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Ausführungsbestimmungen zur Entschädigungsverordnung des Gemeinderats (AB EntschVO GR)

Zürich (city) · 171.111 · ordinance

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1 provision

171.1111 Ausführungsbestimmungen zur Entschädigungsverordnung des Gemeinderats (AB EntschVO GR) vom 15. November 2021 Das Büro des Gemeinderats, gestützt auf Art. 52bis Geschäftsordnung des Gemeinderats (GeschO GR) vom 17. November 19991, beschliesst: 1 Für die Berechtigung gelten die Zeiten, die im Protokoll fest gehalten werden; als Sitzungsbeginn gilt die Zeit, die gemäss Sitzungseinladung angekündigt ist. 2 Referentinnen und Referenten der RPK und der GPK, die auf grund einer Absprache der betreffenden Präsidien an einer Sit zung einer Sachkommission teilnehmen, erhalten mindestens ein einfaches Sitzungsgeld, das auf dem Abrechnungsbeleg der Sitzung aufzuführen ist. 3 Bei Medienkonferenzen gemäss Art. 58 GeschO GR2 wird der Präsidentin oder dem Präsidenten oder den Referentinnen oder Referenten das doppelte Sitzungsgeld ausgerichtet; die übrigen an der Medienkonferenz anwesenden Kommissionsmitglieder erhalten ein einfaches Sitzungsgeld. 4 Für Ratsmitglieder, die als Gäste an Kommissionssitzungen oder in anderen Gremien teilnehmen (z. B. als Quartiervertrete rinnen oder Quartiervertreter), kann im Einzelfall mit Bewilligung der Geschäftsleitung ein Sitzungsgeld ausbezahlt werden. 5 Fällt eine Ratssitzung aus, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Gemeinderats über die Höhe des Sitzungsgelds. 6 Fällt eine Kommissionssitzung aus, entfällt das Sitzungsgeld. 7 Tritt ein Kommissionsmitglied bei einem Geschäft in den Aus stand, erhält dieses ein Sitzungsgeld für die ganze Kommissions sitzung; ersetzt ein Fraktionsmitglied das Kommissionsmitglied für das betreffende Geschäft, erhält dieses ein einfaches Sit zungsgeld. 1 AS 171.100 2 vom 16. Juni 2021, AS 171.100. zu Art. 1 2Ausführungsbestimmungen zur Entschädigungsverordnung des Gemeinderats (AB EntschVO GR) 171.111 1 Als Stichtag für die Berechtigung gilt jeweils die 1. Ratssitzung im Monat. 2 Findet in einem Monat keine Sitzung statt, gilt die letzte Sitzung des Vormonats. Die zusätzliche Entschädigung wird jeweils mit der Entschädi gung der betreffenden Sitzung ausbezahlt. Der Beitrag für den Empfang im Quartier wird der Präsidentin oder dem Präsidenten nach der Wahl überwiesen. 1 Für Repräsentationsanlässe erhält die Präsidentin oder der Präsident eine pauschale Entschädigung in der Höhe von zehn einfachen Sitzungsgeldern pro Monat. 2 Für dieselbe Aufgabe erhält die 1. Vizepräsidentin oder der 1. Vizepräsident eine pauschale Entschädigung in der Höhe von drei einfachen Sitzungsgeldern pro Monat. 3 Auf im Voraus gestellten Antrag kann die Geschäftsleitung in besonderen Fällen (zum Beispiel bei einem ganztägigen Anlass) eine zusätzliche Entschädigung sprechen. 4 Die Geschäftsleitung kann die Präsidentin oder den Präsiden ten und die 1. Vizepräsidentin oder den 1. Vizepräsidenten auf fordern, die Geschäftsleitung schriftlich über die besuchten An lässe zu informieren. 1 Pro Amtsjahr können die akkreditierten Medien zu einem Me dienanlass der Präsidentin oder des Präsidenten eingeladen werden. 