Zweck
1 Die Verordnung regelt den Vollzug des Binnenschifffahrtsrechtes des Bundes sowie
die Benützung der luzernischen Gewässer durch Schiffe und legt die Zuständigkeiten
fest.
1 SR 747.201
2 SR 747.201.1
3 SRL Nr. 760
4 SRL Nr. 700
5 SRL Nr. 709a
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2011 87
2 Nr. 787
§ 2
Geltungsbereich
1 Die Verordnung gilt auf den öffentlichen Gewässern des Kantons Luzern, soweit nicht
interkantonale Vereinbarungen Anwendung finden.
2 Öffentliche Gewässer im Sinn dieser Verordnung sind alle stehenden oder fliessenden
Gewässer, die sich für die Schifffahrt eignen und an denen bezüglich der Schifffahrt keine privaten dinglichen Rechte nachgewiesen sind.
§ 3
Zuständigkeiten
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement übt die Aufsicht über die Schifffahrt im
Kanton Luzern aus. Es kann Weisungen erlassen.
2 Schifffahrtsbehörde ist das Strassenverkehrsamt. Dieses ist, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen, zuständig für den Vollzug aller eidgenössischen und kantonalen
Vorschriften über die Binnenschifffahrt.
3 Die Luzerner Polizei *
a. * sorgt für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den Gewässern,
b. * bewilligt die Durchführung nautischer Veranstaltungen nach Artikel 72 der eidgenössischen Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 19786,
c. * erteilt in Einzelfällen Sonderbewilligungen für Veranstaltungen auf den Gewässern,
d. * stellt Schiffe gemäss § 19 sicher,
e. * erhebt Ordnungsbussen.
4 Die Dienststelle Raum und Wirtschaft7 bewilligt Standplätze sowie Anlege- oder Gästeplätze.
§ 4
Begriffe
1 In dieser Verordnung bedeutet
a. «Standplatz»: ein behördlich bewilligter Liegeplatz zum dauernden Stationieren
von Schiffen,
b. «Anlegeplatz» und «Gästeplatz»: ein behördlich bewilligter Liegeplatz zum befristeten Anlegen oder Festmachen von Schiffen,
c. * «Wasserungsstelle»: ein behördlich bewilligter Ort mit oder ohne technische Anlage zum Ein- oder Auswassern von Schiffen,
d. «gewerbsmässig»: eine Dienstleistung, die regelmässig gegen Entgelt (Geld- oder
Naturalleistung) erbracht oder öffentlich angeboten wird.
6 SR 747.201.1
7 Gemäss Änderung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 567), wurde
die Bezeichnung «Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation» durch
«Dienststelle Raum und Wirtschaft» ersetzt.
Nr. 787 3
1.2 Ausübung der Schifffahrt und Zulassung
§ 5
Ausübung der Schifffahrt
1 Die Schifffahrt auf den stehenden Gewässern ist im Rahmen der eidgenössischen und
kantonalen Vorschriften frei.
2 Das Befahren der Fliessgewässer mit Schiffen und Flossen ist untersagt. Für gewerbsmässige Riverrafting-Fahrten können Ausnahmen bewilligt werden. Schiffsfahrten der
Polizei und der Feuerwehr sind erlaubt. *
3 Auf der Kleinen Emme und auf der Reuss ab den Sentibrücken flussabwärts sind ohne
Bewilligung erlaubt: *
a. Fahrten der Berufsfischerei,
b. Fahrten der Pontoniere, sofern sie nicht nach der Verordnung über die militärische
Schifffahrt vom 1. März 20068 einer Bewilligung bedürfen,
c. Fahrten zum Bau und Unterhalt von Anlagen und Leitungen,
d. motorlose Schlauchboote, Paddelboote, Strandboote und dergleichen.
§ 6
Verkehrszulassung
1 Für die dauernde Verkehrszulassung eines immatrikulationspflichtigen Schiffes ist ein
bewilligter Standplatz im Sinn dieser Verordnung nachzuweisen.
