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5 provisions
Art. 1
1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft, die an dieser Vereinbarung beteiligten
schweizerischen Kantone, ihre Gemeinden oder anderen lokalen Körperschaften
sind für die ihnen zukommenden Schenkungen und Erbschaften betreffend bewegliches oder unbewegliches Vermögen in Frankreich von den Steuern auf unentgeltlichen Handänderungen zwischen Lebenden oder von Todes wegen befreit.
2 Die gleiche Befreiung gilt für Schenkungen und Erbschaften, die schweizerischen
Institutionen zukommen, die ausschliesslich uneigennützige Zwecke verfolgen und
namentlich auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Kunst, der Kultur oder der Wohltätigkeit tätig sind, vorausgesetzt, dass diese Befreiung auch den in Frankreich errichteten oder organisierten Institutionen gleicher Art gewährt wird.
1) Übersetzung des französischen Originaltextes.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
672.2 Gegenrechtsvereinbarung mit Frankreich
Art. 2
1 Die Französische Republik (Staat, Gebietskörperschaften und Regionen) ist für die
ihr zukommenden Schenkungen und Erbschaften, die bewegliches oder unbewegliches Vermögen betreffen, in den an dieser Vereinbarung beteiligten Kantonen von
den Schenkungs- und Erbschaftssteuern (Erbanfall- und Nachlasssteuern) befreit.
2 Die gleiche Befreiung gilt für Schenkungen und Erbschaften, die französischen Institutionen zukommen, die ausschliesslich uneigennützige Zwecke verfolgen und namentlich auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Kunst, der Kultur oder der Wohltätigkeit tätig sind, vorausgesetzt, dass diese Befreiung auch den in den an dieser Ver -
einbarung beteiligten Kantonen errichteten oder organisierten Institutionen gleicher
Art gewährt wird.
Art. 3
1 Nur die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten, das sind französischerseits le Ministre du Budget (Service de Législation Fiscale) und schweizerischerseits
die Eidgenössische Steuerverwaltung, handelnd im Namen der an dieser Vereinbarung beteiligten Kantone, können unmittelbar miteinander verkehren. Sie bemühen
sich, Schwierigkeiten, die bei der Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen.
Art. 4
1 Jeder der beiden Staaten wird dem anderen Staat mitteilen, wenn das nach seinem
Recht erforderliche Verfahren, um dieser Vereinbarung Gesetzeskraft zu verleihen,
abgeschlossen ist. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte
dieser Mitteilungen erfolgt1). Ihre Bestimmungen finden zum ersten Mal auf die seit
dem Inkrafttreten vollzogenen Schenkungen und eröffneten Erbschaften Anwendung.
2 Andere schweizerische Kantone können durch Vermittlung des Schweizerischen
Bundesrates dieser Vereinbarung beitreten. Der Schweizerische Bundesrat wird jeden neuen Beitritt der Regierung der Französischen Republik mitteilen. Für jeden
beitretenden Kanton tritt diese Vereinbarung am Tage dieser Mitteilung in Kraft.
Art. 5
1 Diese Vereinbarung bleibt in Kraft, solange sie nicht gekündigt wird.
1) In Kraft getreten am 5. Januar 1982.
Gegenrechtsvereinbarung mit Frankreich 672.2
2 Die Regierung der Französischen Republik kann die Vereinbarung gegenüber einem, mehreren oder allen Kantonen durch eine Mitteilung an den Schweizerischen
Bundesrat kündigen. Der Schweizerische Bundesrat wird der Regierung der Französischen Republik die Kündigung durch einen, mehrere oder alle an der Vereinbarung
beteiligten oder ihr beigetretenen Kantone mitteilen.
3 Die Kündigung wird einen Monat nach der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Mitteilung wirksam.
672.2 Gegenrechtsvereinbarung mit Frankreich
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 30.10.1979 05.01.1982 Erstfassung -