Art. 4ff
PAVO untergebracht sind, Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergibt (Art. 294 Abs. 1 ZGB). Das Departement des Innern erlässt ein
Reglement betreffend die Angemessenheit von Entschädigungen. Die Tarife
werden alle zwei Jahre an die Teuerung angepasst. *
1) SHR 411.222.
2 Die Unterbringung in einer Pflegefamilie, die beabsichtigt, vier oder weniger Minderjährige zur Pflege aufzunehmen, fällt unter den Begriff der Familienpflege. Zusätzlich zu den Anforderungen gemäss Art. 4 ff. PAVO gelten
für diese Familien die Bestimmungen im Anhang 1a. *
3 Die Unterbringung in einer Pflegefamilie, die beabsichtigt, mehr als vier
Minderjährige zur Pflege aufzunehmen, fällt unter den Begriff der Heimpflege im Sinne von Art. 13 Abs. 1 PAVO. Zusätzlich zu den Anforderungen ge -
mäss Art. 13 ff. PAVO kommen für diese Familien die Bestimmungen im Anhang 3 zur Anwendung. *
§ 5a * Tagespflege
1 Als Tagespflege im Sinne von Art. 12 PAVO gilt die regelmässige Betreuung tagsüber von maximal fünf Kindern unter zwölf Jahren gleichzeitig im
eigenen Haushalt. Eigene Kinder werden miteingerechnet.
2 Die regelmässige Betreuung von mehr als fünf Kindern fällt unter den Begriff der Heimpflege im Sinne von Art. 13 Abs. 1PAVO. *
3 Für die Erteilung der Eignungsbescheinigung und die Aufsicht im Bereich
der Tagespflege nach Art. 12 PAVO gelten zusätzlich zu den Anforderungen
gemäss Art. 12 PAVO die Bestimmungen im Anhang 4. *
§ 5b * Tagespflege mit Übernachtung
1 Wer sich ergänzend zur Tagespflege gemäss § 5a dieser Verordnung anbietet, Kinder unter zwölf Jahren gegen Entgelt während maximal drei Nächten pro Woche in seinem Haushalt zu betreuen, muss dies der Behörde melden.
2 Es dürfen maximal fünf Kinder gleichzeitig im Haushalt übernachten. Eigene Kinder werden mit einberechnet.
3 Für die Erteilung der Eignungsbescheinigung und die Aufsicht kommt Art.
12 PAVO sinngemäss zur Anwendung. Zusätzlich gelten die Bestimmungen
im Anhang 4.
§ 6 * Heimpflege
1 Für Einrichtungen und Internate von Privatschulen, die dazu bestimmt sind,
mehrere Minderjährige zur Erziehung, Betreuung, Ausbildung, Beobachtung
oder Behandlung tags- und nachtsüber aufzunehmen (§ 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
dieser Verordnung) gelten zusätzlich zu den Anforderungen gemäss Art. 13
ff. PAVO die Bestimmungen im Anhang 3. *
1bis Für sozialpädagogische Angebote, die dazu bestimmt sind, mehrere Jugendliche ab Ende der Schulpflicht zur regelmässigen Betreuung tags- und
nachtsüber aufzunehmen (§ 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 dieser Verordnung) kommen zusätzlich zu den Anforderungen gemäss Art. 13 ff. PAVO die Bestimmungen im Anhang 3 zur Anwendung. *
1ter Bei der Bewilligung der Heimpflege nach Art. 13 Abs. 1 lit. a PAVO ist der
kantonale Bedarf zu berücksichtigen. Der kantonale Bedarf wird mindestens
alle drei Jahre erhoben. Das kantonale Sozialamt ergreift geeignete Massnahmen, um den kantonalen Bedarf zu decken. *
2 … *
3 Für die Erteilung der Bewilligung und die Aufsicht über Einrichtungen für
regelmässige familien- und schulergänzende Betreuung von Kindern und Jugendlichen tagsüber vor und während der Schulpflicht gelten zusätzlich zu
den Anforderungen gemäss Art. 13 ff. PAVO die Bestimmungen im Anhang 2. *
3 Schlussbestimmungen
§ 7 * Übergangsbestimmungen
1 Einrichtungen, die bereits über eine Betriebsbewilligung verfügen, wird für
die Umsetzung der noch nicht vollständig erfüllten Voraussetzungen gemäss
Anhang 2 eine Übergangsfrist bis am 31. Dezember 2019 eingeräumt.
2 Mittagstischen, die noch über keine Betriebsbewilligung verfügen, wird für
deren Beantragung eine Übergangsfrist bis am 31. Juli 2020 eingeräumt.
3 Einrichtungen nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung, welche im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2025 bereits über eine
Betriebsbewilligung verfügen, wird für die Umsetzung der noch nicht vollständig erfüllten Voraussetzungen gemäss Anhang 3 eine Übergangsfrist bis
am 31. Dezember 2026 eingeräumt. *
4 Pflegefamilien und Tagespflegeeltern, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2025 bereits über eine gültige Eignungsbescheinigung bzw. Betriebsbewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verfügen, haben die Unterlagen gemäss § A4-2 bzw. §
A1a-2 dieser Verordnung im Rahmen des periodischen Aufsichtsbesuches
vorzulegen bzw. einzureichen. Die Eignungsbescheinigung bzw. Betriebsbewilligung behält ihre Gültigkeit. *
A1 … *
§ A1-1–A1-5 * …
A1.1 … *
§ A1-6–A1-14 * …
A1a Anhang 1a: Familienpflege *
§ A1a-1 *
1 Für Pflegefamilien gemäss § 5 Abs. 2 gelten zusätzlich zu den Anforderungen gemäss Art. 4 ff. PAVO folgende Bestimmungen:
§ A1a-2 * Zusätzliche Unterlagen zum Bewilligungsgesuch
1 Mit dem Bewilligungsgesuch sind folgende Unterlagen einzureichen:
a) Ausführlicher Lebenslauf und Motivationsschreiben der Pflegeeltern,
b) Aktueller Betreibungsregisterauszug und Nachweise des Familieneinkommens der Pflegeeltern,
c) Arztzeugnis, das die gesundheitliche Eignung aller erwachsenen Personen im Haushalt der Pflegefamilie für die Aufnahme und Betreuung
von Pflegekindern bestätigt.