2 Schiffe mit ausserkantonalem oder ausländischem Standort können befristet zugelassen
werden. Die Bewilligung wird in Form einer Vignette erteilt. Sie gilt vom Ausstellungsdatum bis maximal zum Ende des folgenden Monats und kann innerhalb eines Kalenderjahres nicht erneuert werden.
§ 7
Standplätze
1 Unter Vorbehalt der notwendigen baurechtlichen Bewilligungen und sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, können als Standplätze bewilligt werden:
a. Wasserplätze in Bootshäfen, Schiffshäusern und an Steganlagen,
b. Einzelbojen und Bojenfelder,
c. Trockenplätze auf Ufergrundstücken,
d. Werftbetrieben mit Kollektiv-Schiffsausweis gemäss Artikel 96a der Binnenschifffahrtsverordnung auf Binnengrundstücken höchstens 20 Trockenplätze pro
Betrieb.
2 Die Schifffahrtsbehörde kann Trockenplätze auf Binnengrundstücken für höchstens
zwei Schiffe pro Grundstück anerkennen, sofern die Halterin oder der Halter den
Standort angibt und die verlangten Bestätigungen vorlegt. Schiffe mit Standplatz auf einem Binnengrundstück müssen nach jedem Gebrauch ausgewassert und auf dem bewilligten Standplatz abgestellt werden.
8 SR 510.755
4 Nr. 787
§ 8
Anlege- und Gästeplätze
1 Bei Anlege- und Gästeplätzen ist die Dauer der Erlaubnis zum Stillliegen in der Regel
angegeben. Unabhängig von dieser Angabe darf dasselbe Schiff im gleichen Hafen pro
Kalenderjahr während maximal 30 Tagen auf einem Anlege- oder Gästeplatz stillliegen.
Davon ausgenommen sind Schiffe mit einer gültigen Vignette gemäss § 6 Absatz 2.
§ 9
Ein- und Auswassern *
1 Kleinere Schiffe wie Segeljollen, Ruderboote und dergleichen dürfen nur an dafür geeigneten Stellen ein- und ausgewassert werden. Die Ufer sowie die Pflanzen- und die
Tierwelt dürfen dabei nicht beeinträchtigt werden.
2 Die übrigen Schiffe sind an den behördlich bewilligten Wasserungsstellen ein- und
auszuwassern. *
3 … *
§ 10
Kennzeichnung der Schiffe
1 Immatrikulationspflichtigen Schiffen werden Kontrollschilder zugeteilt. Diese sind
beidseitig am Bug des Schiffes gut sichtbar anzubringen.
2 Beschädigte oder nicht mehr gut lesbare sowie verlorene Kontrollschilder sind vom
Halter oder von der Halterin auf eigene Kosten zu ersetzen.
§ 11
Nummernzuteilung
1 Es werden folgende Nummernbereiche zugeteilt:
a. Vierwaldstättersee: LU 1 bis 5999
b. Sempachersee: LU 6000 bis 7999
c. Hallwilersee: LU 8000 bis 8599
d. Zugersee: LU 8600 bis 8699
e. * Schiffe für den Vierwaldstättersee auf einem Binnengrundstück: LU 10 000 und
höher
1.3 Erteilung und Entzug der Ausweise
§ 12
Erteilung
1 Die Ausweise für Schiffsführerinnen und -führer sowie für Schiffe werden nach den
Vorschriften des eidgenössischen Binnenschifffahrtsrechtes erteilt.
§ 13 Nr. 787 5
Führerprüfungen
1 Die Führerprüfungen werden nach den einschlägigen eidgenössischen Vorschriften und
interkantonalen Richtlinien durchgeführt.
2 Die theoretischen Führerprüfungen der Kategorien A und D werden elektronisch abgenommen. Für die praktische Führerprüfung finden die Richtlinien der Vereinigung
kantonaler Schifffahrtsämter Anwendung.
3 Die Durchführung der praktischen Prüfung für Segelschiffe (Kategorie D) kann nebenamtlichen Segelexpertinnen und -experten übertragen werden.
