Den Vorsitz führt ein Bevollmächtigter, der von einem jeden Vertragsstaat abwechselnd in der Reihenfolge des französischen Alphabets der Staatennamen für jeweils zwei Jahre bezeichnet wird.
Der Staat, mit dem diese Reihenfolge beginnt, wird durch das Los bestimmt.
Der nach dem Alphabet folgende Staat benennt einen Bevollmächtigten für das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden. Dieser übernimmt nach Ablauf der in Absatz 1 genannten zwei Jahre den Vorsitz.
Jeder Staat kann auf die Besetzung des Amtes des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden verzichten.
Fassung gemäss Art. I des Übereink. vom 20. Nov. 1963, von der BVers genehmigt am 18. Dez. 1964 und in Kraft getreten für die Schweiz am 14. April 1967 (AS 1967 1591 1589; BBl 1964 II 402).
Art. 44bis
Der Vorsitzende leitet die Beratungen während der Tagungen. Er vertritt die Zentralkommission, wacht über die Durchführung ihrer Beschlüsse sowie ganz allgemein über den reibungslosen Ablauf der Tätigkeit ihrer Dienste.
Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist, oder nimmt, wenn das Amt des Vorsitzenden unbesetzt ist, dessen Aufgaben bis zur Ernennung eines neuen Vorsitzenden wahr.
Eingefügt durch Art. II des Übereink. vom 20. Nov. 1963, von der BVers genehmigt am 18. Dez. 1964 und in Kraft getreten für die Schweiz am 14. April 1967 (AS 1967 1591 1589; BBl 1964 II 402).
Art. 44ter
Die Zentralkommission beschliesst über die Organisation ihrer Arbeiten und ihres Sekretariats.
Sie hält jährlich zwei Tagungen ab; ausserordentliche Tagungen können auf Antrag eines Bevollmächtigten vom Vorsitzenden einberufen werden.
Sie setzt die für ihre Tätigkeit erforderlichen ständigen oder nichtständigen Arbeitsausschüsse ein. Den Vorsitz dieser Gruppen führt ein Bevollmächtigter oder stellvertretender Bevollmächtigter in zweijährlichem Wechsel unter den Vertragsstaaten.
Eingefügt durch Art. II des Übereink. vom 20. Nov. 1963, von der BVers genehmigt am 18. Dez. 1964 und in Kraft getreten für die Schweiz am 14. April 1967 (AS 1967 1591 1589; BBl 1964 II 402).
Art. 44quater
Die Amtssprachen der Zentralkommission sind Deutsch, Englisch, Französisch und Niederländisch.
Eingefügt durch Art. II des Übereink. vom 20. Nov. 1963, von der BVers genehmigt am 18. Dez. 1964 und in Kraft getreten für die Schweiz am 14. April 1967 (AS 1967 1591 1589; BBl 1964 II 402).
Art. 44quinquies
Die Zentralkommission beschliesst über die mit anderen internationalen oder europäischen Organisationen herzustellenden Beziehungen.
Eingefügt durch Art. II des Übereink. vom 20. Nov. 1963, von der BVers genehmigt am 18. Dez. 1964 und in Kraft getreten für die Schweiz am 14. April 1967 (AS 1967 1591 1589; BBl 1964 II 402).
Art. 45
Vor die Zentral-Kommission gehört:
a. die Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel, welche in Beziehung auf die Ausführung dieses Vertrages und der von den Ufer-Regierungen vereinbarten Verordnungen und Massregeln wahrgenommen werden;
b. die Beratung über die von einzelnen Ufer-Regierungen zur Beförderung der Rheinschifffahrt gemachten Vorschläge, insbesondere auch die Anträge auf Abänderung oder Ergänzung dieses Vertrages und der gemeinsam erlassenen Verordnungen;
c. die Entscheidung in den bei ihr eingeführten Appellationen gegen die Erkenntnisse der Rheinschifffahrts-Gerichte (Art. 37).
Alljährlich hat die Zentral-Kommission einen Bericht über den Zustand der Rheinschifffahrt zu erstatten.
Art. 45bis
Die in Artikel 45, Buchstabe c vorgesehenen Befugnisse der Zentralkommission werden durch eine Berufungskammer ausgeübt, die aus einem Richter und einem stellvertretenden Richter je Vertragsstaat besteht.
