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21 provisions
Art. 1
Zweck
1 Diese Verordnung bezweckt einerseits die Nennung der für die Beaufsichtigung der Gesundheitsberufe zuständigen Behörden und die Klarstellung ihrer Kompetenzen und ihrer Koordinierung und andererseits die Bestimmung
des Personenkreises, der dieser Aufsicht untersteht, sowie die Bezeichnung
der verschiedenen anwendbaren Massnahmen.
Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Behörden und Aufgaben (Art. 70 und 71 GG)
1 Die für die Beaufsichtigung der Gesundheitsberufe zuständigen Behörden
sind laut Gesundheitsgesetz (nachstehend: GG):
a) das Departement, in dessen Zuständigkeitsbereich das Gesundheitswesen fällt (nachstehend: das Departement);
b) die Dienstelle für Gesundheitswesen (nachstehend: DGW).
2 Die Beratende Aufsichtskommission der Gesundheitsberufe (nachstehend:
BAKGB) unterstützt die in Absatz 1 genannten Behörden.
3 Aufgabe dieser Behörden ist es, dafür zu sorgen, dass:
a) die im GG und seinen Ausführungsverordnungen enthaltenen gesetzlichen Vorschriften für die Gesundheitsberufe eingehalten werden;
b) die Patientenrechte gewahrt werden.
Art. 3
Anwendungsbereich (Art. 45 GG)
1 Die der Beaufsichtigung der Gesundheitsberufe unterstellten Personen
sind:
a) Personen, die Medizinalberufe ausüben (Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktiker, Apotheker);
b) Mitglieder von Gesundheitsberufen, die im Bundesrecht geregelt sind
(Pflegefachperson, Physiotherapeut, Ergotherapeut, Hebamme, Ernährungsberater, Optometrist, Osteopath), sowie Personen, die einen
im Bundesrecht geregelten Psychologieberuf ausüben (Psychologe-
Psychotherapeut);
c) Mitglieder der übrigen Gesundheitsberufe, von denen der Staatsrat periodisch auf dem Verordnungsweg eine Liste erstellt;
d) Angestellte von Krankeninstitutionen, die Pflegedienstleistungen erteilen;
e) selbstständige Erbringer von Pflegedienstleistungen und Personen, die
Komplementärmedizin oder alternative Behandlungsmethoden anwenden;
f) Verantwortliche und Angestellte von Krankeninstitutionen und ambulanten Strukturen, die Einfluss auf die Behandlung haben.
2 Massnahmen
Art. 4
Disziplinarmassnahmen (Art. 154 GG)
1 Bei Verletzung der Berufspflichten, einschliesslich der Wahrung der Patientenrechte, oder der Bestimmungen des GG und seiner Ausführungsverordnungen und -reglemente können folgende Disziplinarmassnahmen ausgesprochen werden:
a) Verwarnung;
b) Verweis;
c) Busse bis zu 20’000 Franken;
d) dvorübergehender Entzug der Berufsausübungsbewilligung während
maximal sechs Jahren;
e) endgültiger Entzug der Berufsausübungsbewilligung für den ganzen
Tätigkeitsbereich oder einen Teil davon.
2 Eine Busse kann zusätzlich zum Berufsausübungsverbot ausgesprochen
werden.
3 Während des Disziplinarverfahrens kann die Berufsausübungsbewilligung
mit Auflagen versehen oder entzogen werden.
4 Für Berufe, deren Ausübung keiner Bewilligung bedarf, können Verwarnungen, Verweise und Bussen bis zu 20’000 Franken als Disziplinarmassnahmen ausgesprochen werden.
5 Bei einer Verletzung der Patientenrechte kann der Entscheid eine zwingende Weisung unter Hinweis auf Strafandrohung gemäss Artikel 292 des Strafgesetzbuches enthalten.
Art. 5
Sicherheitsmassnahmen (Art. 56 Abs. 1 GG)
1 Wenn die Bedingungen für das Ausstellen einer Bewilligung für die Ausübung eines Medizinalberufs nicht mehr erfüllt sind, wird die Bewilligung eingeschränkt oder entzogen.