§ 14
Entzug Schiffsausweis
1 Der Schiffsausweis kann entzogen werden, wenn die mit dessen Erteilung verbundenen
Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
2 Der Schiffsausweis ist zu entziehen, wenn
a. die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen,
b. die Halterin oder der Halter der Aufforderung zur Schiffsprüfung ohne genügende
Gründe nicht nachkommt,
c. die Steuern oder die Gebühren für das Schiff nicht entrichtet werden.
3 Mit dem Entzug des Schiffsausweises sind auch die Kontrollschilder einzuziehen.
§ 15
Entzug Schiffsführerausweis
1 Schiffsführerausweise werden in Anwendung der Artikel 19, 20 und 21 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 19759 entzogen.
1.4 Verschiedene Vorschriften
§ 16
Schiffsvermietung
1 Die gewerbsmässige Vermietung von Schiffen an Selbstfahrerinnen und -fahrer ist bewilligungspflichtig.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn
a. die erforderlichen Anlagen und Einrichtungen vorhanden sind,
b. die Vermieterin oder der Vermieter Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet,
c. eine Betriebshaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschaden besteht,
d. keine höherrangigen öffentlichen Interessen, namentlich der Fischerei, des Naturschutzes und des Gewässerschutzes, entgegenstehen.
9 SR 747.201
6 Nr. 787
3 Über die Mieterinnen und Mieter von führerscheinpflichtigen Motorschiffen ist ein
Verzeichnis zu führen. Auf Verlangen ist den Kontrollorganen in diese Verzeichnisse
Einsicht zu gewähren. Die Verzeichnisse sind während zweier Jahre aufzubewahren.
4 Die Bewilligung gilt nur für Schiffe, die auf den Vermieter oder die Vermieterin eingelöst und im Schiffsausweis als Mietschiffe eingetragen sind. Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind,
die Vorschriften wiederholt und in grober Weise verletzt wurden oder die Auflagen
missachtet werden.
§ 17
Schleppangelfischerei
1 Zur Ausübung der Schleppangelfischerei sind Längsfahrten in der inneren Uferzone
gestattet. Für die Schifffahrt gesperrte Wasserflächen dürfen nicht befahren werden.
§ 18
Modellschiffe und Luftfahrzeuge *
1 Das Betreiben von Modellschiffen ist ausserhalb der inneren Uferzone und in Naturschutzgebieten nicht gestattet. Die Geschwindigkeit von 10 km/h darf nicht überschritten werden.
2 Rennmässige Veranstaltungen mit motorisierten Modellschiffen sind nicht gestattet.
3 Modellluftfahrzeuge dürfen weder auf noch über einem Gewässer eingesetzt werden. *
4 Für den Einsatz von Drohnen als unbemannte Luftfahrzeuge gemäss eidgenössischen
Luftfahrtrecht gilt Folgendes: *
a. Gewässer und deren Ufer sollen nur zurückhaltend und für notwendige Flüge beansprucht werden. Personen dürfen weder gefährdet noch belästigt und Tiere auf
und über dem Wasser dürfen nicht aufgescheucht, vertrieben oder anderweitig gestört werden. Wasserpflanzen, insbesondere Schilf, Binsen und Seerosen, dürfen
nicht beschädigt werden.
b. Die Sicherheit auf den Gewässern, insbesondere für den Schiffsverkehr auf den
Seen, darf nicht gefährdet werden.
c. Rennmässige Veranstaltungen sind nicht gestattet.
d. Vorbehalten bleiben weitere Einschränkungen und Ausnahmen gemäss besonderen Naturschutzvorschriften sowie die Vorschriften des eidgenössischen Rechts.
§ 19
Sicherstellung und Verwertung von Schiffen
1 Auf Kosten und Gefahr des Halters oder der Halterin oder des Eigentümers oder der
Eigentümerin werden von der Luzerner Polizei sichergestellt:
a. Schiffe, die widerrechtlich eingewassert wurden oder vorschriftswidrig stillliegen,
b. Schiffe, welche die Schifffahrt behindern oder gefährden oder eine Gefahr für die
Umwelt bilden und trotz Mahnung nicht entfernt werden.
