§ 1 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten: 1. kantonale kirchliche Körperschaften: a. die Evangelisch-reformierte Landeskirche, b. die Römisch-katholische Körperschaft, c. die Christkatholische Kirchgemeinde; 2. anerkannte jüdische Gemeinden: a. die Israelitische Cultusgemeinde Zürich, b. die Jüdische Liberale Gemeinde; 3. anspruchsberechtigte Körperschaften: die in Ziff. 1 und 2 genannten Körperschaften und Gemeinden; 4. Direktion: die Direktion der Justiz und des Innern. Anwendung subsidiären Rechts (§§ 5 Abs. 3 und 17 KiG) § 2. Wenden die kirchlichen Körperschaften kantonales Recht subsidiär an, gilt dieses als kirchlich-körperschaftliches Recht. Staatliche Aufsicht (§§ 6 Abs. 2 und 11 Abs. 4 KiG, § 13 Abs. 2 GjG) § 3. 1 Der Regierungsrat beaufsichtigt die kantonalen kirchlichen Körperschaften und die anerkannten jüdischen Gemeinden bezüglich der Einhaltung des für diese massgebenden kantonalen Rechts. 180.11 Verordnung zum KiG und zum GjG 2 Er stellt sicher, dass die Evangelisch-reformierte Landeskirche und die Römisch-katholische Körperschaft die Aufsicht über die Kirchgemeinden wahrnehmen, soweit diese kirchlich-körperschaftliches Recht anwenden. 3 Die Aufsicht im Bereich der Kirchensteuern ist auf deren Erhebung nach den Bestimmungen des Steuergesetzes vom 8. Juni 19976 beschränkt. Mitteilungspflichten (§ 15 KiG, § 7 GjG) § 4. 1 Die Kirchgemeinden und die anerkannten jüdischen Gemeinden teilen Konfessions- oder Religionszugehörigkeitsmeldungen, die an sie ergangen sind, der Wohnsitzgemeinde mit. 2 Liegt bei religionsunmündigen Kindern und Jugendlichen keine Meldung über ihre Konfessions- oder Religionszugehörigkeit vor, teilt die Einwohnerkontrolle dies der Kirchgemeinde oder anerkannten jüdischen Gemeinde mit, der ein Elternteil angehört. 3 Gehören nicht alle Personen einer Familie, einer faktischen Lebensgemeinschaft oder einer eingetragenen Partnerschaft derselben kantonalen kirchlichen Körperschaft an, sind die betreffenden Kirchgemeinden befugt, über diese Personen aus dem Einwohnerregister die Angaben gemäss § 15 Abs. 1 KiG zu beziehen. Zuständigkeit bei Zweckänderungen von kirchlichen Liegenschaften (§ 32 KiG) § 5. Ist die Befugnis zur Bewilligung von Zweckänderungen oder von Veräusserungen von Pfarrhäusern und Kirchen im Eigentum der Kirchgemeinden gemäss Verträgen und Anmerkungen im Grundbuch dem Regierungsrat zugewiesen, wird sie an die Exekutiven der kantonalen kirchlichen Körperschaften übertragen. Zulassung zur seelsorgerischen Tätigkeit (§ 16 KiG, § 10 GjG) § 6. 1 Anspruch auf Zulassung zur seelsorgerischen Tätigkeit in Einrichtungen des Kantons und der Gemeinden haben alle in ihrer kantonalen kirchlichen Körperschaft oder anerkannten jüdischen Gemeinde zur seelsorgerischen Tätigkeit zugelassenen Amtsträgerinnen und Amtsträger. 2 Für die Zulassung zur seelsorgerischen Tätigkeit in einem Gefängnis bedürfen sie zudem einer ausdrücklichen Empfehlung durch die betreffende kantonale kirchliche Körperschaft oder anerkannte jüdische Gemeinde. 3 Weist eine Einrichtung das Begehren um Zulassung zur seelsorgerischen Tätigkeit ab, erlässt sie eine Verfügung. Rechtsschutz § 7. 1 Anordnungen kirchlicher Organe sind bei den staatlichen Organen anfechtbar, wenn die Verletzung von unmittelbar anwendbarem kantonalem Recht geltend gemacht wird. a. Allgemein (§ 18 Abs. 1 KiG) Verordnung zum KiG und zum GjG 180.11 2 Wird die Verletzung kirchlich-körperschaftlichen Rechts geltend gemacht, richtet sich der Rechtsweg nach den Bestimmungen der kantonalen kirchlichen Körperschaften. 3 Werden beide Rechtswege beschritten, regeln die zuständigen Instanzen in einem Meinungsaustausch das Vorgehen. 4 Anordnungen der Organe der Christkatholischen Kirchgemeinde sind auch dann bei den staatlichen Organen anfechtbar, wenn sie sich auf kirchlich-körperschaftliches Recht stützen. b. Schulräume (§ 14 KiG, § 11 GjG) § 8. Der Bezirksrat entscheidet Streitigkeiten zwischen Kirchgemeinden oder anerkannten jüdischen Gemeinden und politischen Gemeinden oder Schulgemeinden über die Benützung von Schulräumen. Begutachtung von Bauprojekten § 9. 1 Die Baudirektion begutachtet auf Ersuchen der kantonalen kirchlichen Körperschaften Bauprojekte der Kirchgemeinden für Kirchen und Pfarrhäuser. 2 Der Zugang der kantonalen kirchlichen Körperschaften zu den beim Kanton vorhandenen Unterlagen zu Kirchen und Pfarrhäusern ist gewährleistet. Die kantonalen kirchlichen Körperschaften haben Anspruch auf unentgeltliche Auszüge aus diesen Unterlagen. Gesetzessammlung und Amtsblatt § 10.8 Die Gesetzessammlung und die Rubrik «Rechtsetzung und politische Rechte» des Amtsblatts stehen den kantonalen kirchlichen Körperschaften zur Veröffentlichung ihrer Erlasse und Anordnungen unentgeltlich zur Verfügung. 