2 Wenn eine Gesundheitsfachperson im Sinne des Bundesgesetzes über die
universitären Medizinalberufe (MedBG), des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe (GesBG), des Bundesgesetzes über die Psychologieberufe
(PsyG) oder unter Verweis auf diese Gesetze im Sinne des GG nicht mehr
vertrauenswürdig ist, wird ihr die Bewilligung entzogen.
3 Wenn der Grund für die Anwendung der Sicherheitsmassnahme nach Absatz 2 eine Verletzung der Berufspflichten ist, kann zusätzlich eine Disziplinarmassnahme verhängt werden. In einem solchen Fall kann das Departement die Vormeinung der BAKGB einholen.
Art. 6
Vorsorgliche Massnahmen
1 Unabhängig von den oben genannten Massnahmen können das Departement oder die in Artikel 15 beschriebene Beschwerdestelle gegenüber den
der Aufsicht unterstellten Personen alle zur Beseitigung eines rechtswidrigen
Zustandes oder zur Sicherstellung gefährdeter Interessen geeigneten Massnahmen anordnen.
3 Organisation und Kompetenzen der Behörden
Art. 7
Gemeinsame Bestimmungen zu den Aufsichtsbehörden (Art. 70
Abs. 3 GG, Art. 2 Abs. 3 GIDA)
1 Die für die Aufsicht über die Gesundheitsberufe zuständigen Behörden verfahren jede auf ihrer Ebene und im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes über das
Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
2 Insbesondere sind die Bestimmungen von Artikel 10 VVRG bezüglich Ausstands anwendbar.
3 Wenn ein Patient oder sein Vertreter Beschwerde einlegt, sind die Fachpersonen, gegen die Beschwerde eingelegt wurde, ausschliesslich in Bezug
auf die für das Verfahren notwendigen Daten automatisch gegenüber dem
Departement, der DGW und der BAKGB vom Berufsgeheimnis und gegebenenfalls vom Amtsgeheimnis befreit. Andernfalls ist das ordentliche Verfahren zur Aufhebung des Berufsgeheimnisses anwendbar. *
4 Die für die Beaufsichtigung der Gesundheitsberufe zuständigen Behörden
haben keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf zivilrechtliche Haftungsklagen, Schadensersatz- und Genugtuungsansprüche. Sie sind ebenso wenig befugt, Honorarforderungen oder Rechnungen der Behandelnden und
der Krankeninstitution zu ändern oder aufzuheben.
5 Die Dokumente und Dossiers über Disziplinar- und Verwaltungsverfahren
der Aufsichtsbehörden unterstehen nicht den Datenschutzbestimmungen
des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und
die Archivierung (GIDA) und stehen der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht zur
Verfügung.
Art. 8
Departement
1 Das Departement ist die oberste für die Beaufsichtigung der Gesundheitsberufe zuständige Behörde.
2 Bei Verletzung der Berufspflichten, einschliesslich der Wahrung der Patientenrechte, oder der Bestimmungen des GG und seiner Ausführungsverordnungen und -reglemente erlässt das Departement aufgrund der von der
BAKGB abgegebenen Vormeinungen Entscheide (Disziplinarmassnahmen).
3 Das Departement ist grundsätzlich ohne die Vormeinung der BAKGB anzufordern befugt, die Bewilligung der Berufsausübung für Gesundheitsfachpersonen im Interesse der öffentlichen Gesundheit zu entziehen oder einzuschränken, insbesondere wenn die Bedingungen für ihre Erteilung nicht
mehr erfüllt sind (Sicherheitsmassnahmen).
4 Das Departement ist befugt, mögliche vorsorgliche Massnahmen auszusprechen, ohne die BAKGB im Voraus einzubeziehen.
Art. 9
Dienststelle für Gesundheitswesen
1 Bei Verletzung der Berufspflichten, einschliesslich der Wahrung der Patientenrechte, oder der Bestimmungen des GG und seiner Ausführungsverordnungen und -reglemente untersucht die DGW den Sachverhalt und verfasst
einen Entscheidungsvorschlag für eine Einstellung oder eine Sanktion.
