Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz legt die Grundsätze der Organisation des Grossen Rates
und des Staatsrates fest und regelt die Beziehungen zwischen der gesetzgebenden, vollziehenden und richterlichen Gewalt.
2 In diesem Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der
Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
Art. 2
Gewaltentrennung
1 Die gesetzgebenden, vollziehenden und richterlichen Behörden üben ihre
Gewalt im Rahmen der Befugnisse aus. Jede gibt sich ein internes Organisa-tionsreglement.
2 Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht aus.
3 Die Verfügungen der ausführenden Behörden sowie die Urteile der Gerichte können durch den Grossen Rat und seine Kommissionen in Ausübung ihrer Oberaufsichtsbefugnisse weder abgeändert noch aufgehoben werden. *
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Grosser Rat
2.1 Mitgliedschaft des Grossen Rates
2.1.1 Rechte der Abgeordneten
Art. 4 Art. 3 * …
Vorstösse
1 Jeder Abgeordnete hat namentlich das Recht:
a) an den Beratungen teilzunehmen;
b) Vorschläge zur Sache oder zum Verfahren zu unterbreiten;
c) eine Initiative, eine Motion, ein Postulat, eine Interpellation, eine Resolution oder eine einfache Anfrage einzureichen;
d) eine persönliche Erklärung abzugeben;
e) Kandidaten für eine Wahl oder Ernennung vorzuschlagen.
Art. 5
Entschädigungen an die Abgeordneten
1 Die Abgeordneten erhalten ein Sitzungsgeld und eine Reisentschädigung
für die Teilnahme an den Sitzungen des Grossen Rates und seiner Organe
sowie für eine Fraktionssitzung pro Session.
2 Die Abgeordneten, die eine besondere Funktion ausüben oder denen eine
besondere Aufgabe zugewiesen wird, erhalten eine Zulage.
3 In Sonderfällen kann das Reglement die Bezahlung von Zulagen vorsehen.
Art. 6
Freies Mandat
1 Die Abgeordneten vertreten den Kanton. Sie handeln nach ihrer Überzeugung für das Gemeinwohl, ohne dass sie durch Weisungen gebunden werden können.
Art. 7
Dokumentation
1 Bei Amtsantritt erhält jeder Abgeordnete eine Grunddokumentation, die es
ihm ermöglicht, sein Mandat auszuüben.
2 Das Amtsblatt wird ihm unentgeltlich zugestellt. *
Art. 8
Auskünfte
1 Im Rahmen dieses Gesetzes und unter Vorbehalt des Amtsgeheimnisses
haben die Abgeordneten das Recht, von den Mitgliedern des Staatsrates
Auskünfte zu erhalten und in die für die parlamentarische Tätigkeit notwendigen Akten Einsicht zu nehmen.
2 Im Verweigerungsfall entscheidet das Büro nach Anhören des betreffenden
Abgeordneten und des zuständigen Staatsrates. Diese können den Entscheid des Büros an den Grossen Rat weiterziehen.
2.1.2 Pflichten des Abgeordneten
Art. 9
Teilnahmepflicht
1 Unter Vorbehalt begründeter Verhinderung nehmen die Abgeordneten an
den Sitzungen des Grossen Rates und jenen der Organe, denen sie angehören, teil.
Art. 10
Vereidigung
1 Kein Abgeordneter kann an den Beratungen teilnehmen, bevor er den Eid
oder das Gelübde abgelegt hat; wer sich weigert, gilt als Demissionär.
Art. 11
Betragen
1 Die Abgeordneten beachten die Regeln des parlamentarischen Anstandes
und vermeiden verletzende und beleidigende Äusserungen.
Art. 12 * Offenlegung der Interessenbindungen
1 Unter Vorbehalt des vom Schweizerischen Strafgesetzbuch geschützten
Amtsgeheimnisses unterrichtet jeder Abgeordnete bei Amtsantritt und bei jeder erfolgten Änderung das Präsidium schriftlich über die im Reglement umschriebenen Interessenbindungen.
