Geltungsbereich
1 Wo die Evangelische Landeskirche des Kantons Thurgau keine eigenen Regelungen trifft, gelten die entsprechenden kantonalen Bestimmungen zum Stimm- und
Wahlrecht, insbesondere das kantonale Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht vom
12. Februar 20142), die Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das
Stimm- und Wahlrecht vom 24. Juni 20143) und das Gesetz über die Gemeinden
vom 5. Mai 19994) sinngemäss. *
2 Diese Verordnung regelt alle Abstimmungen und Behördewahlen in den Kirchgemeinden sowie die Wahl der Pfarrer und Pfarrerinnen und der Diakone und Diakoninnen.
§ 2
Stimm- und Wahlrecht
1 Das Stimm- und Wahlrecht in Angelegenheiten der Landeskirche und der Kirchgemeinde steht den Mitgliedern der Evangelischen Landeskirche zu, die das 16. Altersjahr vollendet haben und die nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten
werden. *
2 Ausländische Mitglieder der Landeskirche mit melderechtlichem Wohnsitz im
Kanton, die über eine ausländer- oder freizügigkeitsrechtliche Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügen, erhalten das Stimm- und Wahlrecht mit ihrer Anmeldung auf dem Einwohneramt der zuständigen Politischen
Gemeinde. *
3 … *
1) RB 187.11
2) RB 161.1
3) RB 161.11
4) RB 131.1
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
187.153 V des Evang. Kirchenrates - Kirchliches Stimm- und Wahlrecht
§ 3
Wohnsitzpflicht
1 Von der Kirchgemeinde gewählte Personen können ein Amt nur ausüben, wenn sie
in der Kirchgemeinde Wohnsitz haben.
2 In begründeten Fällen kann der Kirchenrat den Amtsantritt bewilligen, bevor der
Wohnsitz ins Amtsgebiet verlegt wird. Er legt eine angemessene Übergangsfrist fest
und regelt die Säumnisfolgen.
3 Für die Wahl in die Synode ist der Wohnsitz in der Kirchgemeinde bereits zum
Zeitpunkt der Wahl erforderlich.
4 Pfleger und Pflegerinnen, die nicht Mitglied der Kirchenvorsteherschaft sind, sind
von der Wohnsitzpflicht ausgenommen. Ihnen steht in der Kirchenvorsteherschaft
Sitz und beratende Stimme zu.
5 Von der Wohnsitzpflicht ausgenommen sind auch die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission.
§ 4
Folgen bei Wegzug
1 Zieht eine von der Kirchgemeinde gewählte Person mit Wohnsitzpflicht aus der
Gemeinde weg, scheidet sie mit dem Wegzug aus dem Amt aus.
2 Der Kirchenrat kann bei erfolgtem Wegzug in begründeten Ausnahmefällen auf
Antrag der Kirchenvorsteherschaft beziehungsweise der Aufsichtskommission eine
weitere Amtstätigkeit bis zum Ablauf der ordentlichen vierjährigen Amtsdauer bewilligen.
3 … *
§ 5
Volksabstimmungen
1 Die evangelisch-konfessionellen Volksabstimmungen finden an den vom Kirchenrat festgelegten Tagen durch die Urne statt.
§ 6
Wahlmodus
1 Sämtliche Wahlen der Landeskirche und der Kirchgemeinden erfolgen nach dem
Majorzprinzip.
§ 7
Wahlen und Abstimmungen in der Kirchgemeinde
1 Wahlen und Abstimmungen der Kirchgemeinde können in der Gemeindeversammlung oder durch die Urne vorgenommen werden.
2 Die Abgeordneten in die Evangelische Synode, Behördemitglieder, Pfarrer oder
Pfarrerinnen sowie weitere durch die Gemeinde zu wählende Beauftragte, für welche weder das Organisationsreglement der Gemeinde noch Gemeindebeschlüsse die
Urnenwahl vorsehen, werden in der Gemeindeversammlung gewählt.
V des Evang. Kirchenrates - Kirchliches Stimm- und Wahlrecht 187.153
3 Ersatzwahlen während der Amtsdauer erfolgen nach demselben Wahlmodus und
Verfahren wie für Gesamterneuerungswahlen.
2. Stimmregister und Stimmrechtsausweis
§ 8
Stimmregister
1 Die Kirchenvorsteherschaft ist für die Führung des Stimmregisters verantwortlich.
Gemäss § 7 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über das Stimm- und Wahlrecht vom
12. Februar 20141) kann die politische Gemeinde die Führung der Stimmregister
§ 9 übernehmen. *
Stimmrechts-Ausweis
1 Mit der Einladung zur Gemeindeversammlung sowie zu allen Urnengängen der
Landeskirche oder der Kirchgemeinde ist den Stimmberechtigten als Teil des
Stimm- oder Wahlmaterials ein Stimmrechtsausweis zuzustellen.