2 Zusätzlich überprüft die Behörde den Leumund aller erwachsenen Personen, die im Haushalt der Pflegefamilie leben, durch einen Behördenauszug
2 aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA.
§ A1a-3 * Anforderung an die Pflegefamilie
1 Die Pflegefamilie erklärt sich zur Kooperation mit dem Herkunftssystem
und den Fachpersonen im Bezugssystem des Kindes bereit und arbeitet in
geeigneter Weise mit ihnen zusammen.
2 Die Pflegefamilie verpflichtet sich zur regelmässigen Aus- und Weiterbildung im Umfang von mindestens einem Tag pro Jahr. Die finanzielle Beteiligung des Kantons an der Weiterbildung der Pflegefamilien wird im Reglement des Departementes des Innern zur finanziellen Abgeltung der Pflegefamilien festgehalten.
3 Die Begleitung der Pflegefamilie durch einen Dienstleistungserbringer der
Familienpflege (DAF) nach Abschnitt 4a PAVO kann durch die Aufsichtsbehörde angeordnet werden, um ein Pflegeverhältnis zu stabilisieren oder um
die Pflegeeltern zu unterstützen.
4 Die Kosten für die Begleitung durch einen Dienstleistungsanbieter der Familienpflege (DAF) nach Abschnitt 4a PAVO werden teilweise durch den
Kanton übernommen. Das Departement des Innern legt die Beitragshöhe
fest.
§ A1a-4 * Anforderungen an die Räumlichkeiten
1 Der Privathaushalt verfügt über ausreichend Wohnraum und genügend sanitäre Anlagen. Die Belegungsvorschriften von Mietwohnungen werden eingehalten.
2 Für das aufgenommene Kind steht ein eigenes Zimmer zur Verfügung. Bei
der Unterbringung von Geschwistern und bei Notfallplatzierungen können
durch das kantonale Sozialamt Ausnahmen bewilligt werden.
§ A1a-5 * Aufnahme von ausländischen Kindern
1 Das Gesuch um die Bewilligung einer Aufnahme eines Pflegekindes aus
dem Ausland muss mindestens drei Monate vor der geplanten Einreise des
Kindes beim kantonalen Sozialamt eingereicht werden.
2 Die Aufsichtsbehörde weist erst nach der Einreise des Kindes eingehende
Bewilligungsgesuche ab. Ausnahmen werden nur aus triftigen Gründen bewilligt.
§ A1a-6 * Aufsicht
1 Beim Aufsichtsbesuch nach Art. 10 Abs. 1 PAVO sind in der Regel beide
Pflegeelternteile sowie das Pflegekind anwesend. Das kantonale Sozialamt
kann Ausnahmen bewilligen.
2 Die Aufsichtsbehörde prüft regelmässig, ob die Versicherungsdeckung der
Minderjährigen sichergestellt ist.
3 Es können weitere Unterlagen zur finanziellen oder gesundheitlichen Situation der Pflegefamilie eingefordert werden.
4 Bei Zweifeln an der Eignung der Pflegefamilie kann die Aufsichtsbehörde
weitere Abklärungen treffen sowie Gespräche mit dem Kind und mit Fachpersonen aus dem Herkunfts- oder Bezugspersonensystem des untergebrachten Kindes betreffend das Kindswohl führen.
5 Die Aufsichtsbehörde kann die Pflegefamilie jederzeit und ohne Vorankündigung besuchen.
§ A1a-7 * Angebotsplanung
1 Das kantonale Sozialamt nimmt jährlich eine Einschätzung des Platzierungsbedarfs und des Bedarfs an Notfallplätzen vor, erstellt eine Angebotsplanung und ergreift geeignete Massnahmen, um das Platzangebot sicherzustellen.
A2 Anhang 2: Betreuungseinrichtungen *
§ A2-1 *
1 Für Betreuungseinrichtungen gemäss § 6 Abs. 3 gelten zusätzlich zu den
Anforderungen gemäss Art. 13 ff. PAVO folgende Bestimmungen:
§ A2-2 * Zusätzliche Unterlagen zum Bewilligungsgesuch
1 Mit dem Bewilligungsgesuch sind zusätzlich zu den Angaben gemäss
Art. 14 der Pflegekinderverordnung2) folgende Unterlagen einzureichen bzw.
Angaben zu machen:
a) Betriebskonzept
b) Organigramm
c) Grundrissplan
d) Budget
e) Revidierte bzw. abgenommene Jahresrechnung der Betreuungseinrichtung und gegebenenfalls der Trägerschaft (ausser bei Neueröffnung)
f) Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung
2) SR 211.222.338.
g) Nachweis betreffend Einhaltung der Bau- und Brandschutzvorschriften inkl. allfälligem Protokoll der Feuerpolizei
h) Protokoll des Interkantonalen Labors zur Lebensmittelkontrolle
2 Die genauen Inhalte und Vorgaben zum Betriebskonzept werden vom Erziehungsdepartement in einem Reglement festgelegt.
3 Für Mitarbeitende, die während den Öffnungszeiten in der Betreuungseinrichtung anwesend sind, müssen folgende Angaben gemacht und Unterlagen eingereicht werden:
a) Personalien, Geburtsdatum und AHV-Nummer
b) Funktion im Betrieb
c) Relevante(r) Ausbildungsnachweis(e)
d) Für Leitungsperson(en): Nachweis einer Führungsausbildung bzw.