2 Der Parlamentsdienst erstellt ein öffentliches Register über die Angaben
der Abgeordneten. Dieses Register wird auf der offiziellen Internetseite des
Kantons Wallis veröffentlicht.
Art. 13
Ausstand
1 Bei den Sitzungen des Grossen Rates und seiner Kommissionen darf der
Abgeordnete an den Beratungen nicht teilnehmen und muss sich seiner
Stimme enthalten, wenn er selbst, sein Ehegatte, die Person, mit der er in
eingetragener Partnerschaft lebt, seine Verwandten in gerader Linie und in
der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad, seine Verschwägerten in gerader Linie und in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad ein unmittelbares privates Interesse daran haben. *
2 Das Gleiche gilt, wenn er der gesetzliche Vertreter, Verwaltungsrat oder
berufliche Bevollmächtigte einer Person des Privatrechts ist, die ein unmittelbares Interesse daran hat. *
3 Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf die Geschäfte gesetzgeberischer Art, auf interne Wahlen im Grossen Rat sowie auf die Beratungen und
Schlussabstimmungen über den Voranschlag und die Rechnung. *
4 Die Ausstandsregeln sind nicht anwendbar, wenn die Enthüllung der Existenz eines Mandats das Berufsgeheimnis verletzten würde. *
5 Im Bestreitungsfall wird der Entscheid in Abwesenheit des Interessierten
gefällt. *
Art. 13a * Verfahren
1 Die Person, die sich in einem Fall von Ausstand befindet, teilt dies unverzüglich dem Präsidium des Grossen Rates oder der Kommission mit und
gibt den Grund für den Ausstand an. Sie verlässt für die Dauer der Prüfung
des betreffenden Geschäfts den Sitzungssaal, nachdem das Präsidium eine
entsprechende Mitteilung gemacht hat.
2 Der Ausstand wird im Verzeichnis oder im Protokoll festgehalten.
3 Im Bestreitungsfallinnerhalb einer Kommission entscheidet das Büro endgültig.
4 In der Sitzung des Plenums auftretende Bestreitungen werden mit einem
Ordnungsantrag eingebracht.
Art. 13b * Wirkung
1 Eine Verletzung der Ausstandspflicht hat nicht zur Folge, dass der Entscheid des Grossen Rates ungültig ist.
2 Erachtet der Grosse Rat es jedoch als möglich, dass das Ergebnis einer
Abstimmung durch eine Verletzung der Ausstandspflicht verfälscht wurde,
kann er beschliessen, dass erneut abgestimmt wird, sofern die Sitzung, in
der die Schlussabstimmung stattgefunden hat, noch nicht beendet ist.
Art. 14
Amtsgeheimnis
1 Die Abgeordneten unterstehen dem Amtsgeheimnis bezüglich aller Angelegenheiten, die wegen ihrer Natur oder gestützt auf eine besondere Vorschrift
geheim bleiben müssen.
2 Insbesondere unterstehen dem Amtsgeheimnis Tatsachen, die zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen, zum Schutze der
Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren geheimzuhalten oder vertraulich zu behandeln sind.
2.1.3 Statut der Suppleanten
Art. 15
Suppleant
1 Der Suppleant ersetzt den verhinderten Abgeordneten.
2 Der Suppleant hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die Abgeordneten. Er erhält die gleiche Dokumentation und die selben Entschädigungen.
3 Mit Ausnahme der Oberaufsichtskommissionen kann er in die Kommissionen gewählt werden, wo er das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten jedoch nicht bekleiden kann. *
2.2 Organisation des Grossen Rates
2.2.1 Führungsorgane
Art. 16
Organe
1 Die Führungsorgane des Grossen Rates sind:
a) * für die Leitung der Beratungen und die Verwaltung der administrativen
Angelegenheiten das Präsidium, welches den Präsidenten des
Grossen Rates und die beiden Vizepräsidenten umfasst;
b) * für die Verwaltung der politischen Angelegenheiten das Büro, welches
das Präsidium und die Fraktionspräsidenten umfasst.
c) * …
d) * …
2 Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes die Zuständigkeiten und Aufgaben der Organe des Grossen Rates nicht näher bezeichnen, umschreibt dieser sie in seinem Reglement.
