Allgemeine Umsetzungsregeln – Finanzkommissionen der
Gemeindeverbände (Art. 78 GFHG)
1 Die Finanzkommissionen werden in den Gemeindeverbänden so eingeführt,
dass sie die Finanzreglemente der Gemeindeverbände begutachten können,
jedoch spätestens mit der Neubestellung der Organe für die Legislaturperiode
2021-2026.
Art. 41
Finanzaufsicht nach bisherigem Recht (Art. 78 GFHG)
1 Ab dem Inkrafttreten des GFHG ist für Ausgaben, die eine Erhöhung der
Kreditlimite nach sich ziehen, keine Bewilligung des Amts im Sinn von Artikel 148 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 25. September 1980 über die
Gemeinden in seinem bis 31. Dezember 2020 geltenden Wortlaut mehr erforderlich. Zu diesem Zeitpunkt hängige Bewilligungsgesuche werden hinfällig.
2 Für die Rechnungen des Jahres 2020 und der folgenden Jahre wird keine
Verschuldungskontrolle im Sinne des bisherigen Rechts mehr durchgeführt.
Art. 42
Besondere Umsetzungsregeln – Reserven und Fonds (Art. 78
GFHG)
1 Die bestehenden freien Reserven werden auf den 1. Januar des ersten Jahres
der Umsetzung der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt der Gemeinden
gemäss dem harmonisierten Rechnungslegungsmodell 2 (erstes HRM2-Jahr)
aufgelöst und ins Eigenkapital integriert.
2 Eine zweckbestimmte freie Reserve kann beibehalten werden, wenn die
diesbezügliche Investition und deren Finanzierung vor dem ersten HRM2-
Jahr von der Gemeindeversammlung oder vom Generalrat beschlossen wurden. Die Reserve wird anschliessend linear in jährlichen Raten gemäss der
Nutzungsdauer des betreffenden Objekts aufgelöst.
3 Die unselbstständigen Fonds werden beibehalten, wenn die vorgesehene
Zweckbindung bestehen bleibt. Andernfalls wird der Fonds aufgelöst und der
Betrag auf den 1. Januar des ersten HRM2-Jahres ins Eigenkapital integriert.
Art. 43
Besondere Umsetzungsregeln – Neubewertung des Finanzvermögens (Art. 79 GFHG)
1 Grundstücke, Gebäude und immaterielle Anlagen, die zum Finanzvermögen
gehören, werden zu ihrem Verkehrswert bilanziert.
2 Die Mehrwerte und die Minderwerte, die im Verlauf des ersten HRM2-
Jahres festgestellt werden, werden in der dafür geschaffenen Neubewertungsreserve verbucht und haben keinen Einfluss auf die Erfolgsrechnung.
3 Die Neubewertungsreserve wird per 31. Dezember des ersten HRM2-Jahres
aufgelöst.
Art. 44
Besondere Umsetzungsregeln – Neubewertung des Verwaltungsvermögens (Art. 80 GFHG)
1 Materielle und immaterielle Güter, die zum Verwaltungsvermögen gehören,
werden zu ihrem ursprünglichen Erstehungs- oder Erstellungswert bilanziert,
abzüglich der im Anhang 1 festgelegten Abschreibungen nach der Nutzungsdauer.
2 Der Zeitraum für die historischen Nachforschungen zur Erstehung oder Erstellung von Gütern beträgt höchstens 20 Jahre.
3 Ausnahmsweise und in Abweichung von Absatz 2, falls eine Verlängerung
dieses Zeitraums aus triftigen Gründen gerechtfertigt ist, nimmt das Amt
Stellung zum Gesuch der Gemeinde und entscheidet gegebenenfalls darüber.
Art. 45
Besondere Umsetzungsregeln – Auflösung der Aufwertungsreserve des Verwaltungsvermögens (Art. 80 GFHG)
1 Die Mehrwerte und die Minderwerte, die im Verlauf des ersten HRM2-
Jahres festgestellt werden, werden in der dafür geschaffenen Aufwertungsreserve verbucht und haben keinen Einfluss auf die Erfolgsrechnung.
