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13 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
1 Diese Verordnung regelt:
a. die Aufnahme von ambulanten und stationären Patientinnen und Patienten in das Stadtspital Zürich (im Folgenden
als Spital bezeichnet); sowie2
b. die Erhebung von Gebühren (Taxen) für die vom Spital erbrachten Leistungen.
2 Vorbehalten bleiben:
a. Regelungen im Bereich der obligatorischen Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes,
b. Vereinbarungen zwischen der Stadt sowie Versicherern,
Amtsstellen oder anderen Taxgaranten.
Art. 2
Patientinnen und Patienten im Sinne dieser Verordnung
sind Personen, die im Spital behandelt werden. Als Behandlung
gelten alle medizinischen, pflegerischen und betreuerischen
Massnahmen zur Untersuchung und Therapie.
Art. 3
1 Die Behandlung der Patientinnen und Patienten erfolgt
ambulant oder stationär.
2 Als stationär gilt die Behandlung aller Patientinnen und Patienten:3
a. deren Zustand diagnostische und therapeutische Massnahmen mit einem notwendigen Aufenthalt von länger als
24 Stunden erfordern;
b. die nach erfolgtem Spitaleintritt innerhalb von 24 Stunden in
ein anderes Spital überwiesen werden oder sterben;
c. deren Aufenthalt weniger als 24 Stunden dauert, aber die
während einer Nacht ein Bett belegen.4
1 Fassung gem. STRB Nr. 657 vom 30. Juni 2021; Inkrafttreten 1. September 2021.
2 Fassung gem. STRB Nr. 657 vom 30. Juni 2021; Inkrafttreten 1. September 2021.
3 Fassung gem. STRB Nr. 302 vom 7. März 2012; Inkrafttreten 1. Januar 2012.
4 Fassung gem. STRB Nr. 302 vom 7. März 2012; Inkrafttreten 1. Januar 2012.
Zweck,
Geltungsbereich
Patientinnen
und Patienten
Behandlungsart
2Aufnahme- und Taxordnung
für das Stadtspital Zürich813.110
3 Als ambulant gilt die Behandlung aller alle anderen Patientinnen und Patienten.5
Art. 4
1 Für den Wohnsitz von Patientinnen und Patienten gilt:
a. Stadtzürcherische Patientinnen und Patienten sind Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Stadt Zürich.6
b. Zürcherische Patientinnen und Patienten sind Personen mit
zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich.
c. Schweizerische Patientinnen und Patienten sind Personen
mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Kantonen, welche das Spital auf deren Spitalliste aufgeführt haben, bezüglich derjenigen Leistungen, für welche sie dem Spital einen Leistungsauftrag erteilt haben.7
d. Vertragspatientinnen und -patienten sind schweizerische
Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Kantonen, welche dem Spital keinen Leistungsauftrag im Sinne von lit. c
erteilt haben. Diesen gleichgestellt sind in Bezug auf Leistungen im Bereich der obligatorischen Kranken- oder Unfallversicherung und in den dafür vorgesehenen Fällen Personen mit Wohnsitz im Ausland, die ein «E-Formular» für
Leistungen in einem Krankenhaus8 vorweisen9.10
e. Ausländische Patientinnen und Patienten sind Personen
mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Ausland, die nicht unter
lit. d Satz 2 fallen.11
2 Massgebend ist der Wohnsitz zu Beginn der ambulanten Behandlung oder des Aufenthaltes im Spital.
3 Für Personen mit Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gemäss
Sozialhilfegesetzgebung tritt der gesetzliche Unterstützungswohnsitz an die Stelle des zivilrechtlichen Wohnsitzes.
Art. 5 II. Aufnahme von Patientinnen und Patienten
1 Das Spital nimmt Patientinnen und Patienten in eine der
angebotenen Leistungskategorien auf.