2.2.2 Kommissionen
2.2.2.1 Kommission im allgemeinen
2.2.2.1.1 Aufgaben
Art. 17
Grundsatz
1 Die Kommissionen, die Organe des Grossen Rates im Sinne dieses Gesetzes sind, erfüllen die an sie delegierten Aufgaben, prüfen die ihnen übertragenen Geschäfte, nehmen die erforderlichen Abklärungen vor und unterbreiten dem Grossen Rat Bericht und Antrag.
2 Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen und Beschlüsse werden
sämtliche dem Grossen Rat unterbreiteten Geschäfte durch eine Kommission vorberaten.
3 Vor Abschluss ihrer Arbeiten gibt die Kommission dem Staatsrat Gelegenheit zur Stellungnahme, sofern sie neue Elemente entdeckt oder neue Anträge formuliert.
2.2.2.1.2 Zusammensetzung
Art. 18
Zahl der Mitglieder und Verteilung
1 Die Zahl der Mitglieder einer Kommission beträgt grundsätzlich fünf bis
dreizehn.
2 Bei der Bezeichnung der Kommission ist den Fraktionen und Sprachregionen Rechnung zu tragen.
3 Die Verteilung der Sitze in den Oberaufsichtskommissionen zwischen den
Fraktionen erfolgt nach dem Proporzsystem, indem die Anzahl ihrer Mitglieder addiert wird. Dieser Zuteilungsmodus wird auch auf die thematischen
Art. 19 Kommissionen angewendet. *
Amtspflicht
1 Jeder Abgeordnete kann aufgefordert werden, in den Kommissionen Einsitz zu nehmen. Er kann seine Ernennung nur dann zurückweisen, wenn er
bereits Mitglied einer andern Kommission ist.
2.2.2.1.3 Organisation
Art. 20
Koordination und Fortgang der Arbeiten
1 Der Grosse Rat erlässt in seinem Reglement die Vorschriften über die Organisation der Kommissionen.
2 Das Büro sorgt dafür, dass die Tätigkeit der Kommissionen koordiniert wird
und informiert sich über den Fortgang der Arbeiten, namentlich wenn diese
von langer Dauer und am Ende der Legislatur nicht abgeschlossen sind.
3 Der Grosse Rat beziehungsweise das Büro können den Kommissionen für
die Unterbreitung ihrer Berichte und Anträge eine Frist ansetzen.
Art. 21
Protokollführung und deren Einsichtnahme
1 Die Beratungen in den Kommissionen sind grundsätzlich in einem Protokoll
festzuhalten.
2 Sofern das Amtsgeheimnis nicht entgegensteht, können alle Abgeordneten
in das Protokoll Einsicht nehmen.
3 Die Protokolle über gesetzgeberische Erlasse stehen nach deren Inkrafttreten allen Personen für wissenschaftliche Untersuchungen und für die
Rechtsanwendung zur Einsicht offen.
2.2.2.1.4 Öffentlichkeit der Sitzungen
Art. 22
Information
1 Die Kommissionssitzungen und ihre Protokolle sind nicht öffentlich.
2 Die Kommission kann das Ergebnis ihrer Beratungen veröffentlichen.
3 Die Ansicht und die Stimmabgabe eines jeden Mitgliedes der Kommission
müssen bis zum Abschluss ihrer Arbeiten vertraulich bleiben.
2.2.2.1.5 Berichte und Anträge
Art. 23
Berichte
1 Die Kommission gibt durch ihren Berichterstatter dem Grossen Rat Kenntnis über ihre Arbeiten, das Ergebnis der Beratungen und die Anträge.
2 Die Kommissionsminderheit kann durch einen Minderheitsbericht ihren
Standpunkt ebenfalls bekanntgeben.
