Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Nummer 64a (Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates) erhält folgende Fassung: " 32008 R 1008 : Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: a) In Art. 4 Bst. f werden die Wörter ", sofern nicht ein Abkommen mit einem Drittstaat, dem die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört, etwas anderes bestimmt;" durch Folgendes ersetzt: " . Betriebsgenehmigungen mit Rechtswirkung auf den gesamten EWR können jedoch auf der Grundlage von Ausnahmen bezüglich dieses Erfordernisses erteilt werden, die in Übereinkünften mit Drittstaaten vorgesehen sind, denen die Gemeinschaft oder ein oder mehrere EFTA-Staaten als Vertragspartei angehören, sofern der Gemeinsame EWR-Ausschuss einen entsprechenden Beschluss fasst. " b) In Art. 16 Abs. 9 Unterabs. 2 wird Folgendes angefügt: " sowie Regionalflughäfen in Island und in den vier nördlichsten Bezirken Norwegens. " " 2. Der Text von Nummer 65 (Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates) wird gestrichen. 3. Der Text von Nummer 66b (Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates) wird gestrichen.