5 Fassung gem. STRB Nr. 302 vom 7. März 2012; Inkrafttreten 1. Januar 2012.
6 Fassung gem. STRB Nr. 302 vom 7. März 2012; Inkrafttreten 1. Januar 2012.
7 Fassung gem. STRB Nr. 302 vom 7. März 2012; Inkrafttreten 1. Januar 2012.
8 In der Regel Formular E111.
9 Vgl. Artikel 95a des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) vom 28. März
1994 und Artikel 37 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
vom 27. Juni 1995 beziehungsweise Art. 115a des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) vom 20. März 1981.
10 Fassung gem. STRB Nr. 302 vom 7. März 2012; Inkrafttreten 1. Januar 2012.
11 Fassung gem. STRB Nr. 302 vom 7. März 2012; Inkrafttreten 1. Januar 2012.
Wohnsitz
Grundsatz
3Aufnahme- und Taxordnung
für das Stadtspital Zürich 813.110
2 Das Spital gewährt bei Wahleingriffen stadtzürcherischen Patientinnen oder Patienten bei der Aufnahme den Vorrang.12
3 Es nimmt andere Patientinnen oder Patienten auf, soweit es die
räumlichen und personellen Verhältnisse gestatten.
4 Das Spital nimmt ausländische Patientinnen oder Patienten in
der Regel als Privatpatientinnen oder -patienten auf.
Art. 6
1 Bei der Aufnahme legt die Patientin oder der Patient folgende Unterlagen vor:
a. einen amtlichen Personalausweis oder einen gleichwertigen Ausweis;
b. bei stationärer Aufnahme: Vorbehaltlose Kostengutsprachen des oder der in Anspruch zu nehmenden Versicherer,
Amtsstellen oder anderer vom Spital anerkannten Garanten;
c. bei Aufnahme von Patientinnen oder Patienten mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich oder bei Aufnahme in
eine andere Leistungskategorie als «Allgemein»: Eine unterzeichnete Erklärung der Patientin oder des Patienten,
enthaltend
– die gewählte Leistungskategorie;
– soweit möglich eine Bestätigung, dass die Patientin
oder der Patient über die persönlich zu übernehmenden voraussichtlichen Kosten der Behandlung in
Kenntnis gesetzt wurde;
– die Verpflichtung der Patientin oder des Patienten,
Kosten, die nicht durch Versicherungen oder andere
Garanten gedeckt werden, selbst zu bezahlen.
2 Die Information der Patientin oder des Patienten über die mutmasslich persönlich anfallenden Kosten erfolgt nach dem Stand
des Wissens zum Zeitpunkt der Orientierung und unter Vorbehalt unerwarteter Komplikationen oder unerwarteter Entwicklungen im Behandlungsverlauf.
3 Werden die Unterlagen gemäss Absatz 1 bei der Aufnahme
nicht vorgelegt oder bei Notfällen nicht innert fünf Arbeitstagen
nachgereicht, kann das Spital eine sofortige, unverzinsliche Sicherstellung im Umfang des mutmasslichen Rechnungsbetrages verlangen (Depot). Je nach Behandlungsdauer und -verlauf
kann das Spital zu einem geleisteten Depot kurzfristig Nachschüsse verlangen.
12 Fassung gem. STRB Nr. 302 vom 7. März 2012; Inkrafttreten 1. Januar 2012.
Aufnahmeformalitäten
4Aufnahme- und Taxordnung
für das Stadtspital Zürich813.110
4 Entstehen dem Spital Umtriebe, weil Unterlagen gemäss Absatz 1 gar nicht, verspätet oder unvollständig eingereicht werden, so wird den Patientinnen oder Patienten eine entsprechende Umtriebsentschädigung gesondert in Rechnung gestellt.
III. Leistungskategorien
Art. 7 A. Ambulante Behandlung
1 Bei ambulanter Behandlung erbringt das Spital Leistungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflege- Unfall-, Invaliden- oder Militärversicherung (ambulante Basisleistungen).13
2 Es bestimmt die zur Verfügung gestellte Infrastruktur sowie
Zeitpunkt und Ablauf der Behandlung. Die Patientinnen und Patienten haben insbesondere keinen Anspruch auf freie Arztwahl.
Art. 8
Das Spital kann den Patientinnen und Patienten Leistungen anbieten, welche über die ambulanten Basisleistungen hinausgehen.
