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19 provisions
Art. 1
Umfang der Konzession
1 Die Konzession umfasst das Recht zur Ausnützung des Lungerersees
mit seinen natürlichen Zuflüssen sowie der Kleinen und der Grossen
Melchaa im folgenden Rahmen:
Fassungskote
m ü. M.
Rückgabekote4
m ü. M.
Grosse Melchaa 826.74 469.35
Kleine Melchaa 826.74 469.35
natürliche Zuflüsse des Lungerersees 688.91 469.35
Die obenstehenden und alle übrigen in der vorliegenden Konzession
enthaltenen Kotenangaben beziehen sich auf den Horizont Repère Pierre
du Niton 373.60 m.
1 OGS 1983, 102
2 GDB 101.0
3 OGS 1900, 61
4 mittlerer Wasserspiegel des Sarnersees
2 Im weitern umfasst die Konzession das Recht zur Benützung des
Lungerersees als Speicher- und Ausgleichsbecken für die Regulierung
des Wasserabflusses nach den Bedürfnissen einer zweckmässigen und
wirtschaftlichen Ausnützung der Wasserkraft.
3 Inbegriffen in der Konzession ist das Recht zur Erneuerung und
allenfalls zur Modifikation der Anordnung der Kraftwerkanlagen sowie zu
der damit erzielbaren Leistungssteigerung.
4 Erweiterungen bedürfen neuer Konzessionen, soweit sie die Nutzung
von Bruttogefällen zum Gegenstand haben, welche über die unter
Absatz 1 festgelegten Fassungs- und Rückgabekoten hinausgehen
und/oder auf dem Einbezug weiterer Gewässer in das Kraftwerksystem
beruhen.
Art. 2
Dauer der Konzession
1 Die Konzession beginnt am 1. Januar 1982 und dauert bis zum
31. Dezember 2041. Wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohles
entgegenstehen, kann das Elektrizitätswerk Obwalden in analoger
Anwendung von Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Nutzbarmachung der Wasserkräfte5 spätestens zwei Jahre vor Ablauf der
Konzessionsdauer verlangen, dass ihm die Konzession ab dem 1. Januar
2042 erneuert werde.
2 Sie kann vom Regierungsrat als verwirkt erklärt werden, wenn das
Elektrizitätswerk Obwalden:
a. den Betrieb aus eigenem Verschulden zwei Jahre unterbricht und ihn
binnen einer ihm vom Regierungsrat auferlegten angemessenen Frist
nicht wieder aufnimmt;
b. wichtige Pflichten, die ihm kraft Gesetzes oder gemäss der
Konzession obliegen oder in deren Anwendung auferlegt werden, trotz
Mahnung gröblich verletzt.
Art. 3
Allgemeine Bau- und Unterhaltspflichten
1 Das Elektrizitätswerk Obwalden hat, soweit dies nicht schon der Fall ist,
auf seine Kosten die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Schutzbauten zu
erstellen und zu unterhalten. Im weitern hat das Elektrizitätswerk
Obwalden alle Vorkehren zu treffen, damit Einwirkungen des
Kraftwerkbetriebes auf die Abflussverhältnisse vermieden werden, welche
den wasserbaulichen Zustand der betroffenen Wasserläufe
verschlechtern und deren Verbauungen beschädigen könnten.
5 SR 721.80
2 Wenn bei allfälligen Korrektionen oder Verbauungen von Bächen oder
Flussläufen - der konzessionierten Wasserwerkanlagen wegen -
besondere Arbeiten notwendig werden, hat hiefür das Elektrizitätswerk
Obwalden aufzukommen.
3 Bei allen baulichen Massnahmen ist auf die Belange des Natur- und
Heimatschutzes gebührend Rücksicht zu nehmen. Diese Massnahmen
sind im Einvernehmen mit dem kantonalen Baudepartement festzulegen.
Wenn kein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden
muss, ist der Einwohnergemeinderat anzuhören.
