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Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost

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Contents: 43 provisions
  1. § 1 Anwendungsbereich
  2. § 2 Begriffsbestimmungen
  3. § 3 Kreislaufwirtschaft von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost
  4. § 3a Berichtspflichten; Phosphoruntersuchungen
  5. § 4 Bodenbezogene Untersuchungspflichten
  6. § 5 Klärschlammbezogene Untersuchungspflichten
  7. § 6 Beschränkte Klärschlammuntersuchung
  8. § 7 Bodenbezogene Grenzwerte
  9. § 8 Klärschlammbezogene Grenzwerte
  10. § 9 Rückstellprobe
  11. § 10 Analysefehler und Messtoleranzen
  12. § 11 Anforderungen an die Seuchen- und die Phytohygiene
  13. § 12 Abgabe von Klärschlamm
  14. § 13 Bereitstellung von Klärschlamm
  15. § 14 Auf- oder Einbringungsmenge
  16. § 15 Beschränkung der Klärschlammverwertung
  17. § 16 Anzeigeverfahren
  18. § 17 Lieferscheinverfahren bei bodenbezogener Klärschlammverwertung
  19. § 18 Lieferscheinverfahren bei bodenbezogener Verwertung von Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost
  20. § 19 Regelmäßige Qualitätssicherung
  21. § 20 Anerkennung des Trägers der Qualitätssicherung
  22. § 21 Pflichten des Trägers der Qualitätssicherung
  23. § 22 Sachverständige
  24. § 23 Unabhängiger Ausschuss beim Träger der Qualitätssicherung
  25. § 24 Behördliche Überwachung des Trägers der Qualitätssicherung
  26. § 25 Widerruf der Anerkennung; Auflösung des Trägers der Qualitätssicherung
  27. § 26 Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie an die Fach- und Sachkunde des Qualitätszeichennehmers
  28. § 27 Antrag auf Erteilung des Qualitätszeichens
  29. § 28 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der regelmäßigen Qualitätssicherung
  30. § 29 Fortlaufende Überwachung
  31. § 30 Anforderungen an die Eigen- und die Fremdüberwachung in der fortlaufenden Überwachung
  32. § 31 Abweichende Regelungen bei Abgabe eines qualitätsgesicherten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts
  33. § 32 Probenuntersuchung
  34. § 33 Unabhängige Untersuchungsstellen
  35. § 34 Registerführung
  36. § 35 Auf- oder Einbringungsplan
  37. § 36 Ordnungswidrigkeiten
  38. § 37 Bereits erteilte Qualitätszeichen
  39. § 38 Verwendung vorliegender Untersuchungsergebnisse
  40. § 39 Bestehende Untersuchungsstellen
  41. Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1)Zusätzliche Grenzwerte für im Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost enthaltene Schadstoffe
  42. Anlage 2 (zu § 32 Absatz 2 und 3)Probenuntersuchung
  43. Anlage 3 (zu § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1, 3 und 4 und § 18 Absatz 1, 3 und 4)Anzeigen, Lieferscheine, Bestätigungen

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43 provisions

Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1)Zusätzliche Grenzwerte für im Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost enthaltene Schadstoffe

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3483) Neben den Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 der Düngemittelverordnung und dem Höchstgehalt für Kupfer nach Anlage 1 Abschnitt 4.1 Nummer 4.1.1 Spalte 6 Absatz 2 der Düngemittelverordnung sind nach § 8 Absatz 1 Satz 1 folgende zusätzliche Grenzwerte einzuhalten: Nr. | Stoffbezeichnung | Grenzwert (in Milligramm je Kilogramm Klärschlamm Trockenmasse) 1 | Zink | 4 000 2 | Summe organischer Halogenverbindungen als adsorbierte organisch gebundene Halogene (AOX) | 400 3 | Benzo(a)pyren (B(a)P) | 1 4 | Polychlorierte Biphenyle (PCB), jeweils für die Kongenere 28, 52, 101, 138, 153, 180 | 0,1

Propose a change

Anlage 2 (zu § 32 Absatz 2 und 3)Probenuntersuchung

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3484 - 3490) 1. Bodenproben 1.1 Probennahme Für die Probennahme aus einem Boden ist der Zeitraum nach der Ernte bis zur nächsten Klärschlammaufbringung zu wählen. Von jedem einheitlich bewirtschafteten Boden, z. B. Schlag, ist bei der Größe bis zu einem Hektar mindestens eine Mischprobe zu ziehen. Auf größeren Flächen sind Proben aus Teilen von circa einem Hektar, bei einheitlicher Bodenbeschaffenheit und gleicher Bewirtschaftung aus Teilen bis zu drei Hektar, eine Mischprobe entsprechend den Beprobungstiefen zu nehmen. Die Probennahme erfolgt nach den Regeln der Probennahme auf landwirtschaftlich genutzten Böden nach DIN ISO 10381-1 „Bodenbeschaffenheit – Probenahme – Teil 1: Anleitung zur Aufstellung von Probenahmeprogrammen“, Ausgabe August 2003, DIN ISO 10381-4 „Bodenbeschaffenheit – Probenahme – Teil 4: Anleitung für das Vorgehen bei der Untersuchung von natürlichen, naturnahen und Kulturstandorten“, Ausgabe April 2004. Für eine Mischprobe sollen 15 bis 25 Einzeleinstiche je Teilfläche jeweils bis zur Bearbeitungstiefe genommen werden. Die Einstiche sind gleichmäßig über die Fläche zu verteilen. Für die Eignung von Geräten zur Probennahme ist DIN ISO 10381-2 „Bodenbeschaffenheit – Probenahme – Teil 2: Anleitung für Probenahmeverfahren“, Ausgabe August 2003, maßgebend. Für die Auswahl von Probengefäßen sowie für Probenkonservierung, -transport und -lagerung ist die DIN ISO 10381-1 „Bodenbeschaffenheit – Probenahme – Teil 1: Anleitung zur Aufstellung von Probenahmeprogrammen“, Ausgabe August 2003, zu beachten. Der Transport der Bodenproben für die Untersuchung auf die Gehalte an organischen Schadstoffen sowie die Lagerung dieser Proben erfolgt nach DIN 19747 „Untersuchung von Feststoffen – Probenvorbehandlung, -vorbereitung und -aufarbeitung für chemische, biologische und physikalische Untersuchungen“, Ausgabe Juli 2009. 1.2 Probenvorbereitung Die Probenvorbereitung einschließlich der Trocknung des Probenmaterials hat nach DIN 19747 „Untersuchung von Feststoffen – Probenvorbehandlung, -vorbereitung und -aufarbeitung für chemische, biologische und physikalische Untersuchungen“, Ausgabe Juli 2009, zu erfolgen. Die Mischproben werden durch Siebung über ein Sieb mit einer Maschenweite von 2 Millimetern in einen Grob- und einen Feinanteil aufgeteilt. Der Feinanteil ist zu homogenisieren und für die Untersuchung methodenspezifisch zu zerkleinern und zu untersuchen. Bestehen Anhaltspunkte für einen erhöhten Schadstoffgehalt der Fraktion von mehr als 2 Millimetern, ist diese Fraktion nach Vorzerkleinerung und Homogenisierung ebenfalls zu untersuchen. 