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Verwaltungsgerichtsgesetz

Appenzell Innerrhoden · 173.400 · statute

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Contents: 71 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
  5. Art. 5b
  6. Art. 6 II. Geschäftsordnung
  7. Art. 7b
  8. Art. 8 III. Eingaben
  9. Art. 9
  10. Art. 10 IV. Beschwerde
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18b
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30 V. Klagen
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33 VI. Revision
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37 VII. Zustellung *
  38. Art. 38
  39. Art. 40 VIII. Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden
  40. Art. 41b
  41. Art. 42c
  42. Art. 43
  43. Art. 44 IX. Kosten
  44. Art. 45b
  45. Art. 46c
  46. Art. 47
  47. Art. 48
  48. Art. 49b
  49. Art. 50c
  50. Art. 51d
  51. Art. 52e
  52. Art. 53 X. Fristen
  53. Art. 54b
  54. Art. 55c
  55. Art. 56
  56. Art. 57b
  57. Art. 58
  58. Art. 59
  59. Art. 60b
  60. Art. 61c
  61. Art. 62d
  62. Art. 63e
  63. Art. 64
  64. Art. 65b
  65. Art. 66 XI. Vollstreckung
  66. Art. 67
  67. Art. 68
  68. Art. 69b
  69. Art. 70
  70. Art. 71 XII. Schlussbestimmungen
  71. Art. 72

71 provisions

Art. 42c

Weiterzug 1 Die Ablehnung der Erläuterung kann mit dem gleichen Rechtsmittel weitergezogen werden wie der Entscheid, dessen Erläuterung beantragt wird. 2 Entspricht der Richter dem Gesuch, eröffnet er den Entscheid neu.

Art. 43

Berichtigung 1 Offenkundige Versehen eines Entscheides, wie Schreibfehler, Rechnungsirrtümer oder irrige Bezeichnung der Beteiligten, lässt der Gerichtspräsident ohne weiteres berichtigen.

Art. 44 IX. Kosten

Amtliche Kosten a. Allgemeines 1 Die Partei, welche mit ihren Begehren ganz oder teilweise unterliegt, hat die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen. 2 Die Kosten für Augenscheine, Zeugenbefragungen, Expertisen usw. werden entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu den Gerichtsgebühren hinzugerechnet. 3 Kosten, die ein Beteiligter durch Trölerei oder anderes ungehöriges Verhalten oder durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften veranlasst, gehen zu seinen Lasten. Ferner hat jeder Beteiligte die Kosten zu übernehmen, die durch nachträgliches Vorbringen von Begehren, Tatsachen oder Beweismitteln entstehen, deren rechtzeitige Geltendmachung ihm möglich und zumutbar gewesen wäre. 4 Mehrere für die gleiche Amtshandlung Gebührenpflichtige haften solidarisch, soweit das Gericht nichts anderes verfügt. 5 Wer die Begründung eines Entscheids verlangt, hat unabhängig eines Obsiegens oder Unterliegens die Begründungskosten zu tragen. * 6 Von Gemeinwesen werden in der Regel keine amtlichen Kosten erhoben. *

Art. 45b

Vorschüsse 1 Das Gericht kann einen Kostenvorschuss verlangen. 2 Entspricht der Betroffene trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen der Aufforderung nicht, so kann das Verfahren abgeschrieben werden oder die anbegehrte Amtshandlung unterbleiben, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.

Art. 46c

Erlass 1 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Gericht auf Kostenvorschüsse und auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichten.

Art. 47

Ausseramtliche Kosten 1 Im Verfahren vor Gericht werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage als notwendig oder angemessen erscheinen. 2 Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt.

Art. 48

Unentgeltliche Rechtspflege a. Voraussetzungen 1 Eine Partei hat Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn ihr die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Prozesskosten aufzubringen. 2 Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht bewilligt: a) wenn das Verfahren aussichtslos erscheint; b) für juristische Personen und Handelsgesellschaften, Sondervermögen sowie Konkurs- und Nachlassmassen; c) für Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften; d. in weiteren durch das Gesetz vorgesehenen Fällen.

Art. 49b

Gegenstand 1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Bedarf: a) die Befreiung von Vorschüssen; b) die Befreiung von den amtlichen Kosten; c) die Bestellung eines Rechtsvertreters; dieser wird durch den Staat entschädigt, sofern kein Rückgriff auf die kostenpflichtige Gegenpartei möglich ist.

