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Verordnung betreffend die Lehrpersonen

Nidwalden · 165.117 · ordinance

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Contents: 52 provisions
  1. § 1
  2. § 2 Pensums, in dem sie Unterricht erteilen. *
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12 diesem Fall sind § 10 Abs. 3–4 nicht anwendbar. *
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19 Schule» x «wöchentliche Unterrichtsverpflichtung»)
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 24
  24. § 25 von Überzeit gemäss § 21 Abs. 3 der Personalverordnung8). *
  25. § 26
  26. § 27
  27. § 28
  28. § 29
  29. § 30
  30. § 31
  31. § 32
  32. § 33
  33. § 34
  34. § 35
  35. § 36
  36. § 37
  37. § 38
  38. § 39
  39. § 40
  40. § 41
  41. § 42
  42. § 43
  43. § 44
  44. § 45
  45. § 46
  46. § 47
  47. § 48
  48. § 49
  49. § 50
  50. § 51
  51. § 52
  52. § 53

52 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für alle im öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten Lehrpersonen mit Ausnahme jener Bestimmungen, welche ausdrücklich auf Lehrpersonen an bestimmten Schulen eingeschränkt werden. 2 Für die Schulleitungen gilt die Verordnung hinsichtlich des Teils ihres

§ 2 Pensums, in dem sie Unterricht erteilen. *

Ergänzendes Recht 1 Die Vollzugsverordnungen zum Personalgesetz sind anwendbar, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält. 1) NG 165.1 2) NG 311.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 2 Nicht anwendbar sind §§ 5-25, 34-39, 47-48, 57-62, 74-80 und 85-87 der Personalverordnung3). * 3 Für Lehrpersonen der Schulgemeinden gelten die abweichenden kommunalen Bestimmungen insbesondere die Entlöhnungsvereinbarung4).

§ 3

Lehrbewilligung 1 Die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen, die Erteilung von Lehrfähigkeitsausweisen sowie das Verbot der Lehrtätigkeit richten sich nach Art. 21 des Bildungsgesetzes5). 2 Beruflicher Auftrag

§ 4

Arbeitsfelder 1 Der berufliche Auftrag umfasst, gestützt auf Art. 22 des Bildungsgesetzes6), die vier Arbeitsfelder: 1. Klasse und Unterricht; 2. Lernende und Umfeld; 3. Schule; 4. Lehrperson.

§ 5

Arbeitsfeld Klasse und Unterricht 1 Das Arbeitsfeld Klasse und Unterricht umfasst die Bereiche Unterrichten und Erziehen sowie Planen, Vorbereiten, Organisieren und Auswerten des Unterrichts. 2 Zum Bereich Unterrichten und Erziehen gehört die direkte Arbeit mit den Lernenden. Diese umfasst: 1. die Unterrichtstätigkeit im Schulzimmer; 2. Aktivitäten ausserhalb des Schulzimmers, insbesondere die Durchführung von Exkursionen, Schulreisen und Schulverlegungen. 3 Der Bereich Planen, Vorbereiten, Organisieren und Auswerten des Unterrichts steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unterrichten und Erziehen und umfasst insbesondere: 1. die Unterrichtsplanung, -vorbereitung und -auswertung; 3) NG 165.111 4) NG 311.112 5) NG 311.1 6) NG 311.1 2. die Korrektur und Bewertung der Arbeit von Lernenden; 3. organisatorische, administrative und planerische Tätigkeiten.

§ 6

Arbeitsfeld Lernende und Umfeld 1 Das Arbeitsfeld Lernende und Umfeld beinhaltet Lehr- und Beratungstätigkeiten ausserhalb des Unterrichts und umfasst insbesondere: 1. die Beurteilung und die Beratung; 2. die Zusammenarbeit mit der Schulleitung, Lehrpersonen, Eltern, Fachpersonen, Amts- und Fachstellen, Institutionen und anderen Bildungspartnern; 3. das Ausstellen von Berichten und Referenzen.

