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28 provisions
§ 1
Anwendbare Quellensteuertarife
1 Die folgenden Tarifcodes werden bei den folgenden Personen und Einkünften für den
Quellensteuerabzug angewendet:
a. Tarifcode A: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt
lebenden und verwitweten Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben,
b. Tarifcode B: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten,
bei welchen nur der Ehemann oder die Ehefrau erwerbstätig ist,
c. Tarifcode C: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten,
bei welchen beide Eheleute erwerbstätig sind,
d. Tarifcode D: bei Personen, die Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember
19462 erhalten,
e. Tarifcode E: bei Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach den
§§ 25–28 besteuert werden,
1 SRL Nr. 620
2 SR 831.10
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2020-050
2 Nr. 624
f. Tarifcode F: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach der Vereinbarung
zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der Grenzgänger und den
finanziellen Ausgleich zugunsten der italienischen Grenzgemeinden vom 3. Oktober 19743, welche in einer italienischen Grenzgemeinde leben und deren Ehemann
oder Ehefrau ausserhalb der Schweiz erwerbstätig ist,
g. Tarifcode G: bei Ersatzeinkünften nach § 3, die nicht über die Arbeitgeberinnen
und Arbeitgeber an die quellensteuerpflichtigen Personen ausbezahlt werden,
h. Tarifcode H: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt
lebenden und verwitweten Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur
Hauptsache bestreiten,
i. Tarifcode L: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen (DBA-D) vom 11. August 19714, welche die
Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen,
j. Tarifcode M: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche
die Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen,
k. Tarifcode N: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche
die Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen,
l. Tarifcode P: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche
die Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen,
m. Tarifcode Q: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche
die Voraussetzungen für den Tarifcode G erfüllen.
2 Die Steuerabzüge gemäss Absatz 1a–c sowie h werden je nach den Verhältnissen entweder mit der Kirchensteuer oder ohne die Kirchensteuer vorgenommen.
§ 2
Fälligkeit und Berechnung der Quellensteuer
1 Der Quellensteuerabzug ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift
oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. Die Schuldnerinnen und Schuldner
der steuerbaren Leistung müssen die Quellensteuer ungeachtet allfälliger Einwände
(§ 118 StG) oder Lohnpfändungen abziehen.
2 Die Dienststelle Steuern des Kantons berechnet die einzelnen Tarife innerhalb der Tarifcodes entsprechend den für die Einkommenssteuer anwendbaren Abzügen und Tarifen.
3 Für die Berechnung der Quellensteuer gilt § 54 Absatz 4 StG sinngemäss.
3 SR 0.642.045.43
4 SR 0.672.913.62
§ 3 Nr. 624 3
Ersatzeinkünfte
1 Der Quellensteuer unterworfen sind alle Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnissen sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Insbesondere gehören dazu Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen.
2 Taggelder und übrige Ersatzeinkünfte, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ausbezahlen, werden zusammen mit allfälligen Arbeitseinkünften nach dem entsprechenden
Tarif gemäss § 1 Absatz 1 besteuert.
3 Kapitalleistungen werden gemäss § 58 StG besteuert.
§ 4
Deutsche Grenzgängerinnen und Grenzgänger
1 Die Quellensteuer für deutsche Grenzgängerinnen und Grenzgänger beträgt für die Tarifcodes L, M, N, P und Q je 4,5 Prozent der steuerbaren Bruttoeinkünfte. Darin ist ein
Bundessteueranteil von 0,5 Prozent, aber kein Kirchensteueranteil enthalten.
§ 5
Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland
1 Erhält eine steuerpflichtige Person die Vergütungen von nicht in der Schweiz ansässigen Schuldnerinnen oder Schuldnern der steuerbaren Leistung, wird sie im ordentlichen
Verfahren veranlagt.
2 Sie wird jedoch in der Schweiz an der Quelle besteuert, wenn
a. die Vergütung der Leistung von einer in der Schweiz gelegenen Betriebsstätte
oder festen Einrichtung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers getragen wird,
b. eine Arbeitnehmerentsendung unter verbundenen Gesellschaften vorliegt und die
Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz als faktische Arbeitgeberin zu qualifizieren
ist oder
c. eine ausländische Personalverleihung im Widerspruch zu Artikel 12 Absatz 2 des
Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 19895 Personal an einen Einsatzbetrieb in der Schweiz verleiht und die Vergütung der Leistung von diesem Einsatzbetrieb getragen wird.
