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5 provisions
§ 1 Aufgaben
1 Die Härtefallkommission nimmt gegenüber dem Migrationsamt zu folgenden Härtefallgesuchen Stellung:
a. Gesuche von abgewiesenen Asylsuchenden und Asylsuchenden
mit einem Nichteintretensentscheid in Fällen von Art. 14 Abs. 2
des Asylgesetzes vom 26. Juni 19984,
b. Gesuche von Ausländerinnen und Ausländern, die seit mehreren
Jahren hier leben und die in der Schweiz noch nie ein asyl- oder
ausländerrechtliches Bewilligungsverfahren durchlaufen haben in
Fällen von Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 20053 («sans papiers»).
2 Die Sicherheitsdirektion kann der Kommission allgemeine Fragen zum Asyl- und Ausländerrecht unterbreiten.
§ 2 Organisation
1 Die Härtefallkommission zählt einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten sieben bis neun Mitglieder.
2 Der Regierungsrat ernennt auf seine Amtsdauer die Mitglieder
der Kommission und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten.
3 Die Kommission setzt sich aus Personen zusammen, die mit dem
Ausländer- und Asylwesen vertraut sind oder über eine juristische
Ausbildung verfügen. Der Kommission sollen namentlich Vertreterinnen und Vertreter der kantonalen Fachstelle für Integrationsfragen,
der kantonalen kirchlichen Körperschaften, von Hilfswerken und der
Gemeinden angehören. Die Mitglieder der Kommission dürfen weder
selbst die Rechtsvertretung von Asylsuchenden übernehmen noch
Organisationen angehören, die solche Rechtsvertretungen anbieten.
4 Die Mitglieder der Kommission beziehen eine Entschädigung
gemäss § 55 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom
19. Mai 19992.
§ 3 Geschäftsordnung
1 Die Härtefallkommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
2 Sie bestellt zur administrativen Unterstützung ein Sekretariat.
142.31 Verordnung über die Härtefallkommission
§ 4 Verfahren
1 Das Migrationsamt stellt der Härtefallkommission die vollständigen Akten der von ihr zu beurteilenden Fälle und die eigene
Beurteilung zur Verfügung.
2 Die Kommission entscheidet aufgrund der Akten.
3 Sie stellt dem Migrationsamt ihre schriftliche Empfehlung zu.
4 Weicht die Empfehlung der Kommission von der Beurteilung des
Amtes ab, entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher der Sicherheitsdirektion. Ihre oder seine Zustimmung zum Gesuch steht unter
dem Vorbehalt der Zustimmung durch den Bund.
§ 5 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.
2 Die Härtefallkommission nimmt zu Gesuchen Stellung, die nach
Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurden.
1 OS 64, 243; Begründung siehe ABl 2009, 676.
2 LS 177.111.
3 SR 142.20.
4 SR 142.31.