Anmeldung zur Führungsausbildung
e) Für Mitarbeitende mit Wohnsitz im Ausland: Auszug aus dem Strafregister bzw. erweitertes Führungszeugnis ihres Aufenthaltsstaates (vor
Anstellungsbeginn und dann jährlich)
4 Es können weitere Dokumente, Berichte und sachdienliche Auskünfte verlangt werden.
§ A2-3 * Anforderungen an die Betreuungspersonen
1 Als pädagogische Fachpersonen gelten Betreuungspersonen, welche über
eine der nachfolgenden Ausbildungen verfügen:
a) Fachfrau / Fachmann Betreuung EFZ mit Fachrichtung Kinder
b) Kindererzieherin / Kindererzieher HF bzw. Dipl. Kindheitspädagogin /
Kindheitspädagoge HF
c) Sozialpädagogin / Sozialpädagoge HF / FH
d) Lehrerin / Lehrer (alle Schulstufen)
e) Soziokulturelle Animatorin / Soziokultureller Animator FH
f) Fachfrau / Fachmann Betreuung mit Fachrichtung Menschen im Alter, Menschen mit Beeinträchtigung oder generalistische Ausbildung
2 Im Bereich der familienergänzenden Betreuung haben Betreuungspersonen mit einer Ausbildung gemäss Abs. 1 lit. c bis f zusätzlich eine mindestens dreimonatige spezifische Berufserfahrung (bei einem 100%-Pensum) in
der Kinderbetreuung oder eine fachspezifische Weiterbildung im Umfang
von mindestens 60 Stunden (exklusive Selbstlernzeit) nachzuweisen.
3 Als Betreuungsassistenzen in der familienergänzenden Betreuung gelten
Betreuungspersonen, welche entweder eine Ausbildung zur Assistentin /
zum Assistenten Gesundheit und Soziales EBA mit Fachrichtung Kinder erfolgreich abgeschlossen haben oder die nachfolgenden Voraussetzungen
kumulativ erfüllen:
a) Mindestalter von 25 Jahren
b) Fachspezifische Weiterbildung im Umfang von mindestens 160 Stunden (exklusive Selbstlernzeit) oder mindestens zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung (bei einem 80%-Pensum)
4 Als Betreuungsassistenzen in der schulergänzenden Betreuung gelten
Betreuungspersonen, welche entweder eine Ausbildung zur Assistentin /
zum Assistenten Gesundheit und Soziales EBA mit Fachrichtung Kinder erfolgreich abgeschlossen haben oder die nachfolgenden Voraussetzungen
kumulativ erfüllen:
a) Mindestalter von 25 Jahren
b) Fachspezifische Weiterbildung im Umfang von mindestens 80 Stunden (exklusive Selbstlernzeit) oder mindestens ein Jahr einschlägige
Berufserfahrung (bei einem 80%-Pensum)
5 Über die Anerkennung ausländischer Diplome von reglementierten Berufen
entscheidet das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
(SBFI). Für ausländische Hochschuldiplome in einem nicht reglementierten
Beruf ist das Swiss ENIC zuständig. Für ausländische Lehrdiplome ist die
Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) zuständig.
§ A2-4 * Anforderungen an die Leitungsperson(en)
1 Wird die Leitung der Betreuungseinrichtung durch eine Person wahrgenommen, muss diese über eine pädagogische Ausbildung gemäss § A2-3
Abs. 1 und 2 verfügen sowie:
a) eine Führungsausbildung von mindestens 400 Stunden (exklusive
Selbstlernzeit) absolviert haben oder
b) über eine vierjährige Führungserfahrung verfügen und eine Führungsausbildung von mindestens 160 Stunden (exklusive Selbstlernzeit) absolviert haben
2 Wird die Leitung einer Betreuungseinrichtung auf zwei Personen aufgeteilt,
muss eine Person über eine pädagogische Ausbildung gemäss § A2-3
Abs. 1 und 2 verfügen sowie eine Führungsausbildung von mindestens
200 Stunden (exklusive Selbstlernzeit) absolviert haben. Die andere Person
muss eine Führungsausbildung von mindestens 200 Stunden (exklusive
Selbstlernzeit) absolviert haben.
3 Die Führungsausbildung gemäss Abs. 1 lit. a und b kann nach der Übernahme der Funktion als Leitungsperson absolviert werden. Sie muss jedoch
innerhalb von sechs Monaten nach Stellenantritt begonnen werden.
4 Leitungspersonen von Betreuungseinrichtungen, welche eine Betriebsöffnungs- bzw. Betreuungszeit von weniger als 15 Stunden pro Woche aufweisen, sind von den Voraussetzungen gemäss Abs. 1 bis 3 ausgenommen.
5 In der familienergänzenden Betreuung muss die Leitungsperson mit der
pädagogischen Ausbildung in der Betreuungsarbeit tätig sein.
§ A2-5 * Verhältnis ausgebildete / nicht ausgebildete Betreuungspersonen
1 Während der gesamten Betreuungszeit muss mindestens eine pädagogische Fachperson in der Betreuungsarbeit tätig sein.
2 Das Verhältnis zwischen den pädagogischen Fachpersonen und den nicht
ausgebildeten Betreuungspersonen bzw. Betreuungsassistenzen muss:
a) in der familienergänzenden Betreuungsarbeit mindestens 1:1 betragen
b) in der schulergänzenden Betreuungsarbeit vormittags (bis 11:45 Uhr)
und nachmittags (ab 13:45 Uhr) mindestens 1:1 betragen
c) bei reinen Mittagstischen und in der schulergänzenden Betreuungsarbeit während der Mittagstischbetreuung (zwischen 11:45 Uhr und
13:45 Uhr) mindestens 1:2 betragen
3 Folgende Betreuungspersonen gelten für das Verhältnis in Abs. 2 zu 50%
als pädagogische Fachpersonen:
a) Lernende Fachfrau / Fachmann Betreuung EFZ mit Fachrichtung Kinder im 3. Lehrjahr bzw. im letzten Lehrjahr bei einer verkürzten Ausbildung
b) Studierende Kindheitspädagogik HF im 3. Studienjahr bzw. im letzten
Studienjahr bei einem verkürzten Studium
c) Betreuungspersonen im letzten Ausbildungsdrittel einer Nachholbildung oder eines Validierungsverfahrens
