Begehren um Einberufung einer Gemeindeversammlung
1 Ein Fünftel oder ein in der Gemeindeordnung der Kirchgemeinde bestimmter kleinerer Teil der Stimmberechtigten kann bei der Kirchenvorsteherschaft schriftlich
und unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Gemeindeversammlung beantragen. *
2 Kommt ein solches Begehren zustande, ist die Gemeindeversammlung spätestens
zwei Monate nach Einreichung der Unterschriftenlisten durchzuführen.
6. Rechtsschutz
§ 42
Rechtsmittel
1 Stimmberechtigte können wegen Verletzung des Stimm- und Wahlrechtes einschliesslich Rechtsverletzungen bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen oder Wahlen beim Evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau Rekurs erheben.
2 Vorbehalten bleiben Entscheide der Kirchenratskanzlei oder des Kirchenrates; diese unterliegen dem Rekurs an die Rekurs- und Beschwerdekommission der Landeskirche.
187.153 V des Evang. Kirchenrates - Kirchliches Stimm- und Wahlrecht
§ 43
Frist, Rügepflicht
1 Rechtsmittel gemäss § 42 sind eingeschrieben einzureichen, spätestens am zehnten
Tag nach:
1. der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse von Abstimmungen und
Wahlen an der Urne;
2. der Kirchgemeindeversammlung;
3. der Eröffnung von Entscheiden der Kirchenratskanzlei oder des Kirchenrates.
2 Unabhängig von dieser Frist sind vermutete Rechtsverletzungen unverzüglich nach
deren Kenntnis, bei Kirchgemeindeversammlungen in der Versammlung selbst, zu
rügen. Erfolgt eine Rüge verspätet, ist auf den Rekurs nicht einzutreten.
§ 44
Sanktionen
1 Das Ergebnis einer Abstimmung oder Wahl ist aufzuheben, wenn die gerügten
Rechtsverletzungen nach Art und Umfang geeignet waren, das Resultat entscheidend zu beeinflussen.
2 Rechtsverletzungen, die das Ergebnis nicht entscheidend beeinflusst haben, sind
formell festzustellen. *
7. Schlussbestimmungen
§ 45
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht vom 20. September 1995 wird aufgehoben.