1.3 Probenanalyse Die Bestimmung des pH-Werts und von Phosphat sowie von Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber, polychlorierte Biphenyle und Benzo(a)pyren in Böden und Bodenmaterial ist nach den in der Tabelle 1 aufgeführten Analysemethoden auszuführen. Dabei sind hinsichtlich Mittelwertbildung und der Nachweis- und Bestimmungsgrenzen die Regelungen nach Nummer 2.3 zu beachten. Gleichwertige Analysemethoden nach dem Stand der Technik sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Soweit weitere, in Tabelle 1 nicht genannte Parameter zu untersuchen sind, legt die zuständige Behörde die Analysemethode fest. Der Nachweis, dass die geforderten Analysen ordnungsgemäß durchgeführt wurden, ist durch die vom Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller beauftragte Untersuchungsstelle zu erbringen und vom Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller vorzulegen. Die Schadstoffgehalte sind auf die Trockenmasse, die bei 105 Grad Celsius gewonnen wurde, zu beziehen. Sie müssen in der gleichen Einheit wie die entsprechenden Prüf-, Maßnahmen- und Vorsorgewerte in Anlage 1 angegeben werden. Tabelle 1 Analysemethoden für Böden Parameter | Analysemethode(n) pH-Wert | DIN EN 15933 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung des pH-Werts, Ausgabe November 2012 Trockenrückstand | DIN EN 15934 Schlamm, behandelter Bioabfall, Boden und Abfall – Berechnung des Trockenmassenanteils nach Bestimmung des Trockenrückstands oder des Wassergehalts, Ausgabe November 2012 Phosphat | VDLUFA-Methodenbuch, Band I, Methode A 6.2.1.1 Bestimmung von Phosphor und Kalium im Calcium-Acetat-Lactat-Auszug, 6. Teillfg. 2012 VDLUFA-Methodenbuch, Band I, Methode A 6.2.1.2 Bestimmung von Phosphor und Kalium im Doppellactat(DL)-Auszug, Grundwerk DIN EN ISO 10304-1 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von gelösten Anionen mittels Flüssigkeits-Ionenchromatographie – Teil 1: Bestimmung von Bromid, Chlorid, Fluorid, Nitrat, Nitrit, Phosphat und Sulfat (ISO 10304-1:2007), Ausgabe Juli 2009 Extraktion von Blei (Pb), Cadmium (Cd), Chrom (Cr), Kupfer (Cu), Nickel (Ni), Zink (Zn) | DIN EN 16174 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Aufschluss von mit Königswasser löslichen Anteilen von Elementen, Ausgabe November 2012 Blei (Pb), Cadmium (Cd), Chrom (Cr), Kupfer (Cu), Nickel (Ni), Zink (Zn) | DIN ISO 11047 Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Cadmium, Chrom, Cobalt, Kupfer, Blei, Mangan, Nickel und Zink im Königswasserextrakt – Flammen- und elektrothermisches atomabsorptionsspektrometrisches Verfahren, Ausgabe Mai 2003 DIN ISO 22036 Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES), Ausgabe Juni 2009 DIN EN ISO 17294-2 Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von ausgewählten Elementen einschließlich Uran-Isotope, Ausgabe Januar 2017 DIN EN 16170 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Elementen mittels optischer Emissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-OES), Ausgabe Januar 2017 DIN EN 16171 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Elementen mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS), Ausgabe Januar 2017 Quecksilber (Hg) | DIN ISO 16772 Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Quecksilber in Königswasserextrakten von Boden durch Kaltdampf-Atomabsorptionsspektrometrie oder Kaltdampf-Atomfluoreszenzspektrometrie, Ausgabe Juni 2005 DIN EN 16175-1 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Quecksilber – Teil 1: Kaltdampf-Atomabsorptionsspektrometrie (CV-AAS), Ausgabe Dezember 2016 DIN EN 16175-2 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Quecksilber – Teil 2: Kaltdampf-Atomfluoreszenzspektrometrie (CV-AFS), Ausgabe Dezember 2016 DIN EN 12846 Bestimmung von Quecksilber – Verfahren mittels Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) mit und ohne Anreicherung, Ausgabe August 2012 DIN EN 16171 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Elementen mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS), Ausgabe Januar 2017 Polychlorierte Biphenyle (PCB) (PCB-Kongenere 28, 52, 101, 138, 153, 180 nach Ballschmiter) | DIN ISO 10382 Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Organochlorpestiziden und polychlorierten Biphenylen – Gaschromatographisches Verfahren mit Elektroneneinfang-Detektor, Ausgabe Mai 2003 DIN EN 16167 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von polychlorierten Biphenylen (PCB) mittels Gaschromatographie mit massenspektrometrischer Detektion (GC-MS) und Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektion (GC-ECD), Ausgabe November 2012 Benzo(a)pyren (B(a)P) | DIN ISO 18287 Bodenbeschaffenheit – Bestimmung der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) – Gaschromatographisches Verfahren mit Nachweis durch Massenspektrometrie (GC-MS), Ausgabe Mai 2006 DIN CEN TS 16181; DIN SPEC 91243 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) – mittels Gaschromatographie (GC) und Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie (HPLC), Ausgabe Dezember 2013 DIN 38414-23 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Schlamm und Sedimente (Gruppe S) – Teil 23: Bestimmung von 15 polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) durch Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie (HPLC) und Fluoreszenzdetektion (S 23), Ausgabe Februar 2002 2. Klärschlammproben 2.1 Probennahme Die Probennahme aus einem Klärschlamm ist nach DIN EN ISO 5667-13 „Wasserbeschaffenheit – Probenahme – Teil 13: Anleitung zur Probenahme von Schlämmen“, Ausgabe August 2011, durchzuführen. Die Probennahme aus einem Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost hat nach DIN 19698-1 „Untersuchung von Feststoffen – Probenahme von festen und stichfesten Materialien – Teil 1: Anleitung für die segmentorientierte Entnahme von Proben aus Haufwerken“, Ausgabe Mai 2014, zu erfolgen. 2.2 Probenvorbereitung Die Probenvorbereitung ist nach DIN 19747 „Untersuchung von Feststoffen – Probenvorbehandlung, -vorbereitung und -aufarbeitung für chemische, biologische und physikalische Untersuchungen“, Ausgabe Juli 2009, durchzuführen. Die zu analysierende Probe ist unmittelbar vor der Entnahme einer Teilprobe zu mischen. Wenn die Gefahr einer Entmischung besteht, ist die Teilprobe während des Mischens zu entnehmen. Für jeden Analyseparameter, der aus der Trockenmasse zu bestimmen ist, ist eine Teilprobe zu entnehmen, die mindestens ausreicht, um vier parallele Analysen durchführen zu können. Die Gefriertrocknung einer zu analysierenden Probe ist so durchzuführen, dass Verdampfungsverluste bei den zu analysierenden Stoffen vermieden werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Probe während der Gefriertrocknung nicht antaut. 