassungen der Bestimmungen mit Bezug auf die Einwohnergemeinde Clavaleyres auf den Zeitpunkt des Kantonswechsels vorzunehmen. 5 105.41 5 Schlussbestimmung

Art. 17

1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 2 Er hebt dieses Gesetz auf, a wenn eine oder beide Gemeinden den Zusammenschluss abgelehnt haben, b wenn einer oder beide Kantone das Gebietsänderungskonkordat abgelehnt haben, c wenn die Bundesversammlung die Gebietsänderung nicht genehmigt hat, d sobald der Kantonswechsel vollzogen und der Zusammenschluss umgesetzt sind. Bern, 7. Juni 2017 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Zybach Der Generalsekretär: Trees Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 15. November 2017 Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Gesetz betreffend den Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Clavaleyres im Rahmen eines Zusammenschlusses mit der freiburgischen Gemeinde Murten (Clavaleyres-Gesetz, ClaG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist. Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen. Für getreuen Protokollauszug Der Staatsschreiber: Auer RRB Nr. 88 vom 31. Januar 2018: Inkraftsetzung auf den 1. März 2018 105.41 6 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 07.06.2017 01.03.2018 Erlass Erstfassung 18-013 02.09.2020 01.11.2020 Art. 3 Abs. 1 geändert 20-091 02.09.2020 01.11.2020 Art. 5 Abs. 4 geändert 20-091 7 105.41 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 07.06.2017 01.03.2018 Erstfassung 18-013 Art. 3 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091 Art. 5 Abs. 4 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091

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