d) Betreuungspersonen gemäss § A2-3 Abs. 1 lit. c bis f, welche in der
familienergänzenden Betreuung den Nachweis gemäss § A2-3
Abs. 3 noch nicht erbracht haben
e) Betreuungsassistenzen
§ A2-6 * Betreuungsschlüssel
1 Altersgruppen Kinder:
a) Baby: bis und mit 18 Monate
b) Kleinkind: ab 19 Monate bis zum Kindergarteneintritt
c) Schulkind: ab dem Kindergarteneintritt bis zum Ende der Sekundarstufe I
2 Gewichtung der Plätze:
a) Babys belegen: 1.5 Plätze
b) Kleinkinder belegen: 1 Platz
c) Schulkinder belegen: 0.5 Plätze
3 Pro sechs Plätze ist eine Betreuungsperson in der unmittelbaren Betreuungsarbeit notwendig.
§ A2-7 * Anordnung und Aufteilung der Räume
1 Für die Räume muss eine der Zweckbestimmung entsprechende Nutzungsbewilligung vorliegen.
2 Die Räume müssen über genügend Tageslicht verfügen und den Bedingungen angepasst und zweckdienlich sein.
3 Für die Betreuung der Kinder und Jugendlichen stehen pro Kind mindestens 5 m² nutzbare Fläche zur Verfügung (ohne Nebenräume).
4 Es stehen mindestens zwei Haupträume zur Verfügung, welche ausschliesslich für die Betreuung der Kinder und Jugendlichen genutzt werden.
Als Nebenräume gelten insbesondere: Küche, WC, Büro- und Gesprächsräume, Räume ohne Tageslicht, Garderobe, reine Schlafräume.
5 Für schulpflichtige Kinder und Jugendliche steht zwecks Erledigung von
Hausaufgaben eine geeignete Infrastruktur zur Verfügung. Für Babys steht
ein separater Ruhe- oder Schlafraum zur Verfügung.
6 Der Pflegebereich trägt der Intimsphäre der Kinder und Jugendlichen
Rechnung.
7 Geeignete Spielmöglichkeiten im Freien sind ums Haus oder in unmittelbarer Nähe vorhanden.
8 Den betreuten Kindern und Jugendlichen sowie den Mitarbeitenden stehen
separate Toiletten zur Verfügung.
§ A2-8 * Aufsicht
1 Die von der Dienststelle Familie und Jugend beauftragte Fachperson führt
periodische Aufsichtsbesuche durch und nimmt dabei insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen
b) Überprüfung der Qualitätssicherung
c) Austausch mit den Mitarbeitenden
d) Erstellen eines Prüfberichts
2 Die zuständige Fachperson kann die Betreuungseinrichtungen jederzeit
und ohne Vorankündigung besuchen.
3 Die Leitung hat der zuständigen Fachperson im Rahmen der Aufsichtsbesuche oder auf Verlangen:
a) vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft über die betreuten Kinder
und Jugendlichen, über die Mitarbeitenden und über den Betrieb zu
erteilen
b) Einsicht in sämtliche zur Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen zu gewähren
c) freien Zutritt zu allen Räumlichkeiten zu gewähren
4 Die Betreuungseinrichtungen ermöglichen den betreuten Kindern und Jugendlichen sowie den Mitarbeitenden, sich gegenüber der zuständigen
Fachperson unbeobachtet und frei zu äussern.
A3 Anhang 3: Heimpflege *
§ A3-1 *
1 Für Einrichtungen gemäss § 6 Abs. 1 gelten zusätzlich zu den Anforderungen gemäss Art. 13 ff. PAVO die nachfolgenden Bestimmungen.
2 Für sozialpädagogische Angebote gemäss § 6 Abs. 1bis und für die Familienpflege gemäss § 5 Abs. 3 kommen die nachfolgenden Bestimmungen,
welche nicht spezifische Regelungen zu diesen Angeboten enthalten, sinngemäss zur Anwendung.
3 Für Internate von Privatschulen ohne Sonderschulstatus gelten die nachfolgenden Bestimmungen sinngemäss. Der Regierungsrat erlässt für diese Institutionen eine entsprechende Richtlinie. Auf eine Überprüfung der marktwirtschaftlich festgesetzten Unterbringungstarife wird verzichtet.
§ A3-2 * Zusätzliche Unterlagen zum Bewilligungsgesuch
1 Mit dem Bewilligungsgesuch sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäss
Art. 14 PAVO folgende Unterlagen einzureichen:
a) Betriebskonzept
b) Organigramm
c) Grundriss- und Nutzungsplan
d) Budget des aktuellen Betriebsjahres und Taxreglement
e) Revidierte bzw. abgenommene Jahresrechnung der Betreuungseinrichtung und gegebenenfalls der Trägerschaft (ausser bei Neueröffnung)
f) Businessplan über drei Jahre (nur bei Neueröffnung)
g) Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung
h) Nachweis betreffend Einhaltung der Bau- und Brandschutzvorschriften inkl. allfälligem Protokoll der Feuerpolizei
i) Protokoll des Interkantonalen Labors zur Lebensmittelkontrolle
2 Die Anforderungen an das Betriebskonzept und die Qualitätsanforderungen werden vom Departement des Innern festgelegt.
3 Für die Heimleitung sind folgende Unterlagen einzureichen:
a) Ausführlicher Lebenslauf mit den dazugehörigen Zeugnissen
b) Betreibungsregisterauszug
c) Arztzeugnis, das die gesundheitliche Eignung der Heimleitung für die
Leitung einer pädagogischen Einrichtung bestätigt
d) Strafregisterauszug und Sonderprivatauszug der Heimleitung oder
äquivalente Dokumente des Aufenthaltsstaates der Heimleitung
4 Für alle Mitarbeitenden der Einrichtung sind folgende Unterlagen einzureichen:
a) Personalien, Geburtsdatum und AHV-Nummer
b) Funktion im Betrieb
c) Angaben zur Ausbildung und fachlichen Qualifikation
5 Es können weitere Dokumente, Berichte und sachdienliche Auskünfte verlangt werden.
§ A3-3 * Anforderungen an die Betreuungspersonen in stationären Einrichtungen
1 Als pädagogische Fachpersonen gelten Betreuungspersonen, welche eine
der nachfolgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen haben:
a) Sozialpädagogin / Sozialpädagoge HF / FH
b) Lehrerin / Lehrer mit EDK anerkanntem Diplom (alle Schulstufen)
c) Kindererzieherin / Kindererzieher HF bzw. Dipl. Kindheitspädagogin /
Kindheitspädagoge HF
d) Sozialarbeiterin / Sozialarbeiter HF / FH
e) Leiterin / Leiter Arbeitsagogik HF / FH
f) Soziokulturelle Animatorin / Soziokultureller Animator FH
g) Psychologin / Psychologe HF/ FH
h) Fachfrau / Fachmann Pflege EFZ sofern sie über mindestens sechs
Monate Berufserfahrung als Erzieherin / Erzieher im stationären Bereich (Spital, Therapieeinrichtung oder ähnliches) verfügt
Über eine allfällige Anerkennung weiterer Ausbildungen entscheidet das
kantonale Sozialamt "sur dossier".