Art. 50c

Verfahren 1 Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege können mit einer kurzen Begründung, unter Einreichung der Akten und Angabe der Parteibegehren, jederzeit beim Verwaltungsgericht gestellt werden. 2 Der Präsident entscheidet über das Gesuch. Diese Entscheide können mit Beschwerde bei der Kommission für allgemeine Beschwerden angefochten werden. 3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann grundsätzlich nicht rückwirkend bewilligt werden.

Art. 51d

Entzug 1 Die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege wird entzogen, soweit die Voraussetzungen nicht erfüllt waren oder im Laufe des Verfahrens dahinfallen.

Art. 52e

Nachforderung 1 Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei, insbesondere bei günstigem Prozessausgang, es gestatten, kann sie zur Nachzahlung der gesamten vom Staat übernommenen Kosten verpflichtet werden. 2 Die Forderungen verjähren zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Art. 53 X. Fristen

Grundsätze a. Gesetzliche Fristen 1 Fristen, die das Gesetz festlegt, können nicht erstreckt werden. 2 Sie haben bei Nichtbeachtung Verwirkungsfolge, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 54b

Richterliche Fristen und Vorladungen 1 Der Richter kann von ihm gesetzte Fristen erstrecken und Vorladungstermine verschieben, wenn vor dem Fristablauf oder vor dem Verhandlungstermin darum ersucht wird. 2 Er hält die Verwirkungsfolge in der Fristansetzung oder in der Vorladung fest.

Art. 55c

Ermessen des Richters 1 Der Richter berücksichtigt bei der Festsetzung von Fristen und Vorladungsterminen sowie bei deren Erstreckung oder Verschiebung den Zweck des Verfahrens, die Vorschriften über dessen Dauer sowie die Interessen der Beteiligten und Dritter.

Art. 56

Vorladungen a. Form 1 Die Vorladung bezeichnet ihren Zweck. Sie zeigt an, ob persönliches Erscheinen gefordert wird.

Art. 57b

Ausbleiben 1 Wer auf Vorladungen hin innert einer halben Stunde nach der festgesetzten Zeit unentschuldigt nicht erscheint oder die Beteiligung an der Verhandlung ablehnt, kann als ausgeblieben betrachtet werden.

Art. 58

Fristenlauf 1 Für die Berechnung der Fristen gilt grundsätzlich das kantonale Gesetz über den Fristenlauf. 2 … * 3 Wird eine Eingabe rechtzeitig einer unzuständigen Stelle eingereicht, gilt die Frist als eingehalten.

Art. 59

Wiederherstellung a. Voraussetzung 1 Ein Vorladungstermin oder eine Frist wird wiederhergestellt, wenn der Säumige ein unverschuldetes Hindernis als Ursache der Säumnis glaubhaft macht. 2 Der Richter kann die Wiederherstellung anordnen, wenn den Säumigen ein leichtes Verschulden trifft oder wenn der Verfahrensgegner zustimmt. 3 Die Wiederherstellung kann auch erfolgen, nachdem ein Endentscheid ergangen ist.

Art. 60b

Zuständigkeit 1 Über die Wiederherstellung entscheidet der Richter, bei dem der Vorladungstermin oder die Frist versäumt wurde.

Art. 61c

Gesuch 1 Das Gesuch ist innert sieben Tagen, nachdem das Hindernis weggefallen oder der Versäumnisentscheid eröffnet worden ist, schriftlich einzureichen. 2 Wurde die Vorladung, die Frist oder der Versäumnisentscheid veröffentlicht, kann die Wiederherstellung nicht mehr verlangt werden, wenn seit der Veröffentlichung zwei Monate verstrichen sind. 3 Im Gesuch sind die Wiederherstellungsgründe darzulegen und Beweismittel zu nennen.

Art. 62d

Entscheid 1 Der Richter entscheidet, nachdem er dem Verfahrensgegner Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben hat. 2 Er kann beantragte Beweise erheben und von Amtes wegen abklären, ob die geltend gemachten Wiederherstellungsgründe zutreffen.

Art. 63e

Weiterzug 1 Es können weitergezogen werden: a) der Wiederherstellungsentscheid betreffend einen End- oder Teilentscheid nach den Vorschriften, die für diesen gelten; b) der Entscheid über die Wiederherstellung einer Rechtsmittelfrist nach den Vorschriften, die für den Entscheid über das Rechtsmittel gelten. 2 Für andere Entscheide bleiben die Vorschriften über die Rechtsverweigerungsbeschwerde vorbehalten.