4 Bau- und Unterhaltsarbeiten sind, soweit möglich, an Unternehmer mit
Sitz im Kanton zu Konkurrenzpreisen zu vergeben.
Art. 4
Bau- und Unterhaltspflichten am Lungerersee
1 Durch Rutschungen gefährdete Uferpartien sind vor dem Aufstau in
geeigneter Weise zu sichern.
2 Die in den Lungerersee einmündenden Bachläufe gehen insoweit auf
eine Länge von 50 Metern vom Höchststauspiegel gemessen in die
Unterhaltspflicht des Elektrizitätswerkes Obwalden über, als auf diesen
50 m die Höhendifferenz nicht mehr als 10 m beträgt. Sollten sich durch
Aufstau (Ablagerungen) oder Absenken (übermässiger Abtrag) schädliche
Auswirkungen auf Wasserlauf oder Geschiebetransport ergeben, so sind
nach Weisung des Baudepartementes die auf die Bachläufe ungünstig
einwirkenden Verhältnisse sofort zu beseitigen. Betroffene
Wuhrgenossenschaften sind zu benachrichtigen.
3 Jährlich ist im Frühjahr eine Begehung durchzuführen, an welcher
Vertreter des Baudepartementes, des Einwohnergemeinderates und des
Elektrizitätswerkes Obwalden teilnehmen.
4 Die Reinigung des Sees von Treibgut, Geschiebe und ähnlichem hat
durch das Elektrizitätswerk Obwalden zu erfolgen. Nach Gewittern oder
andern plötzlichen Ereignissen ist der See unter Rücksichtnahme auf die
betrieblichen Bedürfnisse des Elektrizitätswerkes Obwalden rasch wieder
zu reinigen.
Art. 5
Bau- und Unterhaltspflichten an den Kanälen in Giswil
1 Aus Sicherheitsgründen hat das Elektrizitätswerk Obwalden im
Einvernehmen mit dem Einwohnergemeinderat Giswil und der
Wuhrgenossenschaft Laui den Kanal zwischen der Zentrale Unteraa und
der Einmündung in den Sarnersee an gefährlichen Stellen sowie
insbesondere im eingezonten Baugebiet einzuzäunen, sofern dies von
den Anstössern verlangt wird. Andere, durch frühere Gerichtsentscheide
und Grundbucheintragungen getroffene Regelungen bleiben ausdrücklich
vorbehalten.
2 Dem Elektrizitätswerk Obwalden obliegt der Unterhalt der Kleinen
Melchaa ab Wasserfassung sowie der zu diesem Zweck benötigten
Strassen. Eine anteilmässige Strassenunterhaltspflicht der
mitbenützenden Grundeigentümer bleibt vorbehalten.
3 Anstelle der Centralschweizerischen Kraftwerke hat das
Elektrizitätswerk Obwalden in die zwischen der Lauiwuhrgenossenschaft
Giswil und den Centralschweizerischen Kraftwerken getroffene
Vereinbarung über die Mitunterhaltspflicht am Dreiwässerkanal vom
23./30. Januar 1979 einzutreten und die entsprechenden Verpflichtungen
der Centralschweizerischen Kraftwerke zu übernehmen.
4 Das Elektrizitätswerk Obwalden hat das Wasser des Aariedgrabens und
der Aarieddrainage jederzeit zu übernehmen und auf eigene Kosten die
notwendigen Pumpstationen zu betreiben sowie für den ordentlichen
Unterhalt der Unteraastrasse (früher Aariedstrasse genannt) ab
Kleinteilerstrasse bis Zentrale Unteraa besorgt zu sein.
5 Der Unterwasserkanal ist zur Verminderung von Geruchsimmissionen
bis zur Einmündung in den Dreiwässerkanal jährlich mindestens zweimal
zu reinigen.