2 Gemäss § 6 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Stimm- und
Wahlrecht vom 24. Juni 20142) können die Stimmrechtsausweise der politischen
Gemeinde auch für Wahlen und Abstimmungen der Kirchgemeinde verwendet werden. *
3. Wahlen und Abstimmungen an der Urne
3.1. Vorbereitung
§ 10
Stimm- oder Wahlmaterial
1 Das Stimmmaterial umfasst den Stimmrechtsausweis, die Stimmzettel, ein
Stimmzettelcouvert und die Vorlagen mit Botschaften; zum Wahlmaterial gehören
der Stimmrechtsausweis, die leeren Wahlzettel, ein Stimmzettelcouvert sowie bei
ersten Wahlgängen eine Namenliste. *
2 Bei kantonalen Abstimmungen ist die Kirchenratskanzlei für die Herstellung und
die Verteilung der Stimmzettel, Vorlagen und Botschaften an die Kirchgemeinden
sowie für die Veröffentlichungen im Amtsblatt des Kantons Thurgau besorgt.
3 Sie stellt den Kirchgemeinden die Unterlagen spätestens acht Wochen vor dem Abstimmungstag zu.
1) RB 161.1
2) RB 161.11
187.153 V des Evang. Kirchenrates - Kirchliches Stimm- und Wahlrecht
4 In Gemeindeangelegenheiten und bei den Synodalwahlen obliegt die Verantwortung für die Herstellung des Stimm- oder Wahlmaterials der Kirchenvorsteherschaft.
§ 11
Zustellung
1 Die Kirchenvorsteherschaft ist für die rechtzeitige Zustellung des Stimm- und
Wahlmaterials verantwortlich. Im Einverständnis mit der politischen Gemeinde kann
dieser die Zustellung übertragen werden.
3.2. Stimmabgabe
§ 12
Vorzeitige und briefliche Stimmabgabe
1 Die Kirchenvorsteherschaft bezeichnet die Amtsstellen, bei denen die briefliche
und die vorzeitige Stimmabgabe unter Aufsicht möglich sind. Im Einverständnis mit
den politischen Behörden kann für die briefliche und die vorzeitige Stimmabgabe eine Amtsstelle der politischen Gemeinde bezeichnet werden.
§ 13
Stimmabgabe an der Urne
1 Die Kirchenvorsteherschaft legt im Rahmen der kantonalen Bestimmungen und bei
gleichzeitigen Urnengängen nach Rücksprache mit den Behörden der politischen
Gemeinde Standort und Öffnungszeit der Urnen fest.
2 Die Kirchenvorsteherschaft ist für die Aufstellung der Urnen verantwortlich. Im
Einverständnis mit den politischen Behörden können für die Stimmabgabe die Urnen der politischen Gemeinde verwendet werden.
§ 14
Urnenoffizianten
1 Als Urnenoffizianten und Urnenoffiziantinnen amten Mitglieder des kirchlichen
Wahlbüros. Ihre Aufgabe kann im Einverständnis mit den Behörden den Urnenoffizianten der politischen Gemeinde übertragen werden.
3.3. Ermittlung der Ergebnisse
§ 15
Wahlbüro
1 Die Kirchgemeinde wählt aus dem Kreis ihrer Stimmberechtigten ein Wahlbüro.
Von Amtes wegen obliegen die Leitung dem Präsidenten oder der Präsidentin der
Kirchenvorsteherschaft, das Sekretariat der Aktuarin oder dem Aktuar der Kirchenvorsteherschaft.
V des Evang. Kirchenrates - Kirchliches Stimm- und Wahlrecht 187.153
2 Das Wahlbüro muss mehrheitlich aus stimmberechtigten Mitgliedern bestehen, die
nicht der Kirchenvorsteherschaft angehören.
3 Sieht das Organisationsreglement der Kirchgemeinde nichts Anderes vor, so besteht das Wahlbüro aus fünf Mitgliedern.
4 Die Wahl des Wahlbüros findet zusammen mit jener der Kirchenvorsteherschaft
statt.
5 Das Wahlprotokoll ist der Kirchenratskanzlei zuzustellen.
§ 16
Meldung
1 Die Ergebnisse von kantonalen Abstimmungen und Synodalwahlen sind unmittelbar nach der Ermittlung weisungsgemäss der Kirchenratskanzlei zuzustellen.