§ 6
Meldepflichten
1 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die Beschäftigung von Personen, die
nach den §§ 101, 106 oder 107 StG quellensteuerpflichtig sind, der zuständigen Steuerbehörde innert acht Tagen ab Stellenantritt auf dem dafür vorgesehenen Formular melden. Übermitteln Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Quellensteuerabrechnung elektronisch, können sie Neuanstellungen mittels monatlicher Abrechnung melden.
5 SR 823.11
4 Nr. 624
2 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Änderungen von Sachverhalten melden, die für die Erhebung der Quellensteuer
massgebend sind. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber melden die Änderungen innerhalb der Fristen nach Absatz 1 der zuständigen Steuerbehörde.
3 Verheiratete, in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Eheleute, die beide
hauptberuflich in der Schweiz erwerbstätig sind, sind verpflichtet, ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Kenntnis von der Erwerbstätigkeit ihres Ehegatten zu geben. Dies
gilt sinngemäss auch für Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben.
4 Das Amt für Migration hat der Dienststelle Steuern des Kantons neu zugezogene erwerbstätige ausländische Personen zu melden.
5 Die Gemeinden haben der Dienststelle Steuern des Kantons An- und Abmeldungen sowie Zivilstandsänderungen erwerbstätiger ausländischer Personen ohne Niederlassungsbewilligung zu melden.
§ 7
Veranlagungsbehörde
1 Die Durchführung der Quellenbesteuerung obliegt unter Vorbehalt der Absätze 2 und
3 der Dienststelle Steuern des Kantons in Zusammenarbeit mit den Schuldnerinnen und
Schuldnern der steuerbaren Leistung.
2 Die Veranlagung der Quellensteuer gemäss § 110 StG obliegt der ordentlichen Veranlagungsbehörde.
3 Die Veranlagungen gemäss den §§ 105, 105a, 112 und 112a StG werden von den ordentlichen Veranlagungsbehörden vorgenommen.
§ 8
Steuerbezug
1 Die Dienststelle Steuern des Kantons bezieht die von ihr gemäss § 7 Absatz 1 veranlagten Steuern.
2 Die Bezugsbehörde gemäss § 189 StG bezieht die Quellensteuer gemäss § 110 StG.
§ 9
Erlass
1 Die Dienststelle Steuern des Kantons kann Schuldnerinnen und Schuldnern der steuerbaren Leistung, die den Steuerabzug gutgläubig nicht oder nicht richtig vorgenommen
haben, die Nachzahlung der Steuer ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Überwälzung auf die Steuerpflichtigen nicht mehr möglich ist.
§ 10 Nr. 624 5
Bezugsprovision
1 Die Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung erhalten für ihre Mitwirkung eine Bezugsprovision von 1 Prozent des abgelieferten Steuerbetrags. Übermitteln
sie die Quellensteuerabrechnung mit dem elektronischen Lohnmeldewesen (ELM), beträgt die Bezugsprovision 2 Prozent des abgelieferten Steuerbetrags. Bei Ablieferung
von Quellensteuern auf Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision ungeachtet der
Art der Übermittlung der Quellensteuerabrechnung 1 Prozent des abgelieferten Steuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von
Bund, Kanton und Gemeinde.
2 Verletzen Schuldnerinnen oder Schuldner der steuerbaren Leistung ihre Verfahrenspflichten, kann die Dienststelle Steuern des Kantons die Bezugsprovision herabsetzen.
Muss mangels Einreichung einer Abrechnung von der Dienststelle Steuern des Kantons
eine Schätzung vorgenommen werden, entfällt die Bezugsprovision.
§ 11
Rückerstattung
1 Haben Schuldnerinnen oder Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Quellensteuerabzug vorgenommen und hierüber bereits mit der zuständigen Steuerbehörde
abgerechnet, kann diese den Differenzbetrag direkt der steuerpflichtigen Person zurückerstatten. § 118 Absatz 1 StG gilt sinngemäss.
