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Verordnung über Internet-Domains

Confederation · 784.104.2 · ordinance

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In force since 2024-01-01, as the publisher states.

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Contents: 69 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Begriffe
  4. Art. 4 Allgemeine Aufgaben
  5. Art. 5 Internationale Beziehungen
  6. Art. 6 Information durch das BAKOM
  7. Art. 7 Gegenstand
  8. Art. 8 Organisation
  9. Art. 9 Allgemeine Bestimmungen
  10. Art. 10 Aufgaben
  11. Art. 11 Tätigkeitsjournal
  12. Art. 12 Sicherungshinterlegung des Registrierungs- und Verwaltungssystems
  13. Art. 13 Personendaten
  14. Art. 14 Streitbeilegungsdienste
  15. Art. 15 Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Blockierung
  16. Art. 15a Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Umleitung des Datenverkehrs
  17. Art. 15b Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Information und Antrag auf Identifikation
  18. Art. 15c Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Verfügung und Widerruf
  19. Art. 15d Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: nicht zugeteilte Domain-Namen
  20. Art. 15dbis Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Blockierung von neu zugeteilten Domain-Namen
  21. Art. 15e Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Dokumentation und Bericht
  22. Art. 16 Amtshilfe und Zusammenarbeit
  23. Art. 17 Registrarvertrag
  24. Art. 18 Information der Öffentlichkeit
  25. Art. 19 Recht auf Zugriff auf das Registrierungssystem
  26. Art. 20 Pflichten der Registrare
  27. Art. 21 Informationsaufgaben
  28. Art. 22 Rechtsbeziehungen
  29. Art. 23 Pflicht zur Zusammenarbeit
  30. Art. 24 Registrierungsgesuch
  31. Art. 24a Bezug von Personendaten für die Zuteilung von Domain-Namen
  32. Art. 26 Reservierte Bezeichnungen
  33. Art. 27 Zuteilungsverfahren
  34. Art. 28 Rechte der Halterin oder des Halters
  35. Art. 29 Pflichten der Halterin oder des Halters
  36. Art. 30 Massnahmen
  37. Art. 31 Wirkung eines Widerrufs
  38. Art. 32 Verfahren und Bedingungen für die Übertragung
  39. Art. 33 Form der Übertragung
  40. Art. 34 Dauer der Übertragung
  41. Art. 35 Wesentliche Tätigkeiten oder Leistungen
  42. Art. 36 Unabhängigkeit
  43. Art. 37 Aufgabenübertragung
  44. Art. 38 Preis
  45. Art. 39 Informationspflicht
  46. Art. 40 Aufsicht
  47. Art. 41 Aufsichtsmassnahmen
  48. Art. 42 Änderung des Delegationsvertrags
  49. Art. 43 Beendigung der übertragenen Tätigkeit
  50. Art. 44 Gegenstand
  51. Art. 45 Eigenschaften
  52. Art. 46 Bereitstellung von Daten
  53. Art. 47 Besondere Zuteilungsbedingungen
  54. Art. 48 Umgesetzte Domains «.ch»
  55. Art. 49 Gegenstand
  56. Art. 50 Eigenschaften
  57. Art. 51 Besondere Aufgaben
  58. Art. 52 Bereitstellung von Daten
  59. Art. 53 Besondere Zuteilungsvoraussetzungen
  60. Art. 54
  61. Art. 55 Berechtigung
  62. Art. 56 Namenszuteilungsmandat
  63. Art. 57 Zuteilungsprozess
  64. Art. 58
  65. Art. 59
  66. Art. 60
  67. Art. 61
  68. Art. 62–64
  69. Art. 65

69 provisions

Art. 35 Wesentliche Tätigkeiten oder Leistungen

Der Beauftragte darf ihm übertragene Tätigkeiten oder Leistungen, die einen wesentlichen Bestandteil der übertragenen Funktion darstellen, nur mit Zustimmung des BAKOM an Dritte übertragen.

Art. 36 Unabhängigkeit

1 Der Beauftragte darf nicht gleichzeitig als Registrar für die von ihm verwaltete Domain tätig sein. 2 Ist der Beauftragte mit einem Unternehmen, das als Registrar für die Domain tätig ist, rechtlich oder wirtschaftlich verbunden, so ist mittels geeigneter Massnahmen im Delegationsvertrag eine unabhängige Aufgabenerfüllung sicherzustellen, so beispielsweise hinsichtlich der Art und Weise der öffentlichen Kommunikation oder der Verpflichtung zur Unabhängigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Art. 37 Aufgabenübertragung

1 Die Aufgaben der Registerbetreiberin sind im Rahmen eines Leistungskatalogs zu vereinbaren; zur Überprüfung der Aufgabenerfüllung sind Qualitätsmerkmale festzulegen. 2 Es können weitere Leistungen der Registerbetreiberin vereinbart werden, namentlich hinsichtlich der Zusammenarbeit in geeigneten internationalen Foren und Organisationen sowie hinsichtlich Datenschutz und Internetsicherheit. 3 Die Registerbetreiberin muss nachweisen, dass sie für ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung und Zuteilung von Domain-Namen über eine ausreichende Versicherungsdeckung verfügt.