§ 7

Arbeitsfeld Schule 1 Das Arbeitsfeld Schule umfasst Aufgaben, die zum engeren und solche, die zum erweiterten Auftrag jeder Lehrperson gehören. 2 Aufgaben, die zum engeren Auftrag gehören, sind: 1. die pädagogische Mitgestaltung der Schule, insbesondere durch die Teilnahme an internen Veranstaltungen zur Schul- und Qualitätsentwicklung; 2. die Zusammenarbeit im Kollegium, mit Behörden und Amtsstellen; 3. die Vorbereitung und Durchführung von Schulanlässen; 4. die Teilnahme an Sitzungen und Konferenzen; 5. die Wahrnehmung von Aufsichtspflichten. 3 Aufgaben, die zum erweiterten Auftrag gehören, sind insbesondere: 1. das Engagement in Arbeitsgruppen zu Schul- und Unterrichtsprojekten; 2. die Evaluation und Einführung von neuen Lehrmitteln und Lehrplänen; 3. die Wahrnehmung von weiteren Aufgaben, welche die Schulleitung anordnet.

§ 8

Arbeitsfeld Lehrperson 1 Das Arbeitsfeld Lehrperson umfasst: 1. die Evaluation der eigenen Tätigkeit gemäss dem Qualitätskonzept der Schule; 2. die Weiterentwicklung der eigenen beruflichen Tätigkeit; 3. die institutionalisierte, die nicht institutionalisierte und die schulinterne Weiterbildung gemäss § 33–40. 3 Arbeitszeit, Ferien, Urlaub

§ 9

Ordentliche Anstellungsdauer 1 Die Anstellung von Lehrpersonen erfolgt ordentlicherweise auf den 1. August. 2 Bei einer Auflösung auf das Ende des Schuljahres dauert das Arbeitsverhältnis bis zum 31. Juli.

§ 10

Unterrichtsverpflichtung 1 Die Zahl der wöchentlichen Unterrichtslektionen wird für jede Kategorie von Lehrpersonen in Anhang 1 festgelegt. 2 Die Anstellungsinstanz setzt das Pensum der Lehrperson vertraglich fest. Dieses kann nicht über der Unterrichtsverpflichtung gemäss Anhang 1 liegen. 3 Die vertraglich festgelegte Lektionenzahl kann ohne Lohnanpassung jährlich um maximal zwei Lektionen über- beziehungsweise unterschritten werden; die Abweichung darf in der Summe aber nie mehr als drei Lektionen betragen. 4 Beträgt die Abweichung von der vertraglich festgelegten Lektionenzahl in einem Jahr mehr als zwei Lektionen, ist eine entsprechende Vertragsanpassung vorzunehmen. 5 Bei einem Austritt aus der Schule werden allfällige Differenzen mit dem Lohn verrechnet.

§ 11

Herabsetzung der Unterrichtsverpflichtung 1 Für Lehrpersonen, die im laufenden Kalenderjahr das 55. Altersjahr vollenden, vermindert sich die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung gemäss Anhang 1 ab 1. August um eine Lektion. 2 Für Lehrpersonen, die im laufenden Kalenderjahr das 58. Altersjahr vollenden, vermindert sich die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung gemäss Anhang 1 ab 1. August um insgesamt zwei Lektionen. * 3 Für Lehrpersonen, die im laufenden Kalenderjahr das 60. Altersjahr vollenden, vermindert sich die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung gemäss Anhang 1 ab 1. August um insgesamt drei Lektionen. * 4 Bei Teilpensen wird die Reduktion proportional angerechnet. * 5 Sind Lehrpersonen aufgrund ihres Gesundheitszustandes beschränkt arbeitsfähig, kann die Anstellungsinstanz die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung ohne Lohnreduktion befristet angemessen herabsetzen. In