2.3 Probenanalyse Beim Arbeiten mit frischen und gefriergetrockneten Proben sind die üblichen Sicherheitsregeln für das Arbeiten in mikrobiologischen Laboratorien, insbesondere nach der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung – BioStoffV), einzuhalten. Gegebenenfalls kann eine Teilmenge der frischen oder gefriergetrockneten Probe für die entsprechenden Analysen sterilisiert werden (z. B. durch 20-minütiges Erhitzen der Probe bei 121 Grad Celsius im Autoklaven). Es ist jedoch zu gewährleisten, dass durch die Sterilisation die Analyseergebnisse in keinem Fall beeinflusst werden. Für jeden Untersuchungsparameter sind mindestens zwei parallele Untersuchungen durchzuführen; als Ergebnis ist das arithmetische Mittel der beiden Einzelwerte anzugeben. Die Mittelwertbildung ist jedoch nur zulässig, wenn die Differenz zwischen den beiden Einzelwerten die methodenübliche Wiederholbarkeit nicht überschreitet. Im Falle einer derartigen Überschreitung muss geprüft werden, welche Ursachen der überhöhten Differenz zugrunde liegen können und es muss eine dritte Analyse durchgeführt werden. Sofern die Prüfung keine eindeutigen Ursachen erbracht hat, ist als Endergebnis der mittlere der drei der Größe nach geordneten Einzelwerte (Median) anzugeben. Zur Ermittlung der Werte ist insbesondere die DIN ISO 5725 „Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen“ mit folgenden Teilen zu beachten: – DIN ISO 5725-1 „Allgemeine Grundlagen und Begriffe“, berichtigte Ausgabe September 1998, – DIN ISO 5725-2 „Grundlegende Methode für Ermittlung der Wiederhol- und Vergleichpräzision eines vereinheitlichten Messverfahrens“, Ausgabe Dezember 2002, – DIN ISO 5725-3 „Präzisionsmaße eines vereinheitlichten Messverfahrens unter Zwischenbedingungen“, Ausgabe Februar 2003, – DIN ISO 5725-4 „Grundlegende Methoden für die Ermittlung der Richtigkeit eines vereinheitlichten Messverfahrens“, Ausgabe Januar 2003, – DIN ISO 5725-5 „Alternative Methoden für die Ermittlung der Präzision eines vereinheitlichten Messverfahrens“, Ausgabe November 2002. Für die Bestimmung des pH-Werts, des Trockenrückstands, des Glühverlusts, der Nährstoffe, der basisch wirksamen Bestandteile, der Schwermetalle und der organischen Schadstoffe ist eine der in Tabelle 2 aufgeführten Untersuchungsmethoden anzuwenden. Dabei muss die Bestimmungsgrenze eines gewählten Analyseverfahrens um mindestens einen Faktor von drei kleiner sein als der Grenzwert des entsprechenden Parameters. Die Ermittlung der Nachweis- und Bestimmungsgrenze erfolgt nach DIN 38402-60 „Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Allgemeine Angaben (Gruppe A) – Teil 60: Analytische Qualitätssicherung für die chemische und physikalisch-chemische Wasseruntersuchung (A 60)“, Ausgabe Dezember 2013. Gleichwertige Analysemethoden nach dem Stand der Technik sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Untersuchungen nach § 32 Absatz 4 werden als gleichwertig anerkannt und sind auch ohne Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Soweit weitere, in Tabelle 2 nicht genannte Parameter zu analysieren sind, legt die zuständige Behörde die Analysemethode fest. Der Nachweis, dass die geforderten Analysen ordnungsgemäß durchgeführt wurden, ist durch die vom Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller beauftragte Untersuchungsstelle zu erbringen und vom Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller vorzulegen. Zur Berechnung der 2,3,7,8-TCDD-Toxizitätsäquivalente (TEQ) werden die jeweiligen Massenkonzentrationen mit den Toxizitätsäquivalentfaktoren aus Tabelle 3 multipliziert und die Produkte addiert. Bei der Addition bleiben Einzelstoffkonzentrationen unterhalb der analytischen Nachweisgrenze unberücksichtigt; Einzelstoffkonzentrationen, die oberhalb der Nachweisgrenze, aber unterhalb der Bestimmungsgrenze liegen, gehen mit der Hälfte des Werts der Bestimmungsgrenze in die Addition ein. Tabelle 2 Analysemethoden für Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost Parameter | Analysemethode(n) pH-Wert | DIN EN 15933 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung des pH-Werts, Deutsche Fassung EN 15933, Ausgabe November 2012 Trockenrückstand | DIN EN 15934 Schlamm, behandelter Bioabfall, Boden und Abfall – Berechnung des Trockenmassenanteils nach Bestimmung des Trockenrückstands oder des Wassergehalts, Ausgabe November 2012 Glühverlust (organische Substanz) | DIN EN 15935 Schlamm, behandelter Bioabfall, Boden und Abfall – Bestimmung des Glühverlusts, Ausgabe November 2012 Gesamt-Stickstoff (N) | DIN EN 13342 Charakterisierung von Schlämmen – Bestimmung des Stickstoffs nach Kjeldahl, Ausgabe Januar 2001 DIN EN 16169 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung des Kjeldahl-Stickstoffs, Ausgabe November 2012 Ammonium-Stickstoff | DIN 38406-5 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Kationen (Gruppe E); Bestimmung des Ammonium-Stickstoffs (E 5), Ausgabe Oktober 1983 Basisch wirksame Bestandteile | VDLUFA-Methodenhandbuch, Band II.2, Methode 4.5.1 Bestimmung von basisch wirksamen Bestandteilen in Hüttenkalk, Konverterkalk, Kalkdüngern aus […] sowie organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln Extraktion von Arsen (As), Blei (Pb), Cadmium (Cd), Chrom (Cr), Kupfer (Cu), Nickel (Ni), Phosphor (P), Quecksilber (Hg), Zink (Zn) | DIN EN 13346 Charakterisierung von Schlämmen – Bestimmung von Spurenelementen und Phosphor – Extraktionsverfahren mit Königswasser, Extraktion nach Verfahren A, Ausgabe April 2001 DIN EN 16174 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Aufschluss von mit Königswasser löslichen Anteilen von Elementen, Ausgabe November 2012 Arsen (As), Blei (Pb), Cadmium (Cd), Chrom (Cr), Eisen (Fe), Kupfer (Cu), Nickel (Ni), Thallium (Tl), Zink (Zn) | DIN ISO 11047 Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Cadmium, Chrom, Kobalt, Kupfer, Blei, Mangan, Nickel und Zink im Königswasserextrakt – Flammen- und elektrothermisches atomabsorptionsspektrometrisches Verfahren, Ausgabe Mai 2003 DIN EN ISO 11885 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie, Ausgabe September 2009 DIN EN ISO 17294-2 Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von ausgewählten Elementen einschließlich Uran-Isotope, Ausgabe Januar 2017 DIN 38406-26 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Kationen (Gruppe E) – Teil 26: Bestimmung von Thallium mittels Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) im Graphitrohrofen (E 26), Ausgabe Juli 1997 DIN EN 16170 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Elementen mittels optischer Emissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-OES), Ausgabe Januar 2017 DIN EN 16171 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Elementen mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS), Ausgabe Januar 2017 CEN/TS 16172; DIN SPEC 91258 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Elementen mittels Graphitrohrofen-Atomabsorptionsspektrometrie (GF-AAS), Ausgabe April 2013 Chrom(VI) (CrVI) | DIN EN 16318 Düngemittel und Kalkdünger – Bestimmung von Chrom(VI) mit Photometrie (Verfahren A) und mit Ionenchromatographie mit spektrometrischer Detektion (Verfahren B), Ausgabe Juli 2016 Quecksilber (Hg) | DIN EN ISO 17852 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Quecksilber – Verfahren mittels Atomfluoreszenzspektrometrie, Ausgabe April 2008 DIN EN 16175-1 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Quecksilber – Teil 1: Kaltdampf-Atomabsorptionsspektrometrie (CV-AAS), Ausgabe Dezember 2016 DIN EN 16175-2 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Quecksilber – Teil 2: Kaltdampf-Atomfluoreszenzspektrometrie (CV-AFS), Ausgabe Dezember 2016 DIN EN 16171 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Elementen mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS), Ausgabe Januar 2017 Phosphor (P) (Umrechnung: Phosphor (P) = 2,291 für Phosphorpentoxid (P2O5)) | DIN EN ISO 6878 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Phosphor – Photometrisches Verfahren mittels Ammoniummolybdat, Ausgabe September 2004 DIN EN ISO 11885 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie, Ausgabe September 2009 DIN EN ISO 17294-2 Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von ausgewählten Elementen einschließlich Uran-Isotope, Ausgabe Januar 2017 DIN EN 16171 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Elementen mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS), Ausgabe Januar 2017 Adsorbierte organisch gebundene Halogene (AOX) | DIN 38414-18 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Schlamm und Sedimente (Gruppe S); Bestimmung von adsorbierten, organisch gebundenen Halogenen (AOX) (S 18), Ausgabe November 1989 DIN EN 16166 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von adsorbierbaren organisch gebundenen Halogenen (AOX), Ausgabe November 2012 Benzo(a)pyren (B(a)P) | DIN EN 15527 Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung von polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Abfall mittels Gaschromatographie-Massenspektrometrie (GC/MS), Ausgabe September 2008 DIN 38414-23 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Schlamm und Sedimente (Gruppe S) – Teil 23: Bestimmung von 15 polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) durch Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie (HPLC) und Fluoreszenzdetektion (S 23), Ausgabe Februar 2002 DIN CEN/TS 16181; DIN SPEC 91243 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) mittels Gaschromatographie (GC) und Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie (HPLC), Ausgabe Dezember 2013 Polychlorierte Biphenyle (PCB) | DIN 38414-20 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Schlamm und Sedimente (Gruppe S) – Teil 20: Bestimmung von 6 polychlorierten Biphenylen (PCB) (S 20), Ausgabe Januar 1996 DIN EN 16167 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von polychlorierten Biphenylen (PCB) mittels Gaschromatographie mit massenspektrometrischer Detektion (GC-MS) und Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektion (GC-ECD), Ausgabe November 2012 Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD) und -furane (PCDF) sowie dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (dl-PCB) | DIN CEN/TS 16190; DIN SPEC 91267 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Dioxinen und Furanen sowie Dioxin vergleichbaren polychlorierten Biphenylen mittels Gaschromatographie und hochauflösender massenspektrometrischer Detektion (HR GC-MS), Ausgabe Mai 2012 Polyfluorierte Verbindungen (PFC) | DIN 38414-14 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Schlamm und Sedimente (Gruppe S) – Teil 14: Bestimmung ausgewählter polyfluorierter Verbindungen (PFC) in Schlamm, Kompost und Boden – Verfahren mittels Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie und massenspektrometrischer Detektion (HPLC-MS/MS) (S 14), Ausgabe August 2011 Tabelle 3 2,3,7,8-TCDD-Toxizitätsäquivalentfaktoren (TEF – WHO 2005) Kongener | TEF 2,3,7,8-Tetra-CDD | 1,0 1,2,3,7,8-Penta-CDD | 1,0 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD | 0,1 1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD | 0,1 1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD | 0,1 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD | 0,01 1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD | 0,0003 2,3,7,8-Tetra-CDF | 0,1 1,2,3,7,8-Penta-CDF | 0,03 2,3,4,7,8-Penta-CDF | 0,3 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF | 0,1 1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF | 0,1 1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF | 0,1 2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF | 0,1 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF | 0,01 1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF | 0,01 1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF | 0,0003 3,3´,4,4´-TCB (77) | 0,0001 3,4,4´,5-TCB (81) | 0,0003 3,3´,4,4´,5-PeCB (126) | 0,1 3,3´,4,4´,5,5-HxCB (169) | 0,03 2,3,3´,4,4´-PeCB (105) | 0,00003 2,3,4,4´,5-PeCB (114) | 0,00003 2,3´,4,4´,5-PeCB (118) | 0,00003 2´,3,4,4´,5-PeCB (123) | 0,00003 2,3,3´,4,4´,5-HxCB (156) | 0,00003 2,3,3´,4,4´,5´-HxCB (157) | 0,00003 2,3´,4,4´,5´-HxCB (167) | 0,00003 2,3,3´,4,4´,5,5´-HpCB (189) | 0,00003 3. Zugänglichkeit von technischen Regelwerken Die in den Nummern 1 und 2 genannten Regelwerke sind in der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig archivmäßig gesichert niedergelegt und können wie folgt bezogen werden: a) die DIN-Normen über die Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, b) das Handbuch der landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsmethodik (Methodenbuch), Band I – Die Untersuchung von Böden und Band II.2 – Die Untersuchung von Sekundärrohstoffdüngern, Kultursubstraten und Bodenhilfsstoffen, über den VDLUFA-Verlag in Darmstadt.

Propose a change

Anlage 3 (zu § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1, 3 und 4 und § 18 Absatz 1, 3 und 4)Anzeigen, Lieferscheine, Bestätigungen

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3491 - 3511) Abschnitt 1Bodenbezogene Klärschlammverwertung 1. Anzeige über die vorgesehene Abgabe oder Auf- oder Einbringung von Klärschlamm nach § 16 Absatz 3 Satz 1 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) 1.1 Klärschlammerzeuger (Name, Anschrift; im Fall des § 31 Absatz 1 Nummer 5 AbfKlärV auch Angaben zu den übrigen Anlagenbetreibern): . . . . . 1.2 Angaben zur vorgesehenen Klärschlammverwertung Am . . . . . werde ich aus meiner Abwasserbehandlungsanlage (Name und Anschrift der Betriebsstätte): . . . . . (im Fall des § 31 Absatz 1 Nummer 5 hier auch Angaben zu den übrigen Abwasserbehandlungsanlagen) . . . . . Kubikmeter/ . . . . . Tonnen Klärschlamm mit einem Trockensubstanzgehalt von . . . . . Prozent (das entspricht . . . . . Tonnen Trockenmasse) zur Verwertung  abgeben. |  aufbringen/einbringen, und zwar auf oder in den Boden  mit landwirtschaftlicher Nutzung |  bei Maßnahmen des Landschaftsbaus in der Gemarkung . . . . . , | Flur . . . . . , Flurstücksnummer . . . . . , Größe: . . . . . Hektar (statt der Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe kann ein anderer von der zuständigen Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in den landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, zugelassener Flächennachweis mit vergleichbarer Genauigkeit beigefügt werden). 1.3 Klärschlammnutzer bzw. Gemischhersteller oder Komposthersteller, der den Klärschlamm zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts einsetzen wird (Name, Anschrift): . . . . . 1.4 Bodenbezogene Angaben Hinweis: Die folgenden Angaben unter Nummer 1.4 entfallen, wenn der Klärschlamm zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts abgegeben wird. 1.4.1 Aufbringung/Einbringung erfolgt zu folgender Kultur: . . . . . 