2 Die Aufwertungsreserve wird innert höchstens 10 Jahren linear aufgelöst.
3 Ausnahmsweise und in Abweichung von Absatz 2, falls eine Verlängerung
dieser Reserve aus triftigen Gründen gerechtfertigt ist, nimmt das Amt Stellung zum Gesuch der Gemeinde und entscheidet gegebenenfalls darüber.
Art. 46
Umsetzung für die Bürgergemeinden
1 Die Gesetzgebung über die Gemeindefinanzen ist für die Bürgergemeinden
zwei Jahre nach der Erstellung des Verzeichnisses der Bürgergemeinden des
Kantons obligatorisch.
A1 ANHANG 1 – Abschreibungen, Finanzkompetenzen und
Aktivierungsgrenze (Art. 23 und 33)
Art. A1-1 Güterkategorien und Abschreibungssätze (Art. 23)
1 Die Anlagen des Verwaltungsvermögens werden entsprechend ihrer Nutzungsdauer abgeschrieben:
Konto Güterkategorie Nutzungsdauer Abschreibungssatz
– – – – Materielle Anlagen:
1400 Grundstücke (überbaut und unüberbaut)
keine Abschreibung
1401 Strassen, Verkehrswege 20 – 40 Jahre 5,00 % – 2,50 %
1402 Wasserbau 20 – 40 Jahre 5,00 % – 2,50 %
1403 Übrige Tiefbauten 20 – 80 Jahre 5,00 % – 1,25 %
1404 Hochbauten 25 – 40 Jahre 4,00 % – 2,50 %
1405 Waldungen, Weiden keine Abschreibung
1406 Mobilien 4 – 20 Jahre 25,00 % – 5,00 %
1409 Weitere materielle Anlagen 10 – 40 Jahre 10,00 % – 2,50 %
– – – – Immaterielle Anlagen:
1420 Software 4 Jahre 25,00 %
1421 Lizenzen, Nutzungsrechte, Markenrechte
5 Jahre 20,00 %
1429 Weitere immaterielle Anlagen 10 Jahre 10,00 %
– – – – Investitionsbeiträge Abschreibung gemäss der Nutzungsdauer des Objekts
– – – – Darlehen, Beteiligungen, Grundkapitalien
keine Abschreibung
2 Die ausführliche Liste der Anlagen figuriert in den vom Amt erstellten Weisungen.
Art. A1-2 Finanzkompetenzen für neue Ausgaben (Art. 33 Abs. 2)
1 Wird im Finanzreglement keine Finanzkompetenz des Gemeinderats für
neue Ausgaben festgelegt, so gelten aufgrund der zivilrechtlichen Bevölkerungszahl folgende Schwellenwerte:
Zivilrechtliche Bevölkerung Schwellenwert der Finanzkompetenz
Gemeinden mit weniger als 1'000 Einwohnern 2'500 Franken
Gemeinden von 1'000 bis 5'000 Einwohner 5'000 Franken
Gemeinden von 5'000 bis 20'000 Einwohner 10'000 Franken
Gemeinden von 20'000 oder mehr Einwohnern 25'000 Franken
2 Wird in den jeweiligen Finanzreglementen keine Finanzkompetenz festgelegt, so gelten für die Exekutiven der Gemeindeanstalten mit Rechtspersönlichkeit, der Gemeindeverbände, der Agglomerationen und der Bürgergemeinden aufgrund des gesamten Betriebs- und Finanzaufwands ihrer Erfolgsrechnung folgende Schwellenwerte:
Total des Betriebs- und Finanzaufwands der Erfolgsrechnung
Schwellenwert der Finanzkompetenz
Unter 1 Million Franken 2'500 Franken
Von 1 Million bis 15 Millionen Franken 5'000 Franken
Von 15 Millionen bis 30 Millionen Franken 10'000 Franken
Über 30 Millionen Franken 25'000 Franken
3 Der Schwellenwert für die Organe der Körperschaften nach Absatz 2 kann
auch aufgrund der Bilanzsumme dieser Körperschaften wie folgt festgelegt
werden:
Bilanzsumme Schwellenwert der Finanzkompetenz
Unter 10 Million Franken 2'500 Franken
Von 10 Millionen bis 30 Millionen Franken 5'000 Franken
Von 30 Millionen bis 50 Millionen Franken 10'000 Franken
Über 50 Millionen Franken 25'000 Franken
4 Ergeben im Rahmen der Absätze 2 und 3 der gesamte Betriebs- und Finanzaufwand der Erfolgsrechnung und die Bilanzsumme zwei unterschiedliche
Finanzkompetenzen, so ist der höhere Schwellenwert massgebend.