Art. 9 B. Stationäre Behandlung
1 Bei der Behandlung «Stationär Allgemein» erbringt das
Spital Leistungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflege-, Unfall-, Invaliden- oder Militärversicherung.14
2 Es bestimmt die zur Verfügung gestellte Infrastruktur sowie
Zeitpunkt und Ablauf der Behandlung im Rahmen der Vorschriften der Gesundheits- und Patientengesetzgebung. Die Patientinnen und Patienten haben insbesondere keinen Anspruch auf
freie Arzt- und Zimmerwahl.
Art. 10
1 Bei der Behandlung «Stationär Halbprivat» und «Stationär Privat» bietet das Spital den Patientinnen und Patienten
besondere bzw. zusätzliche Leistungen im Bereich der ärztlichen Leistungen, der Pflege, der Therapie, der Medikamente
und Medizinalprodukte, der Hotellerie und der Infrastruktur an,
insbesondere im Rahmen der Absätze 2 und 3.
2 Patientinnen und Patienten «Stationär Halbprivat» haben in der
Regel Anspruch auf
a. Unterbringung in einem Zweierzimmer;
b. Behandlung durch die Leitende Ärztin oder den Leitenden
Arzt oder eine andere Fachärztin oder einen anderen
Facharzt mit entsprechender Berechtigung; es besteht kein
13 Fassung gem. STRB Nr. 302 vom 7. März 2012; Inkrafttreten 1. Januar 2012.
14 Fassung gem. STRB Nr. 302 vom 7. März 2012; Inkrafttreten 1. Januar 2012.
Ambulante
Basisleistungen
Ambulant Privat
Stationär
Allgemein
Stationär
Halbprivat und
Stationär Privat
5Aufnahme- und Taxordnung
für das Stadtspital Zürich 813.110
Anspruch auf Behandlung durch die Chefärztin oder den
Chefarzt;
c. andere Zusatzleistungen aus Hotellerie und weiteren Diensten.
3 Patientinnen und Patienten «Stationär Privat» haben in der Regel Anspruch auf
a. Unterbringung in einem Einerzimmer;
b. Behandlung durch die Chefärztin, den Chefarzt oder eine
Stellvertretung mit entsprechender Berechtigung;
c. andere Zusatzleistungen aus Hotellerie und weiteren Diensten.
Art. 11 IV. Taxen
1 Die in städtischer Zuständigkeit zu regelnden Taxen
sind nach marktwirtschaftlichen Kriterien zu bemessen, sollen
aber nach Möglichkeit mindestens die Vollkosten decken.
2 Die Ansätze der Taxen werden von der Vorsteherin oder vom
Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements festgesetzt.
3 Honorare werden von der behandelnden Ärztin oder vom behandelnden Arzt mit der Patientin oder dem Patienten nach den
Bestimmungen des Privatrechts vereinbart.
4 Für Behandlungen von schweizerischen und ausländischen
Patientinnen und Patienten gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c bis e
können auf den Taxen Zuschläge nach marktwirtschaftlichen
Grundsätzen oder, so weit nicht gemäss Gesetz oder Vertrag
deren Wohnkanton zur Leistung in ausreichendem Mass zahlungspflichtig ist, Zuschläge für gemeinwirtschaftliche Leistungen erhoben werden.15
A. Taxen ambulante Behandlung
Art. 1216 1 Für Behandlungen im Rahmen der Leistungskategorie «Ambulant Allgemein» werden die Taxen nach folgenden Regelwerken festgelegt:
a. TARMED für die darin definierten Leistungen;
b. weitere gesamtschweizerisch geltende Regelwerke, insbesondere solche für zahnärztliche Behandlung, Physio-, Ergo-
und Logotherapie, Ernährungsberatung, Diabetesberatung,
15 Fassung gem. STRB Nr. 302 vom 7. März 2012; Inkrafttreten 1. Januar 2012.
16 Fassung gem. STRB Nr. 302 vom 7. März 2012; Inkrafttreten 1. Januar 2012.
Taxbemessung
und -festsetzung
Ambulante
Basisleistungen
6Aufnahme- und Taxordnung
für das Stadtspital Zürich813.110
Still- und Stomaberatung sowie ambulante Pflege, Analysen
und Arzneimittel, Mittel und Gegenstände.