Nr. 787 7
2 Der Halter oder die Halterin oder der Eigentümer oder die Eigentümerin des sichergestellten Schiffes wird aufgefordert, das Schiff binnen 60 Tagen abzuholen. Sind diese
unbekannt, ergeht die Aufforderung im Luzerner Kantonsblatt.
3 Wird der Aufforderung zur Abholung des Schiffes keine Folge geleistet, wird dieses
verwertet.
4 Ein nach Abzug der Kosten verbleibender Erlös aus der Verwertung wird bei der
Staatskasse des Kantons Luzern hinterlegt. Nach Ablauf von fünf Jahren fällt der Erlös
an den Kanton.
1.5 Warn- und Rettungsdienste *
§ 20
Starkwind- und Sturmwarnungen *
1 Die Luzerner Polizei gibt die von der zuständigen Bundesstelle veranlassten Starkwind- und Sturmwarnungen und deren Beendigung an die Standorte der Blinkscheinwerfer und an die Rettungsdienste weiter. *
§ 21
Rettungsdienste
1 Die Rettungsdienste
a. überwachen bei Sturmwarnung die ihnen zugewiesenen Gewässer,
b. leisten gegenüber Personen, die in Seenot geraten sind, sowie bei Unfällen jeder
Art Hilfe,
c. benachrichtigen die Luzerner Polizei und unterstützen diese bei der Suche nach
ertrunkenen oder vermissten Personen.
2 Die gewerbsmässigen Schiffsvermieterinnen und -vermieter und die Werften am See
sind verpflichtet, unentgeltlich am Rettungsdienst mitzuwirken.
3 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement bestimmt und koordiniert den Einsatzbereich
der einzelnen Rettungsdienste.
§ 22
Rettungsmittel
1 Jeder Rettungsdienst muss über ein für seine Aufgaben geeignetes Motorschiff, über
die zu dessen Führung notwendige Besatzung sowie über das für die Hilfeleistung
zweckmässige Rettungsmaterial verfügen.
2 Bei öffentlichen Landungsanlagen sowie in unmittelbarer Nähe der Reussbrücken sind
gut sichtbar Rettungsgeräte anzubringen. Auf öffentlichem Grund sind die Gemeinden,
bei privaten Anlagen deren Betreiberinnen und Betreiber zuständig für das Anbringen
der Rettungsgeräte.
8 Nr. 787
2 Besondere Bestimmungen
2.1 Vierwaldstättersee
§ 23
Erweiterte Uferzone
1 Die erweiterte Uferzone erstreckt sich über den Uferabstand von 300 m hinaus
a. in der Luzerner Seebucht westlich der Linie von der SGV-Station Seeburg (Koordinaten 668 850/210 900) zur SGV-Station Wagner-Museum (Koordinaten
667 750/210 500),
b. in der Horwer Seebucht nördlich der Linie von der Kantonsgrenze Hergiswil (Koordinaten 666 470/205 630) bis Hinterrüti (Koordinaten 667 240/206 160, kleiner
Hafen).
2 In der erweiterten Uferzone gelten die bundesrechtlichen Vorschriften über die äussere
Uferzone.
3 Das Strassenverkehrsamt kann in der erweiterten Uferzone des Luzerner Seebeckens,
nicht aber in der inneren und der äusseren Uferzone, im Rahmen von Schiffsprüfungen
Probefahrten und Geräuschmessungen auch mit erhöhter Geschwindigkeit durchführen. *
§ 24
Längsfahrten
1 In der inneren Uferzone sind Längsfahrten mit Motorschiffen nur in der erweiterten
Uferzone der Luzerner Seebucht gestattet.
§ 25
Segelbretter und Drachensegelbretter
1 Die Verwendung von Segelbrettern ist in der erweiterten Uferzone der Luzerner Seebucht untersagt.
2 Die Verwendung von Drachensegelbrettern ist auf luzernischem Gebiet in der erweiterten Uferzone der Luzerner Seebucht und der Horwer Seebucht untersagt. *
§ 26
Interkantonale Vereinbarung
1 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung über die
Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee vom 20. Juni 199710.
