36 provisions
§ 1 Institute
1 Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät gliedert sich in vier
Institute:
a. das Institut für Volkswirtschaftslehre,
b. das Institut für Betriebswirtschaftslehre,
c.6 das Institut für Finance,
d. das Institut für Informatik.
2 Die Fakultät kann weitere Organisationseinheiten bilden.
2. Abschnitt: Fakultätsorgane und Organisationseinheiten
A. Fakultätsversammlung
§ 2 Zusammensetzung
1 Die Fakultätsversammlung setzt sich zusammen aus der Gesamtheit der Professorenschaft der Fakultät.
2 Dazu kommt eine Anzahl von Delegierten jedes Standes, die 5%
der Anzahl der Professorinnen und Professoren entspricht, mindestens
aber je zwei Delegierte.
3 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Dekanats
nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
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§ 3 Zuständigkeiten
1 Die Fakultätsversammlung stellt Antrag zuhanden der Universitätsleitung auf:
a. Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Lehrstühlen, Instituten und weiteren Organisationseinheiten,
b. Entlassung von Professorinnen und Professoren,
c. Vereinbarungen über fakultätsübergreifende Zusammenschlüsse.
2 Ihr obliegt die Antragstellung zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung in folgenden Bereichen:
a. Erlass der Rahmenverordnungen für das Studium,
b. Erlass der Promotionsverordnungen,
c. Genehmigung von Studienordnungen,
d. Genehmigung der Weiterbildungsstudiengänge,
e. Genehmigung der Habilitationsordnung sowie der Verordnung über
die Titularprofessur,
f. Genehmigung des Organisationsreglements der Fakultät,
g. Bewilligung zur Weiterführung des Professorentitels bei vorzeitigem Rücktritt.
3 Sie ist abschliessend zuständig für
a. die Einsetzung der Findungskommission zur Vorbereitung der Wahl
der Dekanin oder des Dekans sowie Wahl der Fakultätsmitglieder
in die Findungskommission,
b. die Wahl der Dekanin oder des Dekans,
c. die Wahl der Prodekaninnen und Prodekane,
d. die Verleihung des Doktortitels und anderer akademischer Grade
nach Massgabe der Promotionsverordnungen und der Rahmenverordnungen für das Studium,
e. die Verleihung der Ehrenpromotion,
f. die Ausstellung besonderer Prüfungsausweise, insbesondere für die
Nachdiplom- und Weiterbildungsstudien nach Massgabe der entsprechenden Bestimmungen,
g. den Entzug bzw. die Aberkennung der von der Fakultät verliehenen
Titel und Grade,
h. die Bewilligung von Gastprofessuren,
i. die Genehmigung von Reglementen,
j. die Schaffung und Aufhebung ständiger fakultärer Kommissionen,
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k. die Wahl der Mitglieder von ständigen fakultären Kommissionen
gemäss § 20 sowie ihrer Vorsitzenden unter Vorbehalt der von den
jeweiligen Ständen zu bestimmenden Delegierten,
l. die Festlegung der Höhe der Funktionszulage für die einzelnen
Prodekaninnen und Prodekane.
4 Sie kann Aufgaben und Zuständigkeiten an den Fakultätsausschuss
übertragen.
B. Dekanin oder Dekan
Leitung der
§ 4 Fakultät
1 Die Dekanin oder der Dekan leitet die Fakultät und vertritt
sie gegen aussen.
2 Ihr oder ihm obliegt die Aufsicht über die Institute und die weiteren Organisationseinheiten. Sie oder er verfügt über ein entsprechendes Weisungsrecht.
3 Sie oder er bestimmt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus dem Kreis der Prodekaninnen und Prodekane, welche die Dekanin oder den Dekan bei deren oder dessen Verhinderung an einzelnen
Sitzungen vertritt.
§ 5 Zuständigkeiten
1 Der Dekanin oder dem Dekan obliegt die Antragstellung
zuhanden der Universitätsleitung in folgenden Bereichen:
a. Fakultätsbudget, konsolidiert aus den Budgets der Institute und
weiterer Organisationseinheiten,
b. Budget für die Löhne der Professorinnen und Professoren zuzüglich der Arbeitgeberbeiträge,
c. Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakultät,
d. Räume und Infrastruktur,
2 Sie oder er ist zuständig für die Vorbereitung und Antragstellung
zuhanden der Fakultätsversammlung in folgenden Bereichen:
a. Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Lehrstühlen, Instituten und weiteren Organisationseinheiten,
b. Wahl der Prodekaninnen und Prodekane,
c. Entlassung von Professorinnen und Professoren,
d. Erlass von fakultären Reglementen.
