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5 provisions
§ 1
1 Der Verwaltungskostenbeitrag an die Ausgleichskasse des Kantons Basel-Stadt auf den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, der eidgenössischen Invalidenversicherung, der Erwerbsersatzordnung sowie auf den Arbeitgeberbeiträgen
gemäss FLG beträgt 3%.
§ 2
1 Arbeitgebern, die der Kasse für die Buchung einwandfreie Lohnbescheinungen einreichen und ihre
Abrechnungs- und Zahlungsfrist gegenüber der Kasse ordnungsgemäss erfüllen, wird der Ansatz des
Verwaltungskostenbeitrages wie folgt ermässigt:
Bei einer jährlichen Lohnsumme
von 1 Mio. bis 4 Mio. Franken auf 2,5%
4 Mio. bis 40 Mio. Franken auf 2%
§ 3 über 40 Mio. Franken auf 1,9%
1 Gibt das Abrechnungs- und Zahlungsverfahren mehrfach zu Mahnungen und Betreibungen Anlass
oder verursacht die Bereinigung der Lohnbescheinigungen eine wesentliche Mehrarbeit, so kann der
Verwaltungskostenbeitrag wiederum bis auf 3% erhöht werden.
§ 4
1 Der Verwaltungskostenbeitrag auf den Beiträgen der Nichterwerbstätigen und Selbständigerwerbenden an die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung, die eidgenössische Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzordnung beträgt 3%.
1) SR 831.10.
2) SG 832.200. Jetzt: Gesetz vom 5. 6. 1991.
3) SR 836.1.
4) SR 834.1. Titel jetzt: Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG).
5) SR 831.20.
6) SG 832.500.
7) SR 831.143.41.
§ 5 Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen durch AHV: Verordnung 831.290
1 In Fällen, wo der Kanton Basel-Stadt als Wohnsitzkanton gemäss Art. 11 des Bundesgesetzes über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung den Minimalbeitrag zu leisten hat, wird auf die Erhebung
von Verwaltungskostenbeiträgen verzichtet.
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 1984 wirksam und ersetzt die Verord -
nung über die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen durch die Kantonale Ausgleichskasse/AHV
vom 2. November 1948 8) sowie den Beschluss des Regierungsrates betreffend Abänderung der Verordnung vom 2. November 1948 über die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen durch die Ausgleichskasse Basel-Stadt der eidgenössischen AHV vom 21. April 1953.
8) Die Verordnung vom 2. 11. 1948, mit Abänderung vom 21. 4. 1953, ist bereits durch RRB vom 14. 2. 1956 aufgehoben worden.
Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen durch AHV: Verordnung 831.290
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
08.11.1983 01.01.1984 Erlass Erstfassung KB 12.11.1983
Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen durch AHV: Verordnung 831.290
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 08.11.1983 01.01.1984 Erstfassung KB 12.11.1983