10 SRL Nr. 793
Nr. 787 9
2.2 Sempachersee
§ 27
Zulassungsverbot
1 Nicht zum Verkehr zugelassen werden
a. Schiffe mit festen Aufbauten von mehr als 1,5 m Höhe über der Wasserlinie,
b. Schiffe mit Wohn- und Schlafeinrichtungen,
c. Schiffe mit Verbrennungsmotoren mit einer Antriebsleistung von mehr als 70 kW,
d. Schiffe mit Verbrennungsmotoren, welche die Emissionsgrenzwerte gemäss Ziffer 7.2 der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern vom 13. Dezember 199311 nicht erfüllen,
e. Schiffe mit Maschinenantrieb ohne Standplatz auf oder am Sempachersee,
f. * Wasserflugzeuge, Luftkissen-, motorisierte Tragflügel- und Unterseeboote sowie
ähnliche Schwimmkörper,
g. bewegliche Flosse mit Aufbauten.
2 Die in Absatz 1a festgesetzte Höhe gilt nicht für Arbeitsschiffe sowie für Schiffe, die
zur Ausübung der Berufsfischerei oder zum gewerbsmässigen Fahrschulunterricht verwendet werden.
§ 28
Beschränkung für Schiffe mit Verbrennungsmotoren
1 Die Zahl der Schiffe mit Verbrennungsmotoren ist auf 400 begrenzt.
§ 29
Zulassungsbewilligung
1 Die Zulassungsbewilligung lautet auf die im Schiffsausweis eingetragene Person und
ist nicht übertragbar. Davon ausgenommen ist die Übertragung auf den Ehegatten oder
die Ehegattin, den eingetragenen Partner oder die eingetragene Partnerin, den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin, der oder die mit der eingetragenen Person seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen einen gemeinsamen Haushalt führt, oder auf eine einzelne Person innerhalb der Verwandtschaft in gerader Linie sowie im Boots- und Fischereigewerbe mit Geschäftsübergabe. *
2 Die Zulassungsbewilligung für Schiffe mit Verbrennungsmotoren, welche zahlenmässig beschränkt sind, wird mit der Zuteilung des Kontrollschildes und der Abgabe des
Schiffsausweises erteilt.
3 Wird ein Schiff ausser Verkehr gesetzt und nicht innerhalb eines Jahres durch ein
anderes ersetzt, verfällt die Zulassungsbewilligung.
4 Wird ein Halterwechsel nicht gemeldet und dadurch die Zulassungsbewilligung missbräuchlich verwendet, ist diese zu entziehen.
11 SR 747.201.3
10 Nr. 787
§ 30
Befristete Zulassung
1 Motorlose, immatrikulationspflichtige Schiffe ohne Standplatz auf oder am Sempachersee können nach § 6 Absatz 2 befristet zugelassen werden.
2 Bei nautischen Veranstaltungen wird die Zulassung für motorlose Schiffe ohne Standplatz in der Veranstaltungsbewilligung geregelt.
§ 31
Fahren mit Wasserski und ähnlichen Geräten
1 Die Zahl der Zugschiffe zum Wasserskifahren oder zum Fahren mit ähnlichen Geräten
ist auf 50 begrenzt. Sie bedürfen einer Spezialbewilligung. Diese wird auf Antrag für ein
Kalenderjahr erteilt, wenn der Motor des Schiffes eine Antriebsleistung von mindestens
30 kW aufweist.
2 Das Fahren mit Wasserski und mit entsprechenden aufblasbaren und ähnlichen Geräten
ist nur innerhalb folgender Zone (Wasserskizone) gestattet:
a. Begrenzungslinie seeabwärts: zwischen den Fixpunkten Kirche Nottwil (Koordinaten 653 100/220 400) und Kirche Eich (Koordinaten 655 400/222 700),
b. Begrenzungslinie rund 1,2 km seeaufwärts: zwischen den Fixpunkten Seite Sempach Ferienhaus Felber (Koordinaten 656 200/221 650) und Seite Nottwil Einmündung des Meienbaches (Ufervorsprung, Koordinaten 654 700/219 900),
c. Begrenzungslinie gegen Eich und Nottwil: 300 m Uferabstand.