3 Sie oder er ist insbesondere zuständig für die
a. Vertretung der Interessen der Fakultät in der Erweiterten Universitätsleitung sowie gegenüber der Universitätsleitung,
b. Entwicklung und Umsetzung der fakultären Strategie,
c. Pflege der Aussenbeziehungen,
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d. Aufsicht über die Institute und weiteren Organisationseinheiten der
Fakultät,
e. Leitung des Fakultätsvorstandes, des Fakultätsausschusses und der
Fakultätsversammlung,
f. Zuteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten an die Prodekaninnen und Prodekane,
g. Absprache bezüglich Freistellung und weitere Rahmenbedingungen
mit der Universitätsleitung,
h. Durchführung von Berufungsverhandlungen gemeinsam mit der
zuständigen Prorektorin oder dem zuständigen Prorektor,
i. Einleitung von Direktberufungsverfahren in Konsultation mit der
jeweiligen Institutsdirektorin oder dem jeweiligen Institutsdirektor,
j. Einleitung von Bleibeverhandlungen in Konsultation mit der jeweiligen Institutsdirektorin oder dem jeweiligen Institutsdirektor,
k. Verantwortung über die Ressourcen der Fakultät, insbesondere
Finanzen, Räume und Infrastruktur, sowie deren Zuweisung an die
Institute und weiteren Organisationseinheiten,
l. Bewirtschaftung des Lohnbudgets der Professorinnen und Professoren zuzüglich der Arbeitgeberbeiträge der Fakultät,
m. Führungsverantwortung gegenüber Professorinnen und Professoren im Rahmen der universitären Vorgaben,
n. Aufsicht über das Lehrangebot zur Erreichung der Lehrziele,
o. Aufsicht über das Weiterbildungsangebot,
p. Förderung der Forschung,
q. Nachwuchsförderung,
r. Förderung der Diversität und Gleichstellung, insbesondere Gleichstellung der Geschlechter sowie von Menschen mit Behinderung,
s. jährliche fakultäre Berichterstattung,
t. Stellungnahme zu den Institutsordnungen vor Antragstellung an die
Universitätsleitung,
u. Festsetzung der Pflichtenhefte der ständigen und nicht ständigen
Kommissionen,
v. Anstellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers des
Dekanats.
4 Sie oder er erfüllt die ihr oder ihm zugewiesenen Aufgaben gemäss UniG, UniO und Personalverordnung der Universität Zürich vom
29. September 2014 (PVO-UZH)5.
5 Sie oder er ist zuständig für alle Angelegenheiten, die keinem anderen Organ übertragen sind.
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C. Fakultätsvorstand
§ 6 Zusammensetzung
1 Die Dekanin oder der Dekan sowie mindestens zwei Prodekaninnen oder Prodekane bilden den Fakultätsvorstand.
2 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Dekanats
nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
§ 7 Zuständigkeiten
1 Der Fakultätsvorstand ist für die Schaffung nicht ständiger
fakultärer Kommissionen und die Wahl ihrer Mitglieder gemäss § 20
sowie ihrer Vorsitzenden zuständig.
2 Der Fakultätsvorstand beantragt der Universitätsleitung die Einsetzung der Berufungs- und Beförderungskommission.
b. der Prodekaninnen und
§ 8 Prodekane
Die Prodekaninnen und Prodekane unterstützen die Dekanin oder den Dekan in der Erfüllung der fakultären Aufgaben. Die Dekanin oder der Dekan kann ihnen zusätzliche Aufgaben übertragen.
2 Prodekaninnen und Prodekane können vom Fakultätsausschuss
als für das Prüfungswesen zuständige Prüfungsdelegierte gewählt werden.
D. Dekanat
§ 9 Aufgaben
1 Das Dekanat erbringt zentrale Dienstleistungen für die Fakultät und unterstützt die Dekanin oder den Dekan und den Fakultätsvorstand in der Führung der Geschäfte.
2 Es wird durch eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer
geleitet. Ihr oder ihm obliegen insbesondere die Auswahl und Führung
des Personals sowie die Verwaltung der finanziellen Mittel des Dekanats.