2 Von diesen Regelwerken nicht erfasste Leistungen werden wie
jene Leistungen verrechnet, denen sie nach Anforderungen und
Aufwand am nächsten kommen.
3 Beruhen die Regelwerke auf einem Taxpunktsystem, so kommen die im Bereich der Unfall-, Invaliden- und Militärversicherung geltenden Taxpunkte und Taxpunktwerte zur Anwendung.
Art. 13
1 Für Behandlungen im Rahmen der Leistungskategorie
«Ambulant Privat» werden in der Regel einzelleistungsbezogene Taxen bzw. Taxzuschläge erhoben:
a. für Spitalleistungen;
b. für Honorare.
2 Für ambulante ausländische Patientinnen und Patienten gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. e sowie für andere ambulante Patientinnen
und Patienten, für die gemäss Gesetz oder Vereinbarung kein
Tarifschutz im Sinne der obligatorischen Krankenversicherung
gilt (ambulante Selbstzahler), sind generell die Taxen gemäss
der Leistungskategorie «Ambulant Privat» anzuwenden.17
Art. 14 B. Taxen stationäre Behandlung
1 Stationärer Aufenthalt und Behandlung werden in der
Regel mit Pauschalen abgegolten. Diese Pauschalen beinhalten
sowohl Betriebs- als auch Investitionskostenentgelte.18
2 Es kann vorgesehen werden, dass die Behandlung auf einer
Intensivpflegestation, die Kosten für Implantate, Dialysen19 sowie weitere diagnostische oder therapeutische Leistungen nicht
in der Pauschale enthalten sind, sondern getrennt in Rechnung
gestellt werden.
3 Wird eine Patientin oder ein Patient während eines Aufenthaltes spitalintern verlegt, werden fallbezogene Pauschalen nur
einmal verrechnet. Weisen abgebende und aufnehmende Abteilung unterschiedliche Fallpauschalen auf, so kommt die höhere
Pauschale zur Anwendung.
4 Allfällige Zusatztaxen werden gemäss dieser Verordnung erhoben.20
17 Fassung gem. STRB Nr. 302 vom 7. März 2012; Inkrafttreten 1. Januar 2012.
18 Fassung gem. STRB Nr. 302 vom 7. März 2012; Inkrafttreten 1. Januar 2012.
19 Fassung gem. STRB Nr. 302 vom 7. März 2012; Inkrafttreten 1. Januar 2012.
20 Fassung gem. STRB Nr. 302 vom 7. März 2012; Inkrafttreten 1. Januar 2012.
Ambulant Privat
Grundsätze
7Aufnahme- und Taxordnung
für das Stadtspital Zürich 813.110
Art. 1521 1 Bei der stationären Behandlung von Patientinnen und
Patienten mit Wohnsitz gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a bis d, die eine
obligatorische Krankenversicherung abgeschlossen haben, erhebt das Spital im Sozialversicherungsbereich eine Pauschale
gemäss SwissDRG-Tarifstruktur mit entsprechenden Preisbestimmungen. Ist die Unfall-, Invaliden- oder Militärversicherung
leistungspflichtig, gilt der dafür massgebliche Tarif.
2 Für Patientinnen und Patienten, die nicht unter die Tarifschutzbestimmungen der Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes fallen, sowie für ausländische Patientinnen und Patienten
gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. e werden die Grundtaxen nach den
Grundsätzen von Art. 11 festgelegt oder mit einem Zuschlag
gegenüber dem für Patientinnen und Patienten geltenden Tarif
nach Abs. 1 versehen.
3 Für Nichtpflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bzw. der Unfall-, Invaliden- oder Militärversicherung werden die Grundtaxen nach den Grundsätzen von Art. 11
festgelegt.