Art. 38 Preis

1 Im Delegationsvertrag ist der Preis festzulegen, der von den Registraren für die Registrierung eines Domain-Namens und für die Verwaltung der entsprechenden Daten jährlich geschuldet ist. 2 Wurde die Aufgabenübertragung im Rahmen eines Ausschreibungs- oder eines Einladungsverfahrens nach Artikel 32 vorgenommen, so gelten folgende Regeln: a. der Preis entspricht der Offerte; b. der offerierte Preis kann während der Delegationsdauer angepasst werden, wenn sich die delegierten Aufgaben ändern; die Preisdifferenz errechnet sich aus den durch die Leistungsanpassung verursachten Kostenveränderungen; der Beauftragte unterbreitet dem BAKOM eine Offerte und weist die entsprechenden Kostenveränderungen nach; zur Überprüfung der Offerte kann das BAKOM Vergleichswerte heranziehen und sachdienliche Unterlagen einfordern. 3 Erfolgt die Aufgabenübertragung direkt, so deckt der Preis die relevanten Kosten der Registerbetreiberin, die aufgrund des mit dem BAKOM vereinbarten Leistungskatalogs anfallen, und erlaubt zudem einen angemessenen Gewinn. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251).

Art. 39 Informationspflicht

1 Die Beauftragten sind verpflichtet, dem BAKOM alle für die Umsetzung dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen notwendigen Angaben und Dokumente zu liefern. 2 Sie sind verpflichtet, dem BAKOM die für die Erstellung einer offiziellen Statistik erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Artikel 97–103 der Verordnung vom 9. März 2007 über die Fernmeldedienste sind sinngemäss anwendbar. SR 784.101.1

Art. 40 Aufsicht

1 Das BAKOM sorgt dafür, dass die Beauftragten diese Verordnung, ihre Ausführungsbestimmungen und den Delegationsvertrag einhalten. 2 Es kontrolliert in der Regel einmal alle zwei Jahre, wie die Beauftragten die übertragene Funktion oder die übertragenen Aufgaben wahrnehmen. Die Beauftragten haben Zutritt zu ihren Räumlichkeiten und Anlagen zu gewähren und alle erforderlichen Informationen zu liefern. 3 Sind Anzeichen vorhanden, dass ein Beauftragter seinen in dieser Verordnung, ihren Ausführungsbestimmungen oder im Delegationsvertrag festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt, so führt das BAKOM eine Überprüfung durch. Der Beauftragte hat Zutritt zu seinen Räumlichkeiten und Anlagen zu gewähren und alle erforderlichen Informationen zu liefern. 4 Wird aufgrund der Überprüfung festgestellt, dass der Beauftragte seine Verpflichtungen nicht erfüllt, so trägt er die Kosten der Überprüfung.

Art. 41 Aufsichtsmassnahmen

1 Erfüllt der Beauftragte seine Verpflichtungen nicht, so kann das BAKOM: a. ihn auffordern, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt; der Beauftragte muss dem BAKOM mitteilen, was er unternommen hat; b. ihn verpflichten, die unrechtmässig erzielten Einnahmen, dem Bund abzuliefern; c. den Delegationsvertrag mit Auflagen ergänzen; d. den Delegationsvertrag mit sofortiger Wirkung oder innerhalb einer bestimmten Frist einschränken oder auflösen. 2 Das BAKOM kann vorsorgliche Massnahmen anordnen.

Art. 42 Änderung des Delegationsvertrags

1 Das BAKOM kann einzelne Vertragsbestimmungen vor Ablauf der Vertragsdauer mittels Verfügung ändern, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben und die Vertragsänderung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist. 2 Der Beauftragte erhält eine angemessene Entschädigung, wenn die Vertragsänderung bezüglich der übertragenen Funktion oder der übertragenen Aufgaben für ihn mit einem finanziellen Nachteil verbunden ist. Die Entschädigung beinhaltet keinen Ersatz des entgangenen Gewinns.