2 Die DGW übermittelt den von ihr verfassten Entscheidungsvorschlag zur
Vormeinung an die BAKGB. Sobald die BAKGB ihre Vormeinung abgegeben hat, übermittelt die DGW sie zusammen mit dem Entscheidungsvorschlag an das Departement.
3 Wenn sie feststellt, dass die Bedingungen für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung nicht mehr erfüllt sind, schlägt die DGW dem Departement vor, die Bewilligung einzuschränken oder zu entziehen.
Art. 10
Beratende Aufsichtskommission der Gesundheitsberufe (Art. 71
GG)
1 Der Staatsrat ernennt zu Beginn jeder Amtsperiode die Mitglieder der beratenden Aufsichtskommission der Gesundheitsberufe (BAKGB), die sich folgendermassen zusammensetzt:
a) zwei Mitglieder die einen Medizinalberuf ausüben;
b) zwei Mitglieder die einen dem Bundesrecht unterliegenden Gesundheitsberuf oder der übrigen Gesundheitsberufe ausüben;
c) zwei Mitglieder welche in einer Gesundheitseinrichtung tätig sind;
d) zwei Patientenvertreter;
e) ein Jurist, der den Vorsitz hat.
2 Der Staatsrat kann stellvertretende oder ausserordentliche Mitglieder ernennen.
3 Die BAKGB übt ihre gesetzlich vorgesehene Beratungsfunktionen in völliger Unabhängigkeit aus.
4 Einzig die Mitglieder der BAKGB sind stimmberechtigt. Sie sind in Bezug
auf Sachverhalte, über die sie im Rahmen der Tätigkeit der Kommission
Kenntnisse erlangen, zu Verschwiegenheit verpflichtet.
5 Die BAKGB ist damit betraut, eine Vormeinung zu allen Entscheidungsvorschlägen bezüglich der Verletzung der Berufspflichten, einschliesslich der
Wahrung der Patientenrechte, oder der Bestimmungen des GG und seiner
Ausführungsverordnungen und -reglemente abzugeben. Eine Verletzung der
Berufspflichten liegt bei jeder Art von beruflicher Verfehlung vor, namentlich
bei Verhaltensweisen, die die physische oder psychische Integrität eines Patienten gefährden könnten oder bereits verletzt haben.
6 Die BAKGB tagt unter Ausschluss der Öffentlichkeit unter Mitwirkung des
Untersuchungsverantwortlichen, der das oder die Dossiers vorstellt und Protokoll führt, jedoch nicht Mitglied der Kommission ist. Die BAKGB ist nur beschlussfähig, wenn fünf der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Bei Stimmgleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
7 Die BAKGB erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht und macht ihn öffentlich zugänglich.
8 Über die Entschädigung der Mitglieder der BAKGB entscheidet das Departement.
Art. 11
Sonstige Aufgaben
1 Die BAKGB kann vom Departement auch bei jeglichen Fragen in Zusammenhang mit dem GG unterstehenden Fachpersonen zu Rate gezogen werden. Ausserdem kann die DGW die fachliche Meinung eines Mitglieds der
BAKGB zu einer laufenden Untersuchung einholen. Dieses Mitglied darf in
der Folge nicht an der Abstimmung teilnehmen.
4 Verfahren
Art. 12
Anrufung
1 Die DGW nimmt sich von Amtes wegen oder auf Beschwerde des betroffenen Patienten einer Sache an. Die Beschwerde kann ebenfalls von der Vertrauensperson des Patienten im Sinne von Artikel 370 Absatz 2 ZGB oder
von seinem gesetzlichen Vertreter eingelegt werden.
2 Die DGW kann sich einer Sache ebenfalls in Folge einer Benachrichtigung
oder Anzeige durch Gesundheitsfachpersonen, Krankeninstitutionen, andere
Behörden oder Privatpersonen annehmen.