3 Die Dekanin oder der Dekan ist die oder der Vorgesetzte der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers des Dekanats.
E. Fakultätsausschuss
§ 10 Zusammensetzung
1 Der Fakultätsausschuss setzt sich zusammen aus der Dekanin oder dem Dekan, den Prodekaninnen und den Prodekanen, den
Institutsdirektorinnen und Institutsdirektoren sowie je einer oder einem
Delegierten der Stände.
2 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Dekanats
nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
a. des Fakultätsvorstandes
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§ 11 Zuständigkeiten
Dem Fakultätsausschuss obliegt zuhanden der Universitätsleitung
a. die Stellungnahme und Antragstellung im Bereich der Forschungssemester,
b. Stellungnahme in Bezug auf die Anträge der Berufungs- und Beförderungskommissionen,
c. Stellungnahmen zu den Anträgen der beratenden Tenure-Kommission an die Universitätsleitung unter Vorbehalt von Abs. 3 lit. h.
2 Ihm obliegt zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung die Stellungnahme und Antragstellung in folgenden Bereichen:
a. Erteilung, Änderung und Entzug der Venia Legendi,
b. Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor sowie
Verlängerung und Entzug der Titularprofessur.
3 Ihm obliegt zuhanden der Fakultätsversammlung die Vorbereitung und Antragstellung in folgenden Bereichen:
a. Promotionsverordnungen,
b. Rahmenverordnungen für das Studium,
c. Habilitationsordnung,
d. Verordnung über die Titularprofessur,
f. Studienordnungen,
g. Gastprofessuren,
e. Ehrenpromotionen,
f. Vorschläge für die Wahl der Mitglieder ständiger Fakultätskommissionen gemäss § 20 und ihrer Vorsitzenden,
g. Vorschläge für die Genehmigung von fakultären Vorgaben,
h. Stellungnahmen zu den Anträgen der beratenden Tenure-Kommission auf Entfristung.
4 Er ist abschliessend zuständig für die
a. Bestimmung einer Vertreterin oder eines Vertreters der Dekanin
oder des Dekans im Sinne von § 17,
b. Qualitätssicherung des Studienbetriebs und des Lehrangebots der
Fakultät,
c. Festlegung der Zuordnung der Studiengänge und -programme zu
den Instituten und Wahl der Studienprogrammdirektorinnen und
-direktoren,
d. Wahl der Prüfungsdelegierten,
e. übergreifende Semesterplanung und Regelung von Lehrveranstaltungs- und Prüfungszeiten,
f. Validierung von Studienabschlüssen,
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g. Genehmigung von fakultären Richtlinien,
h. Ausrichtung des Lehrangebots,
i. Verleihung von Auszeichnungen und Preisen unter Vorbehalt universitärer Regelungen,
j. Wahl der Delegierten der Fakultät in gesamtuniversitäre und ausseruniversitäre Gremien.
F. Institute
§ 12 Organisation
Soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht, werden die
Organisations- und Verfahrensvorschriften der Institute in den Institutsordnungen geregelt.
§ 13 Zuständigkeiten
1 Die Institute bereiten die Konzepte und Planungen zur Entwicklung und Qualitätssicherung der Studiengänge in ihrem Bereich
zuhanden des Fakultätsausschusses vor.
2 Die Vorbereitung gemäss Abs. 1 umfasst insbesondere die folgenden Gegenstände:
a. Ausarbeitung, Koordination und Organisation von Studienprogrammen,
b. Ausarbeitung des Vorlesungsverzeichnisses für die jeweiligen Studienprogramme,
c. Massnahmen zur Qualitätssicherung der Lehre,
d. Gewährleistung der Fachstudienberatung für Studierende,
e. Lehranstellungen,
f. kompetitive Lehrmittel.
3 Die Institutsdirektorinnen und -direktoren sind für die Durchführung der Studienprogramme ihres Instituts verantwortlich. Sie erstatten
dem Fakultätsausschuss darüber regelmässig Bericht.
§ 14 Studienprogrammdirektion
1 Für einzelne Studienprogramme können Studienprogrammdirektorinnen oder -direktoren für fachliche Fragen bestellt werden.
Sie können von Studienprogrammkoordinatorinnen oder -koordinatoren unterstützt werden.
2 Die Studienprogrammdirektorinnen oder -direktoren gehören den
ordentlichen oder ausserordentlichen Professorinnen und Professoren
der Fakultät an. Sie werden vom Fakultätsausschuss auf Antrag des
jeweiligen Instituts auf vier Jahre ernannt. Wiederwahl ist möglich.