Art. 43 Beendigung der übertragenen Tätigkeit

1 Das BAKOM löst den Delegationsvertrag entschädigungslos auf, wenn ein Beauftragter die Voraussetzungen für die Ausübung der übertragenen Funktion oder der übertragenen Aufgaben nicht mehr erfüllt, seine Tätigkeit einstellt, Konkurs anmeldet oder sich in Liquidation oder Nachlassstundung befindet. 2 Es kann den Delegationsvertrag unter angemessener Entschädigung des Beauftragten auflösen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben und die Auflösung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist. Die Entschädigung beinhaltet keinen Ersatz des entgangenen Gewinns. Sie berücksichtigt den Betrag, den der Beauftragte nach Absatz 5 Buchstabe b für die geleistete Unterstützung erhalten hat. 3 Das BAKOM übernimmt die übertragene Funktion oder die übertragenen Aufgaben wieder selber oder überträgt sie direkt einem neuen Beauftragten. 4 Die Ansprüche der Halterinnen und Halter bezüglich der ihnen zugeteilten Domain-Namen bleiben auch gegenüber einer neuen Registerbetreiberin gewahrt. 5 Der Beauftragte muss mit der neuen Registerbetreiberin zusammenarbeiten und ihr jede notwendige technische und organisatorische Hilfe und Unterstützung leisten, die zur Sicherstellung der Kontinuität und der Sicherheit der Verwaltung der betreffenden Domain und der ihr untergeordneten Domain-Namen notwendig ist. Er hat Anspruch auf eine auf dem Nutzwert seiner Unterstützung basierende Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung wird auf Verlangen durch das BAKOM festgesetzt. Der Beauftragte muss insbesondere Folgendes bereitstellen: a. unentgeltlich: die Tätigkeitsjournale und alle aufgezeichneten Daten und Informationen über die betreffende Domain und die Halterinnen und Halter von zugeteilten Domain-Namen sowie über die Verwaltungshandlungen bezüglich dieser Domain-Namen und deren, namentlich technische, Merkmale; b. gegen Entschädigung zum Buchwert: die für die Weiterführung der übertragenen Funktion oder der übertragenen Aufgaben nötige technische Infrastruktur und Informatik. 6 Der Beauftragte sorgt dafür, dass die betroffenen Personen über die Einstellung der Tätigkeiten informiert werden und ihnen das Vorgehen zur Wahrung ihrer Ansprüche bekannt ist. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251).

Art. 44 Gegenstand

Die Bestimmungen dieses Kapitels regeln die Verwaltung der Domain der ersten Ebene «.ch» sowie die Verwaltung und Zuteilung der Domain-Namen der zweiten Ebene, die der Domain «.ch» untergeordnet sind.

Art. 45 Eigenschaften

1 Die Domain «.ch» weist folgende Eigenschaften auf: a. Sie stellt eine länderspezifische Top-Level-Domain dar, die vom Bund verwaltet wird. b. Die ihr untergeordneten Domain-Namen stehen allen natürlichen und juristischen Personen zur Zuteilung und Nutzung offen. c. Die Registrarfunktion wird im freien Wettbewerb durch die Unternehmen ausgeübt, die mit der Registerbetreiberin einen gültigen Registrarvertrag abgeschlossen haben. 2 Die Registerbetreiberin richtet einen Streitbeilegungsdienst nach Artikel 14 ein.

Art. 46 Bereitstellung von Daten

1 Folgende Angaben müssen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) abrufbar sein: a. Bezeichnung des zugeteilten Domain-Namens und entsprechender ACE-String; b. bei einem aktivierten Domain-Namen: die Daten der zugeteilten Namensserver; c. die Angabe, ob ein Domain-Name durch das DNSSEC-System gesichert ist; d. Datum der ersten Zuteilung des Domain-Namens; e. Name, Adresse und Kontaktdaten des Registrars, der im Auftrag der Halterin oder des Halters des betroffenen Domain-Namens handelt. 2 Die Registerbetreiberin kann folgende Daten in der RDDS-Datenbank (WHOIS) veröffentlichen: a. die Identifizierungsangaben und Kontaktdaten der Halterin oder des Halters des betreffenden Domain-Namens, wenn es sich um eine juristische Person handelt; b. die Identifizierungsangaben und Kontaktdaten der Halterin oder des Halters des betreffenden Domain-Namens, die oder der der Veröffentlichung zugestimmt hat; c. die Angabe, wie die Halterin oder der Halter des betreffenden Domain-Namens anonym kontaktiert werden kann. 3 Sie gewährt jeder Person, die ein überwiegendes legitimes Interesse glaubhaft macht, kostenlos Zugang zu den in der RDDS-Datenbank (WHOIS) enthaltenen Personendaten der Halterin oder des Halters des betreffenden Domain-Namens. 4 Das BAKOM kann unter Berücksichtigung der Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden, Vorschriften über die Modalitäten und Verfahren für den Zugang nach Absatz 3 erlassen. 5 Die Registerbetreiberin trifft geeignete, namentlich technische Massnahmen, um eine missbräuchliche Verwendung der öffentlich zugänglichen Angaben, insbesondere ihre Verwendung zu Werbe- oder Verkaufsförderungszwecken, zu verhindern. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251).

