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28 provisions
Art. 1 Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand und Zweck
1 Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung ist die Koordination der Politik
der Vertragskantone im Bereich der Digitalisierung des Gesundheitswesens
zur Unterstützung der kantonalen Gesundheitspolitik.
2 Insbesondere hat sie zum Zweck:
a. es Einzelpersonen zu ermöglichen, ihre gesundheitsbezogenen Daten
zu verwalten, namentlich durch die Erfassung und Bearbeitung ihrer
personenbezogenen Daten;
b. die Patientinnen und Patienten bei ihrer Behandlung einzubeziehen,
namentlich durch die Erleichterung ihres Zugangs zu ihren
gesundheitsbezogenen Daten und durch die Begleitung bei diesem
Prozess;
c. die Qualität und die Sicherheit der Behandlung der Patientinnen und
Patienten zu verbessern und dabei ihre personenbezogenen Daten zu
schützen und deren Sicherheit zu gewährleisten;
d. die Zusammenarbeit der Vertragskantone im Bereich der
Digitalisierung des Gesundheitswesens zu stärken;
e. die Entwicklung von gemeinsam definierten und von den
Gesundheitsdienstleistern gemeinsam genutzten Instrumenten und
Verfahren zu fördern, um die Kontinuität und Koordination der
Gesundheitsleistungen zu unterstützen und gleichzeitig ihre
Wirtschaftlichkeit zu sichern;
f. die nationale Gesetzgebung in Bezug auf das elektronische
Patientendossier umzusetzen, insbesondere durch die Schaffung einer
gemeinsamen Stammgemeinschaft der Vertragskantone.
3 Sie regelt:
a. die Rahmenbedingungen und Grundsätze der Umsetzung von
digitalen Gesundheitsdienstleistungen;
b. die Beitrittspflicht der Vertragskantone zur Organisation, die die
kantonsübergreifende Stammgemeinschaft verwaltet;
c. die Anschlusspflicht bestimmter Gesundheitsdienstleister zur
kantonsübergreifenden Stammgemeinschaft;
d. den Datenschutz und die Datensicherheit in Zusammenhang mit der
Umsetzung von digitalen Gesundheitsdienstleistungen;
e. die konsequente Verwendung der AHV-Nummer durch die
Organisationen und die Gesundheitsdienstleister;
f. die Einrichtung einer Beratungskommission für die Digitalisierung
des Gesundheitswesens und einer interparlamentarischen
Geschäftsprüfungskommission sowie ihren Handlungsbereich.
Art. 2
Begriffe
1 In dieser Vereinbarung gelten als:
a. Digitalisierung des Gesundheitswesens: die integrierte Nutzung im
Gesundheitsbereich von Informations- und
Kommunikationstechnologien zur Organisation, Unterstützung und
Vernetzung aller Verfahren und beteiligten Personen;
b. digitale Gesundheitsdienstleistung: gesundheitsbezogene
Dienstleistung, bei der Informations- und
Kommunikationstechnologien verwendet und personenbezogene
Daten verarbeitet werden;
c. Organisation: kooperative Einheit oder Struktur, die von zwei oder
mehr Vertragskantonen geschaffen wird, um eine digitale
Gesundheitsdienstleistung zu erbringen;
d. kantonsübergreifende Stammgemeinschaft: von den
Vertragskantonen gemeinsam, gegründete Organisation, deren
Auftrag insbesondere darin besteht, eine Stammgemeinschaft im
Sinne des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier zu
verwalten;
e. Basisleistung: digitale Gesundheitsdienstleistung, die in einem
Bundesgesetz geregelt und von einer Organisation erbracht wird;
f. Zusatzdienst: digitale Gesundheitsdienstleistung, die mit der Nutzung
des Elektronischen Patientendossiers zu tun haben kann und die dem
Recht am Sitz der Organisation unterstellt ist, die ihn betreibt;
g. Nutzerin oder Nutzer: natürliche Person oder
Gesundheitsdienstleister, die bzw. der eine digitale
Gesundheitsdienstleistung nutzt.