2 Die Ergebnisse der Pfarr- und Behördewahlen werden dem Kirchenrat mit den entsprechenden Protokollen mitgeteilt.
§ 17
Veröffentlichung
1 Die Kirchenratskanzlei stellt die Ergebnisse der Synodalwahlen und von kantonalen Abstimmungen zusammen und sorgt für deren Veröffentlichung.
2 Die Ergebnisse von kommunalen Wahlen und Abstimmungen werden durch die
Kirchenvorsteherschaft veröffentlicht.
§ 18
Ablehnung der Wahl
1 Eine gewählte Person kann die Wahl innert fünf Tagen nach dem Abstimmungstag
ablehnen. In diesem Fall ist nochmals ein Wahlgang durchzuführen, in dem die Person mit den meisten Stimmen gewählt ist.
4. Wahlen und Abstimmungen in der Gemeindeversammlung
§ 19
Stimm- oder Wahlmaterial
1 Das Stimm- und Wahlmaterial umfasst die Einladung mit der Traktandenliste, den
Stimmrechtsausweis, und in der Regel die Vorlagen mit Botschaften und die Anträge der Gemeindebehörde.
§ 20
Zustellung
1 Die Kirchenvorsteherschaft ist für die rechtzeitige Einladung zur Gemeindeversammlung verantwortlich.
2 Der Versand erfolgt nach den Vorschriften des Organisationsreglementes der
Kirchgemeinde, jedoch mindestens 14 Tage vor der Versammlung.
187.153 V des Evang. Kirchenrates - Kirchliches Stimm- und Wahlrecht
§ 21
Abstimmungen
1 Abstimmungen sind offen durchzuführen, sofern nicht das Organisationsreglement
der Kirchgemeinde die geheime Abstimmung vorsieht oder mindestens ein Viertel
der Stimmenden einem Antrag auf geheime Abstimmung zustimmt. Über diesen Antrag darf nicht diskutiert werden.
2 Das Ergebnis einer offenen Abstimmung ist durch die Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen festzustellen.
3 Ergeben sich klare Mehrheiten, kann auf die Auszählung der Stimmen verzichtet
werden.
4 Ergeben sich keine klaren Mehrheiten, ist die Abstimmung zu wiederholen. Dabei
sind die Stimmen laut auszuzählen.
§ 22
Wahlen
1 Die Wahlen der Kirchenvorsteherschaft und ihres Präsidenten oder ihrer Präsidentin, der Gemeindepfarrer oder Gemeindepfarrerinnen, der ordinierten Diakone oder
Diakoninnen, des Pflegers oder der Pflegerin und der Abgeordneten in die Synode
sind geheim durchzuführen. Die übrigen Wahlen erfolgen offen, wenn nicht das
Organisationsreglement der Kirchgemeinde die geheime Wahl vorsieht oder mindestens ein Viertel der Stimmenden einem Antrag auf geheime Wahl zustimmt. Über
diesen Antrag darf nicht diskutiert werden.
§ 22a * Besondere Bestimmungen für die Wahlen der Gemeindepfarrer oder
Gemeindepfarrerinnen und der ordinierten Diakone
1 Massgebend für die Wahlen der Gemeindepfarrer oder Gemeindepfarrerinnen und
der ordinierten Diakone und Diakoninnen ist das absolute Mehr.
2 Zur Ermittlung des absoluten Mehrs werden die leeren Stimmen nicht ausgeschieden.
3 Ein zweiter Wahlgang findet nicht statt.
§ 23
Annahme der Wahl
1 Ist eine gewählte Person an der Gemeindeversammlung anwesend, hat sie unmittelbar nach der Wahl zu erklären, ob sie die Wahl annimmt. *
2 Bei Ablehnung der Wahl wird der zweite beziehungsweise der weitere Wahlgang
sofort durchgeführt, sofern die Versammlung nicht dessen Verschiebung beschliesst.
In dieser Wahl ist die Person mit den meisten Stimmen gewählt. *
3 Ist eine gewählte Person an der Gemeindeversammlung nicht anwesend, so kann
sie die Wahl innert fünf Tagen nach Kenntnisnahme ablehnen.