Art. 47 Besondere Zuteilungsbedingungen

1 Ist ein Domain-Namen noch nicht zugeteilt und sind die allgemeinen Zuteilungsvoraussetzungen nach Artikel 25 erfüllt, so teilt die Registerbetreiberin den Domain-Namen der gesuchstellende Person zu, die oder der das Gesuch zuerst eingereicht hat. 2 Die Registerbetreiberin überprüft die Berechtigung zur Verwendung alphanumerischer Bezeichnungen von Domain-Namen nicht. Streitigkeiten bezüglich Ansprüchen aus dem Kennzeichenrecht im Zusammenhang mit Domain-Namen sind zivilrechtlich zu regeln.

Art. 48 Umgesetzte Domains «.ch»

1 Die Verwaltung länderspezifischer Domains «.ch», die in andere Buchstabenfolgen oder grafische Systeme umgesetzt sind, obliegt einer eigenen Registerbetreiberin. Das BAKOM kann diese Verwaltung an die Registerbetreiberin der Domain «.ch» übertragen. 2 Die Bestimmungen dieser Verordnung zur Domain «.ch» sind auf die Verwaltung umgesetzter Domains «.ch» sinngemäss anwendbar.

Art. 49 Gegenstand

Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels regeln die Verwaltung der Domain der ersten Ebene «.swiss» sowie die Verwaltung und die Zuteilung der dieser untergeordneten Domain-Namen der zweiten Ebene.

Art. 50 Eigenschaften

Die Domain «.swiss» weist die folgenden Eigenschaften auf: a. Sie wird vom Bund verwaltet. b. Sie sowie die ihr untergeordneten Domain-Namen sollen der schweizerischen Gemeinschaft, dem Image sowie den politischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und kulturellen Interessen des Landes dienen und diese weltweit fördern. c. Die ihr untergeordneten Domain-Namen können nur in der Schweiz ansässigen Personen oder solchen, die einen besonderen Bezug zur Schweiz haben, zugeteilt werden. d. Die Politik der Zuteilung von Domain-Namen hat umsichtig und sorgsam zu erfolgen und die Interessen der schweizerischen Gemeinschaft zu berücksichtigen; sie kann eine stufenweise Öffnung der zuteilbaren Bezeichnungskategorien und der zuteilungsberechtigten Personen vorsehen. e. Die Registrarfunktion wird im freien Wettbewerb durch die Unternehmen ausgeübt, die mit der Registerbetreiberin einen gültigen Registrarvertrag abgeschlossen haben. Ausdruck gemäss Ziff. I vom 28. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 1967).

Art. 51 Besondere Aufgaben

In der Ausübung ihrer Funktion hat die Registerbetreiberin folgende besondere Aufgaben: a. Bereitstellen einer zentralen Anlaufstelle (single point of contact), bei der jede Person Domain-Namen melden kann, deren Zuteilung oder Nutzung allenfalls widerrechtlich ist oder gegen die öffentliche Ordnung verstösst; b. Durchführung von Stichproben zur Kontrolle, ob die zugeteilten Domain-Namen die Zuteilungsvoraussetzungen tatsächlich erfüllen und ihre Nutzung allenfalls widerrechtlich ist oder gegen die öffentliche Ordnung verstösst; c. Durchführung von Werbe- oder Sponsoringmassnahmen zur Förderung der Domain «.swiss»; zu diesem Zweck kann sie mit den zuständigen Behörden, insbesondere dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum, dem Bundesamt für Statistik und den kantonalen Handelsregistern zusammenarbeiten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251).

Art. 52 Bereitstellung von Daten

1 Die Registerbetreiberin veröffentlicht in der RDDS-Datenbank (WHOIS) die Daten, die gemäss den Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden, erforderlich sind. 2 Sie kann dort folgende Daten veröffentlichen: a. den Namen der Organisation und die UID der Halterin oder des Halters des betreffenden Domain-Namens; b. die Identifizierungsangaben und Kontaktdaten der Halterin oder des Halters des betreffenden Domain-Namens, wenn es sich um eine juristische Person handelt; c. die Identifizierungsangaben und Kontaktdaten der Halterin oder des Halters des betreffenden Domain-Namens, die oder der der Veröffentlichung zugestimmt hat; d. die Angabe, wie die Halterin oder der Halter des betreffenden Domain-Namens anonym kontaktiert werden kann. 3 Sie stellt Suchfunktionalitäten für die RDDS-Datenbank (WHOIS) zur Verfügung, die sich auf Kriterien wie Domain-Name, mit dessen Verwaltung beauftragter Registrar oder Bezeichnung des Namensservers stützen. 4 Sie gewährt jeder Person, die ein überwiegendes legitimes Interesse hat, Zugang zu den in der RDDS-Datenbank (WHOIS) enthaltenen Personendaten der Halterin oder des Halters des betreffenden Domain-Namens. Sie kann für den Zugang eine Vergütung nach den Regeln und Gebühren, die auf internationaler Ebene angewendet werden, verlangen, sofern kein anderer Erlass den kostenlosen Zugang vorsieht. 5 Der Registrar stellt nach den Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden, den Zugang zu den Personendaten der Halterin oder des Halters des betreffenden Domain-Namens, in deren oder dessen Auftrag er tätig ist, nach Absatz 4 sicher. 6 Die Modalitäten und Verfahren für den Zugang nach den Absätzen 4 und 5 müssen den Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden, entsprechen. Das BAKOM kann zusätzliche Modalitäten und Verfahren vorschreiben und die Höhe der Vergütung für den Zugang im Einzelfall festlegen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251).