Die Zentralkommission ernennt die Richter und die stellvertretenden Richter für sechs Jahre aus dem Kreis von Persönlichkeiten, die hierfür von jedem Vertragsstaat vorgeschlagen werden; sie müssen eine juristische Ausbildung oder Erfahrungen in der Rheinschiffahrt haben.
Jeder Staat kann für die Dauer von mindestens einem Jahr darauf verzichten, einen Richter und einen stellvertretenden Richter für die Berufungskammer vorzuschlagen.
Ein Mitglied der Berufungskammer kann nur durch einstimmigen Beschluss der Zentralkommission abberufen werden. Die Mitglieder der Berufungskammer üben ihr Amt in völliger Unabhängigkeit aus und sind nicht an Weisungen gebunden. Sie dürfen nicht in einer Sache tätig werden, über die sie bereits in einer anderen Eigenschaft zu befinden hatten.
Der stellvertretende Richter tritt an die Stelle des Richters, wenn dieser verhindert oder abgelehnt oder wenn dessen Stelle unbesetzt ist.
Die Berufungskammer wählt ein Mitglied mit juristischer Ausbildung zu ihrem Vorsitzenden. Er wird für drei Jahre gewählt und ist wiederwählbar.
Eingefügt durch Art. II des Übereink. vom 20. Nov. 1963, von der BVers genehmigt am 18. Dez. 1964 und in Kraft getreten für die Schweiz am 14. April 1967 (AS 1967 1591 1589; BBl 1964 II 402).
Art. 45ter
Die Zentralkommission stellt die Verfahrensordnung der Berufungskammer auf.
Eingefügt durch Art. II des Übereink. vom 20. Nov. 1963, von der BVers genehmigt am 18. Dez. 1964 und in Kraft getreten für die Schweiz am 14. April 1967 (AS 1967 1591 1589; BBl 1964 II 402).
Art. 46
Jeder Vertragsstaat verfügt in der Zentralkommission über eine Stimme.
Die Stimmabgabe kann unter dem Vorbehalt nachträglicher Bestätigung erfolgen.
Einstimmig angenommene Entschliessungen sind bindend, sofern nicht ein Vertragsstaat der Zentralkommission binnen einem Monat mitteilt, dass er seine Genehmigung versagt oder dass er sie erst nach Zustimmung seiner gesetzgebenden Körperschaften erteilen kann.
Mit Stimmenmehrheit angenommene Entschliessungen stellen Empfehlungen dar. Das gleiche gilt für einstimmig angenommene Entschliessungen, wenn ein Staat seine Genehmigung nach Massgabe des Absatzes 3 versagt.
Entschliessungen über interne Fragen der Zentralkommission sind jedoch auch dann gültig, wenn sie mit Stimmenmehrheit angenommen worden sind.
Stimmenthaltungen werden bei der Stimmenzählung nicht mitgerechnet.
Fassung gemäss Art. I des Übereink. vom 20. Nov. 1963, von der BVers genehmigt am 18. Dez. 1964 und in Kraft getreten für die Schweiz am 14. April 1967 (AS 1967 1591 1589; BBl 1964 II 402).
Art. 47
Jeder Vertragsstaat bestreitet den Aufwand für seine eigenen Bevollmächtigten und für die auf seinen Vorschlag benannten Mitglieder der Berufskammer. Die Zentralkommission veranschlagt im Voraus den Haushaltsplan des folgenden Jahres, und die Vertragsstaaten tragen zu gleichen Teilen hierzu bei.
Fassung gemäss Art. I des Übereink. vom 20. Nov. 1963, von der BVers genehmigt am 18. Dez. 1964 und in Kraft getreten für die Schweiz am 14. April 1967 (AS 1967 1591 1589; BBl 1964 II 402).
Art. 48
Der gegenwärtige Vertrag tritt vom 1. Juli 1896 ab an die Stelle der Rheinschifffahrts-Ordnung vom 31. März 1831, der zu derselben ergangenen Supplementar- und Additional-Artikel, sowie aller sonstigen Beschlüsse der Ufer-Regierungen über Gegenstände, hinsichtlich welcher die gegenwärtige Akte Bestimmung getroffen hat. Er soll von den vertragsschliessenden Regierungen ratifiziert und die Auswechslung der Ratifikations-Urkunden binnen sechs Monaten in Mannheim bewirkt werden.