h. Gesundheitsdienstleister: Gesundheitsfachpersonen und
Gesundheitsinstitutionen, die nach nationalem oder kantonalem
Recht anerkannt sind und Behandlungen im Gesundheitsbereich
durchführen oder verschreiben, die Heilmittel oder andere Produkte
in Zusammenhang mit einer Behandlung abgeben oder die mittelbar
oder unmittelbar allfällige andere Gesundheitsdienstleistungen
erbringen, die ins Patientendossier aufgenommen werden;
i. Gesundheitsdaten: personenbezogene Daten in Zusammenhang mit
der körperlichen oder geistigen Gesundheit einer natürlichen Person,
einschliesslich die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, aus
denen Informationen über den Gesundheitszustand dieser Person
hervorgehen;
j. Metadaten: einem digitalen Dokument beigefügte beschreibende
Daten, wie der Titel, das Erstellungsdatum, die Autorin oder der
Autor;
k. Daten der Nutzerin oder des Nutzers: personenbezogene Daten, die
unterschiedlicher Natur sein können:
1. persönliche Identifizierungsdaten, wie Name, Vorname,
Geschlecht, Geburtsdatum;
2. Kontaktdaten, wie Postanschrift, Telefonnummer, E-Mail-
Adresse;
3. Kontodaten, wie Patientenidentifikationsnummer,
Nutzername, Passwort;
4. Daten zum Status der Gesundheitsfachpersonen, wie die
Entscheidungsmechanismen bezüglich der sie betreffenden
Berechtigungen.
l. elektronisches Identifikationsmittel: Identifikationsmittel für
Einzelpersonen, das nach der nationalen Gesetzgebung für das
elektronische Patientendossier zertifiziert ist und ihnen den Zugang
zu digitalen Gesundheitsdiensten ermöglicht.
Art. 3
Anwendungsbereich
1 Die vorliegende Vereinbarung gilt:
a. für die Vertragskantone hinsichtlich ihrer Beziehungen und
gemeinsamen Projekte im Bereich der Digitalisierung des
Gesundheitswesens;
b. für die Organisationen als Betreiberinnen digitaler
Gesundheitsdienstleistungen;
c. für die Gesundheitsdienstleister im Rahmen der Nutzung der von den
Organisationen erbrachten digitalen Gesundheitsdienstleistungen.
2 Nicht geregelt ist darin die für die Gesundheitsdienstleiter geltende Pflicht,
ein Patientendossier nach den geltenden kantonalen Regeln zu führen.
Art. 4
Zusammenarbeit und Sprachen
1 Die Vertragskantone verpflichten sich dazu, ihr Handeln miteinander
abzustimmen. Sie streben eine gemeinsame Entwicklung ihrer Politik und
ihrer Vorhaben im Bereich der Digitalisierung des Gesundheitswesens und
nach Möglichkeit die Bündelung ihrer Ressourcen zu diesem Zweck an.
2 Es muss gewährleistet sein, dass Informationen und Dienstleistungen, die
an die Öffentlichkeit und die Stammgemeinschaft gerichtet sind, in den
Amtssprachen jedes Vertragskantons vorliegen, der sich an einer
Organisation beteiligt.
Art. 5
Information
1 Die Vertragskantone informieren auf angemessene und koordinierte Weise
die Bevölkerung, die Gesundheitsdienstleister, Akteurinnen und Akteure
sowie Sozialpartner und sonstige interessierte Kreise über die gemeinsam
entwickelten politischen Massnahmen und Vorhaben im Bereich der
Digitalisierung des Gesundheitswesens.
2 Die Vertragskantone beziehen die Interessen der Patientinnen und
Patienten bei an die Bevölkerung gerichteten Informationskampagnen ein.
Art. 6
Strategische Steuerung
1 Die Vertragskantone legen die strategische Ausrichtung der Politik und der
Vorhaben in Bezug auf gemeinsam entwickelte digitale
Gesundheitsdienstleistungen fest.
2 Sie berücksichtigen die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten, der
Gesundheitsdienstleister, der Akteurinnen und Akteure und der Sozialpartner
und ziehen sie bei der Festlegung der strategischen Ausrichtung der digitalen
Gesundheitsdienstleistungen hinzu.
3 Die Regierungen der Vertragskantone regeln die organisatorischen Fragen
und Anwendungsmodalitäten der vorliegenden Vereinbarung durch
gemeinsam verabschiedete Reglemente.