Art. 53 Besondere Zuteilungsvoraussetzungen

1 Ein Domain-Name wird zugeteilt, wenn neben den allgemeinen Zuteilungsvoraussetzungen nach Artikel 25 die folgenden besonderen Zuteilungsbedingungen erfüllt sind: a. Die gesuchstellende Person kann eine ausreichende Verbindung mit der Schweiz darlegen; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Sitz einer Gesellschaft und deren physischer Verwaltungssitz oder der Wohnsitz in der Schweiz befinden oder wenn die betreffende Person über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügt. b. Die gesuchstellende Person gehört zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs einer Kategorie von Personen an, die für eine Zuteilung berechtigt ist. c. … d. Die vorgesehene Nutzung entspricht Schweizer Recht; ein Sitz und ein Ort der tatsächlichen Verwaltung oder ein Wohnsitz in der Schweiz sind unabdingbar, wenn der Domain-Name zum Anbieten von Waren, Dienstleistungen oder für eigene Werbung verwendet werden soll. e. Die beantragte Bezeichnung lässt berechtigterweise einen objektiven Bezug zur gesuchstellenden Person oder zur vorgesehenen Nutzung des Domain-Namens zu. f. Die beantragte Bezeichnung bezieht sich nicht auf einen generischen Begriff; vorbehalten bleiben die Bestimmungen zum Namenszuteilungsmandat (Art. 56). 1bis Ein objektiver Bezug nach Absatz 1 Buchstabe e besteht bei gesuchstellenden natürlichen Personen, wenn der Domain-Name nebst einer frei wählbaren freiwilligen Bezeichnung mindestens eine der folgenden Bezeichnungen enthält: a. einen offiziellen Nachnamen oder einen anderen beim Zivilstandesamt registrierten Nachnamen; b. einen Vornamen; c. eine Bezeichnung, auf die die gesuchstellende Person einen Anspruch aus dem Kennzeichenrecht hat; d. den Allianznamen, den gemeinsamen Namen bei eingetragener Partnerschaft, den Namen, der im Zusammenhang mit einem religiösen Orden erworben wurde, oder den Künstlernamen, unter dem die Person Bekanntheit erlangt hat. 1ter Ein objektiver Bezug nach Absatz 1 Buchstabe e ist bei nicht natürlichen gesuchstellenden Personen gegeben, wenn der Domain-Name eine der folgenden Bedingungen erfüllt: a. Er beinhaltet eine Bezeichnung, auf welche die gesuchstellende Person einen Anspruch aus dem Kennzeichenrecht hat. b. Er bezieht sich auf eine objektiv mit dem Staat oder seinen Tätigkeiten verbundene Bezeichnung, die von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Organisation des öffentlichen Rechts beansprucht wird. c. Er beinhaltet eine geografische Bezeichnung:1. auf welche die gesuchstellende Person ein Recht hat oder an welcher sie ein legitimes Interesse hat; 2. die in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, als habe die gesuchstellende Person ein Recht darauf oder ein legitimes Interesse daran; oder 3. für deren Nutzung die gesuchstellende Person von der betreffenden Körperschaft oder Organisation autorisiert ist. d. Er leitet sich von einer Bezeichnung ab, an welcher die gesuchstellende Person ein legitimes Interesse hat oder die von der Öffentlichkeit mit ihr in Verbindung gebracht wird. 2 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens verweigern, wenn: a. die gewählte Bezeichnung offensichtlich zu einer Verwechslung mit einem bereits zugeteilten Domain-Namen oder einer reservierten Bezeichnung nach Artikel 26 führen kann; b. sich aufgrund einer summarischen Prüfung herausstellt, dass die gewählte Bezeichnung Kennzeichenrechte Dritter verletzt; darüber hinaus wird die Berechtigung zur Verwendung von alphanumerischen Bezeichnungen nicht geprüft; Streitigkeiten bezüglich Ansprüchen aus dem Kennzeichenrecht im Zusammenhang mit Domain-Namen sind zivilrechtlich zu regeln; c. die der Domain zugrunde liegenden Eigenschaften oder Werte dagegen sprechen. 3 In Ausnahmefällen kann die Registerbetreiberin Domain-Namen auch bei Nichterfüllung der besonderen Zuteilungsvoraussetzungen zuteilen, wenn dies durch ein überwiegendes Interesse der schweizerischen Gemeinschaft gerechtfertigt ist. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 365). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 365). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 365). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 365). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251).

