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Vereinbarung über den Schulbesuch der Kinder von Steinach auf der Oberstufe

Intercantonal · 4.2-5 · intercantonal agreement

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1 vereinbaren:1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 5
  5. Art. 6
  6. Art. 7
  7. Art. 8
  8. Art. 9
  9. Art. 10
  10. Art. 11
  11. Art. 12
  12. Art. 13
  13. Art. 14

13 provisions

Art. 1 vereinbaren:1

Geltung 1 Diese Vereinbarung regelt: a) den Schulbesuch der Kinder aus der Primarschulgemeinde Steinach auf der Oberstufe; b) den Übertritt von Kindern aus der Primarschulgemeinde Steinach in die Kantonsschule Romanshorn. 2 Die Vereinbarung regelt nicht den Sonderschulbesuch. Drängt sich eine Sonderschulung auf, stellt die Schulvorsteherschaft Arbon die Akten dem Primarschulrat Steinach zum Entscheid zu.

Art. 2

Zusammenarbeit 1 Die Primarschulgemeinde Steinach und die Volksschulgemeinde Arbon arbeiten beim Schulbesuch ihrer Kinder auf der Oberstufe zusammen.

Art. 3

Schulbesuch auf der Oberstufe a) Grundsätze 1 Die Kinder aus der Primarschulgemeinde Steinach besuchen die Oberstufe in der Volksschulgemeinde Arbon. 2 Ausnahmen bewilligt der Primarschulrat Steinach nach den Vorschriften des Volksschulgesetzes des Kantons St.Gallen über den auswärtigen Schulbesuch.2 1 In Vollzug ab 1. August 1998. 2 Vgl. Art. 53VSG, sGS 213.1. nGS 33–34 213.351.5 Art. 4 b) anwendbares Recht 1 Auf die Kinder aus der Primarschulgemeinde Steinach, welche die Oberstufe in der Volksschulgemeinde Arbon besuchen, ist das thurgauische Recht anwendbar. 2 Die Schulvorsteherschaft Arbon hört den Primarschulrat Steinach an: a) vor einer vorzeitigen Entlassung aus der Schulpflicht; b) vor einem disziplinarischen Schulausschluss.

Art. 5

c) Schulort 1 Die Schulvorsteherschaft Arbon bestimmt den Schulort. 2 Die Volksschulgemeinde Arbon kann mit Einverständnis des Primarschulrates Steinach Schulraum der Primarschulgemeinde Steinach unentgeltlich nutzen. Die Schulvorsteherschaft Arbon und der Primarschulrat Steinach regeln die Einzelheiten. 3 Drängen sich in Steinach bauliche Massnahmen für die Oberstufe auf, führen die Regierungen neue Verhandlungen.

Art. 6

d) Mitsprache 1 Der Primarschulrat Steinach entsendet ein Mitglied in die Oberstufenkommission Arbon. 2 Es ist den übrigen Mitgliedern der Kommission in Rechten und Pflichten gleichgestellt.

Art. 7

e) Schulgeld 1 Die Primarschulgemeinde Steinach bezahlt der Volksschulgemeinde Arbon jährlich ein Schulgeld je Kind, das auf Beginn des Schuljahrs in eine Oberstufenklasse eingetreten ist. 2 Das Schulgeld deckt die Betriebskosten vor Abzug des Staatsbeitrags des Kantons Thurgau. 3 Die Schulvorsteherschaft Arbon bestimmt das Schulgeld aufgrund des Voranschlags der Volksschulgemeinde Arbon. Sie stellt der Primarschulgemeinde Steinach bis Ende Dezember Rechnung. 213.351.5

Art. 8

Kantonsschule Romanshorn a) Übertritt 1 Kinder aus der Primarschulgemeinde Steinach können die Aufnahmeprüfung in das Gymnasium oder die Diplommittelschule der Kantonsschule Romanshorn ablegen. 2 Haben sie die Aufnahmeprüfung bestanden, können sie in die Kantonsschule Romanshorn übertreten.

Art. 9

b) Schulgeld 1 Der Kanton St.Gallen bezahlt das Schulgeld nach der massgebenden Vereinbarung der Regierungen der in der Konferenz der Erziehungsdirektoren der Ostschweiz zusammengefassten Kantone.

Art. 10

Streitigkeiten 1 Über Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung entscheiden das Erziehungsdepartement des Kantons St.Gallen sowie das Departement für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau einvernehmlich. 2 Einigen sie sich nicht, wird die Streitigkeit nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung3 dem Bundesgericht unterbreitet.

Art. 11

Kündigung 1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von fünf Jahren auf das Ende eines Schuljahrs gekündigt werden.

Art. 12

Schlussbestimmungen a) Aufhebung der bisherigen Vereinbarung 1 Die Vereinbarung über den Sekundarschulbesuch der Kinder von Steinach in Arbon vom 22. November 19824 wird aufgehoben.

Art. 13

b) Übergangsbestimmung 1 Die Schulvorsteherschaft Arbon und der Primarschulrat Steinach regeln mit den Lehrkräften der Realschule Steinach den Wechsel vom st.gallischen zum thurgauischen Dienstrecht. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101. 4 nGS 18–10 (sGS 213.351.5). 213.351.5 2 Für Treueprämie und Bildungsurlaub gelten Dienstjahre in der Primarschulgemeinde Steinach als Dienstjahre im Kanton Thurgau.

Art. 14

c) Vollzugsbeginn 1 Diese Vereinbarung wird ab 1. August 1998 angewendet. 213.351.5 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 33–34 19.08.1997 01.08.1998 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 19.08.1997 01.08.1998 Erlass Grunderlass 33–34

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