§ 12 diesem Fall sind § 10 Abs. 3–4 nicht anwendbar. *

Arbeitszeit 1 Die Arbeitszeit beträgt bei einem Vollpensum 1907 effektive Arbeitsstunden pro Jahr und umfasst den gesamten beruflichen Auftrag der Lehrperson. 2 Die zeitliche Inanspruchnahme der Lehrpersonen bewegt sich in folgenden Grössenordnungen: 1. Arbeitsfeld Klasse und Unterricht: 82.5%; 2. Arbeitsfeld Lernende und Umfeld: 5%; 3. Arbeitsfeld Schule: 7.5%; 4. Arbeitsfeld Lehrperson: 5%. 3 Die Schulleitung legt die vorgegebenen Arbeitszeiten und Termine jeweils für ein Semester beziehungsweise für ein Jahr verbindlich fest.

§ 13

Arbeitszeit für Teilzeitlehrpersonen an der Volksschule 1 Für Teilzeitlehrpersonen an der Volksschule mit einer Unterrichtsverpflichtung ab 50% beträgt die Mitarbeit im Arbeitsfeld Schule 100%. 2 Bei der Pensenberechnung ist diese Verpflichtung im Hinblick auf die Entlöhnung zu berücksichtigen.

§ 14

Schulbetriebs- und Schulentwicklungspool 1 Lehrpersonen, die neben ihrer Unterrichtstätigkeit Zusatzaufgaben im Dienste der Schule übernehmen, können hierfür von der Anstellungsinstanz in ihrer wöchentlichen Unterrichtszeit entlastet werden. 2 Für Schulbetriebs- und Schulentwicklungsaufgaben stellen der Kanton und die Schulgemeinden einen Lektionenpool zur Verfügung. 3 Zu den Schulbetriebsaufgaben gehören insbesondere: Informatik, Mediothek, Schulbibliothek, Material- und Lehrmittelverwaltung, Stundenplanung, Krisenintervention, Stellvertretungen für Mitarbeit in Kommissionen und Arbeitsgruppen. 4 Zu den Schulentwicklungsaufgaben gehören insbesondere: Projektleitungen, Steuergruppen, Aufgaben im Zusammenhang mit der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung, Gesundheitsförderung. 5 Die Höhe des Lektionenpools wird festgelegt durch: 1. den Mittelschulrat beziehungsweise die Berufsbildungskommission oder die Heilpädagogische Kommission für die kantonalen Schulen; 2. den Schulrat für die Gemeindeschulen.

§ 15

Erteilung von Unterricht an einer anderen Schule 1 Die Anstellungsinstanz kann eine Lehrperson verpflichten, im Rahmen des vertraglich vereinbarten Pensums vorübergehend an einer anderen öffentlichen Schule zu unterrichten, wenn an der eigenen Schule nicht das volle Pensum abgedeckt werden kann.

§ 16

Ausfall des Unterrichts 1 Für voraussehbaren Ausfall des Unterrichts ist bei der Schulleitung eine Bewilligung einzuholen. Die Schulleitung entscheidet über die Berechtigung des Ausfalls sowie über eine Stellvertretung oder ein allfälliges Nachholen der ausgefallenen Unterrichtszeit. 2 Nicht voraussehbarer Ausfall des Unterrichts ist umgehend der Schulleitung zu melden. Absenzen der Lehrperson infolge Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft, die mehr als drei Arbeitstage dauern, sind durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen. 3 Bei nicht voraussehbaren Absenzen einer Lehrperson ist der Unterricht für die Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten und in der Volksschule auch während der Blockzeit die Betreuung sicher zu stellen.

§ 17

Ferien 1 Die Lehrpersonen beziehen ihre Ferien während der unterrichtsfreien Zeit im Rahmen der Schulferien. 2 Während der Schulferien kann die Schulleitung Präsenzzeiten zur Erledigung von schulinternen Aufgaben und Weiterbildungen anordnen.