Art. 7
Umsetzung der digitalen Gesundheitsdienstleistungen
1 Die Regierungen von zwei oder mehr Vertragskantonen können eine oder
mehrere Organisation(en) schaffen, die in ihrem Auftrag für die Umsetzung
von digitalen Gesundheitsdienstleistungen zuständig ist bzw. sind. In diesem
Rahmen kann ihr Auftrag insbesondere darin bestehen:
a. die ihnen gemäss nationaler Gesetzgebung übertragenen Aufgaben
bei der Bereitstellung der Basisleistungen zu erfüllen;
b. die Umsetzung, den Betrieb, die Verwaltung und die
Aufrechterhaltung der digitalen Gesundheitsdienstleistungen zu
koordinieren und zu diesem Zweck Verträge mit den notwendigen
Technikanbietern einzugehen;
c. mit den Nutzerinnen und Nutzern die zur Verwendung digitaler
Gesundheitsdienstleistungen notwendigen Vereinbarungen
abzuschliessen;
d. alle sonstigen Massnahmen zu ergreifen, um die ihnen von den
Vertragskantonen im Bereich der Digitalisierung des
Gesundheitswesens übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
2 Vorbehaltlich der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere
der vorliegenden Vereinbarung, organisieren sich die Organisationen
eigenständig. Sie erlassen die für ihre Tätigkeit und den internen Betrieb
notwendigen Regeln.
3 Bei der direkten oder indirekten Erfüllung der ihnen übertragenen
Aufgaben halten sich die Organisationen strikt an die im Kanton ihres Sitzes
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere im Bereich des
Datenschutzes und der Transparenz.
4 Solange keine Verpflichtung durch übergeordnetes Recht besteht,
gewährleisten die Kantone den Patientinnen und Patienten die Freiwilligkeit
der Schaffung und Nutzung des Elektronischen Patientendossiers. Auch die
Beteiligung an Zusatzdiensten ist für Patientinnen und Patienten freiwillig.
Art. 8
Finanzierung
1 Vorbehaltlich der Genehmigung der kantonalen Budgets und der
Finanzierung durch Dritte finanzieren die Vertragskantone die Umsetzung
der Politik und der Vorhaben im Bereich der Digitalisierung des
Gesundheitswesens im Sinne der vorliegenden Vereinbarung.
2 Die Regierungen der Vertragskantone regeln die Finanzierungsmodalitäten
der vorliegenden Vereinbarung durch gemeinsam verabschiedete
Reglemente.
3 Für eine finanzielle Beteiligung der Gesundheitsdienstleister, die auf
seinem Gebiet von den betreffenden politischen Massnahmen und Vorhaben
profitieren, ist nach vorhergehender Absprache und Vorankündigung der
jeweilige Vertragskanton zuständig.
4 Von den Patientinnen und Patienten wird für den Zugang zu digitalen
Gesundheitsdienstleistungen keine finanzielle Beteiligung gefordert.
Art. 9
Kantonsübergreifende Stammgemeinschaft
1 Die Vertragskantone gründen eine kantonsübergreifende
Stammgemeinschaft.
2 Die Kantonsregierungen regeln die Betriebsregeln der
kantonsübergreifenden Stammgemeinschaft in einem gemeinsam
verabschiedeten Durchführungsreglement der vorliegenden Vereinbarung.
3 Alle Kantone, die der vorliegenden Vereinbarung beitreten, sind
verpflichtet, der Organisation beizutreten, die die kantonsübergreifende
Stammgemeinschaft verwaltet, und ihre Betriebsregeln einzuhalten.
4 Die auf dem Gebiet der Vertragskantone ansässigen
Gesundheitsdienstleister im Sinne von Artikel 2, die im Sinne des KVG in
der kantonalen Planung anerkannt sind oder über ein Dienstleistungsmandat
eines Vertragskantons verfügen, sind verpflichtet, sich der
kantonsübergreifenden Stammgemeinschaft anzuschliessen.
Art. 10
Elektronisches Identifikationsmittel
Vorbehaltlich der einschlägigen geltenden nationalen Gesetzgebung
bestimmt jeder Vertragskanton auf seinem Gebiet frei über die zur
Verfügung gestellten elektronischen Identifikationsmittel.
Art. 11 Kapitel II Datenschutz und Transparenz
Vorbehalt bezüglich der Basisleistungen
Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels gelten unbeschadet der
bundesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Bestimmungen in der
Bundesgesetzgebung bezüglich des Elektronischen Patientendossiers.
