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5 provisions
Artikel 1 eingesehen die
Absatz 2 und 5 Absatz 3 des Ausführungsgesetzes
des Bundesgesetzes über den Konsumkredit vom 13. Mai 2004;
eingesehen den Art. 30 Absatz 1 des Gesetzes über die Organisation der
Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996;
auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft, Institutionen und Sicherheit,
verordnet:
Art. 1 Zuständige Behörde
1 Die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit ist die zuständige kantonale Behörde für die Erteilung der Bewilligung zur Gewährung und Vermittlung
von Konsumkrediten.
Art. 2
Erteilung, Erneuerung, Verweigerung und Entzug
1 Die zuständige kantonale Behörde erteilt und erneuert die Bewilligung, sofern die persönlichen, wirtschaftlichen und fachlichen Voraussetzungen sowie die Voraussetzung einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung
erfüllt sind.
2 Die zuständige kantonale Behörde verweigert oder entzieht eine Bewilligung, sofern die Vorraussetzungen für deren Erteilung nicht oder nicht mehr
gegeben sind.
Art. 3
Gesuchseinreichung
1 Das Gesuch um Erteilung und Erneuerung einer Bewilligung ist mindestens
30 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit oder vor Ablauf der Bewilligung bei der
zuständigen kantonalen Behörde einzureichen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
221.210
2 Zusammen mit dem Gesuch um Erteilung und Erneuerung einer Bewilligung sind folgende Dokumente einzureichen:
a) ein Strafregisterauszug, ausgestellt innerhalb des der Gesuchseinreichung vorangehenden Monats;
b) ein Betreibungsregisterauszug, ausgestellt innerhalb des der Gesuchseinreichung vorangehenden Monats;
c) ein Handelsregisterauszug, ausgestellt innerhalb der letzten drei der
Gesuchseinreichung vorangehenden Monate, sofern der Gesuchsteller
im Handelregister eingetragen oder für eine ins Handelsregister eintragungspflichtige Gesellschaft tätig ist;
d) ein Leumundszeugnis der Wohnsitzgemeinde;
e) ein Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten;
f) ein Nachweis des genügenden Eigenkapitals und/oder genügender
Garantien;
g) ein Nachweis der ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung für die
Dauer der beantragten Bewilligung.
3 Die zuständige kantonale Behörde kann die Einreichung weiterer Dokumente verlangen.
Art. 4
Gebühren
1 Für die Erteilung, Erneuerung, Verweigerung und den Entzug einer Bewilligung sowie für die Überwachungsmassnahmen werden folgende Gebühren
erhoben:
a) 500 bis 1'000 Franken für die Erteilung;
b) 250 Franken für die Erneuerung;
c) 50 bis 500 Franken für die Verweigerung und den Entzug sowie für die
Überwachungsmassnahmen.
Art. 5
In-Kraft-Treten
1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am
1. Juli 2004 in Kraft.
221.210
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.06.2004 01.07.2004 Erlass Erstfassung BO/Abl. 26/2004
221.210
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 16.06.2004 01.07.2004 Erstfassung BO/Abl. 26/2004