Art. 1
Das am 22. Juli 1972 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein.
Liechtenstein · 0.632.401.6 · treaty
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Das am 22. Juli 1972 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein.
Zur Anwendung des in Art. 1 genannten Abkommens kann das Fürstentum Liechtenstein, ohne dessen Charakter als bilaterales Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz zu ändern, seine Interessen durch einen Vertreter im Rahmen der schweizerischen Delegation im Gemischten Ausschuss wahrnehmen.
Dieses Zusatzabkommen wird von der Schweiz, dem Fürstentum Liechtenstein und der Gemeinschaft nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt gleichzeitig mit dem in Art. 1 genannten Abkommen in Kraft und gilt so lange, wie der Vertrag vom 29. März 1923 in Kraft ist. Für das Fürstentum Liechtenstein: A. Hilbe Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften: W. K. N. Schmelzer Jean-Fr. Deniau E. P. Wellenstein Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Brugger Paul R. Jolles Paul Wurth Dieses Zusatzabkommen ist für das Fürstentum Liechtenstein am 1. Januar 1973 in Kraft getreten. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Alfred Hilbe Fürstlicher Regierungschef