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Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung

Walchwil · 4.1-2 · communal act

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Contents: 15 provisions
  1. § 1 Zweck und Geltungsbereich
  2. § 2 Ziele
  3. § 3 Begriffe
  4. § 4 Unterstützung durch die Einwohnergemeinde
  5. § 5 Anspruchsberechtigung
  6. § 6 Höhe der Betreuungsgutscheine
  7. § 7 <strong>*</strong> &hellip;
  8. § 8 Antrag und Leistungsbeginn
  9. § 9 Festsetzung der Betreuungsgutscheine
  10. § 10 Auszahlung der Betreuungsgutscheine
  11. § 11 Pflichten der Erziehungsberechtigten
  12. § 12 Rückerstattung und Leistungsausschluss
  13. § 13 Anerkennung von Betreuungseinrichtungen
  14. § 14 Rechtspflege
  15. § 15 Ausführungsbestimmungen

15 provisions

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Dieses Reglement bildet die Grundlage für die Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung durch die Einwohnergemeinde Walchwil. 2 Es legt die Voraussetzungen für den Anspruch der Erziehungsberechtigten fest und regelt die Grundsätze der Ausgestaltung sowie der Ausrichtung der Betreuungsgutscheine. *

§ 2 Ziele

1 Die Einwohnergemeinde Walchwil verfolgt mit der Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung die folgenden Ziele: a) die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit bzw. Aus- und Weiterbildung b) die Ermöglichung von Eingliederungsmassnahmen einer Sozialversicherung bzw. den Bezug von Sozialversicherungsleistungen c) die Umsetzung von Empfehlungen einer Behörde oder Fachstelle zum Schutz oder Wohl des Kindes d) die Förderung der frühkindlichen Bildung und Chancengleichheit

§ 3 Begriffe

1 Die im vorliegenden Reglement verwendeten Begriffe sind wie folgt zu verstehen: a) der Frühbereich umfasst Kinder ab dem Alter von drei Monaten bis zum Eintritt in den Kindergarten b) Erziehungsberechtigte sind Personen, welche die elterliche Sorge im rechtlichen Sinne ausüben c) Als gefestigte Lebensgemeinschaften gelten Lebensgemeinschaften im gleichen Haushalt, die seit zwei Jahren bestehen oder solche, die mindestens ein gemeinsames Kind haben d) Betreuungsgutscheine sind finanzielle Beiträge der Einwohnergemeinde Walchwil, welche eine vergünstigte Nutzung von familienergänzender Kinderbetreuung ermöglichen

§ 4 Unterstützung durch die Einwohnergemeinde

1 Die Einwohnergemeinde Walchwil beteiligt sich mittels Betreuungsgutscheinen an den Kosten der Erziehungsberechtigten. Die Betreuungsgutscheine können inner- und ausserkantonal eingelöst werden. * 2 &hellip; *

§ 5 Anspruchsberechtigung

1 Anspruch auf Betreuungsgutscheine haben Erziehungsberechtigte mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Walchwil: a) die ihre Kinder in einer Betreuungseinrichtung des Frühbereichs betreuen lassen oder b) deren Kinder den Kindergarten oder die Primarschule besuchen und ergänzend in einer Tagesfamilie betreut werden 2 Die Betreuung erfolgt in einer Einrichtung, welche über eine Anerkennung gemäss § 13 verfügt. * 3 Die Abteilung Soziales/Gesundheit der Einwohnergemeinde Walchwil ist befugt, in Ausnahmefällen spezielle Regelungen zu bewilligen. *

§ 6 Höhe der Betreuungsgutscheine

1 Der Betreuungsgutschein der Einwohnergemeinde Walchwil darf zusammen mit der Kantonspauschale des Kantons Zug nicht höher bemessen sein als der maximale Elterntarif der Betreuungseinrichtung. Eine allfällige finanzielle Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung durch Dritte wird angerechnet. * 2 Erziehungsberechtigte bezahlen in jedem Fall eine minimale Kostenbeteiligung. 3 Die Höhe der Betreuungsgutscheine (pro Kind) ist einkommensabhängig abgestuft und richtet sich nach dem massgebenden Einkommen der Erziehungsberechtigten. * 4 Der Gemeinderat legt in einer Verordnung das massgebende Einkommen und Vermögen fest und regelt darin die weiteren Details zur Bemessung der Betreuungsgutscheine. *

§ 7 <strong>*</strong> &hellip;

&hellip;