2 Der Präsidentin oder dem Präsidenten stehen Geschenkartikel zur Verfügung; sie oder er erteilt anderen Ratsmitgliedern die Bewilligung zur Abgabe dieser Geschenkartikel. 3 Ein Verkauf der Geschenkartikel ist nicht gestattet. 4 Die Parlamentsdienste führen eine Liste der Geschenkartikel und sorgen für deren Verfügbarkeit. 5 Austretende Gemeinderätinnen und Gemeinderäte können eines oder mehrere Geschenke im folgenden Wertumfang be ziehen: a. Fr. 100.– bei einer Ratszugehörigkeit von bis zu 4 Jahren; b. Fr. 200.– bei einer Ratszugehörigkeit von 4 bis 8 Jahren; und c. Fr. 300.– bei einer Ratszugehörigkeit von 8 Jahren und mehr. zu Art. 2 Abs. 2 zu Art. 5 zu Art. 6 zu Art. 7 Abs. 1 zu Art. 7 Abs. 3 3Ausführungsbestimmungen zur Entschädigungsverordnung des Gemeinderats (AB EntschVO GR) 171.111 6 Ein persönlicher Beitrag für den Bezug eines Artikels, der den Wertanspruch übersteigt, ist zulässig; der übersteigende Betrag wird durch die Parlamentsdienste in Rechnung gestellt. 1 Temporäre Pensenanpassungen werden bei der Berechnung der Infrastrukturentschädigung gemäss Abs. 2 berücksichtigt. 2 Die Infrastrukturentschädigung wird je zur Hälfte im Juni und im Dezember ausbezahlt. 1 Leitet eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident die Sitzung und nimmt die Präsidentin oder der Präsident an der Sitzung teil, erhält die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident 200 % und die Präsidentin oder der Präsident 150 % des Sitzungsgelds. 2 Ändert die Sitzungsleitung während einer Sitzung, richtet sich der Anspruch auf 200 % des Sitzungsgelds nach der längeren Sitzungsleitung. 3 Leitet ein Kommissionsmitglied die Sitzung und nimmt die Prä sidentin oder der Präsident an der Sitzung teil, erhält das Kom missionsmitglied 200 % und die Präsidentin oder der Präsident 150 % des Sitzungsgelds. 4 Nimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident teil, erhält die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident 100 % des Sitzungs gelds. 5 Ist der Einsitz in fremde Kommissionen erforderlich, wird den Präsidien folgendes Sitzungsgeld ausbezahlt: a. bei Teilnahme einer gesamten Kommission: – Präsidentinnen oder Präsidenten erhalten 150 % des Sit zungsgelds – Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten erhalten 100 % des Sitzungsgelds, b. bei Teilnahme einer Delegation: – Bei Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten erhält die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident 150 % des Sitzungsgelds. Ein Ratsmitglied hat den Parlamentsdiensten vor Arbeitsbe ginn seine berufliche Stellung im Sinne der AHV-Gesetzgebung (selbstständig erwerbend oder angestellt) bekannt zu geben. zu Art. 9 Abs. 1 zu Art. 10 Abs. 1 zu Art. 12 Abs. 2 4Ausführungsbestimmungen zur Entschädigungsverordnung des Gemeinderats (AB EntschVO GR) 171.111 1 Die Auszahlung erfolgt monatlich durch das HRZ. 2 Die Erfassung erfolgt in der Regel jeweils bis zur Mitte eines Monats. 3 Mit dem Auszahlungsbeleg wird eine Übersicht über alle Sit zungen abgegeben. 4 Am Ende des Rechnungsjahres wird durch das HRZ ein Lohn ausweis erstellt. 1 Die Reisen der Geschäftsleitung und der Kommissionen die nen parlamentarischen Zwecken und sollen mit ihrem Auftrag im Zusammenhang stehen; sie dienen den Mitgliedern, Erkennt nisse und Erfahrungen zu sammeln, die für die weitere Arbeit von Nutzen sind. 2 Für die Reise ist die Kommissionspräsidentin oder der Kom missionspräsident verantwortlich; sie oder er wird dabei vom Kommissionssekretariat unterstützt. 