Art. 12
Datenverarbeitung
1 Die Datenverarbeitung erfolgt insbesondere zu folgenden Zwecken:
a. Erstellen, Aktualisieren und Löschen des Nutzerkontos;
b. Identifizierung der Nutzerinnen und Nutzer;
c. Zugang der Nutzerinnen und Nutzer;
d. Verwaltung und Teilen von Gesundheitsdaten und -dokumenten;
e. Verwaltung der Datenzugriffe;
f. Rückverfolgbarkeit der Datenverarbeitung;
g. Erstellen von Statistiken und Durchführung von Forschung;
h. Erfüllen der Zwecke a bis g unter Einhaltung des Datenschutzes.
2 Im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben sind die Organisationen
berechtigt, die Nutzerinnen- bzw. Nutzerdaten, die Gesundheitsdaten, die
Metadaten und die Daten zum Status als Gesundheitsfachperson, wie in
Artikel 2 definiert, zu verarbeiten. Sie werden in dem Masse verarbeitet, wie
es zur Erfüllung der durch diese Vereinbarung festgelegten Aufgaben absolut
notwendig ist.
3 Diese Daten werden vertraulich behandelt, wobei die Normen des
Berufsgeheimnisses und/oder des Amtsgeheimnisses eingehalten werden.
4 Die Nutzerinnen und Nutzer sind berechtigt, die sie betreffenden Daten zu
verarbeiten.
5 Die Gesundheitsdienstleister sind berechtigt, die Daten der Patientinnen
und Patienten zu verarbeiten, die sie behandelt haben oder die sie behandeln.
Art. 13
Zustimmung des Patienten
1 Für die Nutzung eines Zusatzdienstes ist die Zustimmung der Patientin oder
des Patienten erforderlich.
2 Die Patientin oder der Patient kann nur dann rechtsgültig zustimmen, wenn
sie/er seinen Willen frei ausdrücken kann und ordnungsgemäss darüber
informiert wurde, wie die Daten verarbeitet werden und welche Folgen dies
hat.
3 Die Patientinnen und Patienten können eine Vertrauensperson bestimmen.
4 Die Patientin oder der Patient kann seine Zustimmung jederzeit und ohne
Angabe von Gründen zurückziehen.
Art. 14
Technische und organisatorische Massnahmen
1 Daten gemäss Definition in Artikel 2 sind vor jeglicher unbefugter
Verarbeitung durch organisatorische und technische Massnahmen geschützt,
die den internationalen Normen, den Qualitätsstandards und dem technischen
Fortschritt entsprechen, insbesondere vor den Risiken von Fälschung,
Zerstörung, Diebstahl, Verlust, Kopieren und anderem unbefugtem
Verarbeiten.
2 Diese Daten, insbesondere ihre Sicherheitskopien und die Daten, die
Tätigkeiten zur Unterstützung der Nutzerinnen und Nutzer betreffen, werden
ausschliesslich in der Schweiz gespeichert und verarbeitet.
3 Die Organisation plant technische und organisatorische Massnahmen für
den Fall der Fälschung, der Zerstörung, des Diebstahls, des Verlusts, des
Kopierens oder anderen unbefugten Verarbeitens. Sie sieht Melde-,
Schadensbegrenzungs- und forensische Verfahren vor.
4 Zumindest meldet die Organisation der für den Datenschutz zuständigen
Behörde so schnell wie möglich die Fälle, in denen gegen die Datensicherheit
verstossen wird und die wahrscheinlich ein hohes Risiko für die
Persönlichkeit oder die Grundrechte der betreffenden Person darstellen. Die
Meldung muss mindestens die Art des Verstosses gegen die Datensicherheit,
seine Folgen und die ergriffenen oder geplanten Massnahmen umfassen.
5 Die Verarbeitung der Daten kann fremdvergeben werden, sofern die
Organisation und der Unterauftragnehmer einen Vertrag abschliessen, der
insbesondere das gleiche Schutzniveau vorsieht wie das der Organisation
gemäss der vorliegenden Vereinbarung und den anderen einschlägigen
anwendbaren Gesetzestexten vorgeschriebene.
6 Die Organisation überprüft die technischen und organisatorischen Aspekte
periodisch, insbesondere unter dem Blickwinkel der Sicherheit und des
Schutzes der Daten.
7 Die für den Datenschutz zuständigen Behörden können unbeschadet ihrer
sonstigen gesetzlichen Aufgaben jederzeit Prüfungen durchführen.
8 Die Organisation sorgt für Sensibilisierung für Risiken und vorbildliche
Verfahren im Bereich der Informatiksicherheit, der Information und des
Schutzes personenbezogener Daten und bietet solche Sensibilisierungen an.