§ 8 Antrag und Leistungsbeginn

1 Die Erziehungsberechtigten machen ihren Anspruch mittels Antrags bei der Abteilung Soziales/Gesundheit der Einwohnergemeinde Walchwil geltend. * 2 Der Antrag enthält die notwendigen Informationen gemäss Verordnung. 2bis Dem Antrag liegt eine Verfügung der aktuellen Kantonspauschale bei. * 3 Mit dem Antrag ermächtigen die Erziehungsberechtigten die Abteilung Soziales/Gesundheit und das Steueramt der Einwohnergemeinde Walchwil, alle notwendigen Daten zu ermitteln und auszutauschen, die für die Berechnung der Betreuungsgutscheine benötigt werden. Die Abklärungen werden dabei unter Wahrung des Datenund Persönlichkeitsschutzes vorgenommen. * 4 Die Betreuungsgutscheine werden erstmals für den Monat ausgestellt, in welchem der vollständige Antrag eingereicht wird oder auf den Beginn des Betreuungsverhältnisses, wenn dieser später erfolgt. 5 Nicht beantragte Betreuungsgutscheine können von den Erziehungsberechtigten nicht nachgefordert werden. 6 &hellip; * 7 Der Betreuungsgutschein wird erst verfügt, wenn sämtliche Unterlagen gemäss Antrag, der Abteilung Soziales/Gesundheit zur Prüfung vorliegen. *

§ 9 Festsetzung der Betreuungsgutscheine

1 Die Abteilung Soziales/Gesundheit der Einwohnergemeinde Walchwil setzt die Höhe der Betreuungsgutscheine aufgrund der gesetzlichen Vorgaben sowie den eingereichten Unterlagen fest. Die Berechnung wird bei wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse oder mindestens einmal jährlich überprüft. * 2–3 &hellip; *

§ 10 Auszahlung der Betreuungsgutscheine

1 Betreuungsgutscheine werden in der Regel den Erziehungsberechtigten ausbezahlt. In Ausnahmefällen, namentlich wenn Gefahr besteht, dass die Betreuungsgutscheine anderweitig verwendet werden könnten, kann eine Direktzahlung an die jeweilige Betreuungseinrichtung erfolgen. Bei Tagesfamilien erfolgt die Auszahlung der Betreuungsgutscheine an die Organisation. * 2 Für Einrichtungen, welche durch eine Leistungsvereinbarung mit der Gemeinde verbunden sind, können Betreuungsgutscheine aus Effizienzgründen direkt an die Einrichtung ausbezahlt werden. *

§ 11 Pflichten der Erziehungsberechtigten

1 Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, alle Auskünfte, die zur Berechnung der Betreuungsgutscheine benötigt werden, vollständig und wahrheitsgetreu anzugeben sowie die zweckdienlichen Unterlagen einzureichen. 2 Sie sind verpflichtet, Veränderungen der Verhältnisse, die eine Änderung der Betreuungsgutscheine zur Folge haben könnten, der Abteilung Soziales/Gesundheit der Einwohnergemeinde Walchwil unverzüglich mitzuteilen. *

§ 12 Rückerstattung und Leistungsausschluss

1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. * 2 Rückforderungen können mit laufenden Leistungen aus Betreuungsgutscheinen verrechnet werden. * 3 &hellip; *

§ 13 Anerkennung von Betreuungseinrichtungen

1 Betreuungseinrichtungen werden für die Abgabe von Betreuungsgutscheinen durch die Abteilung Soziales/Gesundheit der Einwohnergemeinde Walchwil anerkannt, wenn diese eine Betriebsbewilligung im Sinne von Art. 13 ff. der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 haben. * 2 Tagesfamilien werden anerkannt, wenn sie einer Tagesfamilienorganisation angeschlossen sind, welche über eine Leistungsvereinbarung mit der Einwohnergemeine Walchwil verfügt. * 3 &hellip; * 4 Zur Sicherung der Qualität kann die Abteilung Soziales/Gesundheit der Einwohnergemeinde Walchwil über Betreuungseinrichtungen, für welche Betreuungsgutscheine geleistet werden, Auskünfte bei der jeweils aufsichtsführenden Behörde einholen. *

§ 14 Rechtspflege

1 Die Rechtspflege richtet sich nach dem kantonalen Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.

§ 15 Ausführungsbestimmungen

1 Der Gemeinderat regelt die Höhe und den Umfang der Betreuungsgutscheine sowie den Vollzug dieses Reglements in einer Verordnung.

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