§ 18

Unbezahlter Urlaub 1 Für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub sind die Schulleitungen zuständig. 2 Es besteht kein Anspruch auf unbezahlten Urlaub. 3 Für einen unbezahlten Urlaub wird der Lohn für die ausfallenden Schulwochen beziehungsweise Lektionen abgezogen. 4 Der Abzug je ganze Schulwoche wird wie folgt berechnet: «Jahreslohn einschliesslich 13. Monatslohn» / «Schulwochen der Schule» 5 Bei angebrochenen Schulwochen wird der Abzug je Lektion wie folgt berechnet: «Jahreslohn einschliesslich 13. Monatslohn» / («Schulwochen der

§ 19 Schule» x «wöchentliche Unterrichtsverpflichtung»)

Mutterschaftsurlaub 1 Lehrerinnen haben Anspruch auf Mutterschaftsurlaub gemäss § 33 der Personalverordnung7). * 2 Mutterschaftsurlaub, welcher in die Schulferien fällt, kann nicht nachbezogen werden. 4 Entlöhnung

§ 20

Einreihung 1. Grundsätze 1 Jede Lehrperson wird grundsätzlich aufgrund ihrer Funktion sowie ihrer fachlichen und pädagogischen Qualifikation gemäss Anhang 1 einem Lohnband zugeordnet. 2 Der individuelle Lohn wird nach den Lohnbändern gemäss Anhang 2 festgelegt. 3 Die Anpassung des individuellen Lohns erfolgt grundsätzlich anhand der Lohnentwicklungsmatrix gemäss Anhang 3.

§ 21

2. Ausnahmen 1 Lehrpersonen mit nicht stufengerechter fachlicher Ausbildung für die zu unterrichtenden Fächer werden mindestens ein Lohnband tiefer eingestuft. 2 Lehrpersonen mit nicht stufengerechter pädagogischer Ausbildung werden mindestens ein Lohnband tiefer eingestuft. 3 Personen ohne pädagogische Ausbildung werden unter Berücksichtigung von Vorbildung und beruflicher Erfahrung mindestens zwei Lohnbänder tiefer eingestuft. 7) NG 165.111

§ 22

Festlegung des Anfangslohns 1 Der Anfangslohn liegt grundsätzlich innerhalb der Bandposition C des Lebensalters. * 2 Bei der Festlegung des Anfangslohns innerhalb der Bandposition C ist insbesondere die bisherige berufliche Erfahrung angemessen zu berücksichtigen. * § 23 * Lohnentwicklung 1 Das Personalamt berechnet die Lohnvorschläge für das folgende Jahr aufgrund der aktuellen Löhne der einzelnen Lehrpersonen mittels Lohnentwicklungsindex. 2 Der Lohnentwicklungsindex wird aufgrund der Position im Leistungslohnband gemäss Lohnentwicklungsmatrix im Anhang 3 und einem die Lohnleitlinie berücksichtigenden Berechnungsfaktor berechnet.

§ 24

Zulage für Mentorinnen und Mentoren 1 Die Zulage für Mentorinnen und Mentoren entspricht der Auszahlung

§ 25 von Überzeit gemäss § 21 Abs. 3 der Personalverordnung8). *

Entlöhnung der Stellvertretung 1 Stellvertretungen werden anhand ganzer Schulwochen beziehungsweise Lektionen bei angebrochenen Schulwochen entlöhnt. 2 Die Entlöhnung je ganze Schulwoche wird wie folgt berechnet: «Jahreslohn einschliesslich 13. Monatslohn» / «Schulwochen der Schule» 3 Die Entlöhnung bei angebrochenen Schulwochen wird je Lektion wie folgt berechnet: «Jahreslohn einschliesslich 13. Monatslohn» / («Schulwochen der Schule» x «wöchentliche Unterrichtsverpflichtung») 4 Der Lohn wird im Rahmen des Lohnbandes festgelegt. Er darf die Lohnleitlinie nicht überschreiten. 5 Für Stellvertretungen von höchstens fünf Schultagen kann sich der Lohn nach dem Funktionslohn richten. 6 Mit diesem Lohn sind die Entschädigungen für Ferien und der Anteil des 13. Monatslohns abgegolten. 8) NG 165.111 5 Berufseinführung und Beratung 5.1 Allgemeine Bestimmungen