2 In stationären Einrichtungen, die schwerpunktmässig Kinder im Vorschulalter oder Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung aufnehmen, gelten
als pädagogische Fachpersonen auch Betreuungspersonen mit abgeschlossener Ausbildung als Fachfrau / Fachmann Pflege EFZ (Kinder) oder Fachfrau / Fachmann Pflege EFZ (Betreuung Menschen mit Beeinträchtigung).
3 Über die Anerkennung ausländischer Diplome von reglementierten Berufen
entscheidet das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
(SBFI). Für ausländische Hochschuldiplome in einem nicht reglementierten
Beruf ist das Swiss ENIC zuständig. Für ausländische Lehrdiplome ist die
Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) zuständig.
§ A3-4 * Anforderungen an die Leitungsperson(en)
1 Die Leitungsperson einer Betreuungseinrichtung muss über eine pädagogische Ausbildung gemäss § A3-3 verfügen sowie eine Führungsausbildung
von mindestens 400 Stunden (exklusive Selbstlernzeit) absolviert haben.
2 Das Leitungspensum umfasst mindestens 80 %.
3 Eine Co-Leitung durch zwei qualifizierte Fachpersonen gemäss § A3-3 und
§ A3-4 Abs. 1 ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. Sie bedürfen einer besonderen Erlaubnis durch das kantonale Sozialamt.
§ A3-5 * Anforderungen an die Pflegeeltern
1 Mindestens ein Pflegeelternteil muss über eine pädagogische Ausbildung
gemäss § A3-3 Abs. 1 verfügen sowie eine Führungsausbildung von mindestens 400 Stunden (exklusive Selbstlernzeit) absolviert haben.
2 Hat kein Pflegeelternteil eine Führungsausbildung abgeschlossen, muss
ein schweizerischer Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege nach
Abschnitt 4a PAVO die Trägerschaft übernehmen.
3 Die Pflegeeltern besuchen regelmässig Weiterbildungen und Supervisionen.
§ A3-6 * Stellenkontingent
1 Eine Wohngruppe umfasst in der Regel sieben Plätze. Babys und Kinder
bis zum Erreichen des 3. Altersjahrs (3. Geburtstag) beanspruchen je 1.5
Plätze, Kinder ab dem 3. Altersjahr und Jugendliche je einen Platz.
2 Pro Wohngruppe umfasst das Stellenkontingent mindestens 460 Stellenprozenten an pädagogischem Fachpersonal gemäss den Bestimmungen in
§ A3-3 Abs. 1 und 2. Mit dem Einverständnis des kantonalen Sozialamts
kann in begründeten Ausnahmefällen für eine begrenzte Zeitdauer von dieser Vorgabe abgewichen werden.
3 Werden in der Einrichtung Minderjährige mit erhöhtem Betreuungsbedarf
oder mit besonderen Herausforderungen betreut, ist dies in der Personaldotation zu berücksichtigen und ein geeigneter Personalmix (Betreuung/
Pflege/Therapie) sicherzustellen.
4 Werden junge Erwachsene (bis max. 25 Jahren) in einer PAVO-Einrichtung
betreut, müssen sie bei der Berechnung der erforderlichen Stellenprozente
als je ein Platz berücksichtigt werden.
§ A3-7 * Verhältnis ausgebildete / nicht ausgebildete Betreuungspersonen
1 Das Verhältnis zwischen den pädagogischen Fachpersonen und den nicht
ausgebildeten Betreuungspersonen beträgt mindestens 2:1. Personen, die
im letzten Ausbildungsjahr einer anerkannten Ausbildung nach den Bestimmungen von § A3-3 Abs. 1 und 2 stehen und Personen die in einem Äquivalenzverfahren nach den Bestimmungen in § A3-3 Abs. 4 stehen, werden bei
dieser Quote zur Hälfte als pädagogische Fachperson angerechnet.
2 Mit dem Einverständnis des kantonalen Sozialamtes kann in begründeten
Ausnahmefällen für eine begrenzte Zeitdauer von den Vorgaben in Abs. 1
abgewichen werden.
§ A3-8 * Betreuungsschlüssel
1 Während der gesamten Betriebszeit muss unabhängig von der Anzahl der
anwesenden Minderjährigen pro Wohngruppe mindestens eine pädagogische Fachperson nach den Bestimmungen in § A3-3 Abs. 1 und 2 anwesend sein. Eine zweite pädagogische Fachperson steht auf Abruf zur Verfügung, so dass sie innerhalb einer Stunde in der Einrichtung die Betreuungsarbeit aufnehmen kann. Bei Anwesenheit von mehr als vier Minderjährigen
muss ausserhalb der Schlafenszeit (22:00 Uhr bis 6:30 Uhr) eine zweite
pädagogische Fachperson anwesend sein. Davon ausgenommen sind sozialpädagogische Angebote gemäss § 6 Abs. 1bis, für diese gilt Abs. 3.
2 Bei Einrichtungen mit eingeschränkten Betriebszeiten steht ausserhalb der
Betriebszeiten mindestens eine pädagogische Fachperson nach § A3-3 Abs.