Art. 6
Änderung und Unterhalt der Werkanlagen
1 Projekte für Ergänzungen oder Änderungen an Bauten und Anlagen sind
vom Elektrizitätswerk Obwalden dem Baudepartement zur Genehmigung
vorzulegen und dürfen erst nach erfolgter Genehmigung ausgeführt
werden. Die Ausführung untersteht dem ordentlichen
Bewilligungsverfahren; bei Zuständigkeit kantonaler Behörden ist der
Einwohnergemeinderat anzuhören.
2 Wenn Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen, wird gemäss Art. 46
und 47 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte6
dem Elektrizitätswerk Obwalden das Recht gewährt, die für die
Ergänzungen oder Änderungen an Bauten und Anlagen benötigten
Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden
Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben.
3 Das Elektrizitätswerk Obwalden hat die Anlagen in betriebsfähigem und
einwandfreiem Zustand zu erhalten. Gefährdungen, Störungen und
Schäden von Bedeutung hat das Elektrizitätswerk Obwalden dem
6 SR 721.80
kantonalen Baudepartement unverzüglich zu melden und auf eigene
Kosten zu beheben.
Art. 7
Vorbehaltene Rechte
1 Die über den Umfang dieser Konzession hinausgehende Verleihung von
Hoheitsrechten durch den Staat bleibt vorbehalten. Es dürfen dabei
jedoch keine Massnahmen bewilligt oder getroffen werden, welche den
Bau oder Betrieb der konzessionierten Anlagen schädigen oder stören
könnten.
2 Die Einwohnergemeinde Lungern hat das Recht, im Rahmen
besonderer Vereinbarungen mit dem Elektrizitätswerk Obwalden am
Lungerersee Badeanlagen sowie andere der Erholung und dem
Wassersport dienende Anlagen zu errichten und zu betreiben. Der
Unterhalt dieser Anlagen und die entsprechende Haftpflicht sind nicht
Sache des Elektrizitätswerkes Obwalden.
3 Der Einwohnergemeinde Lungern wird gestattet, nach Zustimmung des
Elektrizitätswerkes Obwalden in Verbindung mit dem Baudepartement an
allen Bachdelten sowie aus dem Seegrund Kies und Sand für ihre
eigenen Bedürfnisse auszuheben, doch müssen die Ausbeutungsstellen
jedesmal wieder gut eingeebnet werden. Die Gemeinde Lungern haftet für
alle Schäden, die sich infolge der Ausbeutung ergeben.
4 Das Elektrizitätswerk Obwalden wird verpflichtet, das für den
verkehrsgerechten Ausbau der Strasse Kaiserstuhl-Bürglen ab
Kantonsstrasse bis Aa erforderliche Land ab seinem Grundstück
unentgeltlich abzutreten.
5 Die Einwohnergemeinde Lungern ist berechtigt, nach Zustimmung des
Elektrizitätswerkes Obwalden an den Seeufern kleinere Aufschüttungen
zur Verschönerung der Ufer und Erstellung eines Seeuferweges
vorzunehmen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach der geltenden
Gesetzgebung. Die Pflicht zum Unterhalt dieser Uferpartien, auch
unterhalb der Wasserlinie, obliegt der Einwohnergemeinde Lungern. Die
Gemeinde Lungern haftet für alle Schäden, die sich infolge der
Aufschüttungen ergeben.
Art. 8
Fischerei
1 Das Elektrizitätswerk Obwalden ist verpflichtet, beim Betrieb der
Kraftwerkanlagen auf die Erhaltung des Fischbestandes Rücksicht zu
nehmen. Es haftet für den nachgewiesenen Schaden, welcher der
Fischerei durch den Betrieb des Werkes erwächst.
2 Das Elektrizitätswerk Obwalden kann vom Regierungsrat verhalten
werden, in den ausgenützten Gewässern geeignete Einrichtungen zum
Schutz des Fischbestandes zu erstellen. Der Regierungsrat hat das
Elektrizitätswerk Obwalden vor dem Erlass entsprechender Verfügungen
anzuhören.
