Art. 1
Zweck 1 Das Gesetz bezweckt die Förderung des gedeihlichen Zusammenlebens der einheimischen und der hier wohnhaften ausländischen Bevölkerung auf der Basis der schweizerischen Rechtsordnung und der gegenseitigen Achtung.
Appenzell Innerrhoden · 142.500 · statute
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Zweck 1 Das Gesetz bezweckt die Förderung des gedeihlichen Zusammenlebens der einheimischen und der hier wohnhaften ausländischen Bevölkerung auf der Basis der schweizerischen Rechtsordnung und der gegenseitigen Achtung.
Förderung der Integration 1 Der Kanton, die Bezirke und Schulgemeinden fördern die Integration der Migrationsbevölkerung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer (AuG). 2 Der Kanton, die Bezirke und Schulgemeinden informieren in ihrem Zuständigkeitsbereich über Migrationsfragen und stellen den Ausländern1) Informationen über das Leben in der Schweiz und über Integrationsangebote bereit. 3 Arbeitgeber informieren ihre ausländischen Arbeitnehmer über die Angebote zur Integrationsförderung und motivieren sie zur Teilnahme. 1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 142.500 Kanton Appenzell Innerrhoden 4 Der Kanton, die Bezirke und Schulgemeinden sorgen dafür, dass auch Ausländer, die wenige Kontakte ausserhalb der Familie pflegen, über die Integrationsangebote informiert werden, und unterstützen solche Personen beim Zugang zu Integrationsangeboten.
Forderung nach Integration 1 Die Ausländer sind verpflichtet, die gesellschaftlichen und staatlichen Verhältnisse sowie die Lebensbedingungen im Kanton gründlich kennen zu lernen und zu respektieren und sich die für das Zusammenleben erforderlichen Deutschkenntnisse anzueignen.
Integrationsangebote 1 Der Kanton kann Integrationsangebote selber bereitstellen, mit Trägern solcher Angebote Leistungsvereinbarungen abschliessen oder solche Angebote anerkennen. 2 Er leistet finanzielle Beiträge für die Benutzung kantonal anerkannter Integrationsangebote durch Personen mit Wohnsitz im Kanton. 3 Teilnehmer von staatlich geförderten Sprach- und Integrationsangeboten beteiligen sich angemessen an den Kurskosten.
Verpflichtung zu Kursbesuchen 1 Die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung kann mit der Bedingung verbunden werden, dass ein Sprach- oder Integrationskurs besucht wird. Dies gilt auch für die Bewilligungserteilung im Rahmen des Familiennachzuges. 2 Die Behörden der Körperschaften im Kanton sowie deren Angestellte sind berechtigt, Informationen über eine ungenügende Integration von Ausländern an die für die Anordnung eines Kursbesuches zuständige Stelle weiterzugeben. 3 Die Verpflichtung zum Kursbesuch kann in einer Integrationsvereinbarung festgehalten werden.
Vollzug 1 Der Grosse Rat erlässt in der Verordnung die erforderlichen Vollzugsbestimmungen. Kanton Appenzell Innerrhoden 142.500 2 Die Standeskommission bezeichnet eine kantonale Ansprechstelle für Integrationsfragen. 3 Das zuständige Departement stellt Informationsmaterial zur Verfügung, koordiniert die Massnahmen des Kantons, der Bezirke und der Schulgemeinden zur Integration und stellt den Informationsaustausch zwischen den erwähnten Körperschaften und den Arbeitgebern sicher.
Inkrafttreten 1 Der Grosse Rat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.2)
Integrationsverordnung; GS 142.510) 142.500 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 26.04.2009 19.10.2009 Erlass Erstfassung - Kanton Appenzell Innerrhoden 142.500 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 26.04.2009 19.10.2009 Erstfassung -