3 Die gewerbsmässige Ausübung des Wasserski- oder Wakeboard-Sports ist untersagt.
§ 32
Bewilligung für Zugschiffe zum Wasserskifahren
1 Die Bewilligung für Zugschiffe zum Wasserskifahren und zum Fahren mit entsprechenden aufblasbaren und ähnlichen Geräten (Bewilligung für Zugschiffe zum Wasserskifahren) wird in Form von Vignetten erteilt, die beidseitig am Bug des Schiffes anzubringen sind.
2 Personen, die bereits im vorangegangenen Kalenderjahr über eine solche Bewilligung
verfügten und bis zum 31. März eine neue Bewilligung beantragen, haben bei der Erteilung der Bewilligungen Vorrang.
3 Die Bewilligung verfällt mit der Ausserverkehrsetzung des Schiffes. Sie kann entzogen
werden bei Fahrten ausserhalb der erlaubten Zone oder bei Verletzung von Verkehrsregeln mit Gefährdung des Schiffsverkehrs.
§ 32a * Drachensegelbretter
1 Die Verwendung von Drachensegelbrettern ist nordwestlich der Begrenzungslinie zwischen den Fixpunkten Kirche Nottwil (Koordinaten 653 100/220 400) und Steganlage
beim nördlichen Ortseingang Eich (Koordinaten 654 780/222 700) untersagt.
Nr. 787 11
2 Auf dem übrigen Seegebiet ist ein Abstand von mindestens 300 m zum Ufer einzuhalten. Diese Uferzone darf nur auf dem kürzesten Weg zum Starten und Landen an geeigneten Orten befahren werden. Vorbehalten bleiben die Einschränkungen gemäss der
Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer vom 14. Februar 200312.
§ 33
Warteliste
1 Das Strassenverkehrsamt führt für die Zulassung von Schiffen mit Verbrennungsmotoren sowie die Bewilligung für Zugschiffe zum Wasserskifahren eine Warteliste.
2 Für die Erteilung von Bewilligungen ist grundsätzlich die Reihenfolge der Anmeldungen massgebend. Personen mit Wohnsitz im Kanton Luzern haben bei der Vergabe frei
werdender Plätze Vorrang.
3 Die Bewilligungszusicherung verfällt, wenn innert sechs Monaten kein Schiff immatrikuliert wird.
§ 34
Höchstgeschwindigkeit
1 Ausserhalb der Uferzone beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 40 km/h.
2.3 Hallwilersee
§ 35
Zulassungsverbot
1 Nicht zum Verkehr zugelassen werden
a. Schiffe von mehr als 7,5 m Länge oder mehr als 2,5 m Breite oder mit festen Aufbauten von mehr als 1,5 m Höhe über der Wasserlinie,
b. * Wasserflugzeuge, Luftkissen-, motorisierte Tragflügel- und Unterseeboote sowie
ähnliche Schwimmkörper,
c. * bewegliche Flosse mit Aufbauten,
d. * Schiffe mit Verbrennungsmotoren ohne Standplatz auf oder am Hallwilersee.
2 Die Höchstmasse gemäss Absatz 1a gelten nicht für Güterschiffe, Schiffe der öffentlichen Dienste, Schiffe für Forschungszwecke und für schwimmende Geräte für Arbeiten
auf dem Wasser, für Weidlinge, Rennruderboote, Übersetzboote der Pontonier- und
Wasserfahrvereine sowie für Boote mit Bewilligung für nautische Veranstaltungen. *
3 Das Strassenverkehrsamt kann bei Vorliegen triftiger Gründe für die Schiffe der
Berufsfischer Ausnahmen von den Höchstmassen und für Schiffe zum gewerbsmässigen
Fahrschulunterricht Ausnahmen vom Höchstmass für feste Aufbauten bewilligen. *
12 SRL Nr. 711c
12 Nr. 787
§ 36
Beschränkung der Schiffszahl
1 Die Zahl der Schiffe mit Verbrennungsmotoren sowie der Segelschiffe wird wie folgt
begrenzt:
a. Schiffe mit bewilligtem Standplatz auf oder am See: 120 Schiffe mit Verbrennungsmotoren, 180 Segelschiffe,
b. Schiffe ohne Standplatz auf oder am See: 20 in der Schweiz immatrikulierte Segelschiffe ohne Motor.