Art. 54

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, mit Wirkung seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225).

Art. 55 Berechtigung

Zur Zuteilung eines Domain-Namens berechtigt sind: a. schweizerische öffentlich-rechtliche Körperschaften oder andere schweizerische Organisationen des öffentlichen Rechts; b. im Schweizerischen Handelsregister eingetragene Unternehmen, die ihren Sitz sowie einen physischen Verwaltungssitz in der Schweiz haben; c. Vereine und Stiftungen ohne Eintrag im Schweizerischen Handelsregister, die ihren Sitz sowie einen physischen Verwaltungssitz in der Schweiz haben; d. natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder mit Schweizer Staatsbürgerschaft. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 365).

Art. 56 Namenszuteilungsmandat

1 Domain-Namen, die Bezeichnungen mit generischem Charakter entsprechen oder solchen ähnlich sind und die von besonderem Interesse für die ganze oder einen Teil der schweizerischen Gemeinschaft sind, müssen mit einem Namenszuteilungsmandat zugeteilt werden. Das BAKOM kann eine nicht abschliessende Liste der Bezeichnungen und der betreffenden Bezeichnungskategorien veröffentlichen. 2 Die Registerbetreiberin kann mittels Namenszuteilungsmandat Domain-Namen zuteilen: a. nach einer Ausschreibung; sie regelt im Bedarfsfall die Verfahrensmodalitäten für Ausschreibungen; diese müssen die Grundsätze der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz erfüllen und die Vertraulichkeit der von den Bewerberinnen und Bewerbern eingereichten Daten gewährleisten; oder b. auf der Basis einer Spontanbewerbung. 3 Alle zur Zuteilung eines Domain-Namens mit Namenszuteilungsmandat berechtigten Bewerberinnen und Bewerber müssen: a. darlegen, dass sie die allgemeinen und besonderen Bestimmungen für die Zuteilung eines Domain-Namens erfüllen; b. nachweisen, dass sie mit der beantragten Bezeichnung die ganze oder einen namhaften Teil der betreffenden Gemeinschaft repräsentieren oder dass ihre Bewerbung von einem namhaften Teil oder der ganzen Gemeinschaft unterstützt wird; Garantien für die Beachtung der Grundsätze der Wettbewerbsneutralität, Nichtdiskriminierung und Transparenz können die Repräsentation oder Unterstützung der Gemeinschaft ersetzen, wenn sich die beantragte Bezeichnung auf keine bestimmte Gemeinschaft bezieht oder die beantragte Bezeichnung nicht von einer organisierten oder konstituierten Gemeinschaft repräsentiert wird; c. allfällige damit verbundene Domain-Namen, die sie in das Namenszuteilungsmandat integrieren möchten, auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch angeben; d. darlegen, dass die geplante Nutzung des Domain-Namens und die damit angebotenen Dienstleistungen der Gesamtheit der betroffenen Personengruppe zum Vorteil gereichen; e. aufzeigen, wie sie sicherstellen, dass die Bestimmungen des 2. Titels des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 bei allen Produkten eingehalten werden, die über den Domain-Namen angeboten werden, dessen Bezeichnung sich auf ein Produkt, dessen Eigenschaften oder auf eine Produktkategorie bezieht; f. aufzeigen, inwiefern ihr Projekt für die betreffende Personengruppe und für die schweizerische Gemeinschaft einen Mehrwert beinhaltet; g. aufzeigen, dass die Bewerbung die Vorgaben des BAKOM an die Qualität des Domain-Namens oder des geplanten Vorhabens erfüllt; h. einen Entwurf für ein Namenszuteilungsmandat vorlegen. 4 Die Registerbetreiberin publiziert die Bewerbungen. Andere Bewerberinnen und Bewerber können innerhalb von 20 Tagen nach Publikation ein Gesuch um Zuteilung desselben Domain-Namens stellen. 5 Bei mehreren Bewerbungen teilt die Registerbetreiberin den Domain-Namen der Bewerberin oder dem Bewerber zu, deren oder dessen Entwurf im Vergleich zu den anderen Entwürfen für die betroffene Personengruppe und die schweizerische Gemeinschaft einen eindeutig höheren Mehrwert beinhaltet. 6 Wenn kein Projekt die Voraussetzung nach Absatz 5 erfüllt und sich die Bewerberinnen und Bewerber auf keine einzelne oder gemeinsame Bewerbung einigen können, nimmt die Registerbetreiberin die Zuteilung aufgrund eines Losentscheids oder einer Versteigerung vor. Der Erlös der Versteigerung fliesst der allgemeinen Bundeskasse zu. 7 Die Nutzungsdauer eines mit Namenszuteilungsmandat zugeteilten Domain-Namens ist beschränkt. Der Domain-Name untersteht zudem einer Nutzungspflicht. 8 Die Bestimmungen dieser Verordnung zur Aufsicht über die mit der Wahrnehmung der Funktion der Registerbetreiberin einer vom Bund verwalteten Domain Beauftragten (Art. 40–43) sind auf das Namenszuteilungsmandat sinngemäss anwendbar, insbesondere bezüglich des Widerrufs. 8bis Die Auflösung eines Namenszuteilungsmandats (Art. 41) ist insbesondere zulässig, wenn: a. die Inhaberin oder der Inhaber die Zuteilungsbedingungen nicht mehr erfüllt oder die Bestimmungen des Mandats nicht einhält; oder b. die Inhaberin oder der Inhaber die fälligen Verwaltungsgebühren nicht bezahlt. 9 Die Registerbetreiberin gibt Dritten auf Antrag das Namenszuteilungsmandat bekannt; sie kann es auch mittels Abrufverfahren oder auf andere Weise zugänglich machen. Klauseln und Anhänge, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, werden nicht veröffentlicht. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 365). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251). SR 232.11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 365).