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3 Der Studienprogrammdirektorin oder dem Studienprogrammdirektor des jeweiligen Instituts obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung der Inhalte und Strukturen in den Studienprogrammen,
b. Aufsicht über Qualität und Entwicklung der Lehre und der Studienprogramme,
c. Antragstellung zur Einführung neuer Studienprogramme zuhanden
des Fakultätsausschusses,
d. Antragstellung zur Änderung von Studienordnungen zuhanden des
Fakultätsausschusses,
e. Sicherstellung der Lehr- und Semesterplanung,
f. Aufsicht über die Fachstudienberatung.
5 Die Institutsversammlung ist für die Sicherstellung der Lehr- und
Semesterplanung in geeigneter Weise beizuziehen.
6 Für die Doktoratsprogrammdirektion und -koordination gilt Abs. 3
lit. a–d sinngemäss.
G. Wahl, Wiederwahl, Amtsdauer
Mitglieder
§ 15 des Fakultätsvorstandes
1 Die Mitglieder des Fakultätsvorstandes werden durch die
Fakultätsversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
2 Sie treten ihr Amt jeweils am 1. August an.
3 Bei der Wahl der Prodekaninnen und Prodekane sind die Institute
gemäss § 1 Abs. 1 angemessen zu berücksichtigen. Jedes stimmberechtigte Mitglied der Fakultät ist gegenüber der Fakultätsversammlung
vorschlagsberechtigt.
Vorbereitung
der Wahl der
Dekanin oder
§ 16 des Dekans
1 Spätestens drei Semester vor Ablauf der Amtszeit gibt die
Dekanin oder der Dekan bekannt, ob sie oder er sich für eine Wiederwahl zur Verfügung stellt.
2 Für die Vorbereitung der Wahl setzt die Fakultät eine Findungskommission ein. Diese besteht aus mindestens je einer Vertreterin oder
einem Vertreter aus der Professorenschaft eines jeden Instituts gemäss
§ 1 Abs. 1, die von der Fakultätsversammlung gewählt werden, je einer
oder einem Delegierten der Stände sowie einem Mitglied der Universitätsleitung.
3 Den Vorsitz führt das Mitglied der Universitätsleitung.
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4 Die Findungskommission ergänzt oder spezifiziert das Amtsprofil
der Dekanin oder des Dekans zuhanden des Fakultätsausschusses. Sie
schlägt Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl vor. Jedes stimmberechtigte Mitglied der Fakultät ist gegenüber der Findungskommission
vorschlagsberechtigt.
5 Bei einer Wiederwahl kann die Fakultät im Einvernehmen mit der
Universitätsleitung auf die Einsetzung einer Findungskommission verzichten.
Ersatzwahl der
Dekanin oder
des Dekans /
vorzeitiges
Ausscheiden
aus dem Amt
der Dekanin
§ 17 oder des Dekans
1 Bei vorzeitigem Rücktritt oder dauernder Verhinderung
der Amtsausübung der Dekanin oder des Dekans erfolgt eine Ersatzwahl. Es gilt § 16.
2 Tritt die Vakanz im Verlauf des letzten Jahres der Amtsdauer auf,
erfolgt keine Ersatzwahl. In diesem Fall führt eine Prodekanin oder ein
Prodekan die Geschäfte interimistisch bis zur Neuwahl weiter.
Vorbereitung
der Wahl der
Prodekaninnen
und Prodekane
§ 18. Stellt sich eine Prodekanin oder ein Prodekan für die Wiederwahl nicht mehr zur Verfügung oder scheidet sie vorzeitig aus ihrem
§ 17vor
Daneben ist jedes weitere Mitglied der Fakultätsversammlung berechtigt, Kandidatinnen und Kandidaten vorzuschlagen.
Freistellung
und weitere
§ 19 Rahmenbedingungen
1 Während ihrer Amtsdauer werden die Dekanin oder der
Dekan und die Prodekaninnen oder Prodekane in angemessenem Rahmen von Verpflichtungen in Forschung, Lehre und Dienstleistungen
freigestellt (§ 77 UniO).