Art. 13
Parteifähigkeit
1 Als Parteien im Sinne von Artikel 6 VVRG gelten:
a) der Patient, der als Beschwerdeführer die DGW oder eine andere für
die Aufsicht der Gesundheitsberufe zuständige Behörde anruft;
b) die von ihm bezeichnete Person, welche in seinem Namen die Entscheidungen über die Pflege trifft;
c) die Gesundheitsfachperson oder die Krankeninstitution, gegen die Beschwerde eingelegt wurde.
2 Der Anzeigesteller gilt nicht als Partei.
3 Die Parteien erhalten weder den Entscheidungsvorschlag der DGW noch
die Vormeinung der BAKGB, welche interne Vorbereitungsdokumente der
Verwaltung sind.
4 Wenn sie es für sinnvoll hält, kann die Beschwerdestelle, gegebenenfalls
auf Vorschlag der BAKGB, den Beschwerdeführer über den Ausgang des
Verfahrens informieren. *
5 Um die Interessen der öffentlichen Gesundheit zu wahren, hat die Beschwerdestelle zudem die Möglichkeit, die Leitung einer Gesundheitseinrichtung über die Eröffnung oder den Ausgang eines Verfahrens, das einen ihrer
Art. 14 Angestellten betrifft, zu informieren. *
Fristen
1 Die in der Gesundheitsgesetzgebung vorgesehenen Verjährungsfristen
sind auf das Disziplinarverfahren anwendbar, das mit der Beaufsichtigung
der Gesundheitsberufe verbunden ist.
Art. 15
Beschwerdestelle
1 Die DGW bildet aus seiner Mitte eine Stelle, die aus dem Dienstchef, dem
Kantonsarzt und dem Untersuchungsverantwortlichen besteht und die für die
Vorabprüfung der Beschwerden und Anzeigen, derer sie sich von Amtes wegen angenommen hat oder die ihr übermittelt wurden, zuständig ist.
2 Die Aufgaben dieser Stelle sind die folgenden:
a) * die Beschwerden und Anzeigen, die offensichtlich unzulässig oder unbegründet sind, sowie Beschwerden und Anzeigen, deren Gegenstand
nicht bestimmt werden kann oder ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs der Aufsichtsbehörden liegt, zu den Akten legen;
b) zu untersuchen, ob die Möglichkeit besteht, eine Schlichtung vorzuschlagen;
c) dem Departement vorsorgliche Massnahmen vorzuschlagen oder
selbst solche Massnahmen zu ergreifen;
d) die Eröffnung eines Verfahrens zu beschliessen, dessen Untersuchung dem Untersuchungsverantwortlichen übertragen wird.
3 Der Untersuchungsverantwortliche wird vom Departement unter den Mitarbeitenden der DGW ernannt und ist ihr administrativ unterstellt.
Art. 16
Untersuchung
1 Der Untersuchungsverantwortliche führt die Untersuchung der Verfahren
eigenständig durch. Er ist für die ordnungsgemässe Untersuchung der Dossiers verantwortlich.
2 Der Untersuchungsverantwortliche ermittelt von Amtes wegen den relevanten Sachverhalt und die notwendigen Beweismittel, die zur Feststellung der
Tatsachen geeignet sind, ohne an die Vorbringen und Beweisanträge der
Parteien gebunden zu sein. Er holt die notwendigen Auskünfte ein und führt
die notwendigen Untersuchungen durch, gegebenenfalls indem er Mitglieder
der BAKGB oder externe Experten hinzuzieht. Seine Zwischenverfügungen
sind nicht selbstständig durch Beschwerde anfechtbar und können nur aufgrund des Sachentscheids angefochten werden.
3 Wenn der Schutz öffentlicher oder privater Interessen es verlangt, kann die
Anhörung von Parteien oder Zeugen unter Ausschluss der Gegenpartei
stattfinden. Letztere hat anschliessend die Gelegenheit, Einsicht in das Protokoll der Anhörung zu nehmen und ihrerseits Fragen zu stellen.