1.4.2 Bodenart der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AbfKlärV: . . . . . 1.4.3 Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Bodens der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 32 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV: (Name, Anschrift): . . . . . 1.4.4 Datum der Probennahme: . . . . . Analyse-Nummer: . . . . . 1.4.5 Ergebnisse der Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 und Absatz 4 AbfKlärV Der Boden mit einem pH-Wert von . . . . . und einem Phosphatgehalt von . . . . . mg/kg Trockenmasse enthält im Mittel: Schadstoffgehalt (mg/kg TM) Blei (Pb) | Chrom (Cr) | Nickel (Ni) | Zink (Zn) Cadmium (Cd) | Kupfer (Cu) | Quecksilber (Hg) Polychlorierte Biphenyle (PCB) | Benzo(a)pyren (B(a)P) Ergebnisse zusätzlich untersuchter Schadstoffe nach § 4 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV: . . . . . 1.4.6 Die Bodenuntersuchung hat eine Überschreitung der zulässigen Vorsorgewerte für Metalle oder organische Stoffe nach § 7 Absatz 1 Satz 1 AbfKlärV  nicht ergeben.  ergeben.  ergeben, die von der zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 3 AbfKlärV zugelassen wurde. (Nachweis ist beizufügen). 1.5 Klärschlammbezogene Angaben 1.5.1 Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Klärschlamms nach § 32 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV (Name, Anschrift): . . . . . 1.5.2 Datum der Probennahme: . . . . . Analyse-Nummer: . . . . . 1.5.3 Ergebnisse der Klärschlammuntersuchungen nach § 5 Absatz 1 und 2 und § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 AbfKlärV: pH-Wert | Eisen (mg/kg TM) Stoffbezeichnung | a) Nährstoffgehalt (% in Frischmasse -– FM) | b) Nährstoffgehalt (% in Trockenmasse – TM) Organische Substanz Gesamtstickstoff (N) Ammonium (NH4+) Phosphor (Pges) Phosphat (P2O5) Basisch wirksame Stoffe (Calciumoxid – CaO) Stoffbezeichnung | Schadstoffgehalt (mg/kg TM) Arsen (As) Blei (Pb) Cadmium (Cd) Chrom (Cr) Chrom(VI) (CrVI) Kupfer (Cu) Nickel (Ni) Quecksilber (Hg) Thallium (Tl) Zink (Zn) Summe der organischen Halogenverbindungen (als adsorbierte organisch gebundene Halogene – AOX) Benzo(a)pyren (B(a)P) Polychlorierte Biphenyle (PCB), Kongener | 28: 52: 101: 138: 153: 180: Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (PCDD, PCDF), einschließlich dioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle (dl-PCB) – in ng TE/kg TM Polyfluorierte Verbindungen (PFC – als Summe der Einzelsubstanzen Perfluoroctansäure [PFOA] und Perfluoroctansulfonsäure [PFOS]) 1.5.4 Ergebnisse zusätzlich untersuchter Inhaltsstoffe nach § 5 Absatz 5 AbfKlärV: . . . . . 1.5.5 Die Klärschlammuntersuchung hat eine Überschreitung der zulässigen Schadstoffgehalte nach § 8 Absatz 1 AbfKlärV  nicht ergeben.  ergeben. 1.5.6 Seuchen- und phytohygienische Beschaffenheit des hergestellten Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts nach § 11 AbfKlärV: Der Klärschlamm entspricht den Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene nach § 5 Absatz 1 bis 3 der Düngemittelverordnung. 1.6 Regelmäßige Qualitätssicherung (falls nach den §§ 19 bis 31 AbfKlärV durchgeführt) 1.6.1 Träger der regelmäßigen Qualitätssicherung (Name, Anschrift): . . . . . 1.6.2 Qualitätszeichennehmer ist  der Klärschlammerzeuger nach Nummer 1.1.  eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenvereinigung, die den Klärschlamm des Klärschlammerzeugers behandelt oder verwertet (Name, Anschrift): . . . . . 1.6.3 Das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost erfüllt die Anforderungen an eine regelmäßige Qualitätssicherung (Nachweis über die kontinuierliche Qualitätssicherung nach § 29 Absatz 2 AbfKlärV ist beizufügen). Ich versichere, dass der für eine Verwertung vorgesehene Klärschlamm sämtlichen Anforderungen der Klärschlammverordnung in der jeweils geltenden Fassung entspricht. (Datum) (Unterschrift des Klärschlammerzeugers – sofern die Anzeige in Papierform erfolgt) 2. Lieferschein für die Lieferung von Klärschlamm nach § 17 Absatz 1 Satz 1 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) Hinweis: Im Fall der Herstellung und Verwertung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts ist der Lieferschein nach Abschnitt 2 zu verwenden. 2.1 Lieferschein-Nummer: . . . . . Lieferschein-Datum: . . . . . 2.2 Klärschlammerzeuger (Name, Anschrift; im Fall des § 31 Absatz 1 Nummer 5 AbfKlärV hier auch Angaben zu den übrigen Anlagenbetreibern): . . . . . Standort der Abwasserbehandlungsanlage (Name, Anschrift; im Fall des § 31 Absatz 1 Nummer 5 AbfKlärV hier auch Angaben zu den übrigen Abwasserbehandlungsanlagen): . . . . . 2.3 Klärschlammnutzer bzw. Gemischhersteller oder Komposthersteller, der den Klärschlamm zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts einsetzen wird (Name, Anschrift): . . . . . 2.4 Bodenbezogene Angaben Hinweis: Die folgenden Angaben unter Nummer 2.4 entfallen, wenn der Klärschlamm zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts abgegeben wird. 2.4.1 Aufbringung/Einbringung erfolgt zu folgender Kultur: . . . . . 2.4.2 Bodenart der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AbfKlärV: . . . . . 2.4.3 Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Bodens der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 32 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV (Name, Anschrift): . . . . . 2.4.4 Datum der Probennahme: . . . . . Analyse-Nummer: . . . . . 2.4.5 Ergebnisse der Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 und Absatz 4 AbfKlärV Der Boden mit einem pH-Wert von . . . . . und einem Phosphatgehalt von . . . . . mg/kg Trockenmasse enthält im Mittel: Schadstoffgehalt (mg/kg TM) Blei (Pb) | Chrom (Cr) | Nickel (Ni) | Zink (Zn) Cadmium (Cd) | Kupfer (Cu) | Quecksilber (Hg) Polychlorierte Biphenyle (PCB) | Benzo(a)pyren (B(a)P) Ergebnisse zusätzlich untersuchter Schadstoffe nach § 4 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV: . . . . . 2.4.6 Die Bodenuntersuchung hat eine Überschreitung der zulässigen Vorsorgewerte für Metalle oder organische Stoffe nach § 7 Absatz 1 Satz 1 AbfKlärV  nicht ergeben.  ergeben.  ergeben, die von der zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 3 AbfKlärV zugelassen wurde (Nachweis ist beizufügen). 2.5 Klärschlammbezogene Angaben 2.5.1 Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Klärschlamms nach § 32 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV (Name, Anschrift): . . . . . 2.5.2 Datum der Probennahme: . . . . . Analyse-Nummer: . . . . . 