3 Das Elektrizitätswerk Obwalden ist verpflichtet, zur Hebung des
Fischbestandes in den ausgenützten Gewässern dem Kanton jährlich
folgenden Gegenwert zu zahlen:
a. von 3 000 Stück Bachforellen-Jährlingen für die Bewirtschaftung der
Zuflüsse,
b. von 3 000 Stück Seeforellen-Jährlingen und 100 kg Hecht-Jährlingen
für die Bewirtschaftung des Lungerersees.
Das Einsetzen der Fische erfolgt durch die kantonalen Fischereiorgane.
Auf Antrag der kantonalen Fischereikommission kann das zuständige
Departement für den gleichen Betrag andere Fischarten einsetzen lassen
oder eine gleichwertige Leistung zur Förderung der Fischerei im
Lungerersee und seinem Einzugsgebiet erbringen. Die Zahlung erfolgt
gegen Vorlage der entsprechenden Rechnungen der Fischlieferanten.
Diese Leistungen sind unabhängig vom ordentlichen Fischeinsatz
gemäss Fischereigesetzgebung zu erbringen, an welchen das
Elektrizitätswerk Obwalden keine Beiträge zu zahlen hat.
4 Das Elektrizitätswerk Obwalden errichtet und unterhält am Lungerersee
eine für die Bewirtschaftung des Lungerersees und seiner Zuflüsse
angemessene und zweckdienliche Fischbrutanlage. Der Standort im
Raum Bürglen und die Art der Anlagen werden von der kantonalen
Fischereiverwaltung im Einvernehmen mit dem Elektrizitätswerk
Obwalden festgelegt. Betrieb und Betriebskosten der Anlage gehen zu
Lasten der kantonalen Fischereiverwaltung. Dem Elektrizitätswerk
Obwalden steht jederzeit das Zutritts- und Mitspracherecht zu. Weitere
Einzelheiten sind in einem besonderen Vertrag zu regeln.
Art. 9
Stauvorschriften
1 Als höchster Aufstau des Lungerersees wird die Kote von 688.91 m und
als tiefste Absenkung die Kote 648.91 m festgesetzt.
2 Das Elektrizitätswerk Obwalden hat bei der Bewirtschaftung des Sees
folgende Mindeststaukoten zu beachten:
vom 10. Juni, 24.00 Uhr, bis 15. Juni, 24.00 Uhr, 685.91 m,
vom 16. Juni, 00.00 Uhr, bis 15. September, 24.00 Uhr, 687.67 m,
vom 16. September, 00.00 Uhr, bis 31. Oktober, 24.00 Uhr, 685.91 m.
3 Der Seestand ist vom 16. Juni bis 15. September zwischen den Koten
687.67 m und 688.67 m zu halten. Das Niveau von 688.17 m gilt als
Leitkote; bis 15. September darf der Seespiegel nie dauernd höher als bei
der Leitkote stehen, damit plötzliche Hochwasser aufgenommen werden
können. Seespiegelschwankungen dürfen auch vom 16. September bis
31. Oktober im Tag nicht mehr als einen Meter (Amplitude 0,5 m,
bezogen auf den Seestand um 08.00 Uhr des betreffenden Tages)
betragen.
4 Bei Hochwasserführung der Giswiler Kanäle und des Sarnersees ist
darauf Rücksicht zu nehmen, dass durch den Kraftwerkbetrieb die
Überschwemmungsgefahr nicht vergrössert wird. Zu deren Verminderung
kann der Lungerersee bei anhaltend starken Niederschlägen
vorübergehend bis zur Höchststaukote von 688.91 m aufgestaut werden.
5 In Zeiten mit schweren Stromversorgungsengpässen im Kanton kann
der Regierungsrat eine andere Seebewirtschaftung bewilligen oder
anordnen, damit die Stromversorgung möglichst gesichert bleibt.
Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Vorschriften und Massnahmen.