§ 26

Mentorat 1 Das Mentorat bezweckt, Lehrpersonen ohne Unterrichtserfahrung auf der entsprechenden Schulstufe in den Beruf einzuführen und neue Lehrpersonen in den Schulbetrieb zu integrieren. 2 Die Schulleitung bestimmt die Dauer. 3 Bei der Mittelschule und der Berufsfachschule werden das Verfahren und die Aufgaben des Mentorats im Qualitätskonzept geregelt. 5.2 Berufseinführung und Beratung in der Volksschule

§ 27

Geltungsbereich 1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Volksschule und sind anwendbar für die Beratung von: 1. Lehrpersonen während der Berufseinführung; 2. Lehrpersonen in Ausbildung während ihrer Tätigkeit im Praktikum; 3. neu in den Schuldienst einer Gemeinde oder des Kantons eintretenden Lehrpersonen nach Abschluss der Berufseinführung, insbesondere auch für Stellvertreterinnen und Stellvertreter. 2 Für die Beratung von Lehrpersonen in Ausbildung gelten ergänzend die Weisungen der betreffenden Ausbildungsstätten.

§ 28

Mentorinnen und Mentoren 1 Als Mentorinnen und Mentoren sind erfahrene Lehrpersonen einzusetzen, die in der Regel über mindestens drei Jahre Schulpraxis und beraterische Fähigkeiten verfügen. 2 Sie besuchen eine ihrer Funktion und den persönlichen Voraussetzungen entsprechende Weiterbildung. 3 Mentorinnen und Mentoren können ein bis zwei Lehrpersonen betreuen. Sie arbeiten in der Regel im gleichen Schulhaus wie die zu beratende Lehrperson.

§ 29

Berufseinführung 1. Grundsatz 1 Lehrpersonen werden in den ersten beiden Schuljahren nach Abschluss ihrer Grundausbildung in den Beruf eingeführt. 2 Die Berufseinführung umfasst insgesamt 80 bis 100 Stunden. 3 Der Vollzug obliegt den einzelnen Schulen sowie der Fachstelle für Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung. 4 Die Mentorinnen und Mentoren werden von der Schulleitung eingesetzt.

§ 30

2. Inhalt 1 Die Einführung bezieht sich auf alle Aufgabenbereiche der Lehrperson. 2 Sie umfasst: 1. den Unterricht, insbesondere Unterrichtsorganisation und -planung, Methodik und Didaktik, Schülerinnen- und Schülerbeurteilung, Umgang mit Lehrmitteln und Schulmaterial, Arbeit mit technischen Hilfsmitteln, Hausaufgaben; 2. die Erziehung, insbesondere Klassenführung und Unterrichtsklima; 3. eine Einführung in die lokalen Schulverhältnisse, in die Teamarbeit und die Qualitätsentwicklung; 4. die Zusammenarbeit mit Eltern und Behörden; 5. eine Einführung in die kantonalen Rahmenbedingungen und die Bildungsgesetzgebung. 3 Sie beinhaltet auch gegenseitige Schulbesuche.

§ 31

3. Praxisgruppe 1 Ergänzend zur individuellen Beratung können Lehrpersonen während der Berufseinführung in einer Praxisgruppe mitarbeiten.