4 Die Fallpauschalen gelten, solange die Spitalbedürftigkeit der
Patientinnen und Patienten gegeben und ausgewiesen ist. Danach kommt der Tarif für Warte-Patientinnen und -Patienten zur
Anwendung.
Art. 1622 Für Spitalleistungen gemäss Art. 10 werden den Patientinnen und Patienten Zusatztaxen in Rechnung gestellt.
Art. 1723 Für Arztleistungen gemäss Art. 10 werden den Patientinnen und Patienten Honorare als Zusatztaxen in Rechnung gestellt.
Art. 1824 Kosten für Sonderleistungen wie für Berichte und Gutachten durch private Auftraggeber, für Krankentransporte (soweit deren Vergütung nicht durch Verträge anderweitig geregelt
ist) sowie für persönliche Bedürfnisse werden zusätzlich verrechnet.
Art. 1925 Besondere Taxen gelten für Personen, die
a. von einer Behörde eingewiesen werden;
b. sich nur tagsüber oder während der Nacht im Spital aufhalten;
21 Fassung gem. STRB Nr. 302 vom 7. März 2012; Inkrafttreten 1. Januar 2012.
22 Fassung gem. STRB Nr. 302 vom 7. März 2012; Inkrafttreten 1. Januar 2012.
23 Fassung gem. STRB Nr. 302 vom 7. März 2012; Inkrafttreten 1. Januar 2012.
24 Fassung gem. STRB Nr. 302 vom 7. März 2012; Inkrafttreten 1. Januar 2012.
25 Fassung gem. STRB Nr. 302 vom 7. März 2012; Inkrafttreten 1. Januar 2012.
Grundtaxen
Zusatztaxen für
stationäre Spitalleistungen Halbprivat und Privat
Zusatztaxen für
stationäre ärztliche Leistungen
Halbprivat und
Privat
Taxen für Sonderleistungen
Taxen für besondere Patientengruppen
8Aufnahme- und Taxordnung
für das Stadtspital Zürich813.110
c. als Warte-Patientinnen und -Patienten, deren Spitalbedürftigkeit nicht mehr gegeben ist, dennoch ein Spitalbett
belegen;26
d. Patientinnen oder Patienten begleiten.
Art. 2027 Das Spital stellt bei stationärer Aufnahme die Ein- und
Austrittstage zu vollen Ansätzen in Rechnung.
Art. 2128 Beim Wechsel einer Patientin oder eines Patienten in
die Halbprivat- oder Privatabteilung verrechnet das Spital die für
die neue Leistungskategorie geltenden Taxen in der Regel vom
Eintrittstag an.
Art. 2229 1 Tritt eine Patientin oder ein Patient die vereinbarte Behandlung nicht termingerecht an oder nimmt sie oder er während
des Spitalaufenthalts Urlaub, so verrechnet das Spital die Taxen
für die versicherte Kategorie für höchstens fünf Tage.
2 Aus- und Wiedereintrittstag gelten als Urlaubstage.
Art. 2330 Das Spital kann die Taxen für Patientinnen und Patienten der allgemeinen Abteilungen angemessen ermässigen, wenn
sie für die Patientinnen und Patienten nach deren Einkommens-
und Vermögensverhältnissen eine besondere Härte bedeuten
würden.
V. Taxbezug
Art. 2431 Die Taxen werden geschuldet:
a. von der Patientin oder dem Patienten,
b. von Taxgaranten,
c. von Dritten für Leistungen, die in ihrem Auftrag erbracht
wurden.
