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Organisation: Departementsentscheid Kompetenzdelegation Sozialhilfe; Kompetenzdelegation an die Abteilung Soziales und Gesellschaft

Zug · 1.6.2-1.11 · communal act

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Contents: 3 provisions
  1. § 1 Die Kompetenz betreffend Ausrichtung persönlicher Hilfe gemäss §§ 14 ff. und die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe gemäss §§ 19 ff. des Gesetzes über die Sozialhilfe im Kanton Zug vom 16. Dezember 1982 (Sozialhilfegesetz, SHG; BGS 861.4) wird an die Abteilung Soziales und Gesellschaft weiter delegiert. <strong>*</strong>
  2. § 2 Die Kompetenzen im Einzelfall sind gemäss interner Richtlinie der Abteilung Soziales und Gesellschaft, Kompetenzordnung Sozialhilfe, geregelt. <strong>*</strong>
  3. § 3 Dieser Entscheid tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Er wird im Amtsblatt des Kantons Zug bekannt gegeben und in die Amtliche Sammlung der Ratsbeschlüsse aufgenommen.

3 provisions

§ 1 Die Kompetenz betreffend Ausrichtung persönlicher Hilfe gemäss §§ 14 ff. und die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe gemäss §§ 19 ff. des Gesetzes über die Sozialhilfe im Kanton Zug vom 16. Dezember 1982 (Sozialhilfegesetz, SHG; BGS 861.4) wird an die Abteilung Soziales und Gesellschaft weiter delegiert. <strong>*</strong>

Die Kompetenz betreffend Ausrichtung persönlicher Hilfe gemäss §§ 14 ff. und die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe gemäss §§ 19 ff. des Gesetzes über die Sozialhilfe im Kanton Zug vom 16. Dezember 1982 (Sozialhilfegesetz, SHG; BGS 861.4) wird an die Abteilung Soziales und Gesellschaft weiter delegiert. <strong>*</strong>

§ 2 Die Kompetenzen im Einzelfall sind gemäss interner Richtlinie der Abteilung Soziales und Gesellschaft, Kompetenzordnung Sozialhilfe, geregelt. <strong>*</strong>

Die Kompetenzen im Einzelfall sind gemäss interner Richtlinie der Abteilung Soziales und Gesellschaft, Kompetenzordnung Sozialhilfe, geregelt. <strong>*</strong>

§ 3 Dieser Entscheid tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Er wird im Amtsblatt des Kantons Zug bekannt gegeben und in die Amtliche Sammlung der Ratsbeschlüsse aufgenommen.

Dieser Entscheid tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Er wird im Amtsblatt des Kantons Zug bekannt gegeben und in die Amtliche Sammlung der Ratsbeschlüsse aufgenommen.

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