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Verordnung betreffend die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten

Valais · 221.210 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. Artikel 1 eingesehen die
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Artikel 1 eingesehen die

Absatz 2 und 5 Absatz 3 des Ausführungsgesetzes des Bundesgesetzes über den Konsumkredit vom 13. Mai 2004; eingesehen den Art. 30 Absatz 1 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996; auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft, Institutionen und Sicherheit, verordnet: Art. 1 Zuständige Behörde 1 Die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit ist die zuständige kantonale Behörde für die Erteilung der Bewilligung zur Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten.

Art. 2

Erteilung, Erneuerung, Verweigerung und Entzug 1 Die zuständige kantonale Behörde erteilt und erneuert die Bewilligung, sofern die persönlichen, wirtschaftlichen und fachlichen Voraussetzungen sowie die Voraussetzung einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung erfüllt sind. 2 Die zuständige kantonale Behörde verweigert oder entzieht eine Bewilligung, sofern die Vorraussetzungen für deren Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind.

Art. 3

Gesuchseinreichung 1 Das Gesuch um Erteilung und Erneuerung einer Bewilligung ist mindestens 30 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit oder vor Ablauf der Bewilligung bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 221.210 2 Zusammen mit dem Gesuch um Erteilung und Erneuerung einer Bewilligung sind folgende Dokumente einzureichen: a) ein Strafregisterauszug, ausgestellt innerhalb des der Gesuchseinreichung vorangehenden Monats; b) ein Betreibungsregisterauszug, ausgestellt innerhalb des der Gesuchseinreichung vorangehenden Monats; c) ein Handelsregisterauszug, ausgestellt innerhalb der letzten drei der Gesuchseinreichung vorangehenden Monate, sofern der Gesuchsteller im Handelregister eingetragen oder für eine ins Handelsregister eintragungspflichtige Gesellschaft tätig ist; d) ein Leumundszeugnis der Wohnsitzgemeinde; e) ein Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten; f) ein Nachweis des genügenden Eigenkapitals und/oder genügender Garantien; g) ein Nachweis der ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung für die Dauer der beantragten Bewilligung. 3 Die zuständige kantonale Behörde kann die Einreichung weiterer Dokumente verlangen.

Art. 4

Gebühren 1 Für die Erteilung, Erneuerung, Verweigerung und den Entzug einer Bewilligung sowie für die Überwachungsmassnahmen werden folgende Gebühren erhoben: a) 500 bis 1'000 Franken für die Erteilung; b) 250 Franken für die Erneuerung; c) 50 bis 500 Franken für die Verweigerung und den Entzug sowie für die Überwachungsmassnahmen.

Art. 5

In-Kraft-Treten 1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. 221.210 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 16.06.2004 01.07.2004 Erlass Erstfassung BO/Abl. 26/2004 221.210 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 16.06.2004 01.07.2004 Erstfassung BO/Abl. 26/2004

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