4 In diesem Fall ist der vakant gebliebene Sitz an der nächsten Gemeindeversammlung zu besetzen.
V des Evang. Kirchenrates - Kirchliches Stimm- und Wahlrecht 187.153
5. Volksbegehren
5.1. Landeskirchliche Volksbegehren
5.1.1. Volksinitiative
§ 24
Formelle Vorprüfung
1 Für die formelle Vorprüfung einer Volksinitiative nach § 72 des kantonalen Gesetzes über das Stimm- und Wahlrecht vom 12. Februar 20141) ist die Kirchenratskanzlei zuständig. *
§ 25
Stimmrechtsbescheinigung
1 Die Kirchgemeinden sorgen für die Stimmrechtsbescheinigung bei Volksinitiativen.
§ 26
Einreichung
1 Die mit der Stimmrechtsbescheinigung versehenen Unterschriftenlisten sind vor
Ablauf der Frist gesamthaft bei der Kirchenratskanzlei einzureichen.
§ 27
Feststellung des Ergebnisses
1 Die Kirchenratskanzlei prüft, ob die eingereichten Unterschriften bescheinigt sind.
Sie ermittelt das Gesamtergebnis der gültigen Unterschriften.
§ 28
Feststellung des Zustandekommens
1 Der Kirchenrat stellt fest, ob die Initiative zustandegekommen ist.
2 Er veröffentlicht seinen Beschluss im Amtsblatt des Kantons Thurgau, überweist
eine zustandegekommene Initiative ohne Verzug an die Synode und orientiert die
Mitglieder des Initiativkomitees.
§ 29
Einheit der Materie und der Form
1 Die Initiative muss die Einheit der Materie und der Form wahren.
§ 30
Allgemeine Anregung
1 Mit einer Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung wird die Synode beauftragt, einen Erlass im Sinn der Urheber zu verabschieden.
1) RB 161.1
187.153 V des Evang. Kirchenrates - Kirchliches Stimm- und Wahlrecht
§ 31
Ausgearbeiteter Entwurf
1 Ein ausgearbeiteter Entwurf liegt vor, wenn die Initiative den formulierten Text des
angestrebten Erlasses enthält.
§ 32
Beschlussfassung in der Synode
1 Die Synode beschliesst innert eines Jahres nach der Einreichung der Unterschriften
über die Initiative. Sie darf den Initiativtext nicht verändern. Vorbehalten bleiben
notwendige Anpassungen, wenn die Synode die Initiative teilweise ungültig erklärt.
§ 33
Fristen und Verfahren
1 Die im staatlichen Recht vorgesehenen Fristen für die Behandlung der Initiative
gelten auch für das kirchliche Verfahren.
5.1.2. Fakultatives Referendum
§ 34
Veröffentlichung Frist
1 Änderungen der Kirchenordnung, Vereinbarungen und Verträge mit anderen Kirchen, mit dem Staat oder mit Institutionen von öffentlichem Interesse, sowie Finanzbeschlüsse der Synode, die der fakultativen Volksabstimmung unterliegen, werden
von der Kirchenratskanzlei im Amtsblatt des Kantons Thurgau veröffentlicht.
Gleichzeitig wird die Frist bekanntgegeben, innert der eine Volksabstimmung verlangt werden kann.
2 Wird innert Frist keine Volksabstimmung verlangt, gibt die Kirchenratskanzlei dies
im Amtsblatt des Kantons Thurgau bekannt.
§ 35
Verfahren
1 Die Unterschriftenliste muss den Titel und das Datum des Gesetzes oder des Beschlusses aufführen.
2 Ein Rückzug des Begehrens ist ausgeschlossen.
§ 36
Stimmrechtsbescheinigung
1 Die Kirchgemeinden sorgen für die Stimmrechtsbescheinigung beim fakultativen
Referendum.
§ 37
Einreichung
1 Die mit der Stimmrechtsbescheinigung versehenen Unterschriftenlisten sind vor
Ablauf der Frist gesamthaft bei der Kirchenratskanzlei einzureichen.
§ 38 V des Evang. Kirchenrates - Kirchliches Stimm- und Wahlrecht 187.153
Feststellung des Ergebnisses
1 Die Kirchenratskanzlei prüft, ob die eingereichten Unterschriften bescheinigt sind.
Sie ermittelt das Gesamtergebnis der gültigen Unterschriften.
§ 39
Feststellung des Zustandekommens
1 Der Kirchenrat stellt fest, ob das Referendum zustandegekommen ist.
2 Er veröffentlicht seinen Beschluss im Amtsblatt des Kantons Thurgau und ordnet
die Durchführung einer evangelisch-konfessionellen Volksabstimmung an.
5.2. Volksbegehren in der Gemeinde
§ 40
Initiative
1 Die Gemeindeordnung der Kirchgemeinde kann ein Initiativrecht vorsehen. *