Art. 57 Zuteilungsprozess

1 Die Registerbetreiberin prüft sämtliche Registrierungsgesuche für einen Domain-Namen und publiziert diese, es sei denn, das Gesuch erfüllt die allgemeinen und besonderen Zuteilungsvoraussetzungen offensichtlich nicht. Andere gesuchstellende Personen können innerhalb von 20 Tagen nach Veröffentlichung ein Registrierungsgesuch für denselben Domain-Namen stellen. 2 Bei mehreren Gesuchen teilt die Registerbetreiberin den betreffenden Domain-Namen in folgender Reihenfolge zu: a. grundsätzlich der gesuchstellenden Körperschaft des öffentlichen Rechts oder der gesuchstellenden öffentlich-rechtlichen Organisation, wenn diese in Konkurrenz zu einer privaten Gesuchstellerin oder einem privaten Gesuchsteller steht und die Zuteilung im öffentlichen Interesse liegt; b. der gesuchstellenden Körperschaft des öffentlichen Rechts oder der gesuchstellenden öffentlich-rechtlichen Organisation, die eine Nutzung vorsieht, die für die schweizerische Gemeinschaft einen eindeutig höheren Mehrwert beinhaltet als diejenige anderer solcher Körperschaften oder Organisationen; wenn kein Projekt diese Voraussetzungen erfüllt und sich die Körperschaften oder Organisationen auf keine einzelne oder gemeinsame Bewerbung einigen können, verzichtet die Registerbetreiberin auf die Zuteilung des Domain-Namens; c. grundsätzlich der gesuchstellenden Person, der oder dem bezüglich des betreffenden Domain-Namens ein Recht am Kennzeichen zusteht, falls sie oder er im Wettbewerb mit anderen gesuchstellenden Personen ohne ein solches Recht steht; d. an einer Versteigerung der oder dem Meistbietenden, wenn die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller über konkurrierende Berechtigungen aus dem Kennzeichenrecht für den betreffenden Domain-Namen verfügen, es sei denn, die Durchführung einer Versteigerung erscheint aufgrund der gesamten Umstände oder der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller als unangemessen; der Versteigerungserlös fliess der Bundeskasse zu; dbis. der juristischen Person, wenn diese in Konkurrenz zu einer natürlichen Person steht; e. an diejenige gesuchstellende Person, die als Erste ein Gesuch gestellt hat, wenn sämtliche gesuchstellenden Personen mit dem Domain-Namen nicht kommerzielle Ziele verfolgen; f. der gesuchstellenden Person, die eine Nutzung vorsieht, die für die schweizerische Gemeinschaft einen eindeutig höheren Mehrwert beinhaltet als diejenige anderer gesuchstellender Personen; wenn kein Projekt diese Voraussetzungen erfüllt und sich die Bewerberinnen und Bewerber auf keine einzelne oder gemeinsame Bewerbung einigen können, nimmt die Registerbetreiberin die Zuteilung aufgrund eines Losentscheids oder einer Versteigerung vor; der Erlös der Versteigerung fliesst der allgemeinen Bundeskasse zu. 3 Die Registerbetreiberin prüft die rechtmässige Verwendung der beantragten Zeichenfolge nicht, vorbehalten bleibt die summarische Prüfung nach Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe b. Streitigkeiten bezüglich Ansprüchen aus dem Kennzeichenrecht im Zusammenhang mit Domain-Namen sind zivilrechtlich zu regeln. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 365). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 365). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 365). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 365). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 365). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 365).