2 Die Universitätsleitung regelt den jeweiligen Umfang in Absprache mit der Dekanin oder dem Dekan.
H. Kommissionen
Ständige und
nichtständige
§ 20 Kommissionen
1 Für wichtige kontinuierliche Aufgaben können ständige Fakultätskommissionen eingesetzt werden.
2 Zur Erfüllung befristeter besonderer Aufgaben können nichtständige Kommissionen eingesetzt werden.
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§ 21 Berufungskommissionen
1 Die Berufungskommission ist eine nichtständige Kommission.
2 Sie setzt sich zusammen aus
a. drei Vertreterinnen und Vertretern der Professorenschaft aus dem
Institut der zu besetzenden Professur,
b. zwei weiteren Vertreterinnen und Vertretern der Professorenschaft
gemäss § 1 Abs. 1,
c. mindestens zwei externen Professorinnen und Professoren aus dem
jeweiligen Fachgebiet,
d. je einer oder einem Delegierten des Standes der Studierenden, des
Standes des wissenschaftlichen Nachwuchses und des Standes der
fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden.
3 Die Dekanin oder der Dekan ist Mitglied von Amtes wegen.
4 Der Berufungsantrag ist durch mindestens zwei auswärtige Gutachten zu stützen.
Fakultäre
Tenure-
§ 22 Kommission
1 Die fakultäre Tenure-Kommission ist eine ständige Kommission. Sie setzt sich zusammen aus vier ordentlichen Professorinnen
und Professoren eines jeden Instituts gemäss § 1 Abs. 1.
2 Die Mitglieder werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
3 Die Mitglieder der ständigen Tenure-Kommission sind jeweils von
Amtes wegen Mitglieder der individuellen Tenure-Kommissionen.
3. Abschnitt: Verfahrensvorschriften
A. Sitzungen
Ordentliche
§ 23 Sitzungen
Die Fakultätsversammlung und der Fakultätsausschuss treten in der Regel zwei- bis dreimal pro Semester zusammen. Der Fakultätsvorstand tritt nach Bedarf zusammen.
§ 24 Ausserordentliche Sitzungen
1 Eine ausserordentliche Sitzung der Fakultätsversammlung
findet auf Verlangen der Dekanin oder des Dekans, gemäss besonderem Beschluss des Fakultätsausschusses oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Fakultätsversammlung statt.
2 Ausserordentliche Sitzungen des Fakultätsausschusses können von
der Dekanin oder dem Dekan nach Bedarf oder auf Verlangen von
mindestens einem Drittel der Mitglieder des Fakultätsausschusses einberufen werden.
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§ 25 Einberufung
Einladungen und Traktanden für die Fakultätsversammlung
und den Fakultätsausschuss sind in der Regel mindestens sechs Kalendertage vor dem Sitzungstermin elektronisch zu versenden.
§ 26 Traktanden
1 Anträge auf Behandlung eines Traktandums in der Fakultätsversammlung und im Fakultätsausschuss sind der Dekanin oder
dem Dekan bis spätestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich
einzureichen.
2 Nicht traktandierte Geschäfte können bei Beginn einer Sitzung
in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn sich mindestens drei
Viertel der Teilnehmenden für die Traktandierung aussprechen. Davon
ausgenommen sind Berufungsgeschäfte.
§ 27 Protokoll
Über die Sitzungen der Fakultätsversammlung und des Fakultätsausschusses wird Protokoll geführt. Es ist an der nächsten Sitzung
zur Genehmigung vorzulegen. Die Protokolle des Fakultätsausschusses können von allen Mitgliedern der Fakultät eingesehen werden.
§ 28 Teilnahmequorum
1 Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsausschuss und die
Kommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.
2 Mit Ausnahme von Wahlgeschäften können ordnungsgemäss angekündigte Geschäfte von einer geringeren Zahl von Mitgliedern behandelt werden, wenn sie von mindestens drei Vierteln der teilnehmenden
Stimmberechtigten als dringlich anerkannt werden.
B. Abstimmungen und Wahlen
§ 29 Abstimmungen
1 Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsausschuss und die
Kommissionen beschliessen, vorbehältlich anderer Regelungen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2 Bei Beratungen über Prüfungsleistungen unter Einschluss der Promotionen und Habilitationen wirken neben den Professorinnen und
Professoren die Delegierten des Standes der Studierenden, des Standes des wissenschaftlichen Nachwuchses und des Standes der fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden mit, bei der Beschlussfassung
nur dann, wenn sie die entsprechenden Grade und Titel führen.
