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Reglement über den Pilotversuch Bodycam bei der Stadtpolizei

Zürich (city) · 551.121 · regulation

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 A. Einsatz Bodycam
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 B. Audio- und Videoaufnahmen
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 III. Schlussbestimmungen
  14. Art. 14

14 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

1 Dieses Reglement regelt den Einsatz mobiler, offen getragener technischer Mittel zur Anfertigung von Video- und Audioaufnahmen (Bodycam) bei Anhaltungen oder Kontrollen von Privatpersonen durch die Stadtpolizei. 2 Der Einsatz von Bodycams bei strafbarem Verhalten richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung4.

Art. 2

Der Einsatz von Bodycams dient: a. der präventiven Verhinderung gewalttätiger oder verbaler Übergriffe durch Privatpersonen oder Polizeiangehörige; b. der Dokumentation eines Eskalationsverlaufs; c. der Dokumentation und der Überprüfung des Verhaltens der Beteiligten. II. Besondere Bestimmungen

Art. 3 A. Einsatz Bodycam

1 Bodycams werden im öffentlich zugänglichen Raum eingesetzt, wo gewalttätige oder verbale Übergriffe auf Polizeiangehörige bereits begangen worden sind oder mit solchen zu rechnen ist. 1 AS 236.100 2 LS 131.1 3 Begründung siehe STRB Nr. 990 vom 7. Dezember 2016. 4 vom 5. Oktober 2007, SR 312.0. Gegenstand Zweck Einsatzbereich 2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant legt fest, welche Kommissariate der Stadtpolizei am Pilotversuch teilnehmen.

Art. 4

1 Beim Einsatz von Bodycams sind kameraführende Polizeiangehörige in geeigneter Weise zu kennzeichnen. 2 Es ist zu gewährleisten, dass die Betroffenen eine laufende Aufzeichnung erkennen können. 3 Der verdeckte Einsatz von Bodycams ist nicht zulässig.

Art. 5

1 Die Stadtpolizei startet bei Anhaltungen oder Kontrollen von Privatpersonen die Aufzeichnung, wenn sie aufgrund der Umstände annehmen muss, dass a. eine strafbare Handlung oder b. eine physische oder verbale Eskalation unmittelbar bevorsteht. 2 Die Stadtpolizei kündigt betroffenen Privatpersonen die Aufzeichnung mündlich an. 3 Auf eine Ankündigung der Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn womöglich strafbare Handlungen bereits im Gang sind.

Art. 6

1 Betroffene Privatpersonen können bei Anhaltungen oder Kontrollen den Start der Aufzeichnung von der Stadtpolizei verlangen, wenn sie ein nicht korrektes Verhalten der Polizeiangehörigen annehmen. 2 Bei offensichtlichem Missbrauch besteht kein Anspruch, den Start der Aufzeichnung zu verlangen.

Art. 7

Die Stadtpolizei erfasst nach Möglichkeit und unter Berücksichtigung der Umstände den Kontakt zwischen den Polizeiangehörigen und den Privatpersonen ganzheitlich, damit deren Verhalten objektiv beurteilt werden kann.

Art. 8

Die Stadtpolizei beendet die Aufzeichnung, wenn es die Zweckbestimmung gemäss Art. 2 nicht mehr erfordert.

Art. 9 B. Audio- und Videoaufnahmen

1 Die Stadtpolizei kann im Rahmen polizeilicher Ermittlungs- und Vorermittlungsverfahren die Aufnahmen zur Ab- und Aufklärung strafbarer Handlungen bearbeiten. 2 Ausserhalb der Verfahren gemäss Abs. 1 bedarf jede Bearbeitung eines schriftlichen Gesuchs. Zuständig für dessen Behandlung und die Entscheidung darüber ist der Rechtsdienst der Stadtpolizei. Kennzeichnung Aufzeichnung a. durch die Stadtpolizei b. auf Veranlassung der betroffenen Privatperson Aufnahme Beendigung Bearbeitung 3 Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens können Betroffene und Beschwerdeinstanzen die Aufnahmen einsehen.

Art. 10

Aufnahmen sind nach 100 Tagen automatisch zu löschen. Aufnahmen, die nach Art. 9 bearbeitet werden, sind nach dem einschlägigen Recht zu löschen.

Art. 11

Die Stadtpolizei stellt sicher, dass a. die Aufzeichnungen im System bis zu ihrer Löschung in unveränderter Form verfügbar sind; b. die Extraktion der Aufzeichnungen ausschliesslich aus dem zentralen System erfolgt; c. die Protokollierung sämtlicher Zugriffe auf die Aufnahmen im System erfolgt; d. die notwendigen Metadaten der Aufzeichnungen erfasst werden.

Art. 12

Die Aufzeichnungsgeräte haben über eine Vorlaufzeit bzw. einen Ringspeicher zwischen 30 Sekunden und zwei Minuten zu verfügen. Diese Daten sind vom Gerät automatisch zu löschen, sofern keine manuelle Auslösung der Aufzeichnung stattfindet.

Art. 13 III. Schlussbestimmungen

Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant erlässt in einer Dienstanweisung die Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement. Zu regeln sind insbesondere die Kennzeichnung Kamera führender Polizeiangehöriger, die Zugriffsrechte von Polizeiangehörigen auf die Audio- und Videoaufzeichnungen und die Gewährleistung der Datenintegrität, soweit dies nicht bereits mit den entsprechenden technischen Vorkehrungen automatisch erfolgt.

Art. 14

Dieses Reglement tritt am 1. Februar 2017 in Kraft. Löschung Informationssicherheit Vorlaufaufnahme Ausführungsbestimmungen Inkrafttreten

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