Art. 15
Datenübermittlung zwischen den Kantonen und den
Organisationen
1 Die für das Gesundheitswesen zuständigen Behörden der Vertragskantone
und die Organisationen übermitteln einander auf begründeten Antrag die
Nutzerinnen- bzw. Nutzerdaten, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben notwendig sind.
2 Sie sind berechtigt, unaufgefordert oder auf Antrag Daten zum Status als
Gesundheitsfachperson gemäss Artikel 2 auszutauschen, die zur sicheren
Nutzung der digitalen Gesundheitsdienstleistungen notwendig sind.
Art. 16
Rückverfolgbarkeit der Daten
Die technischen und organisatorischen Massnahmen gemäss Artikel 14
müssen die automatische Rückverfolgbarkeit der Datenverarbeitung,
insbesondere des Erstellens, der Veränderung und des Zugriffs auf diese
Daten, ermöglichen.
Art. 17
Verwendung der Daten zu statistischen und
Forschungszwecken
1 Vorbehaltlich der Einhaltung der Anforderungen des Bundesgesetzes über
die Forschung am Menschen vom 30. September 2011 und den anderen
relevanten Bundesgesetzen sind die für das Gesundheitswesen zuständigen
Behörden der Vertragskantone, öffentliche Organisationen und
Forschungseinrichtungen sowie für öffentliche Aufgaben beauftragte private
Forschungseinrichtungen berechtigt, die Daten in Zusammenhang mit den
Basisleistungen und den Zusatzdiensten zu statistischen und
Forschungszwecken zu verwenden.
2 Die Organisationen sind berechtigt, die notwendigen Daten zu diesem
Zweck zu übermitteln.
Art. 18
Beraterin oder Berater für Datenschutz und
Datensicherheit
Die Organisation bestimmt eine Beraterin oder einen Berater für Datenschutz
und Datensicherheit, deren bzw. dessen Aufgabe es insbesondere ist, die
Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit
umzusetzen und zu überprüfen sowie im Bereich der digitalen
Gesundheitsdienstleistungen Vorbeuge- und Korrekturmassnahmen zu
ergreifen.
Art. 19
Konsequente Verwendung der AHV-Nummer
Um die Identifikation der Nutzerinnen und Nutzer zu erleichtern und aus
Sicherheitsgründen sind die Organisationen und die Gesundheitsdienstleiter
befugt, unter strikter Einhaltung der Datenschutzgesetzgebung konsequent
die AHV-Nummer derjenigen Personen zu verwenden, die:
a. die Nutzung einer Basisleistung oder eines Zusatzdienstes
beanspruchen;
b. in einem Vertragskanton medizinisch versorgt werden.
Art. 20
Durchführungsreglemente
1 Für jeden Zusatzdienst stellen die betreffenden Regierungen der
Vertragskantone in einem Durchführungsreglement der folgenden
Vereinbarung klar:
a. welche Daten verarbeitet, ausgetauscht, anonymisiert und aufbewahrt
werden;
b. welches die Aufbewahrungsdauer ist;
c. welche Sicherheitsmassnahmen ergriffen werden.
2 Diese Durchführungsreglemente werden den für den Datenschutz
zuständigen Behörden zur Stellungnahme vorgelegt.
Art. 21 Kapitel III Kommissionen
Beratungskommission für die Digitalisierung des
Gesundheitswesens
1 Die Vertragskantone setzen eine Beratungskommission für die
Digitalisierung des Gesundheitswesens (nachfolgend: die
Beratungskommission) ein, deren Aufgabe es ist:
a. Stellungnahmen und Empfehlungen über politische Massnahmen und
gemeinsame Vorhaben im Bereich der Digitalisierung des
Gesundheitswesens an die für das Gesundheitswesen
verantwortlichen Departemente der Vertragskantone abzugeben;
b. die Organisationen bei ihren Tätigkeiten zu unterstützen;
c. die Organisationen in Datenschutzfragen zu beraten;
d. Vormeinungen zu allen Fragen zu äussern, die ihr vorgelegt werden.
2 Die Beratungskommission besteht aus Mitgliedern aus den Bereichen
Ethik, Sozialwissenschaften, Informationstechnologie, Recht und
Gesundheit sowie aus Patientinnen- und Patientenvertreterinnen und -
vertretern und Gesundheitsdienstleistern. Jeder Vertragskanton ernennt drei
Mitglieder. Die Vertragskantone stimmen sich untereinander ab, um zu
gewährleisten, dass alle vorgennanten Bereiche vertreten sind.