Art. 64

Gerichtsferien a. Dauer 1 Die Gerichtsferien dauern: a) vom siebten Tage vor Ostern bis und mit dem siebten Tage nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.

Art. 65b

Wirkung 1 Während der Gerichtsferien stehen gesetzliche und richterliche Fristen still. 2 Die Beteiligten dürfen nicht zu Verhandlungen aufgeboten werden.

Art. 66 XI. Vollstreckung

Vollstreckbarkeit 1 Entscheide sind vollstreckbar, wenn sie begründet sind oder innert Frist keine vollständige Ausfertigung verlangt wurde.

Art. 67

Zuständigkeit 1 Das Gericht sorgt für die Vollstreckung, soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung eine andere Behörde für zuständig erklärt wird.

Art. 68

Zwangsvollstreckung a. Geld- und Sicherheitsleistungen 1 Ist die Verfügung oder der Entscheid auf eine Geld- oder Sicherheitsleistung gerichtet, so erfolgt die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über die Schuldbetreibung.

Art. 69b

Handlungen, Duldungen, Unterlassungen 1 Ist die Verfügung oder der Entscheid auf Vornahme einer Handlung, auf Duldung oder auf Unterlassung gerichtet, so erfolgt die Zwangsvollstreckung, wenn nötig mit polizeilicher Hilfe, auf dem Wege der Ersatzvornahmen durch die Behörde oder einen von ihr beauftragten Dritten oder durch unmittelbaren Zwang auf Kosten des Pflichtigen. 2 Sofern nicht Gefahr im Verzug liegt, muss das Zwangsmittel unter Ansetzung einer angemessenen Frist angedroht werden. 3 Die Zwangsvollstreckung durch Ersatzvornahme oder durch unmittelbaren Zwang findet keine Anwendung in Abgabesachen.

Art. 70

Androhung der Ungehorsamstrafe 1 Das Gericht kann die für den Fall des Ungehorsams gesetzlich vorgesehene Strafe androhen. 2 Enthält der angewendete Erlass keine Strafbestimmung, so kann die in Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vorgesehene Strafe angedroht werden.

Art. 71 XII. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Erlasse aufgehoben, insbesondere das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 25. April 1999 (VerwGG).

Art. 72

Inkrafttreten 1 Der Grosse Rat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.2) 2) Gemäss GrRB vom 6. Dezember 2010 am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 25.04.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung - 27.04.2014 27.04.2014 Art. 3 Abs. 2 geändert - 27.04.2014 27.04.2014 Art. 24 Abs. 4 eingefügt - 27.04.2014 27.04.2014 Art. 26 Abs. 3 geändert - 27.04.2014 27.04.2014 Art. 26 Abs. 4 geändert - 27.04.2014 27.04.2014 Art. 26 Abs. 5 eingefügt - 27.04.2014 27.04.2014 Art. 30 Abs. 1, a) geändert - 27.04.2014 27.04.2014 Art. 30 Abs. 1, c) geändert - 27.04.2014 27.04.2014 Titel VII. geändert - 27.04.2014 27.04.2014 Art. 39 aufgehoben - 27.04.2014 27.04.2014 Art. 44 Abs. 5 geändert - 27.04.2014 27.04.2014 Art. 44 Abs. 6 eingefügt - 27.04.2025 01.05.2025 Art. 58 Abs. 2 aufgehoben 2025-12 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 25.04.2010 01.01.2011 Erstfassung - Art. 3 Abs. 2 27.04.2014 27.04.2014 geändert - Art. 24 Abs. 4 27.04.2014 27.04.2014 eingefügt - Art. 26 Abs. 3 27.04.2014 27.04.2014 geändert - Art. 26 Abs. 4 27.04.2014 27.04.2014 geändert - Art. 26 Abs. 5 27.04.2014 27.04.2014 eingefügt - Art. 30 Abs. 1, a) 27.04.2014 27.04.2014 geändert - Art. 30 Abs. 1, c) 27.04.2014 27.04.2014 geändert - Titel VII. 27.04.2014 27.04.2014 geändert - Art. 39 27.04.2014 27.04.2014 aufgehoben - Art. 44 Abs. 5 27.04.2014 27.04.2014 geändert - Art. 44 Abs. 6 27.04.2014 27.04.2014 eingefügt - Art. 58 Abs. 2 27.04.2025 01.05.2025 aufgehoben 2025-12

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