2.2.2.1.6 Dokumentation - Expertise
Art. 24
Informationsrecht
1 Im Rahmen ihres Auftrages können die Kommissionen und gegebenenfalls
die Unterkommissionen:
a) vom Staatsrat oder dem zuständigen Departementsvorsteher Berichte
und Urkunden verlangen;
b) in die Akten, auf die sich die vorgelegten Dokumente beziehen, Einsicht nehmen;
c) nach Benachrichtigung des zuständigen Departementsvorstehers beziehungsweise des Präsidenten des Kantonsgerichts Verwaltungsbeamte oder Mitglieder der Gerichtsbehörden über Geschäfte in ihrem
Verantwortungsbereich befragen;
d) Besichtigungen vornehmen;
e) die Vertreter der interessierten Kreise anhören;
f) * die vom Staatsrat beauftragten Experten befragen oder mit Zustimmung des Präsidiums und nach Anhören des Staatsrates neue Experten bezeichnen, Rechtsgutachten einholen oder neue Expertisen anordnen.
2 Die Sondervorschriften über die Oberaufsichts- und Untersuchungs-kommissionen bleiben vorbehalten. *
2.2.2.2 Sonderbestimmungen
Art. 25 * Oberaufsichtskommissionen
1 Der Grosse Rat ernennt zu Beginn jeder Legislaturperiode und in der Regel für deren Dauer die ständigen Oberaufsichtskommissionen für die Justiz,
die Geschäftsprüfung und die Finanzen. Das Reglement kann die Fusion
von ständigen Kommissionen vorsehen.
Art. 26 * Thematische Kommissionen
1 Der Grosse Rat bestimmt für seine Gesetzgebungs- und Planungsarbeit
die Schaffung von thematischen Kommissionen in allen Tätigkeitsbereichen
des Staates.
2 Das Büro bezeichnet die Mitglieder der thematischen Kommissionen sowie
ihren Präsidenten und Vizepräsidenten.
3 Die thematischen Kommissionen haben folgende Aufgaben:
a) Prüfung der Geschäfte, die in ihren Bereich fallen, in erster Lesung;
b) regelmässige Überprüfung ihres Bereichs und Erarbeitung von Vorschlägen zuhanden des Grossen Rates.
4 Über das Vorberichtsverfahren arbeiten die thematischen Kommissionen
zusammen mit der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission an der Überprüfung des Voranschlages und der Staatsrechnung. *
5 Die thematischen Kommissionen teilen ihre Feststellungen, welche die
Art. 27 Oberaufsicht betreffen, der zuständigen Kommission mit. *
Spezialkommissionen
1 Das Büro setzt Spezialkommissionen für die Prüfung jedes vom Grossen
Rat zu behandelnden Geschäftes ein. *
2 Das Büro legt die Befugnisse und das Mandat fest, beschliesst die Zahl der
Kommissionsmitglieder und bezeichnet diese sowie den Präsidenten und
Art. 28 den Vizepräsidenten. *
Untersuchungskommission
1 Wenn schwere Vorkommnisse in der kantonalen Verwaltung oder in der
Justizverwaltung Ermittlungen verlangen, kann der Grosse Rat nach Anhören des Staatsrates eine Untersuchungskommission von fünf bis dreizehn
Mitgliedern einsetzen.
2 Der Grosse Rat bezeichnet selber die Kommissionsmitglieder und deren
Präsidenten sowie Vizepräsidenten und setzt ihre Befugnisse fest.
3 Die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der Untersuchungskommission
werden überdies in den Artikeln 133 und folgende dieses Gesetzes behandelt.
2.2.3 Fraktionen
Art. 29
Zusammensetzung und Rechte
1 Eine Fraktion muss aus mindestens fünf Abgeordneten bestehen. Ein Abgeordneter kann nur einer einzigen Fraktion angehören.
2 Die Fraktionen müssen in den Organen des Grossen Rates angemessen
vertreten sein.
3 Die Fraktionen werden für ihre Tätigkeit entschädigt. Die Abgeordneten,
die keiner Fraktion angehören, erhalten eine jährliche Pauschalentschädigung.
Art. 30
Zuständigkeiten
1 Die Fraktionen prüfen die dem Grossen Rat unterbreiteten Geschäfte und
tragen zu einer rationellen Behandlung derselben bei.