2.5.3 Ergebnisse der Klärschlammuntersuchungen nach § 5 Absatz 1 und 2 und § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 AbfKlärV: pH-Wert | Eisen (mg/kg TM) Stoffbezeichnung | a) Nährstoffgehalt (% in Frischmasse -– FM) | b) Nährstoffgehalt (% in Trockenmasse – TM) Organische Substanz Gesamtstickstoff (N) Ammonium (NH4+) Phosphor (Pges) Phosphat (P2O5) Basisch wirksame Stoffe (Calciumoxid – CaO) Stoffbezeichnung | Schadstoffgehalt (mg/kg TM) Arsen (As) Blei (Pb) Cadmium (Cd) Chrom (Cr) Chrom(VI) (CrVI) Kupfer (Cu) Nickel (Ni) Quecksilber (Hg) Thallium (Tl) Zink (Zn) Summe der organischen Halogenverbindungen (als adsorbierte organisch gebundene Halogene – AOX) Benzo(a)pyren (B(a)P) Polychlorierte Biphenyle (PCB), Kongener | 28: 52: 101: 138: 153: 180: Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (PCDD, PCDF), einschließlich dioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle (dl-PCB) – in ng TE/kg TM Polyfluorierte Verbindungen (PFC – als Summe der Einzelsubstanzen Perfluoroctansäure [PFOA] und Perfluoroctansulfonsäure [PFOS]) 2.5.4 Ergebnisse zusätzlich untersuchter Inhaltsstoffe nach § 5 Absatz 5 AbfKlärV: . . . . . 2.5.5 Die Klärschlammuntersuchung hat eine Überschreitung der zulässigen Schadstoffgehalte nach § 8 Absatz 1 AbfKlärV  nicht ergeben.  ergeben. 2.5.6 Seuchen- und phytohygienische Beschaffenheit des hergestellten Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts nach § 11 AbfKlärV: Der Klärschlamm entspricht den Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene nach § 5 Absatz 1 bis 3 der Düngemittelverordnung. 2.6 Regelmäßige Qualitätssicherung (falls nach den §§ 19 bis 31 AbfKlärV durchgeführt) 2.6.1 Träger der regelmäßigen Qualitätssicherung (Name, Anschrift): . . . . . 2.6.2 Qualitätszeichennehmer ist  der Klärschlammerzeuger.  eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenvereinigung, die den Klärschlamm eines Klärschlammerzeugers behandelt oder verwertet (Name, Anschrift): . . . . . 2.6.3 Der Klärschlamm entspricht den Anforderungen an eine regelmäßige Qualitätssicherung (Nachweis über die kontinuierliche Qualitätssicherung nach § 29 Absatz 2 AbfKlärV ist beizufügen). Ich versichere, dass der Klärschlamm gemäß den vorstehenden Angaben nach Maßgabe der Klärschlammverordnung in der jeweils geltenden Fassung und gegebenenfalls nach bestehenden ergänzenden Vorgaben der zuständigen obersten Landesbehörde auf Böden verwertet werden kann. (Datum) (Unterschrift des Klärschlammerzeugers) 2.7 Bestätigung der Klärschlammabgabe nach § 17 Absatz 1 Satz 3 AbfKlärV Klärschlammerzeuger (Name, Anschrift): . . . . . Heute habe ich aus meiner Abwasserbehandlungsanlage (Name und Anschrift der Betriebsstätte): . . . . . . . . . . Kubikmeter/ . . . . . Tonnen Klärschlamm mit einem Trockensubstanzgehalt von . . . . . Prozent (das entspricht . . . . . Tonnen Trockenmasse) nach den Angaben des Lieferscheins Nummer . . . . . , Lieferschein-Datum: . . . . . , abgegeben  zur Auf- oder Einbringung auf oder in den Boden des Klärschlammnutzers in der Gemarkung . . . . . , Flur . . . . . , Flurstücksnummer . . . . . , Größe . . . . . Hektar (statt der Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe kann ein anderer von der zuständigen Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in den landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, zugelassener Flächennachweis mit vergleichbarer Genauigkeit beigefügt werden). Der Klärschlamm wurde  unmittelbar nach Anlieferung auf/in den Boden aufgebracht/eingebracht.  nach § 13 AbfKlärV zur späteren Auf- oder Einbringung bereitgestellt.  zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts. Klärschlammnutzer oder Gemischhersteller oder Komposthersteller (Name, Anschrift): . . . . . Klärschlammbeförderer (Name, Anschrift): . . . . . Amtliches Kennzeichen des Transportfahrzeugs, sofern der Transport auf der Straße erfolgt: . . . . . . . . . . . (Datum) (Unterschrift des Klärschlammerzeugers) 2.8 Bestätigung der Klärschlammanlieferung und der Klärschlammauf- oder -einbringung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 und 2 AbfKlärV Klärschlammnutzer oder Gemischhersteller oder Komposthersteller (Name, Anschrift): . . . . . Am . . . . . wurde/n durch den Klärschlammerzeuger (oder den von diesem beauftragten Dritten) (Name, Anschrift): . . . . . . . . . . Kubikmeter/ . . . . . Tonnen Klärschlamm mit einem Trockensubstanzgehalt von . . . . . Prozent (das entspricht . . . . . Tonnen Trockenmasse) nach den Angaben des Lieferscheins Nummer . . . . . , Lieferschein-Datum: . . . . . ,  zur Verwertung auf oder in den Boden  mit landwirtschaftlicher Nutzung  bei Maßnahmen des Landschaftsbaus in der Gemarkung . . . . . , Flur . . . . . , Flurstücksnummer . . . . . , Größe: . . . . . Hektar (statt der Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe kann ein anderer von der zuständigen Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in den landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, zugelassener Flächennachweis mit vergleichbarer Genauigkeit beigefügt werden) auf- oder eingebracht. Die Lieferung erfolgte aufgrund der Anzeige nach Nummer 1 vom . . . . . Die nach § 14 Absatz 1 AbfKlärV zulässige Aufbringungsmenge wurde nicht überschritten.  zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts angeliefert. . . . . . (Datum) (Unterschrift des Klärschlammnutzers/Gemischherstellers/Kompostherstellers) Abschnitt 2Bodenbezogene Verwertung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts 1. Anzeige über die vorgesehene Abgabe oder die vorgesehene Auf- oder Einbringung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts nach § 16 Absatz 2 Satz 2 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) 1.1 Gemischhersteller oder Komposthersteller (Name, Anschrift): . . . . . 1.2 Angaben zur vorgesehenen Verwertung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts Am . . . . . werde ich aus meiner Anlage (Name und Anschrift der Betriebsstätte): . . . . . . …… Kubikmeter/…… Tonnen  Klärschlammgemisch  Klärschlammkompost mit einem Klärschlammanteil von . . . . . Prozent (das entspricht . . . . . Tonnen Klärschlamm Trockenmasse) zur Verwertung  abgeben. |  aufbringen/einbringen, und zwar auf oder in den Boden  mit landwirtschaftlicher Nutzung |  bei Maßnahmen des Landschaftsbaus in der Gemarkung . . . . . , Flur . . . . . , Flurstücksnummer . . . . . , Größe: . . . . . Hektar (statt der Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe kann ein anderer von der zuständigen Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in den landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, zugelassener Flächennachweis mit vergleichbarer Genauigkeit beigefügt werden). 1.3 Klärschlammnutzer (als Nutzer des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts) (Name, Anschrift): . . . . . 1.4 Bodenbezogene Angaben 1.4.1 Aufbringung/Einbringung erfolgt zu folgender Kultur: . . . . . 1.4.2 Bodenart der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AbfKlärV: . . . . . 1.4.3 Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Bodens der Auf- oder Einbringungsfläche (§ 32 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV) (Name, Anschrift): . . . . . 1.4.4 Datum der Probennahme: . . . . . Analyse-Nummer: . . . . . 1.4.5 Ergebnisse der Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 4 AbfKlärV Der Boden mit einem pH-Wert von . . . . . und einem Phosphatgehalt von . . . . . mg/kg Trockenmasse enthält im Mittel: Schadstoffgehalt (mg/kg TM) Blei (Pb) | Chrom (Cr) | Nickel (Ni) | Zink (Zn) Cadmium (Cd) | Kupfer (Cu) | Quecksilber (Hg) Polychlorierte Biphenyle (PCB) | Benzo(a)pyren (B(a)P) 1.4.6 Ergebnisse zusätzlich untersuchter Schadstoffe nach § 4 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV: . . . . . 