§ 32

Beratung neu eintretender Lehrpersonen nach Abschluss der Berufseinführung 1 Für die Einführung neu eintretender Lehrpersonen nach Abschluss der Berufseinführung, insbesondere auch von Stellvertreterinnen und Stellvertretern, ist die Schulleitung zuständig. 2 Die Einführung kann folgende Bereiche beinhalten: 1. eine Einführung in die Schulverhältnisse der Gemeinde; 2. eine Einführung in die kantonalen Rahmenbedingungen; 3. einen oder mehrere Schulbesuche. 6 Weiterbildung 6.1 Allgemeine Bestimmungen

§ 33

Zweck 1 Die Weiterbildung ist sowohl Recht als auch Pflicht der Lehrpersonen und bewahrt deren Fähigkeit, den beruflichen Auftrag gemäss Art. 22 des Bildungsgesetzes9) wahrzunehmen. 2 Ferner dient die Weiterbildung der Lehrpersonen der Entwicklung der Schule im Allgemeinen.

§ 34

Bewilligung 1 Die Lehrpersonen sorgen in Absprache mit der Schulleitung für eine zweckmässige Weiterbildung. 2 Weiterbildungen gemäss § 36 Ziff. 1, 3, 4 und 5 bedürfen der Bewilligung durch die Schulleitung. 3 Die Gesuche sind mit den entsprechenden Unterlagen einzureichen.

§ 35

Umfang 1 Die Weiterbildung umfasst zirka fünf Prozent der Arbeitszeit einer Lehrperson und fällt grundsätzlich in die unterrichtsfreie Zeit. Je nach Angebot kann sie auch während der Unterrichtszeit stattfinden. 2 Die Weiterbildung soll zu etwa gleichen Teilen auf institutionalisierte und nichtinstitutionalisierte Aktivitäten verteilt werden. 3 Jede Lehrperson weist sich gegenüber der Schulleitung periodisch über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht aus.

§ 36

Institutionalisierte Weiterbildung 1 Die institutionalisierte, berufsbezogene Weiterbildung umfasst unter anderem: 1. Weiterbildungskurse; 2. schulinterne Weiterbildung; 9) NG 311.1 3. Langzeitweiterbildung, insbesondere Kaderkurse und Zusatzqualifikationen; 4. Vollzeitweiterbildung, insbesondere im Rahmen eines Bildungsurlaubes; 5. interkantonalen und internationalen Austausch von Lehrpersonen.

§ 37

Nichtinstitutionalisierte Weiterbildung 1 Die nichtinstitutionalisierte Weiterbildung ausserhalb der Unterrichtszeit umfasst die individuelle Auseinandersetzung mit fach- und berufsbezogenen Fragen insbesondere im Rahmen von Konferenzen, Kommissionen, Fachgremien oder Arbeitsgruppen und das Studium von Fachliteratur.

§ 38

Schulinterne Weiterbildung 1 Die Schulleitung setzt schulinterne Weiterbildungen ausserhalb der Unterrichtszeit an.

§ 39

Weiterbildung während der Unterrichtszeit 1 In begründeten Ausnahmefällen kann die Bildungsdirektion schulinterne Weiterbildungen an höchstens zwei Halbtagen während der Unterrichtszeit bewilligen. 2 Die Bildungsdirektion kann für die Lehrpersonen der Gemeindeschulen in Absprache mit der Schulpräsidentenkonferenz Weiterbildungen während der Unterrichtszeit anordnen. 3 Die Schulbehörden können für Hospitationen in den Gemeindeschulen je Schuljahr höchstens zwei Halbtage festlegen, welche in die Unterrichtszeit fallen.

§ 40

Vollzeitweiterbildung 1 Die Schulleitung kann eine länger dauernde Vollzeitweiterbildung bewilligen. 2 Eine solche kann in der Regel frühestens nach zehn Jahren Unterrichtstätigkeit und spätestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters absolviert werden. 3 Es besteht kein Anspruch auf eine Vollzeitweiterbildung. 6.2 Organisation und Finanzierung 6.2.1 Volksschule

§ 41

Bildungsdirektion 1 Der Bildungsdirektion obliegt: 1. die Genehmigung des Jahresprogramms der Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung; 2. die Festlegung der obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen; 3. der Erlass von Honorar- und Spesenrichtlinien.

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