Art. 10
Füllbusse
1 Das Elektrizitätswerk Obwalden hat der Einwohnergemeinde Lungern
eine Füllbusse zu entrichten, wenn:
die Höchststaukote von 688.91 m überschritten oder die Mindeststaukote
von 648.91 m unterschritten wird,
die für den betreffenden Zeitabschnitt in Art. 9 Abs. 2 festgelegten
Mindeststaukoten unterschritten werden,
die zulässigen Seespiegelschwankungen gemäss Art. 9 Abs. 3 nicht
eingehalten werden.
Eine Seebewirtschaftung gemäss Art. 9 Abs. 5 in Zeiten mit schweren
Versorgungsengpässen oder eine grössere Seespiegelschwankung nach
oben zur Verminderung der Überschwemmungsgefahr gemäss Art. 9
Abs. 4 haben keine Füllbusse zur Folge.
2 Die Füllbusse beträgt zweitausend Franken pro Tag.
3 Die sich für das jeweilige Geschäftsjahr ergebende Füllbusse ist bis am
15. Januar des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde Lungern
auszuzahlen.
4 Die Füllbusse wird alle fünf Jahre dem Stand des Lebenskostenindexes
im Januar des betreffenden Jahres angepasst. Als Basis gilt der Stand
des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Januar 1982.
Art. 11
Wassermessungen und Zutrittsrecht
1 Das Elektrizitätswerk Obwalden ist verpflichtet, die bestehenden
Einrichtungen zur Messung der Wasserstände und Wassermengen im
Bereich der genutzten Gewässerstrecken sowie zur Bestimmung der aus
diesen Wasserkräften gewonnenen elektrischen Energie zu bedienen und
zu unterhalten. Es hat die Aufzeichnungen über den Wasserstand des
Lungerersees monatlich der Gemeindekanzlei Lungern und jährlich dem
kantonalen Baudepartement sowie diesem auf Verlangen auch alle
sonstigen Wasserstandsbeobachtungen und die Aufzeichnungen über die
erzeugte Energie schriftlich zu übergeben.
2 Das Elektrizitätswerk Obwalden ist verpflichtet, den mit der staatlichen
Aufsicht (Wasserbaupolizei, Fischerei, Hydrometrie, Kontrolle der
erzeugten Energie) betrauten Beamten jederzeit den Zutritt zu sämtlichen
Plätzen und Anlageteilen zu gestatten. Bei der Durchführung der Kontrolle
soll der Werkbetrieb möglichst wenig gestört werden.
Art. 12
Haftung für den Betrieb der Anlagen
Das Elektrizitätswerk Obwalden haftet im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen für Schäden und Nachteile, die Drittpersonen durch den
Betrieb der Kraftwerkanlagen entstehen.
Art. 13
Konzessionsgebühr
1 Das Elektrizitätswerk Obwalden hat Ersatz für sämtliche Aufwendungen
zu leisten, die dem Kanton und den Gemeinden durch verwaltungsinterne
Untersuchungen und Umtriebe sowie aus der Einholung von Expertisen,
technischen Studien und dergleichen im Zusammenhang mit der
Neuverleihung dieser Konzession entstanden sind. Mit Ausnahme von
Prozesskosten, die nach Gerichtsurteil zu tragen sind, besteht diese
Pflicht nur bis zur Annahme der Konzession. Honorare für Gutachten und
Vertretungen durch Dritte werden nur im Rahmen des effektiven
Zeitaufwandes und mit den in der betreffenden Berufsgattung üblichen
Stundenansätzen anerkannt.
2 Als eigentliche Konzessionsgebühr hat das Elektrizitätswerk Obwalden
über den Kostenersatz hinaus eine einmalige Barentschädigung an den
Kanton von Fr. 200 000.– zu leisten.
3 Die Gebühr wird mit Annahme der verliehenen Konzession zur Zahlung
fällig, der Kostenersatz ist bei Rechnungsstellung zu leisten.