2. Abschnitt: Finanzen A. Grundsätze Finanzhaushalt§ 11. 1 Die kirchlichen Körperschaften führen ihre Haushalte nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit. 2 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften verwenden zur Steuerung ihres Finanzhaushalts anerkannte Steuerungs- und Führungsinstrumente. 3 Sie sorgen dafür, dass die Kirchgemeinden diese Instrumente in geeigneter Weise für sich einsetzen. Rechnungslegung § 12. 1 Die kirchlichen Körperschaften folgen bei der Rechnungslegung den Grundsätzen der Transparenz, der Vergleichbarkeit und der Öffentlichkeit. 180.11 Verordnung zum KiG und zum GjG 2 Die Evangelisch-reformierte Landeskirche und die Römischkatholische Körperschaft fassen die wesentlichen Teile der Rechnungen ihrer Kirchgemeinden sowie der kantonalen kirchlichen Körperschaft zu einer Gesamtrechnung zusammen. Vergleichbarkeit § 13. 1 Die Haushaltsführung und die Gesamtrechnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche und der Römisch-katholischen Körperschaft müssen vergleichbar sein. 2 Die Direktion erlässt Vorgaben, soweit eine Einigung zwischen der Evangelisch-reformierten Landeskirche und der Römisch-katholischen Körperschaft nicht zustande kommt. Finanzaufsicht § 14. Der Regierungsrat beaufsichtigt die Einhaltung der finanzrechtlichen Mindestanforderungen durch die kantonalen kirchlichen Körperschaften. Er zieht dazu die Finanzkontrolle bei. Erhebung der Wohnbevölkerung § 15. Die Mitglieder der anspruchsberechtigten Körperschaften werden bei der Erhebung der Wohnbevölkerung gesondert gemäss Verordnung zum Finanzausgleichsgesetz vom 29. November 19782 erfasst. B. Staatliche Leistungen Tätigkeitsprogramme § 16. 1 Die Tätigkeitsprogramme der Evangelisch-reformierten Landeskirche und der Römisch-katholischen Körperschaft umfassen auch die Tätigkeiten der Kirchgemeinden. 2 Die Tätigkeitsprogramme gliedern sich in Bereiche und geben Auskunft über den Inhalt, die beabsichtigte Wirkung, den Adressatenkreis, die Art der Leistungserbringung sowie die Finanzierung der erfassten Tätigkeiten. 3 Sie müssen vergleichbar sein. Die anspruchsberechtigten Körperschaften verständigen sich über die Gliederung der Tätigkeitsprogramme. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Direktion. b. Eingabefrist § 17. Die anspruchsberechtigten Körperschaften reichen ihre Tätigkeitsprogramme der Direktion bis Ende März des zweitletzten Jahres vor Beginn einer Beitragsperiode ein. c. Stellungnahme der Direktion (§ 19 Abs. 4 KiG) § 18. 1 Die Direktion nimmt bis Ende April zu den von den anspruchsberechtigten Körperschaften eingereichten Tätigkeitsprogrammen Stellung. 2 Sie holt dazu eine besondere Stellungnahme jener Direktionen des Regierungsrates ein, deren Aufgabenbereich von den in den Programmen erfassten Tätigkeiten betroffen ist. a. Inhalt und Struktur (§§ 19 Abs. 2 und 3 und 21 Abs. 3 KiG) Verordnung zum KiG und zum GjG 180.11 d. Bereinigungsverfahren § 19. 1 Weichen die Direktion und eine anspruchsberechtigte Körperschaft in der Beurteilung des Umfangs und des Inhalts eines Tätigkeitsprogramms voneinander ab, versuchen sie, eine Einigung zu erzielen. 2 Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Regierungsrat im Rahmen der Antragstellung an den Kantonsrat. Kredite und Kostenbeiträge § 20. 1 Die Direktion unterbreitet dem Regierungsrat auf der Grundlage der neuen Tätigkeitsprogramme und der Beitragsperiode, die gemäss § 23 Gegenstand der Berichterstattung ist, bis Ende August des zweitletzten Jahres vor Beginn einer Beitragsperiode den Antrag an den Kantonsrat zur Festlegung des Rahmenkredits für die nächste Beitragsperiode. Sie berücksichtigt dabei die jüngste Erhebung der Wohnbevölkerung im Kanton. 2 Der Regierungsrat beschliesst bis Ende September über den Antrag an den Kantonsrat. Er strebt die gleichzeitige Verabschiedung des Rahmenkredits durch den Kantonsrat mit dem Budget an. b. Jährliche Aufteilung des Rahmenkredits (§ 20 KiG) § 21. 1 Der Regierungsrat beschliesst bis Ende Februar des Jahres vor Beginn einer Beitragsperiode über die jährliche Aufteilung des vom Kantonsrat mit dem Rahmenkredit festgelegten Gesamtbetrags der Kostenbeiträge. 2 Der Regierungsrat bildet in der Regel für jedes Jahr gleich grosse Anteile. Die anspruchsberechtigten Körperschaften können abweichende Anträge stellen. c. Verteilung der Kostenbeiträge (§ 21 KiG) § 22. 1 Die Direktion legt jeweils bis Ende April die Anteile der anspruchsberechtigten Körperschaften am jährlichen Anteil des Rahmenkredits für das Folgejahr fest. 2 Die Anteile werden nach der Anzahl Mitglieder der anspruchsberechtigten Körperschaften bemessen. Massgebend ist die Zahl der