5 Für wiederkehrende neue Ausgaben wird die gesamte Dauer der Verpflichtung berücksichtigt. In Ermangelung einer zeitlichen Bestimmbarkeit gilt eine
Dauer von 10 Jahren.
Art. A1-3 Finanzkompetenzen für die Zusatzkredite und Nachtragskredite
(Art. 33 Abs. 2)
1 Enthält das Finanzreglement keine Bestimmung, so kann die Exekutive der
gemeinderechtlichen Körperschaft einen Zusatzkredit und einen Nachtragskredit beschliessen, sofern diese 10 % des ursprünglichen Kredits nicht übersteigen.
Art. A1-4 Aktivierungsgrenze (Art. 33 Abs. 2)
1 Wird im Finanzreglement keine Aktivierungsgrenze festgelegt, so beträgt
sie für die gemeinderechtlichen Körperschaften den doppelten Betrag des
Schwellenwerts für die Finanzkompetenz nadh Artikel A1-2.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.10.2019 Erlass Grunderlass 01.01.2021 2019_080
16.06.2020 Art. 40 Titel geändert 01.01.2021 2020_077
16.06.2020 Art. 40 Abs. 1 geändert 01.01.2021 2020_077
16.06.2020 Art. 40 Abs. 2 geändert 01.01.2021 2020_077
16.06.2020 Art. 40a eingefügt 01.01.2021 2020_077
16.06.2020 Art. 41 Titel geändert 01.01.2021 2020_077
16.06.2020 Art. 41 Abs. 2 geändert 01.01.2021 2020_077
16.06.2020 Art. 42 Titel geändert 01.01.2021 2020_077
16.06.2020 Art. 42 Abs. 1 geändert 01.01.2021 2020_077
16.06.2020 Art. 42 Abs. 2 geändert 01.01.2021 2020_077
16.06.2020 Art. 42 Abs. 3 geändert 01.01.2021 2020_077
16.06.2020 Art. 43 Titel geändert 01.01.2021 2020_077
16.06.2020 Art. 43 Abs. 2 geändert 01.01.2021 2020_077
16.06.2020 Art. 43 Abs. 3 geändert 01.01.2021 2020_077
16.06.2020 Art. 44 Titel geändert 01.01.2021 2020_077
16.06.2020 Art. 45 Titel geändert 01.01.2021 2020_077
16.06.2020 Art. 45 Abs. 1 geändert 01.01.2021 2020_077
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 14.10.2019 01.01.2021 2019_080
Art. 40 Titel geändert 16.06.2020 01.01.2021 2020_077
Art. 40 Abs. 1 geändert 16.06.2020 01.01.2021 2020_077
Art. 40 Abs. 2 geändert 16.06.2020 01.01.2021 2020_077
Art. 40a eingefügt 16.06.2020 01.01.2021 2020_077
Art. 41 Titel geändert 16.06.2020 01.01.2021 2020_077
Art. 41 Abs. 2 geändert 16.06.2020 01.01.2021 2020_077
Art. 42 Titel geändert 16.06.2020 01.01.2021 2020_077
Art. 42 Abs. 1 geändert 16.06.2020 01.01.2021 2020_077
Art. 42 Abs. 2 geändert 16.06.2020 01.01.2021 2020_077
Art. 42 Abs. 3 geändert 16.06.2020 01.01.2021 2020_077
Art. 43 Titel geändert 16.06.2020 01.01.2021 2020_077
Art. 43 Abs. 2 geändert 16.06.2020 01.01.2021 2020_077
Art. 43 Abs. 3 geändert 16.06.2020 01.01.2021 2020_077
Art. 44 Titel geändert 16.06.2020 01.01.2021 2020_077
Art. 45 Titel geändert 16.06.2020 01.01.2021 2020_077
Art. 45 Abs. 1 geändert 16.06.2020 01.01.2021 2020_077