1.4.7 Die Bodenuntersuchung hat eine Überschreitung der zulässigen Vorsorgewerte für Metalle oder organische Stoffe nach § 7 Absatz 1 Satz 1 AbfKlärV  nicht ergeben.  ergeben.  ergeben, die von der zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 3 AbfKlärV zugelassen wurde (Nachweis ist beizufügen). 1.5 Klärschlammbezogene Angaben: Die zur Gemischherstellung oder Kompostherstellung insgesamt eingesetzte Klärschlammmenge umfasst . . . . . Kubikmeter/ . . . . . Tonnen Klärschlamm mit einem Trockensubstanzgehalt von . . . . . Prozent (das entspricht . . . . . Tonnen Trockenmasse). Zur Gemischherstellung oder Kompostherstellung wird/wurde folgender Klärschlamm nach Anlage 3 Abschnitt 1 Nummer 2.1 AbfKlärV eingesetzt: Lieferschein-Nummer: . . . . . , Lieferschein-Datum: . . . . . (Wurden weitere Klärschlämme eingesetzt: Bitte die jeweilige Lieferschein-Nummer und das jeweilige Lieferschein-Datum angeben). 1.6 Angaben zu den Materialien, die zur Herstellung des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts nach § 2 Absatz 7 oder nach § 2 Absatz 8 AbfKlärV eingesetzt wurden (Art, Bezugsquelle, Anfallstelle, Bezugszeitpunkt und Bezugsmenge in unvermischter Form mit Angabe in Kubikmeter, Tonnen, Prozent Trockenmasse): . . . . . 1.7 Angaben zum Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost 1.7.1 Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts nach § 32 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV (Name, Anschrift): . . . . . 1.7.2 Datum der Probennahme: . . . . . Analyse-Nummer: . . . . . 1.7.3 Ergebnisse der Untersuchung des Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts nach § 5 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 AbfKlärV: pH-Wert | Eisen (mg/kg TM) Stoffbezeichnung | a) Nährstoffgehalt (% in Frischmasse -– FM) | b) Nährstoffgehalt (% in Trockenmasse – TM) Organische Substanz Gesamtstickstoff (N) Ammonium (NH4+) Phosphor (Pges) Phosphat (P2O5) Basisch wirksame Stoffe (Calciumoxid – CaO) Stoffbezeichnung | Schadstoffgehalt (mg/kg TM) Arsen (As) Blei (Pb) Cadmium (Cd) Chrom (Cr) Chrom(VI) (CrVI) Kupfer (Cu) Nickel (Ni) Quecksilber (Hg) Thallium (Tl) Zink (Zn) Summe der organischen Halogenverbindungen (als adsorbierte organisch gebundene Halogene – AOX) Benzo(a)pyren (B(a)P) Polychlorierte Biphenyle (PCB), Kongener | 28: 52: 101: 138: 153: 180: Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (PCDD, PCDF), einschließlich dioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle (dl-PCB) – in ng TE/kg TM Polyfluorierte Verbindungen (PFC – als Summe der Einzelsubstanzen Perfluoroctansäure [PFOA] und Perfluoroctansulfonsäure [PFOS]) 1.7.4 Ergebnisse zusätzlich untersuchter Inhaltsstoffe nach § 5 Absatz 5 AbfKlärV) . . . . . 1.7.5 Die Untersuchung des Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts hat eine Überschreitung der zulässigen Schadstoffgehalte nach § 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 AbfKlärV  nicht ergeben.  ergeben. 1.7.6 Seuchen- und phytohygienische Beschaffenheit des hergestellten Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts nach § 11 AbfKlärV: Das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost erfüllt die Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene nach § 5 Absatz 1 bis 3 der Düngemittelverordnung. 1.8 Regelmäßige Qualitätssicherung (falls nach den §§ 19 bis 31 AbfKlärV durchgeführt) 1.8.1 Träger der regelmäßigen Qualitätssicherung (Name, Anschrift): . . . . . 1.8.2 Qualitätszeichennehmer ist  der Gemischhersteller oder Komposthersteller nach Nummer 1.1.  eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenvereinigung, die das Klärschlammgemisch oder den Klärschlammkompost eines Gemischherstellers oder Kompostherstellers behandelt oder verwertet (Name, Anschrift): . . . . . 1.8.3 Das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost erfüllt die Anforderungen an eine regelmäßige Qualitätssicherung (Nachweis über die kontinuierliche Qualitätssicherung gemäß § 29 Absatz 2 AbfKlärV ist beizufügen). Ich versichere, dass das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost zur Verwertung sämtlichen Anforderungen der Klärschlammverordnung in der geltenden Fassung entspricht. (Datum) (Unterschrift des Klärschlammnutzers/Gemischherstellers/Kompostherstellers – sofern die Anzeige in Papierform erfolgt) 2. Lieferschein für die Lieferung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) Hinweis: Dem Lieferschein sind als Anlage sämtliche Lieferscheine (Kopien) über die bei der Gemischherstellung oder Kompostherstellung eingesetzten Klärschlämme beizufügen. 2.1 Lieferschein-Nummer: . . . . . Lieferschein-Datum: . . . . . 2.2 Gemischhersteller oder Komposthersteller (Name, Anschrift): . . . . . Standort der Anlage zur Gemischherstellung oder Kompostherstellung (Name und Anschrift der Betriebsstätte): . . . . . 2.3 Klärschlammerzeuger des zur Gemischherstellung oder Kompostherstellung eingesetzten Klärschlamms (Name, Anschrift; im Fall der Abgabe qualitätsgesicherter Materialien Angabe aller Klärschlammerzeuger, deren Klärschlämme zur Gemischherstellung oder Kompostherstellung eingesetzt wurden): . . . . . . 2.4 Klärschlammnutzer (als Nutzer des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts) (Name, Anschrift): . . . . . 2.5 Bodenbezogene Angaben 2.5.1 Aufbringung/Einbringung erfolgt zu folgender Kultur: . . . . . 2.5.2 Bodenart der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AbfKlärV: . . . . . 2.5.3 Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Bodens der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 32 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV (Name, Anschrift): . . . . . 2.5.4 Datum der Probennahme: . . . . . Analyse-Nummer: . . . . . 2.5.5 Ergebnisse der Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 4 AbfKlärV Der Boden mit einem pH-Wert von . . . . . und einem Phosphatgehalt von . . . . . mg/kg Trockenmasse enthält im Mittel: Schadstoffgehalt (mg/kg TM) Blei (Pb) | Chrom (Cr) | Nickel (Ni) | Zink (Zn) Cadmium (Cd) | Kupfer (Cu) | Quecksilber (Hg) Polychlorierte Biphenyle (PCB) | Benzo(a)pyren (B(a)P) 2.5.6 Ergebnisse zusätzlich untersuchter Schadstoffe nach § 4 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV: . . . . . . 2.5.7 Die Bodenuntersuchung hat eine Überschreitung der zulässigen Vorsorgewerte für Metalle oder organische Stoffe nach § 7 Absatz 1 Satz 1 AbfKlärV  nicht ergeben.  ergeben.  ergeben, die von der zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 3 AbfKlärV zugelassen wurde (Nachweis ist beizufügen). 