2 Die Rückerstattung der Kirchensteuer bei Familien, deren Mitglieder verschiedenen
Konfessionen angehören, richtet sich nach § 240 Absatz 2 StG. Bei Austritten aus der
Religionsgemeinschaft richtet sie sich nach § 240 Absatz 3 StG.
§ 12
Abrechnung
1 Die Dienststelle Steuern des Kantons erstellt auf das Ende jedes Kalenderjahres eine
Abrechnung über die Quellensteuererträge und setzt die Höhe des Anteils jedes anspruchsberechtigten Gemeinwesens gemäss den folgenden Richtlinien fest:
a. Für die Ausscheidung der Gemeindesteueranteile ist die jeweilige Wohnsitzdauer
der Arbeitnehmenden massgebend.
b. Vom Rohertrag werden vorab die Verwaltungskosten in Abzug gebracht.
c. Vom Reinertrag wird vorerst der auf die volle Personalsteuer entfallende Betrag
ausgesondert und nach den Vorschriften der §§ 230 ff. StG verteilt.
d. Der Fehlbetrag derjenigen Gemeinden, deren Gesamtsteuerfuss für Staatssteuer,
Einwohner- und Kirchgemeindesteuer über dem für die Tarife berechneten Durchschnitt liegt, wird aus dem Überschuss derjenigen Gemeinden gedeckt, deren Gesamtsteuerfuss unter der mittleren Belastung durch Staatssteuer, Einwohner- und
Kirchgemeindesteuer liegt. Die Deckung des Fehlbetrags erfolgt im gleichen Verhältnis, wie die Gemeinden am Überschuss beteiligt sind.
e. Im Übrigen werden die Anteile der einzelnen Gemeinwesen untereinander im
Verhältnis der beschlossenen Steuereinheiten festgelegt.
6 Nr. 624
2 Die Dienststelle Steuern des Kantons leistet quartalsweise provisorische Akontozahlungen an die anspruchsberechtigten Gemeinwesen.
2 Natürliche Personen mit steuerrechtlichem
§ 13 Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Luzern
Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung
1 Eine Person wird nach § 105 Absatz 1a StG nachträglich ordentlich veranlagt, wenn ihr
Bruttoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in einem Steuerjahr mindestens
120 000 Franken beträgt.
2 Als Bruttoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gelten die Einkünfte nach
§ 102 Absatz 2a und b StG.
3 Zweiverdienerehepaare werden nachträglich ordentlich veranlagt, wenn das Bruttoeinkommen von Ehemann oder Ehefrau in einem Steuerjahr mindestens 120 000 Franken
beträgt.
4 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht
beibehalten, und zwar unabhängig davon, ob das Bruttoeinkommen vorübergehend oder
dauernd unter den Mindestbetrag von 120 000 Franken fällt, Eheleute sich scheiden lassen oder sich tatsächlich oder rechtlich trennen.
5 Dauert die Steuerpflicht im Kanton kein volles Kalenderjahr, sind für die Berechnung
des Mindestbetrages die an der Quelle besteuerten, auf zwölf Monate umgerechneten
Bruttoeinkünfte massgebend.
6 Auf die Erhebung der Quellensteuer nach Absatz 1 kann verzichtet werden, wenn die
Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung oder die quellensteuerpflichtige Person hinreichend Sicherheit leistet.
§ 14
Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
1 Die quellensteuerpflichtige Person kann bei der zuständigen Steuerbehörde bis zum
31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres schriftlich einen Antrag um Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen. Ein gestellter Antrag
kann nicht zurückgezogen werden.
2 Geschiedene sowie tatsächlich oder rechtlich getrennte Eheleute, die nach § 105a StG
auf Antrag nachträglich ordentlich veranlagt wurden, werden bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.
§ 15 Nr. 624 7
Regelung von Härtefällen
1 Auf Gesuch von quellensteuerpflichtigen Personen, die Unterhaltsbeiträge nach § 40
Absatz 1c StG leisten und bei denen der Tarifcode A, B, C oder H angewendet wird,
kann die Steuerbehörde zur Milderung von Härtefällen bei der Berechnung der Quellensteuer Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe der Unterhaltsbeiträge berücksichtigen.