4 Wenn die festgestellten Tatsachen keine ausreichende Entscheidungsgrundlage darstellen, verfasst der Untersuchungsverantwortliche einen Entscheidungsvorschlag und übermittelt ihn zusammen mit dem Dossier zur
Vormeinung an die BAKGB.
Art. 17
Gebühren
1 Die Fälle, die von der Aufsichtskommission bezüglich allfälliger Verletzungen von Patientenrechten untersucht werden, sind für die Patienten grundsätzlich unentgeltlich, vorbehalten bleibt leichtfertiges oder mutwilliges Verhalten.
2 Für Gesundheitsfachpersonen wird die erhobene Gebühr für die von der
Kommission erteilten Entscheide nach Umfang und Schweregrad der
Rechtssachen auf einen Betrag zwischen 500 und 2’500 Franken festgesetzt.
3 Die Kosten, insbesondere die Kosten der Expertise, werden der Gebühr
hinzugefügt.
4 Wenn keine Verletzung der Berufspflichten vorliegt, wird keine Gebühr erhoben.
Art. 18
Missbräuchliche Verfahrensführung
1 Die Partei, die leichtfertig handelt oder Verfahren missbräuchlich nutzt,
kann mit einer Busse von bis zu 1’000 Franken bestraft werden. Die Busse
wird auf Vorschlag der Beschwerdestelle, die ihrerseits die Vormeinung der
BAKGB einholen kann, vom Departement ausgesprochen.
Art. 19
Eröffnung des Entscheides
1 Der Entscheid wird den Parteien im Sinne von Artikel 13 eröffnet.
2 Der Entscheid wird der DGW und der BAKGB zugestellt, denen es obliegt,
die zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser Daten notwendigen Massnahmen
zu ergreifen.
3 Falls ein öffentliches Interesse dies rechtfertigt, wird die Leitung der Krankeninstitution in angemessener Form über den Ausgang eines einen ihrer
Mitarbeitenden betreffenden Verfahrens informiert.
Art. 20
Beschwerde
1 Gegen die in Anwendung des GG und dieser Verordnung vom Departement gefällten Entscheide kann innert 30 Tagen beim Staatsrat Beschwerde
eingelegt werden.
2 Nur Personen, deren Rechte und Pflichten direkt von einem Entscheid oder
einer Massnahme berührt werden, sind zur Beschwerde befugt.
3 Der Beschwerdeführer kann keine Beschwerde gegen die vom Departement verhängten Disziplinarmassnahmen einlegen.
5 Übergangsbestimmungen (Art. T1-2 GG)
Art. 21
Übergangsbestimmungen
1 Bei Inkrafttreten des Gesundheitsgesetzes vom 12. März 2020 werden die
laufenden Untersuchungen vor der Aufsichtskommission der Gesundheitsberufe (AKGB) von dieser bis zum 31. Dezember 2021 weitergeführt. Das
alte Verfahren ist anwendbar.
2 Mit Inkrafttreten des Gesundheitsgesetzes vom 12. März 2020 werden
neue Untersuchungen von der DGW laut der vorliegenden Verordnung
durchgeführt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
25.11.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2020-118
10.04.2024 01.03.2024 Art. 7 Abs. 3 geändert RO/AGS 2024-044
10.04.2024 01.03.2024 Art. 13 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2024-044
10.04.2024 01.03.2024 Art. 13 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2024-044
10.04.2024 01.03.2024 Art. 15 Abs. 2, a) geändert RO/AGS 2024-044
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 25.11.2020 01.01.2021 Erstfassung RO/AGS 2020-118
Art. 7 Abs. 3 10.04.2024 01.03.2024 geändert RO/AGS 2024-044
Art. 13 Abs. 4 10.04.2024 01.03.2024 eingefügt RO/AGS 2024-044
Art. 13 Abs. 5 10.04.2024 01.03.2024 eingefügt RO/AGS 2024-044
Art. 15 Abs. 2, a) 10.04.2024 01.03.2024 geändert RO/AGS 2024-044