2.6 Klärschlammbezogene Angaben: Die zur Gemischherstellung oder Kompostherstellung insgesamt eingesetzte Klärschlammmenge umfasst . . . . . Kubikmeter/ . . . . . Tonnen Klärschlamm mit einem Trockensubstanzgehalt von . . . . . Prozent (das entspricht . . . . . Tonnen Trockenmasse). Zur Gemischherstellung oder Kompostherstellung wurde folgender Klärschlamm nach Anlage 3 Abschnitt 1 Nummer 2.1 AbfKlärV eingesetzt: Lieferschein-Nummer: . . . . . , Lieferschein-Datum: . . . . . (Wurden weitere Klärschlämme eingesetzt: Bitte die jeweilige Lieferschein-Nummer und das jeweilige Lieferschein-Datum angeben). 2.7 Angaben zu den Materialien, die zur Herstellung des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts nach § 2 Absatz 7 oder 8 AbfKlärV eingesetzt wurden (Art, Bezugsquelle, Anfallstelle, Bezugszeitpunkt und Bezugsmenge in unvermischter Form mit Angabe in Kubikmeter, Tonnen, Prozent Trockenmasse): . . . . . . 2.8 Angaben zum Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost 2.8.1 Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts nach § 32 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV (Name, Anschrift): . . . . . 2.8.2 Datum der Probennahme: . . . . . Analyse-Nummer: . . . . . 2.8.3 Ergebnisse der Untersuchung des Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts nach § 5 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 AbfKlärV: pH-Wert | Eisen (mg/kg TM) Stoffbezeichnung | a) Nährstoffgehalt (% in Frischmasse -– FM) | b) Nährstoffgehalt (% in Trockenmasse – TM) Organische Substanz Gesamtstickstoff (N) Ammonium (NH4+) Phosphor (Pges) Phosphat (P2O5) Basisch wirksame Stoffe (Calciumoxid – CaO) Stoffbezeichnung | Schadstoffgehalt (mg/kg TM) Arsen (As) Blei (Pb) Cadmium (Cd) Chrom (Cr) Chrom(VI) (CrVI) Kupfer (Cu) Nickel (Ni) Quecksilber (Hg) Thallium (Tl) Zink (Zn) Summe der organischen Halogenverbindungen (als adsorbierte organisch gebundene Halogene – AOX) Benzo(a)pyren (B(a)P) Polychlorierte Biphenyle (PCB), Kongener | 28: 52: 101: 138: 153: 180: Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (PCDD, PCDF), einschließlich dioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle (dl-PCB) – in ng TE/kg TM Polyfluorierte Verbindungen (PFC – als Summe der Einzelsubstanzen Perfluoroctansäure [PFOA] und Perfluoroctansulfonsäure [PFOS]) 2.8.4 Ergebnisse zusätzlich untersuchter Inhaltsstoffe nach § 5 Absatz 5 AbfKlärV: . . . . . 2.8.5 Die Untersuchung des Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts hat eine Überschreitung der zulässigen Schadstoffgehalte nach § 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 AbfKlärV  nicht ergeben.  ergeben. 2.8.6 Seuchen- und phytohygienische Beschaffenheit des hergestellten Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts nach § 11 AbfKlärV: Das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost erfüllt die Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene nach § 5 Absatz 1 bis 3 der Düngemittelverordnung. 2.9 Regelmäßige Qualitätssicherung (falls nach den §§ 19 bis 31 AbfKlärV durchgeführt) 2.9.1 Träger der regelmäßigen Qualitätssicherung (Name, Anschrift): . . . . . 2.9.2 Qualitätszeichennehmer ist  der Gemischhersteller oder Komposthersteller nach Nummer 2.2.  eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenvereinigung, die das Klärschlammgemisch oder den Klärschlammkompost eines Gemischherstellers oder Kompostherstellers behandelt oder verwertet (Name, Anschrift): . . . . . 2.9.3 Das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost erfüllt die Anforderungen an eine regelmäßige Qualitätssicherung (Nachweis über die kontinuierliche Qualitätssicherung gemäß § 29 Absatz 2 AbfKlärV ist beizufügen). Ich versichere, dass  das hergestellte Klärschlammgemisch  der hergestellte Klärschlammkompost aus meiner Anlage (Name und Anschrift der Betriebsstätte): . . . . . . nach den vorstehenden Angaben nach Maßgabe der Klärschlammverordnung in der jeweils geltenden Fassung und gegebenenfalls bestehenden ergänzenden Vorgaben der zuständigen obersten Landesbehörde auf Böden verwertet werden kann. (Datum) (Unterschrift des Gemischherstellers/Kompostherstellers) 2.10 Bestätigung der Abgabe des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts nach § 18 Absatz 1 Satz 3 AbfKlärV Gemischhersteller oder Komposthersteller (Name, Anschrift): . . . . . Heute habe ich …… Kubikmeter/…… Tonnen  Klärschlammgemisch  Klärschlammkompost mit einem Klärschlammanteil von . . . . . Prozent (das entspricht . . . . . Tonnen Klärschlamm Trockenmasse) nach den Angaben des Lieferscheins Nummer ……, Lieferschein-Datum: . . . . . , zur Auf- oder Einbringung auf oder in den Boden des Klärschlammnutzers in der Gemarkung . . . . . , Flur . . . . . , Flurstücksnummer . . . . . , Größe: . . . . . Hektar (statt der Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe kann ein anderer von der zuständigen Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in den landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, zugelassener Flächennachweis mit vergleichbarer Genauigkeit beigefügt werden) abgegeben. Das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost wurde  unmittelbar nach Anlieferung aufgebracht/eingebracht.  nach § 13 AbfKlärV zur späteren Auf- oder Einbringung bereitgestellt. Klärschlammnutzer (als Nutzer des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts) (Name und Anschrift): . . . . . Beförderer des Klärschlammgemischs oder des Klärschlammkomposts (Name, Anschrift): . . . . . Amtliches Kennzeichen des Transportfahrzeugs, soweit der Transport auf der Straße erfolgt: . . . . . . . . . . (Datum) (Unterschrift des Gemischherstellers/Kompostherstellers) 2.11 Bestätigung der Anlieferung und der Auf- oder Einbringung des Klärschlammgemischs oder des Klärschlammkomposts nach § 18 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV Klärschlammnutzer (als Nutzer des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts) (Name, Anschrift): . . . . . Heute habe ich vom Gemischhersteller oder Komposthersteller (Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . Kubikmeter/ . . . . . Tonnen  Klärschlammgemisch  Klärschlammkompost mit einem Trockensubstanzgehalt von . . . . . Prozent (das entspricht . . . . . Tonnen Trockenmasse) nach den Angaben des Lieferscheins Nummer …… , Lieferschein-Datum: . . . . . , zur Auf- oder Einbringung auf oder in den Boden  mit landwirtschaftlicher Nutzung  bei Maßnahmen des Landschaftsbaus in der Gemarkung . . . . . , Flur . . . . . , Flurstücksnummer . . . . . , Größe: . . . . . Hektar (statt der Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe kann ein anderer von der zuständigen Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in den landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, zugelassener Flächennachweis mit vergleichbarer Genauigkeit beigefügt werden) erhalten. Die Lieferung erfolgte aufgrund der Anzeige vom . . . . . Die Auf- oder Einbringung des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts ist am . . . . . erfolgt durch (Name, Anschrift): . . . . . Die nach § 14 Absatz 2 AbfKlärV zulässige Aufbringungsmenge wurde nicht überschritten. (Datum) (Unterschrift des Klärschlammnutzers)

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