3 Die für das Gesundheitswesen verantwortlichen Departemente der
Vertragskantone benennen die Mitglieder der Beratungskommission für eine
Amtszeit von fünf Jahren, die zweimal verlängert werden kann.
4 Die für das Gesundheitswesen verantwortlichen Departemente der
Vertragskantone erlassen die Regeln für die Arbeitsweise der
Beratungskommission.
Art. 22
Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
1 Die Vertragskantone setzen eine interparlamentarische Kommission ein,
die für die Geschäftsprüfung verantwortlich ist (nachfolgend: die
interparlamentarische Kommission).
2 Die interparlamentarische Kommission besteht aus drei Abgeordneten je
Kanton, die von den Parlamenten nach ihren für die Bestellung von
Kommissionen anwendbaren Verfahren bestimmt werden.
3 Die interparlamentarische Kommission hat Zugriff auf alle zur Erfüllung
ihrer Aufgabe notwendigen Dokumente, mit Ausnahme von Dokumenten,
die sensible im Sinne der nationalen Gesetzgebung Daten beinhalten.
4 Die interparlamentarische Kommission verfasst einen jährlichen
Evaluationsbericht, der folgende Themen behandelt:
a. die gemeinsamen strategischen Ziele der Vertragskantone im Sinne
der vorliegenden Vereinbarung sowie ihre Umsetzung;
b. die mehrjährige Finanzplanung;
c. das Budget und die Abschlüsse der Organisationen;
d. die Evaluation der von den Organisationen erzielten Ergebnisse.
5 Wenn ein Vorhaben nicht von allen Kantonen, die die vorliegende
Vereinbarung unterzeichnen, mitgetragen wird, tagen nur die von den
betreffenden Kantonen bestimmten Abgeordneten.
6 Weiterhin sind die Bestimmungen des vierten Kapitels des Vertrags vom 5.
März 2010 über die Mitwirkung der Kantonsparlamente bei der
Ausarbeitung, der Ratifizierung, dem Vollzug und der Änderung von
interkantonalen Verträgen und von Verträgen der Kantone mit dem Ausland
(Vertrag über die Mitwirkung der Parlamente, ParlVer) anwendbar.
Art. 23 Kapitel IV Schlussbestimmungen
Anwendungsbestimmungen
Die Regierungen der Vertragskantone erlassen die zur Umsetzung der
vorliegenden Vereinbarung notwendigen Bestimmungen in Form eines
gemeinsam verabschiedeten Durchführungsreglements.
Art. 24
Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen
1 Die Vertragskantone verpflichten sich, die bei der Umsetzung der
vorliegenden Vereinbarung entstehenden Streitigkeiten auf dem Wege der
Schlichtung beizulegen.
2 Sollte die Schlichtung scheitern, können die Vertragskantone in
Anwendung von Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht Klage beim Bundesgericht einreichen.
Art. 25
Inkrafttreten
1 Die vorliegende Vereinbarung tritt in Kraft, wenn alle Vertragskantone sie
ratifiziert haben.
2 Vorbehaltlich der Zustimmung der Regierungen aller Vertragskantone steht
sie anderen Kantonen zum Beitritt offen. Sie tritt in Kraft, sobald ihre
Parlamente sie in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der betreffenden
Kantone ratifiziert haben.
Art. 26
Änderung
Änderungen der vorliegenden Vereinbarung erfordern die Genehmigung
aller Vertragskantone.
Art. 27
Kündigung
1 Jeder Vertragskanton kann die vorliegende Vereinbarung unter Einhaltung
einer Frist von drei Jahren auf Ende eines Kalenderjahres kündigen.
2 Ohne ausdrückliche Zustimmung der anderen Vertragskantone bleiben die
finanziellen Verpflichtungen des austretenden Vertragskantons geschuldet.
3 Die vorliegende Vereinbarung bleibt so lange zwischen den Kantonen, die
sie nicht kündigen, in Kraft, wie ihre Zahl mindestens zwei beträgt.
Art. 28
Dauer
Die vorliegende Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Beitritt durch Gesetz vom 23.11.2023
Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 01.02.2024
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
23.11.2023 Erlass Grunderlass 01.02.2024 2023_105
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 23.11.2023 01.02.2024 2023_105