1 und 2 auf Abruf zur Verfügung, so dass eine die Rückkehr der minderjähri -
gen Person in die Einrichtung innerhalb von 3 bis 5 Stunden möglich ist. Davon ausgenommen sind sozialpädagogische Angebote gemäss § 6 Abs.
1bis, für diese gilt Abs. 3.
3 Bei sozialpädagogischen Angeboten gemäss § 6 Abs. 1bis muss die
Betreuungsintensität dem Reifegrad der Minderjährigen entsprechen. Sie
wird in einem Betreuungsvertrag mit der minderjährigen Person, der gesetzlichen Vertretung und den Eltern vereinbart. Der Betreuungsschlüssel ist zudem so festzulegen, dass an 365 Tagen 24/7 eine Betreuungsperson gemäss § A3-3 telefonisch oder persönlich erreichbar ist.
§ A3-9 * Anordnung und Aufteilung der Räume bei Einrichtungen der
Heimpflege
1 Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung richten sich nach dem Bedarf
der betreuten Minderjährigen und entsprechen der pädagogischen Konzeption der Einrichtung.
2 Es gelten folgende Richtwerte für die Räumlichkeiten:
3 Zur Unfallverhütung sind alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen (z.B.
Fenster- oder Treppensicherung, sichere Gestaltung von Spielplätzen). Es
sind die Empfehlungen der Beratungsstelle für Unfallverhütung anzuwenden.
4 Beim Verbleib von jungen Erwachsenen im Alter von 18 bis max. 25
Jahren ist derselbe Raumbedarf zu berücksichtigen.
§ A3-10 * Anforderungen an die Räumlichkeiten bei Pflegefamilien
1 Der Privathaushalt verfügt über ausreichend Wohnraum und genügend sanitäre Anlagen. Die Beurteilung der Räumlichkeiten richtet sich sinngemäss
nach den Richtwerten für den Wohnbereich in § A3-9 Abs. 2.
2 Die Belegungsvorschriften von Mietwohnungen und die Nutzungsbestimmungen der Liegenschaft werden eingehalten.
§ A3-11 * Aufsicht
1 Die Aufsichtsbehörde führt so oft wie notwendig, mindestens aber alle zwei
Jahre, einen Aufsichtsbesuch durch und nimmt dabei insbesondere folgende
Aufgaben wahr:
a) Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen
b) Überprüfung der Qualität der Betreuung
c) Austausch mit den Mitarbeitenden
d) In begründeten Fällen können die gesetzlichen Vertretungen und Bezugspersonen der Kinder und Jugendlichen oder weitere involvierte
Akteure befragt werden
e) Überprüfung der Verzeichnisse gemäss Art. 17 PAVO
2 Die Aufsichtsbehörde kann die Betreuungseinrichtungen jederzeit und ohne Vorankündigung besuchen.
3 Die Leitung hat der Aufsichtsbehörde im Rahmen der Aufsichtsbesuche
oder auf Verlangen
a) vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft über die betreuten Minderjährigen, über die Mitarbeitenden und über den Betrieb zu erteilen
b) Einsicht in sämtliche zur Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen zu gewähren
c) freien Zutritt zu allen Räumlichkeiten zu gewähren
4 Die Betreuungseinrichtungen ermöglichen den betreuten Minderjährigen
sowie den Mitarbeitenden, sich gegenüber der zuständigen Fachperson unbeobachtet und frei zu äussern.
5 Die Aufsichtsbehörde erstellt einen Bericht über die Aufsichtstätigkeit.
6 Besteht ein Verdacht, dass Mängel vorliegen, kann das kantonale Sozialamt eine externe, unabhängige Expertise in Auftrag geben. Die Kosten sind
von der Einrichtung zu tragen, sofern die Expertise Mängel in der Betriebsführung feststellt.
7 Es können Empfehlungen und Auflagen formuliert und Fristen zu deren Behebung angesetzt werden.
8 Werden Auflagen gemäss Abs. 7 nicht innert Frist umgesetzt, kann das
kantonale Sozialamt eine Nachfrist ansetzen oder zur Sicherung des Kindswohls direkt Massnahmen anordnen, insbesondere:
a) eine externe unabhängige Begleitung einsetzen
b) eine vorübergehende operative Leitung einsetzen
c) einen Aufnahmestopp verhängen
d) die Anzahl Heimplätze reduzieren
e) die Verlegung von betreuten Personen verfügen
Die Kosten für Massnahmen sind von der Einrichtung zu tragen.
9 Erweisen sich Massnahmen als erfolglos oder erscheinen sie von vornherein als unzweckmässig, richten sich die Folgen nach Art. 20 Abs. 2 und 3
PAVO.
10 Das Departement des Innern kann weitere Richtlinien zur Aufsicht erlassen.
A4 Anhang 4: Tagespflege (mit und ohne Übernachtung) *
§ A4-1 *
1 Für die Betreuungsangebote gemäss § 5a und § 5b gelten zusätzlich zu
den Anforderungen gemäss Art. 12 PAVO die nachfolgenden Bestimmungen:
§ A4-2 * Zusätzliche Unterlagen zum Meldeformular
1 Mit dem Meldeformular sind zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:
a) Betreuungsvertrag (gemäss Vorlage);
b) Nachweis betreffend Absolvierung eines Notfallkurses für Kinder innerhalb der letzten zwei Jahre oder entsprechende Anmeldebestätigung;
c) Nachweise über besuchte, bereichsspezifische Weiterbildungen;
d) Bestätigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde betreffend
kindes- und erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen.
2 Es können weitere Dokumente, Berichte und sachdienliche Auskünfte verlangt werden.
§ A4-3 * Anforderungen an die Tagespflegeeltern
1 Die Tagespflegeeltern üben die Kinderbetreuung in eigener Person aus.
2 Die Tagespflegeeltern müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Absolvierung eines Notfallkurses für Kinder mindestens alle drei Jahre;
b) Besuch einer bereichsspezifischen Weiterbildung mindestens alle
zwei Jahre.
§ A4-4 * Betreuungsschlüssel
1 Entsprechend ihrem erhöhten Betreuungsbedarf belegen Säuglinge bis
zum vollendeten 12. Lebensmonat in der Tagespflege zwei Betreuungsplätze.