2 Insbesondere bereiten sie die Wahlen vor und geben ihre Kandidatenvorschläge zuhanden des Büros und des Grossen Rates ab.
2.2.4 Parlamentsdienste
Art. 31 * Parlamentsdienst
1 Der Grosse Rat verfügt für die Ausübung seiner Befugnisse über einen
vom Staatsrat und von der Kantonsverwaltung unabhängigen Parlamentsdienst.
2 Bezüglich seiner Amtstätigkeit ist der Parlamentsdienst dem Präsidium unterstellt und arbeitet nach dessen Weisungen.
3 Soweit die Befugnisse des Parlamentsdienstes nicht im Reglement des
Grossen Rates festgelegt sind, werden sie in einem vom Präsidium erstellten Pflichtenheft näher bezeichnet.
Art. 32 * Personalstatut
1 Sämtliche Entscheide, die das Personal des Parlamentsdienstes betreffen,
fallen in die Zuständigkeit des Präsidiums, respektive des Chefs des Parlamentsdienstes.
2 Der Chef des Parlamentsdienstes wird vom Büro vorgeschlagen und vom
Grossen Rat ernannt.
3 Bei Differenzen betreffend Anstellung oder Entlassung von Personal des
Parlamentsdienstes entscheidet das Büro definitiv.
4 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis der Beamten und Angestellten des Staates sind analog auf das Personal des Parlamentsdienstes anwendbar.
Art. 33
Andere Dienste
1 Für die Prüfung besonderer Fragen kann der Grosse Rat die Mitwirkung
oder Unterstützung der Dienste oder Experten der Verwaltung verlangen.
2.3 Befugnisse des Grossen Rates
2.3.1 Allgemeine Zuständigkeiten
Art. 34
Befugnisse
1 Der Grosse Rat übt die gesetzgebende Gewalt im Kanton aus. Er besitzt
jede andere Befugnis, die ihm durch Verfassung und Gesetz eingeräumt ist.
2.3.2 Gesetzgebungsbefugnisse
2.3.2.1 Im allgemeinen
Art. 35
Ausarbeitung von Rechtsnormen
1 Der Grosse Rat übt unter Vorbehalt der Volksrechte die ordentliche gesetzgebende Gewalt aus.
2 Er arbeitet die Verfassungsbestimmungen und gesetzgeberischen Erlasse
aus und stützt sich dabei auf einen Regierungentwurf und die begleitenden
Erläuterungen.
3 Nach Anhören des Staatsrates kann er, gestützt auf eine parlamentarische
Initiative oder in Ausarbeitung eines Gegenentwurfes zu einer Volksinitiative,
gesetzgeberisch selbständig tätig werden.
4 Er verabschiedet sein internes Reglement in eigener Kompetenz.
Art. 36
Delegation und Kontrolle *
1 Der Grosse Rat delegiert seine Gesetzgebungsbefugnis nur ausnahmsweise und in Beachtung der in der Verfassung festgelegten Regeln.
Art. 37
Aufhebung und Abänderung
1 Die Verfassungsbestimmungen und gesetzgeberischen Erlasse können
nur innerhalb der Befugnisse und im gleichen Verfahren wie für ihre Annahme aufgehoben oder abgeändert werden.
2.3.2.2 Form der gesetzgeberischen Erlasse
Art. 38
Verfassungsbestimmungen
1 Der Grosse Rat erarbeitet die Verfassungsbestimmungen gestützt auf seine eigene Initiative, einen Entwurf des Staatsrates oder eine Volksinitiative
und unterstellt sie dem obligatorischen Referendum.
Art. 39
Gesetze - Rechtsnormen
1 Die gesetzgeberischen Erlasse von begrenzter oder unbestimmter Dauer,
die Rechtsnormen enthalten, müssen unter Vorbehalt der Artikel 38, 40, 41
und 42 in Form allgemeiner oder von Spezialgesetzen, die dem fakultativen
Referendum unterstehen, erlassen werden.
