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Verordnung zum Reglement über die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung (Betreuungsverordnung, BeV)

Unterägeri · 4.1-3.1 · communal act

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Contents: 23 provisions
  1. Art. 1 Antrag
  2. Art. 2 Berechnung des massgebenden Einkommens
  3. Art. 3 Quellenbesteuerung
  4. Art. 4 Festsetzung der Betreuungsgutscheine, Änderungen der Verhältnisse
  5. Art. 5 Arbeitgeberbeiträge
  6. Art. 6 Pensum der Erwerbstätigkeit
  7. Art. 7 Besondere Anspruchsberechtigungen
  8. Art. 8 Höhe und Umfang der Betreuungsgutscheine
  9. Art. 9 Auszahlung
  10. Art. 10 Höhe und Umfang der Betreuungsgutscheine
  11. Art. 11 Auszahlung
  12. Art. 12 Höhe und Umfang der Betreuungsgutscheine
  13. Art. 13 Auszahlung
  14. Art. 14 Höhe und Umfang der Betreuungsgutscheine
  15. Art. 15 An- und Abmeldung
  16. Art. 16 Rechnungsstellung
  17. Art. 17 Ausschluss
  18. Art. 18 Höhe und Umfang der Betreuungsgutscheine
  19. Art. 19 Rechnungsstellung
  20. Art. 20 Aufsicht
  21. Art. 21 Bewilligung
  22. Art. 22 Meldepflicht
  23. Art. 23 Gebühren

23 provisions

Art. 1 Antrag

1 Der Antrag der Erziehungsberechtigten muss die folgenden Informationen enthalten: a) Steuerveranlagung b) Angaben zum Pensum der Erwerbstätigkeit (entfällt bei Betreuungsgutscheinen für Spielgruppen) c) Bestätigung des Betreuungsangebots über den zugesicherten Betreuungsplatz inkl. Betriebsbewilligung, Angaben zum Betreuungsort, ‑umfang und den Tarifen (entfällt bei den Angeboten der schulergänzenden Betreuung und Ferienbetreuung) d) Auszahlungsadresse (nur bei Auszahlung an die Erziehungsberechtigten nötig) e) Angaben über allfällige Beiträge des Arbeitgebers

Art. 2 Berechnung des massgebenden Einkommens

1 Das für die Berechnung der Betreuungsgutscheine massgebende Einkommen entspricht dem Total der Einkünfte (Steuercode 190) abzüglich: a) Effektiv bezahlte Unterhaltsbeiträge an geschiedene beziehungsweise getrennte Ehegatten/Partner (Code 210) b) Effektiv bezahlte Unterhaltsbeiträge an minderjährige Kinder (Code 211) c) Pauschalabzug pro Kopf (Kind und erziehungsberechtigte Person im Haushalt) von CHF 10'000.00 2 Zum Total hinzuaddiert werden demgegenüber: a) 10 Prozent des Reinvermögens (Code 660) über CHF 200'000.00 pro Kopf (Kind und erziehungsberechtigte Person im Haushalt)

Art. 3 Quellenbesteuerung

1 Quellenbesteuerte Erziehungsberechtigte reichen in Ergänzung zum Antrag gemäss Art. 1 ihre Lohnausweise ein. 2 Bei quellenbesteuerten Erziehungsberechtigten wird der Nettolohn als Basis für die Berechnung des massgebenden Einkommens beigezogen.

Art. 4 Festsetzung der Betreuungsgutscheine, Änderungen der Verhältnisse

1 Bei zugezogenen Erziehungsberechtigten ist die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung der vorigen Wohngemeinde massgeblich. 2 Erziehungsberechtigte müssen jede Änderung der Erwerbstätigkeit, des massgebenden Einkommens, des Betreuungsumfangs sowie die Beendigung des Betreuungsverhältnisses oder den Wegzug aus der Gemeinde innert 30 Tagen bei der zuständigen Abteilung melden. 3 Verändern sich die finanziellen Verhältnisse um mehr als 35 Prozent, so wird das massgebende Einkommen aufgrund der aktuellen Situation berechnet und eine provisorische Einschätzung vorgenommen. 4 Provisorische Betreuungsgutscheine, die auf das neu ermittelte massgebende Einkommen angepasst wurden, gelten ab dem Zeitpunkt der eingetretenen Änderung. 5 Erfolgt die Meldung der Erziehungsberechtigten zu spät, wird keine rückwirkende Zahlung geleistet, falls die neu berechneten Betreuungsgutscheine höher ausfallen. Fallen die neu berechneten Betreuungsgutscheine tiefer aus, kann die Differenz rückwirkend auf den Zeitpunkt der eingetretenen Änderung zurückgefordert werden.