3 Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Fakultätsgremiums stimmt
mit. Bei Stimmengleichheit zählt ihre oder seine Stimme doppelt.
4 Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.
5 Abstimmungen über Anträge zu Beförderungen, Habilitationen
und Ehrenpromotionen erfolgen geheim.
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§ 30 Wahlen
1 Eine Wahl bedarf des absoluten Mehrs der abgegebenen
Stimmen.
2 Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, genügt im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
3 Wahlen erfolgen offen, wenn nicht ein Drittel der anwesenden
Mitglieder eine geheime Wahl verlangt.
Teilnahme- und
§ 31 Stimmpflicht
1 Die Teilnahme an der Fakultätsversammlung ist für die
Mitglieder Amtspflicht.
2 Die Teilnahme an den Sitzungen des Fakultätsausschusses ist für
die Mitglieder Amtspflicht. Sie sind bei Abstimmungen und Wahlen
zur Stimmabgabe verpflichtet. Ist ein Mitglied an einer Sitzung verhindert, kann in Absprache mit der Dekanin oder dem Dekan eine Vertretung für die traktandierten Geschäften vom gleichen Stand bzw.
gleichen Institut an die Sitzung entsendet werden. Eine Stimmübertragung an andere Mitglieder ist jedoch nicht möglich.
Schriftliche
oder elektronische Durchführung von
Versammlungen und
§ 32 Sitzungen
1 Die schriftliche und elektronische Durchführung von Versammlungen und Sitzungen richtet sich nach der UniO.
2 Anwesenheitsquoren und Teilnahmepflichten gemäss diesem Reglement gelten sinngemäss.
3 Die Stimmberechtigten werden bei der elektronischen Wahl oder
Abstimmung vorgängig in geeigneter Weise über die Handhabung instruiert.
C. Schweigepflicht, Informationsrecht, Archivierung
§ 33 Schweigepflicht
1 Die Mitglieder der Fakultätsgremien unterstehen der
Schweigepflicht in Bezug auf:
a. Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren,
b. Erteilung und Entzug der Venia Legendi sowie der Titularprofessur,
c. individuelle Leistungen beim Doktorat und bei Prüfungen,
d. Stellungnahmen und Abstimmungsverhalten anderer Mitglieder,
e. Geschäfte, die von der Dekanin oder dem Dekan oder dem in der
Sache zuständigen Fakultätsgremium der Schweigepflicht unterstellt
werden.
2 Eine namentliche Nennung ist auch im Zusammenhang mit anderen Geschäften zu unterlassen, wenn sie geeignet wäre, das Ansehen
der Betroffenen herabzusetzen.
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3 Die Bindung an die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
§ 34 Informationsrecht
1 Die Dekanin oder der Dekan darf, wo es geboten erscheint,
die Mitglieder der Fakultätsversammlung und Dritte über Geschäfte
informieren, die der Schweigepflicht nach § 33 unterliegen.
2 Die Delegierten der Stände haben das Recht, die Angehörigen
ihres jeweiligen Standes mündlich oder schriftlich über die in den Fakultätsgremien zu beratenden Traktanden sowie über die gefällten und
protokollierten Beschlüsse zu orientieren. Dabei dürfen sie, vorbehältlich der Schweigepflicht, die Stimmenverhältnisse, die wesentlichen
Anträge und die während der Sitzung vertretenen hauptsächlichen Ansichten, aber keine Personen oder Namen nennen.
§ 35 Archivierung
Das Dekanat bewahrt die Sitzungsakten der Fakultätsgremien, die Dossiers über Dozierende und Studierende sowie wichtige
Korrespondenz während zehn Jahren auf. Anschliessend übergibt es
die Akten dem Universitätsarchiv.
4. Abschnitt: Schlussbestimmung
Inkrafttreten
und Aufhebung
bisherigen
§ 36 Rechts
Dieses Organisationsreglement tritt unter Vorbehalt der Genehmigung2 durch die Erweiterte Universitätsleitung am 1. April 2021
in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird das Organisationsreglement der
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom
12. Januar 2000 aufgehoben.
1 OS 76, 73; Begründung siehe ABl 2021-02-12.
2 Von der Erweiterten Universitätsleitung am 2. Februar 2021 genehmigt.
3 LS 415.11.
4 LS 415.111.
5 LS 415.21.
6 Fassung gemäss B vom 29. Mai 2024 (OS 79, 340; ABl 2024-08-02). In Kraft
seit 1. Oktober 2024.