Art. 58

Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: a. wenn es naheliegt, dass eine generische Bezeichnung, deren Zuteilung als Domain-Name vorgenommen wurde, mit Namenszuteilungsmandat hätte erfolgen müssen; die Halterin oder der Halter des Namenszuteilungsmandats bezahlt der bisherigen Halterin oder dem bisherigen Halter eine Entschädigung in Höhe der gesamten Registrierungs- und Verwaltungskosten des widerrufenen Domain-Namens; b. wenn es aufgrund einer summarischen Prüfung offensichtlich erscheint, dass eine zugeteilte Bezeichnung Ansprüche aus dem Kennzeichenrecht verletzt; c. wenn der Domain-Name eine geografische Bezeichnung enthält, die für einen Teil oder die Gesamtheit der schweizerischen Gemeinschaft von besonderem Interesse ist und von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Organisation des öffentlichen Rechts gefordert wird; diese bezahlt der bisherigen Halterin oder dem bisherigen Halter eine Entschädigung in Höhe der gesamten Registrierungs- und Verwaltungskosten des widerrufenen Domain-Namens; d. wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Halterin oder der Halter die Zuteilung in der Absicht beantragt hat, den Ruf eines Dritten mit einem legitimen Interesse an diesem Namen oder an einem damit verbundenen Namen oder den Ruf eines Produkts oder einer Dienstleistung, die in der Öffentlichkeit mit diesem Namen assoziiert wird, zu schädigen; e. wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Halterin oder der Halter die Zuteilung in der Absicht beantragt hat, vom Ruf eines Dritten mit einem legitimen Interesse an diesem Namen oder an einem damit verbundenen Namen oder vom Ruf eines im öffentlichen Bewusstsein mit diesem Namen assoziierten Produkts oder einer solchen Dienstleistung zu profitieren; f. wenn die der Domain zugrundeliegenden Eigenschaften oder Werte es erfordern; g. wenn eine natürliche Person als Halterin oder Halter keine Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt und ins Ausland zieht; der Widerruf kann unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:1. die Halterin oder der Halter identifiziert sich nicht korrekt innert 30 Tagen oder gibt keine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz an, obwohl dies die Registerbetreiberin, das BAKOM oder eine im Rahmen ihrer Zuständigkeit intervenierende Schweizer Behörde verlangen, 2. die Halterin oder der Halter verwendet den Domain-Namen zum Anbieten von Waren, Dienstleistungen oder für eigene Werbung, 3. es bestehen berechtige Gründe zur Annahme, dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen zu einem unrechtmässigen Zweck oder in unrechtmässiger Weise nach dem schweizerischen Recht nutzt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 365).

Art. 59

1 Die schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften können sich bei der ICANN um generische Domains der ersten Ebene ihrer Wahl bewerben. 2 Dabei halten sie die folgenden Grundsätze ein: a. Sie stellen sicher, dass das Schweizer Recht und die Interessen der Schweiz bei der Verwaltung und der Verwendung der Domains und der untergeordneten Domain-Namen respektiert werden. b. Sie stellen die Sicherheit und die Verfügbarkeit der Infrastruktur und der für das Funktionieren des DNS erforderlichen Dienstleistungen sicher. c. Sie ergreifen Massnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung von der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Daten. 3 Das BAKOM überwacht die Einhaltung der Grundsätze nach Absatz 2. Es präzisiert bei Bedarf die Massnahmen oder die Anforderungen hinsichtlich der Sicherheit und Verfügbarkeit der Infrastruktur, der für das Funktionieren des DNS erforderlichen Dienste und der Massnahmen zur Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung von Daten, die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. 4 Hat eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, der eine generische Domain zugeteilt wurde, die notwendigen Regelungen nicht getroffen, so verwaltet sie die Domain nach den Bestimmungen dieser Verordnung betreffend die Domain «.ch».

Art. 60

1 Das BAKOM erlässt die notwendigen administrativen und technischen Vorschriften. 2 Es kann internationale Vereinbarungen technischen oder administrativen Inhalts abschliessen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

Art. 61

Die Registerbetreiberin bestimmt das Datum, ab dem natürliche Personen Domain-Namen unter «.swiss» nach Artikel 53 Absatz 1bis beantragen und zugeteilt erhalten können. Die operative Öffnung muss spätestens bis am 1. Mai 2024 erfolgen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 365).

Art. 62–64

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, mit Wirkung seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225).

Art. 65

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

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