Art. 14
Wasserzins
1 Die wasserzinspflichtige Bruttoleistung wird mit 24 352 Brutto-
Pferdestärken (Br.PS) beziffert. Das Elektrizitätswerk Obwalden hat hiefür
den nach dem Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
jeweils höchstmöglichen Ansatz zu bezahlen. Er beträgt im Zeitpunkt der
Konzessionserteilung aufgrund der Wertigkeit der hiemit verliehenen
Wasserkräfte 90 % des bundesrechtlichen Maximalansatzes von Fr. 20.–
/Br.PS, d.h. Fr. 18.–/Br.PS.
2 Der Wasserzins für das abgelaufene Geschäftsjahr ist jeweils bis am
15. Januar des folgenden Kalenderjahres zu bezahlen.
Art. 15
Fiskalische Abgeltung der Gemeinden
Das Elektrizitätswerk Obwalden hat die fiskalische Bedeutung der in den
einzelnen Gemeinden befindlichen Anlagen abzugelten. Aufgrund der in
den Jahren 1975 bis 1980 von den Centralschweizerischen Kraftwerken
durchschnittlich erbrachten Leistungen von Fr. 343 877.– an jährlichen
Gemeindesteuern ergibt sich als Abgeltung für die Dauer von 60 Jahren
der mit 3½ % kapitalisierte Barwert von insgesamt Fr. 8 878 147.60, der
am 15. Januar 1982 wie folgt an die Gemeinden auszuzahlen ist:
Kerns Fr. 159 806.65 ( 1,8 %)
Sachseln Fr. 1 589 188.40 (17,9 %)
Giswil Fr. 3 764 334.60 (42,4 %)
Art. 16 Lungern Fr. 3 364 817.95 (37,9 %)
Abgeltung der Nachteile
1 Zur Abgeltung aller Nachteile, die der Gemeinde Lungern aus der
Bewirtschaftung des Sees innerhalb der in Artikel 9 festgelegten Koten in
den 60 Jahren von 1982 bis 2041 entstehen und in dieser Konzession
nicht eigens geregelt sind, hat das Elektrizitätswerk Obwalden innerhalb
von 30 Tagen nach Annahme der vorliegenden Konzession an die
Einwohnergemeinde Lungern eine einmalige Entschädigung von
Fr. 2 500 000.– zu leisten.
2 Zur Abgeltung der Nachteile, die der Gemeinde Giswil durch die
zeitweilig unterbrochene oder schwankende Wasserabgabe aus der
Zentrale Unteraa in die offenen Giswiler-Kanäle in den 60 Jahren von
1982 bis 2041 entstehen und in dieser Konzession nicht eigens geregelt
sind, hat das Elektrizitätswerk Obwalden innerhalb von 30 Tagen nach
Annahme der vorliegenden Konzession an die Einwohnergemeinde Giswil
eine einmalige Entschädigung von Fr. 250 000.– zu leisten.
Art. 17
Vorbehalt der Gesetzgebung
1 Soweit das Konzessionsverhältnis durch diese Konzession nicht
geordnet ist, sind insbesondere die Bestimmungen des Bundesgesetzes
über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte und die kantonale
Gesetzgebung über Wasserbaupolizei, Fischerei und Bauen anwendbar.
2 Vorbehalten bleiben die übrigen zwingenden Bestimmungen des
öffentlichen Rechts.
Art. 18
Streitigkeiten aus dem Konzessionsverhältnis
1 Streitigkeiten zwischen dem Kanton und dem Elektrizitätswerk
Obwalden, die aus dieser Konzession entstehen, werden durch ein
Schiedsgericht entschieden.
2 Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern. Beide Parteien
bestimmen je zwei Vertreter. Der Obmann wird vom Präsidenten der
Staatsrechtlichen Kammer des Bundesgerichtes bestimmt.
Art. 19
Inkrafttreten der Konzession
1 Diese Konzession tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1982 in Kraft,
nachdem das Elektrizitätswerk Obwalden ihre Annahme schriftlich erklärt
hat.7
2 Die Füllbussenregelung gemäss Art. 10 gilt erst ab 1. Juli 1982.
7 Durch das EWO Annahme erklärt am 23. September 1983