2 Alle Bestimmungen generell abstrakter Natur, die den natürlichen oder juristischen Personen Pflichten auferlegen oder Rechte verleihen sowie jene,
die Organisation, Zuständigkeit oder Aufgaben der Behörden regeln oder ein
Verfahren festlegen, gelten als Rechtsnormen.
Art. 40
Ausführungsgesetz und -dekret
1 Die für die Anwendung übergeordneten Rechts absolut notwendigen gesetzgeberischen Erlasse werden in Form von Ausführungsgesetzen, die
dem Referendum nicht unterliegen, erlassen. Artikel 42 dieses Gesetzes
bleibt vorbehalten.
2 Für die Ausführung übergeordneten Rechts als unbedingt notwendig gelten
die Normen, die im vorgegebenen Rahmen desselben bleiben, die praktische Anwendungsmodalitäten für seine Anwendung näher umschreiben, die
zuständigen Behörden bezeichnen und die Verfahren festlegen.
Art. 41
Beitrittsgesetz und -dekret
1 Die Erlasse, durch die der Grosse Rat eine Vereinbarung, ein Konkordat
oder einen Vertrag mit Rechtsnormen genehmigt, werden in Form von Beitrittsgesetzen, die dem fakultativen Referendum unterstehen, erlassen.
2 Artikel 42 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.
Art. 42
Dekret
1 Die gesetzgeberischen Erlasse mit einer Dauer von höchstens fünf Jahren,
deren Inkraftsetzung keinen Aufschub duldet, können als dringlich erklärt
werden und sind in Form von Dekreten, die dem Resolutivreferendum unterstehen, zu erlassen.
2 Dringlichkeit liegt namentlich vor, wenn die Einhaltung des ordentlichen
Gesetzesverfahren grössere Nachteile mit sich bringen oder die rechtzeitige
Inkraftsetzung von übergeordnetem Recht nicht erlauben würde.
Art. 43
Sonderfälle
1 Beinhaltet ein gesetzgeberischer Erlass zugleich Normen, die in ein Gesetz
oder Dekret gehören, und solche, die für den Vollzug von übergeordnetem
Recht unbedingt notwendig sind, unterstehen nur die ersten dem fakultativen oder dem Resolutivreferendum.
2 Der gesetzgeberische Erlass erwähnt ausdrücklich die Bestimmungen, die
dem Referendum entzogen sind und selbst nach einer möglichen Ablehnung
durch das Volk anwendbar bleiben.
3 Die Anpassungen und Abänderungen eines solchen gesetzgeberischen Erlasses unterstehen den gleichen Regeln.
Art. 44
Inhalt eines gesetzgeberischen Erlasses
1 Die gesetzgeberischen Erlasse enthalten einen Titel, Erwägungen, die sich
auf die Verfassungs- und Gesetzesgrundlagen beziehen, eine Referendumsklausel, Schlussbestimmungen und gegebenenfalls Übergangs- und
Aufhebungsbestimmungen.
2 Bei der Ausarbeitung von Erlassen müssen die Grundsätze einer wirkungsorientierten Gesetzgebung berücksichtigt werden. *
3 Der Staatsrat erlässt Richtlinien über die Anforderungen an gesetzgeberische Erlasse. *
2.3.3 Verwaltungs- und Finanzbefugnisse
2.3.3.1 Im allgemeinen
Art. 45
Form der Verwaltungshandlungen
1 Der Grosse Rat übt die Verwaltungs- und Finanzbefugnisse aus, die ihm
durch Verfassung und Gesetz zuerkannt sind.
2 Die Verwaltungs- und Finanzverfügungen des Grossen Rates müssen in
Form eines Beschlusses erfolgen. Artikel 44 dieses Gesetzes ist analog anwendbar.
2.3.3.2 Verwaltungs- und Finanzbefugnisse
Art. 46
Finanzbefugnisse
1 Die Finanzbefugnisse des Grossen Rates sind insbesondere im Gesetz
über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren
Kontrolle festgelegt.
2 Die finanziellen Mittel des Grossen Rates, insbesondere jene, die zur Modernisierung und Verstärkung seiner personellen und materiellen Mittel bestimmt sind, werden im Voranschlag zur Verfügung gestellt.