2 Wurden Unterhaltsbeiträge bei der Anwendung eines dieser Tarifcodes berücksichtigt,
wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung nur auf Antrag der quellensteuerpflichtigen Personen durchgeführt. Wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragt,
wird diese bis zum Ende der Quellensteuerpflicht durchgeführt.
§ 16
Wechsel von der Quellenbesteuerung zur ordentlichen Besteuerung
1 Eine bisher an der Quelle besteuerte Person wird für die ganze Steuerperiode im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn sie
a. die Niederlassungsbewilligung erhält,
b. eine Person mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Niederlassungsbewilligung heiratet.
2 Die Quellensteuer ist ab dem Folgemonat nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder der Heirat nicht mehr geschuldet. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird
zinslos angerechnet.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss für Personen, die eine Partnerschaft mit einer
Person mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung eintragen lassen.
§ 17
Wechsel von der ordentlichen Besteuerung zur Quellenbesteuerung
1 Unterliegt ein Einkommen innerhalb einer Steuerperiode zunächst der ordentlichen Besteuerung und dann der Quellensteuer, wird die steuerpflichtige Person für das gesamte
Jahr und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.
2 Die Scheidung sowie die tatsächliche oder rechtliche Trennung von einem Ehemann
oder einer Ehefrau mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung lösen für
eine ausländische Arbeitnehmerin oder einen ausländischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung ab Beginn des Folgemonats wieder den Steuerabzug an der Quelle
aus. Dies gilt sinngemäss für Personen, die in tatsächlich oder rechtlich getrennter oder
aufgelöster Partnerschaft leben.
3 Allfällige Vorauszahlungen vor dem Übergang zur Quellenbesteuerung sowie an der
Quelle abgezogene Steuern sind anzurechnen.
8 Nr. 624
3 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen
Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Luzern sowie
juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche
§ 18 Verwaltung im Kanton Luzern
Nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Quasi-Ansässigkeit
1 Eine Person, die nach § 10 Absatz 1 StG steuerpflichtig ist und in der Regel mindestens 90 Prozent ihrer weltweiten Bruttoeinkünfte, einschliesslich der Bruttoeinkünfte des
Ehemanns oder der Ehefrau, in der Schweiz versteuert (Quasi-Ansässigkeit), kann bei
der Dienststelle Steuern des Kantons bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden
Jahres schriftlich einen Antrag auf Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen. Ein gestellter Antrag kann nicht zurückgezogen werden.
2 Die Steuerbehörde prüft im Veranlagungsverfahren, ob die steuerpflichtige Person im
Steuerjahr die Voraussetzungen der Quasi-Ansässigkeit erfüllt. Massgebend ist der Anteil der in der Schweiz steuerbaren Bruttoeinkünfte an den weltweiten Bruttoeinkünften
in der jeweiligen Steuerperiode. Die Höhe der Bruttoeinkünfte ist nach den §§ 23–25
und 27–30 StG zu ermitteln.
§ 19
Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
1 Die zuständigen kantonalen Steuerbehörden können von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchführen, wenn sich aus der Aktenlage der begründete
Verdacht ergibt, dass stossende Verhältnisse zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person vorliegen.
2 Für die Einleitung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung von Amtes wegen
gilt § 142 StG über die Veranlagungsverjährung.
§ 20
Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und Sportler, Referentinnen
und Referenten
1 Als Tageseinkünfte von im Ausland wohnhaften Künstlerinnen und Künstlern, Sportlerinnen und Sportlern sowie Referentinnen und Referenten gelten die Einkünfte nach
§ 108 Absatz 3 StG dividiert durch die Zahl der Auftritts- und Probetage. Zu den Tageseinkünften zählen insbesondere
a. die Bruttoeinkünfte einschliesslich aller Zulagen und Nebeneinkünfte sowie Naturalleistungen und
b. alle von den Veranstalterinnen und Veranstaltern übernommenen Spesen, Kosten
und Quellensteuern.
2 Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, wird für dessen Bestimmung das durchschnittliche Tageseinkommen pro Kopf berechnet.
Nr. 624 9
3 Zu den Tageseinkünften gehören auch Vergütungen, die nicht der quellensteuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen.