2 Kinder ab dem 13. Lebensmonat bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr
belegen in der Tagespflege einen Betreuungsplatz.
3 In der Tagespflege ist der Betreuungsumfang auf maximal fünf Plätze begrenzt.
§ A4-5 * Räumliche Voraussetzungen
1 Die Kinder werden im eigenen Haushalt der Tagespflegeeltern betreut.
2 Die Räume müssen über genügend Tageslicht verfügen und den Bedingungen angepasst sowie zweckdienlich sein.
3 Die Schlaf- und Pflegebereiche tragen der Intimsphäre der Kinder Rechnung.
4 Geeignete Spielmöglichkeiten im Freien sind ums Haus oder in unmittelbarer Nähe vorhanden.
§ A4-6 * Aufsicht
1 Die von der Dienststelle Familie und Jugend beauftragte Fachperson führt
periodische Aufsichtsbesuche durch und nimmt dabei insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) Überprüfung der Eignungsvoraussetzungen;
b) Befragung und Beratung der Tagespflegeeltern;
c) Erstellen eines Protokolls.
2 Die zuständige Fachperson kann die Tagespflegeeltern bei Bedarf ohne
Vorankündigung besuchen.
3 Die Tagespflegeeltern haben der zuständigen Fachperson im Rahmen der
Aufsichtsbesuche oder auf Verlangen
a) vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft über die betreuten Kinder
sowie über die Betreuung zu erteilen;
b) Einsicht in sämtliche zur Überprüfung der Eignungsvoraussetzungen
notwendigen Unterlagen zu gewähren;
c) freien Zutritt zu allen Räumlichkeiten zu gewähren, welche im Rahmen der Tagespflege genutzt werden.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.05.2018 01.06.2018 Erlass Erstfassung Abl. 2018, S. 873
27.11.2018 01.01.2019 § 6 totalrevidiert Abl. 2018, S. 2015
27.11.2018 01.01.2019 § 7 totalrevidiert Abl. 2018, S. 2015
08.12.2020 01.01.2021 § 5a eingefügt Abl. 2020, S. 2155
08.12.2020 01.01.2021 § 6 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2020, S. 2155
08.12.2020 01.01.2021 § 6 Abs. 3 geändert Abl. 2020, S. 2155
08.12.2020 01.01.2021 Titel A2 geändert Abl. 2020, S. 2155
08.12.2020 01.01.2021 § A2-1 totalrevidiert Abl. 2020, S. 2155
08.12.2020 01.01.2021 § A2-2 totalrevidiert Abl. 2020, S. 2155
08.12.2020 01.01.2021 § A2-3 totalrevidiert Abl. 2020, S. 2155
08.12.2020 01.01.2021 § A2-4 totalrevidiert Abl. 2020, S. 2155
08.12.2020 01.01.2021 § A2-5 totalrevidiert Abl. 2020, S. 2155
08.12.2020 01.01.2021 § A2-6 totalrevidiert Abl. 2020, S. 2155
08.12.2020 01.01.2021 § A2-7 totalrevidiert Abl. 2020, S. 2155
08.12.2020 01.01.2021 § A2-8 totalrevidiert Abl. 2020, S. 2155
13.02.2024 01.03.2024 § 2 Abs. 1, c) geändert Abl. 16.02.2024, S. 11
13.02.2024 01.03.2024 § A2-2 totalrevidiert Abl. 16.02.2024, S. 11
13.02.2024 01.03.2024 § A2-8 totalrevidiert Abl. 16.02.2024, S. 11
02.07.2024 01.08.2024 Titel A2 geändert Abl. 05.07.2024, S. 12
02.07.2024 01.08.2024 § A2-2 totalrevidiert Abl. 05.07.2024, S. 12
02.07.2024 01.08.2024 § A2-3 totalrevidiert Abl. 05.07.2024, S. 12
02.07.2024 01.08.2024 § A2-4 totalrevidiert Abl. 05.07.2024, S. 12
02.07.2024 01.08.2024 § A2-5 totalrevidiert Abl. 05.07.2024, S. 12
02.07.2024 01.08.2024 § A2-6 totalrevidiert Abl. 05.07.2024, S. 12
02.07.2024 01.08.2024 § A2-7 totalrevidiert Abl. 05.07.2024, S. 12
02.07.2024 01.08.2024 § A2-8 totalrevidiert Abl. 05.07.2024, S. 12
16.12.2025 01.01.2026 § 1 aufgehoben 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § 2 Titel geändert 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § 2 Abs. 1, b) geändert 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § 2 Abs. 1, b), 1. geändert 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § 2 Abs. 1, b), 2. geändert 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § 2 Abs. 1, b), 3. eingefügt 2025-34
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.12.2025 01.01.2026 § 2 Abs. 1, c) geändert 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § 2 Abs. 1, c), 1. eingefügt 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § 2 Abs. 1, c), 2. eingefügt 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § 2 Abs. 3 eingefügt 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § 5 Abs. 1 geändert 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § 5 Abs. 2 eingefügt 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § 5 Abs. 3 eingefügt 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § 5a Abs. 2 geändert 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § 5a Abs. 3 eingefügt 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § 5b eingefügt 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § 6 Abs. 1 geändert 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § 6 Abs. 1bis eingefügt 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § 6 Abs. 1ter eingefügt 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § 7 Abs. 3 eingefügt 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § 7 Abs. 4 eingefügt 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 Titel A1 aufgehoben 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § A1-1 aufgehoben 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § A1-2 aufgehoben 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § A1-3 aufgehoben 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § A1-4 aufgehoben 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § A1-5 aufgehoben 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 Titel A1.1 aufgehoben 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § A1-6 aufgehoben 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § A1-7 aufgehoben 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § A1-8 aufgehoben 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § A1-9 aufgehoben 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § A1-10 aufgehoben 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § A1-11 aufgehoben 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § A1-12 aufgehoben 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § A1-13 aufgehoben 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § A1-14 aufgehoben 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 Titel A1a eingefügt 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § A1a-1 eingefügt 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § A1a-2 eingefügt 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § A1a-3 eingefügt 2025-34