Art. 2532 Neben der Patientin oder dem Patienten haften dem
Spital solidarisch:
a. die Ehegattin oder der Ehegatte, sofern die Ehe rechtlich
nicht getrennt ist,
b. die Inhaberin oder der Inhaber des elterlichen Sorgerechts
für minderjährige, unter elterlicher Gewalt stehende Kinder,
26 Fassung gem. STRB Nr. 302 vom 7. März 2012; Inkrafttreten 1. Januar 2012.
27 Fassung gem. STRB Nr. 302 vom 7. März 2012; Inkrafttreten 1. Januar 2012.
28 Fassung gem. STRB Nr. 302 vom 7. März 2012; Inkrafttreten 1. Januar 2012.
29 Fassung gem. STRB Nr. 302 vom 7. März 2012; Inkrafttreten 1. Januar 2012.
30 Fassung gem. STRB Nr. 302 vom 7. März 2012; Inkrafttreten 1. Januar 2012.
31 Fassung gem. STRB Nr. 302 vom 7. März 2012; Inkrafttreten 1. Januar 2012.
32 Fassung gem. STRB Nr. 302 vom 7. März 2012; Inkrafttreten 1. Januar 2012.
Ein- und
Austrittstag
Übertritt
Verzug und
Urlaub
Taxermässigung
Taxschuldner
Solidarhaftung
9Aufnahme- und Taxordnung
für das Stadtspital Zürich 813.110
c. die oder der in registrierter oder eingetragener Partnerschaft lebende Partnerin oder Partner.33
Art. 2634 1 Die Taxschuld wird 30 Tage seit Zustellung der Rechnung fällig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird die Schuldnerin
oder der Schuldner gemahnt. Ab Datum der Mahnung ist ein
Verzugszins von 5 % geschuldet.
2 Die Taxschuldnerin oder der Taxschuldner darf eine Forderung
nicht mit der Taxforderung des Spitals verrechnen.
3 Die Taxforderung verjährt mit Ablauf von zehn Jahren ab dem
Datum der Rechnungsstellung.
4 Die Bestimmungen des Obligationenrechts über Abtretung und
Schuldübernahme sind anwendbar.
Art. 2735 1 Falls die Taxschuld nach zweimaliger Mahnung und
anschliessender Betreibung nicht bezahlt wird, erlässt die Vorsteherin oder der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements eine anfechtbare Verfügung.
2 Ist die Taxschuldnerin oder der Taxschuldner mit der Rechnungsstellung durch das Spital nicht einverstanden, so kann sie
bzw. er von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements den Erlass einer anfechtbaren
Verfügung verlangen.
3 Gegen die Verfügung der Vorsteherin oder des Vorstehers
des Gesundheits- und Umweltdepartements kann beim Stadtrat
Einsprache36 erhoben werden.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 2837 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Gesundheits-
und Umweltdepartements kann mit Versicherern, Amtsstellen
und anderen Taxgaranten Verträge abschliessen, die von dieser
Verordnung abweichen.
Art. 2938 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Gesundheits-
und Umweltdepartements erlässt, soweit erforderlich, die zum
Vollzug dieser Verordnung nötigen Ausführungsbestimmungen.
33 Fassung gem. STRB Nr. 302 vom 7. März 2012; Inkrafttreten 1. Januar 2012.
34 Fassung gem. STRB Nr. 302 vom 7. März 2012; Inkrafttreten 1. Januar 2012.
35 Fassung gem. STRB Nr. 302 vom 7. März 2012; Inkrafttreten 1. Januar 2012.
36 Fassung gem. STRB Nr. 302 vom 7. März 2012; Inkrafttreten 1. Januar 2012.
37 Fassung gem. STRB Nr. 302 vom 7. März 2012; Inkrafttreten 1. Januar 2012.
38 Fassung gem. STRB Nr. 302 vom 7. März 2012; Inkrafttreten 1. Januar 2012.
Fälligkeit, Verrechnung und
Verjährung
Taxfestsetzung
und Rechtsmittel
Taxverträge
Vollzug
10Aufnahme- und Taxordnung
für das Stadtspital Zürich813.110
Art. 3039 Diese Aufnahme- und Taxordnung tritt am 1. Januar
2004 in Kraft. Sie ersetzt die Taxordnung für die Stadtspitäler
Waid und Triemli vom 8. Juli 199240 sowie die darauf basierenden Ausführungserlasse.
39 Fassung gem. STRB Nr. 302 vom 7. März 2012; Inkrafttreten 1. Januar 2012.
40 AS 41, 79.
Inkrafttreten
und Aufhebung
bisherigen
Rechts