§ 21
Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger
1 Als steuerbare Einkünfte von im Ausland ansässigen Hypothekargläubigerinnen und
Hypothekargläubigern gelten die Bruttoeinkünfte aus Forderungen nach § 110 StG. Dazu gehören auch Zinsen, die nicht der quellensteuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen.
§ 22
Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Renten
aus Vorsorge
1 Soweit keine abweichende staatsvertragliche Regelung besteht, unterliegen die Renten
von im Ausland wohnhaften Empfängerinnen und Empfängern gemäss § 111 Absatz 1
StG der Quellensteuer.
2 Wird die Quellensteuer nicht erhoben, weil die Besteuerung dem andern Vertragsstaat
zusteht, hat sich die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung den ausländischen Wohnsitz der Empfängerin oder des Empfängers schriftlich bestätigen zu lassen und diesen periodisch zu überprüfen.
§ 23
Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger
von Kapitalleistungen aus Vorsorge
1 Kapitalleistungen aus Vorsorge gemäss § 111 Absatz 1 StG unterliegen ungeachtet der
staatsvertraglichen Regelung der Quellensteuer.
2 Die erhobene Quellensteuer wird zinslos zurückerstattet, wenn die Empfängerin oder
der Empfänger der Kapitalleistung
a. innerhalb von drei Jahren seit Auszahlung einen entsprechenden Antrag bei der
Dienststelle Steuern des Kantons stellt, und
b. dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des anspruchsberechtigten Wohnsitzstaates beilegt, wonach
1. diese von der Kapitalleistung Kenntnis genommen hat und
2. die Empfängerin oder der Empfänger der Kapitalleistung eine im Sinne des
Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz dort ansässige Person ist.
§ 24
Bezugsminima
1 Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die von der steuerpflichtigen Person erzielten Bruttoeinkünfte weniger betragen als
a. 300 Franken pro Veranstaltung bei Künstlerinnen und Künstlern, Sportlerinnen
und Sportlern, Referentinnen und Referenten,
b. 300 Franken gesamthaft in einem Steuerjahr bei Organen juristischer Personen,
c. 300 Franken gesamthaft in einem Steuerjahr bei Hypothekargläubigerinnen und -
gläubigern,
10 Nr. 624
d. 1000 Franken gesamthaft in einem Steuerjahr bei Empfängerinnen und Empfängern von Renten,
e. 5000 Franken pro Kapitalleistung bei Empfängerinnen und Empfängern von Kapitalleistungen aus Vorsorge.
4 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
§ 25
Anwendbares Recht
1 Sofern sich aus § 59a StG sowie aus den §§ 26–28 nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen des Steuergesetzes über die Quellensteuer und die Bestimmungen dieser
Verordnung sinngemäss auch für das vereinfachte Abrechnungsverfahren.
§ 26
Besteuerungsgrundlage
1 Die Steuer wird auf der Grundlage des Bruttolohns erhoben, der vom Arbeitgeber oder
von der Arbeitgeberin der AHV-Ausgleichskasse gemeldet wurde.
§ 27
Ablieferung der Quellensteuer durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
1 Für die Abrechnung und die Ablieferung der Quellensteuer an die zuständige AHV-
Ausgleichskasse gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 19476 über das vereinfachte Abrechnungsverfahren sinngemäss.
2 Wird die Steuer auf Mahnung der AHV-Ausgleichskasse hin nicht abgeliefert, erstattet
diese der Steuerbehörde desjenigen Kantons Meldung, in dem der Arbeitgeber oder die
Arbeitgeberin Sitz oder Wohnsitz hat. Die Steuerbehörde bezieht die Steuer nach den
Vorschriften der Steuergesetzgebung.
§ 28
Überweisung der Quellensteuer an die Steuerbehörden
1 Die AHV-Ausgleichskasse überweist die einkassierten Steuerzahlungen nach Abzug
der ihr zustehenden Bezugsprovision an die Steuerbehörde des Kantons, in dem die
quellensteuerpflichtige Person ihren Wohnsitz hat.
6 SR 831.101
Nr. 624 11
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 30.06.2020 01.01.2021 Erstfassung G 2020-050
12 Nr. 624
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
30.06.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung G 2020-050