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.12.2025 01.01.2026 § A1a-4 eingefügt 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § A1a-5 eingefügt 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § A1a-6 eingefügt 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § A1a-7 eingefügt 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 Titel A3 eingefügt 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § A3-1 eingefügt 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § A3-2 eingefügt 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § A3-3 eingefügt 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § A3-4 eingefügt 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § A3-5 eingefügt 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § A3-6 eingefügt 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § A3-7 eingefügt 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § A3-8 eingefügt 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § A3-9 eingefügt 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § A3-10 eingefügt 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § A3-11 eingefügt 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 Titel A4 eingefügt 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § A4-1 eingefügt 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § A4-2 eingefügt 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § A4-3 eingefügt 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § A4-4 eingefügt 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § A4-5 eingefügt 2025-34
16.12.2025 01.01.2026 § A4-6 eingefügt 2025-34
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.05.2018 01.06.2018 Erstfassung Abl. 2018, S. 873
§ 1 16.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-34
§ 2 16.12.2025 01.01.2026 Titel geändert 2025-34
§ 2 Abs. 1, b) 16.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-34
§ 2 Abs. 1, b), 1. 16.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-34
§ 2 Abs. 1, b), 2. 16.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-34
§ 2 Abs. 1, b), 3. 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-34
§ 2 Abs. 1, c) 13.02.2024 01.03.2024 geändert Abl. 16.02.2024, S. 11
§ 2 Abs. 1, c) 16.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-34
§ 2 Abs. 1, c), 1. 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-34
§ 2 Abs. 1, c), 2. 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-34
§ 2 Abs. 3 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-34
§ 5 Abs. 1 16.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-34
§ 5 Abs. 2 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-34
§ 5 Abs. 3 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-34
§ 5a 08.12.2020 01.01.2021 eingefügt Abl. 2020, S. 2155
§ 5a Abs. 2 16.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-34
§ 5a Abs. 3 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-34
§ 5b 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-34
§ 6 27.11.2018 01.01.2019 totalrevidiert Abl. 2018, S. 2015
§ 6 Abs. 1 16.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-34
§ 6 Abs. 1bis 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-34
§ 6 Abs. 1ter 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-34
§ 6 Abs. 2 08.12.2020 01.01.2021 aufgehoben Abl. 2020, S. 2155
§ 6 Abs. 3 08.12.2020 01.01.2021 geändert Abl. 2020, S. 2155
§ 7 27.11.2018 01.01.2019 totalrevidiert Abl. 2018, S. 2015
§ 7 Abs. 3 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-34
§ 7 Abs. 4 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-34
Titel A1 16.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-34
§ A1-1 16.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-34
§ A1-2 16.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-34
§ A1-3 16.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-34
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ A1-4 16.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-34
§ A1-5 16.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-34
Titel A1.1 16.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-34
§ A1-6 16.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-34
§ A1-7 16.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-34
§ A1-8 16.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-34
§ A1-9 16.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-34
§ A1-10 16.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-34
§ A1-11 16.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-34
§ A1-12 16.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-34
§ A1-13 16.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-34
§ A1-14 16.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-34
Titel A1a 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-34
§ A1a-1 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-34
§ A1a-2 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-34
§ A1a-3 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-34
§ A1a-4 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-34
§ A1a-5 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-34
§ A1a-6 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-34
§ A1a-7 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-34
Titel A2 08.12.2020 01.01.2021 geändert Abl. 2020, S. 2155
Titel A2 02.07.2024 01.08.2024 geändert Abl. 05.07.2024, S. 12
§ A2-1 08.12.2020 01.01.2021 totalrevidiert Abl. 2020, S. 2155
§ A2-2 08.12.2020 01.01.2021 totalrevidiert Abl. 2020, S. 2155
§ A2-2 13.02.2024 01.03.2024 totalrevidiert Abl. 16.02.2024, S. 11
§ A2-2 02.07.2024 01.08.2024 totalrevidiert Abl. 05.07.2024, S. 12
§ A2-3 08.12.2020 01.01.2021 totalrevidiert Abl. 2020, S. 2155
§ A2-3 02.07.2024 01.08.2024 totalrevidiert Abl. 05.07.2024, S. 12
§ A2-4 08.12.2020 01.01.2021 totalrevidiert Abl. 2020, S. 2155
§ A2-4 02.07.2024 01.08.2024 totalrevidiert Abl. 05.07.2024, S. 12
§ A2-5 08.12.2020 01.01.2021 totalrevidiert Abl. 2020, S. 2155
§ A2-5 02.07.2024 01.08.2024 totalrevidiert Abl. 05.07.2024, S. 12
§ A2-6 08.12.2020 01.01.2021 totalrevidiert Abl. 2020, S. 2155
§ A2-6 02.07.2024 01.08.2024 totalrevidiert Abl. 05.07.2024, S. 12
§ A2-7 08.12.2020 01.01.2021 totalrevidiert Abl. 2020, S. 2155
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ A2-7 02.07.2024 01.08.2024 totalrevidiert Abl. 05.07.2024, S. 12
§ A2-8 08.12.2020 01.01.2021 totalrevidiert Abl. 2020, S. 2155
§ A2-8 13.02.2024 01.03.2024 totalrevidiert Abl. 16.02.2024, S. 11
§ A2-8 02.07.2024 01.08.2024 totalrevidiert Abl. 05.07.2024, S. 12
Titel A3 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-34
§ A3-1 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-34
§ A3-2 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-34
§ A3-3 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-34
§ A3-4 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-34
§ A3-5 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-34
§ A3-6 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-34
§ A3-7 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-34
§ A3-8 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-34
§ A3-9 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-34
§ A3-10 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-34
§ A3-11 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-34
Titel A4 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-34
§ A4-1 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-34
§ A4-2 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-34
§ A4-3 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-34
§ A4-4 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-34
§ A4-5 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-34
§ A4-6 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-34