2 Die Beschränkung gilt nicht für
a. motorlose Segelschiffe ohne Standplatz auf oder am See, die an einer Regatta teilnehmen,
b. Schiffe der Bootsbauer und der gewerbsmässigen Händler, die einen Kollektivausweis besitzen,
c. Schiffe der Berufsfischer sowie Schiffe für Forschungszwecke und für öffentliche
Dienste,
d. Ruderboote.
§ 37
Zulassungsbewilligung
1 Die Zulassungsbewilligung lautet auf die im Schiffsausweis eingetragene Person und
ist nicht übertragbar. Davon ausgenommen ist die Übertragung auf den Ehegatten oder
die Ehegattin, den eingetragenen Partner oder die eingetragene Partnerin, den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin, der oder die mit der eingetragenen Person seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen einen gemeinsamen Haushalt führt, oder auf eine einzelne Person innerhalb der Verwandtschaft in gerader Linie sowie im Boots- und Fischereigewerbe mit Geschäftsübergabe. *
2 Die Zulassungsbewilligung für Schiffe mit Verbrennungsmotoren, welche zahlenmässig beschränkt sind, wird mit der Zuteilung des Kontrollschildes und der Abgabe des
Schiffsausweises erteilt.
3 Wird ein Schiff ausser Verkehr gesetzt und nicht innerhalb eines Jahres durch ein
anderes ersetzt, verfällt die Zulassungsbewilligung.
4 Wird ein Halterwechsel nicht gemeldet und dadurch die Zulassungsbewilligung missbräuchlich verwendet, ist diese zu entziehen.
§ 38
Weitere Bewilligungen *
1 Segelschiffe ohne Standplatz auf oder am Hallwilersee dürfen auf diesem nur mit einer
zusätzlichen Saisonbewilligung verkehren. *
2 Das Fahren mit Flossen mit einer Seitenlänge von mehr als 2,5 m sowie deren vorübergehendes Stationieren und Verankern bedarf einer Bewilligung des Strassenverkehrsamtes. Die Flosse sind vor dem Einsatz durch dieses zu prüfen. *
§ 39 Nr. 787 13
Warteliste
1 Das Strassenverkehrsamt führt für die Zulassung von Schiffen mit Verbrennungsmotoren und von Segelschiffen eine Warteliste.
2 Für die Erteilung von Bewilligungen ist grundsätzlich die Reihenfolge der Anmeldungen massgebend. Personen mit Wohnsitz im Kanton Luzern haben bei der Vergabe frei
werdender Plätze Vorrang.
3 Die Bewilligungszusicherung verfällt, wenn innert sechs Monaten kein Schiff immatrikuliert wird.
§ 40
Verkehrsbeschränkungen
1 Schiffe mit Verbrennungsmotoren dürfen bei Nacht nicht verkehren. Das Nachtfahrverbot gilt nicht für die Fahrgastschiffe und die Schiffe der Berufsfischerei im
Berufseinsatz.
2 Ausserhalb der Uferzone beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 20 km/h.
2bis Die Verwendung tragflügelähnlicher Vorrichtungen, die den Rumpf eines Segelschiffes, eines Segelbretts oder eines anderen Schwimmkörpers aus dem Wasser heben, ist in
der inneren Uferzone untersagt. *
3 Das Fahren mit Wasserski und ähnlichen Geräten sowie mit Drachensegelbrettern ist
untersagt. Segelbretter dürfen nicht bei Nacht verwendet werden. *
2.4 Zugersee *
§ 40a *
1 Bei der Verwendung von Drachensegelbrettern auf luzernischem Gebiet ist zum Seeufer ein Abstand von mindestens 150 m einzuhalten. Diese Uferzone darf nur zum Starten
und Landen befahren werden.
3 Schlussbestimmungen