3 Reisen sollen in der Regel nicht mehr als 4 Tage dauern. 4 Bei der Festlegung der Reisedaten wird der Sitzungsplan des Gemeinderats berücksichtigt. 5 Bei den Reisen der Geschäftsleitung steht es der Präsidentin oder dem Präsidenten zu, Gäste einzuladen. 6 Bei den Reisen der Kommissionen können die Departemente im Einvernehmen mit den Kommissionen ihre Vertretungen fest legen. 1 Übersteigen die Kosten für Reise, Unterkunft und Verpflegung in einem Zeitraum von zwei Jahren 1600 Franken pro teilneh mendem Kommissionsmitglied, tragen die Mehrkosten die an der Reise teilnehmenden Kommissionsmitglieder, soweit die Geschäftsleitung in begründeten Ausnahmefällen nicht anders beschliesst. 2 Sonderwünsche, z. B. bei Transport und Unterkunft, gehen zu lasten des betreffenden Kommissionsmitglieds. 3 Die Reisekosten für Personen aus der Verwaltung gehen zu lasten der Departemente. 4 Abrechnung und Reisebericht werden der Geschäftsleitung spätestens zwei Monate nach Abschluss der Reise zugestellt. 5 Gestützt auf die eingereichten Unterlagen genehmigt die Ge schäftsleitung die Reiseabrechnung. zu Art. 14 Abs. 1 zu Art. 15 Abs. 1 zu Art. 15 Abs. 2 5Ausführungsbestimmungen zur Entschädigungsverordnung des Gemeinderats (AB EntschVO GR) 171.111 1 Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident legt der Geschäftsleitung vor dem Eingehen finanzieller Ver pflichtungen den Zweck der Reise und ein substanzielles Reise programm sowie das Budget zur Genehmigung vor. 2 Muss vor der Einreichung des Budgets eine Vorauszahlung ge leistet werden, stellt die Kommissionspräsidentin oder der Kom missionspräsident der Geschäftsleitung Antrag auf eine vorzei tige Freigabe eines Teilbudgets. In Anlehnung an die Ausführungsbestimmungen zum Personal recht3 (STRB Nr. 447 vom 27. März 2002; Art. 97 ff.) gelten die nachfolgenden Bestimmungen: a. Übernachtungen: Vergütet werden die effektiven Kosten für ein Einzelzimmer mit Frühstück, jedoch höchstens bis zur Kategorie «einfa cheres Erstklasshotel» (3 bis 4 Sterne); b. Mahlzeiten: Für Hauptmahlzeiten (Mittag oder Nachtessen) und Zwi schenverpflegungen werden vergütet: – bei zwei Hauptmahlzeiten: bis Fr. 100.– pro Tag – bei einer Hauptmahlzeit: bis Fr. 50.– pro Tag; c. Bahn und Bus: Vergütet werden für Reisen innerhalb des Zürcher Ver kehrsverbunds die Kosten für die 2. Klasse, für die übrigen Reisen die Kosten für die 1. Klasse; bei Benützung privater Halbtax oder Generalabonnemente wird nur der reduzierte Tarif vergütet; d. Flugreisen: Für Flugreisen gilt die Regelung des städtischen Personal rechts (Art. 102 AB PR). 1 Es gilt der STRB Nr. 1011 vom 31. März 1993 betreffend Scha denversicherung, Unfallversicherung für die städtischen Be hörde und Kommissionsmitglieder. 2 Die Parlamentsdienste versichern die Mitglieder des Gemein derats in Absprache mit dem Kompetenzzentrum Risiko und Versicherungsmanagement der Finanzverwaltung. Die Ausführungsbestimmungen EntschVO GR treten per 1. Januar 2022 in Kraft. 3 AS 177.101 zu Art. 15 Abs. 3 zu Art. 16 Abs. 2 zu Art. 18 zu Art. 25

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