Art. 5 Arbeitgeberbeiträge

1 Bei der Berechnung der Höhe der Betreuungsgutscheine berücksichtigt die Einwohnergemeinde Unterägeri Beiträge von Arbeitgebern an die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung. 2 Die Erziehungsberechtigten haben nach Berücksichtigung der Arbeitgeberbeiträge mindestens die minimale Kostenbeteiligung zu tragen.

Art. 6 Pensum der Erwerbstätigkeit

1 Die zuständige Abteilung ermittelt das Pensum der Erwerbstätigkeit (in Prozent) der Erziehungsberechtigten aufgrund ihrer Selbstdeklaration. 2 Die Berechnung des Anspruchs basiert auf einer 42-Stundenwoche. 3 Die zuständige Abteilung ist befugt, für Selbständigerwerbende und Personen in Aus- und Weiterbildung, spezielle Regelungen bezüglich des anerkannten Pensums zu erlassen. 4 Brechen Erziehungsberechtigte eine Aus- oder Weiterbildung ab, erreichen sie die angestrebte Qualifikation nicht oder nehmen sie nach deren Abschluss keine Erwerbstätigkeit auf, kann die zuständige Abteilung die geleisteten Betreuungsgutscheine ganz oder teilweise zurückfordern.

Art. 7 Besondere Anspruchsberechtigungen

1 Erziehungsberechtigte ohne Bezug zu Erwerbstätigkeit oder Ausbildung haben Anspruch bei Vorliegen folgender Lebenslagen: a) Notwendigkeit der sprachlichen Integration eines Kindes mit keinen oder geringen Deutschkenntnissen oder b) physische oder psychische Überbelastung der Erziehungsberechtigten, welche die Kinderbetreuung im eigenen Haushalt ganz oder teilweise verunmöglicht oder c) Entlastung, Schutz oder dringliche Unterstützung eines Kindes (wenn etwa die Entwicklung des Kindes gefährdet ist) oder d) zur Verhinderung einer wirtschaftlichen Notlage, wenn dies der langfristigen Stabilisierung des Familiensystems dient 2 Erziehungsberechtigte, welche ihr Kind in der Primarstufe in einer Tagesfamilie betreuen lassen, haben Anspruch, sofern das Kind vor Primarschuleintritt bereits in einer Tagesfamilie betreut wurde oder sofern die gesamten Umstände dafürsprechen. 3 Erziehungsberechtigte, welche ihr Kind in der Primarstufe in einer Kindertagesstätte betreuen lassen, haben Anspruch, sofern die Zeiten der Betreuungsangebote des Schulbereichs die Arbeitszeiten der Erziehungsberechtigten nicht abdecken oder die Betreuungsangebote des Schulbereichs ausgebucht sind. 4 Von der Regelung Abs. 1 ausgenommen sind Betreuungsgutscheine für Spielgruppen. 5 Die zuständige Abteilung prüft das Vorliegen der besonderen Anspruchsberechtigung.

Art. 8 Höhe und Umfang der Betreuungsgutscheine

1 Die Höhe der Betreuungsgutscheine richtet sich nach der Abstufung gemäss separater Tarifordnung. 2 Betreuungsgutscheine dürfen nicht höher sein als der Vollkostentarif der Kindertagesstätte abzüglich der kantonalen Pauschale sowie abzüglich der minimalen Kostenbeteiligung gemäss Abs. 3. 3 Die Erziehungsberechtigten bezahlen eine minimale Kostenbeteiligung in der Höhe von CHF 15.00 pro Betreuungstag. 4 Wenn Erziehungsberechtigte die kantonale Pauschale nicht zugesprochen erhalten oder diese nicht beantragt haben, erhöht sich der gemeindliche Betreuungsgutschein nicht. 5 Der Umfang des Anspruchs auf Betreuungsgutscheine (maximaler Anspruch auf Betreuungsgutscheine in Tagen pro Jahr) richtet sich nach dem Pensum der Erwerbstätigkeit. Vorbehalten bleiben besondere Anspruchsberechtigungen gemäss Art. 7. 6 Es werden maximal 240 Betreuungstage pro Jahr ausbezahlt. Unabhängig vom ermittelten Anspruch werden maximal so viele Betreuungsgutscheine ausbezahlt wie effektiv bei der Kindertagesstätte bezogen werden. Massgebend ist die Betreuungsvereinbarung. 7 Betreuungsgutscheine für Kinder bis 18 Monate werden nur ausbezahlt, falls die Kindertagesstätte effektiv einen «Babytarif» verrechnet; andernfalls werden die Betreuungsgutscheine für Kinder über 18 Monate vergütet.

Art. 9 Auszahlung

1 Betreuungsgutscheine werden in der Regel monatlich im Voraus an die Erziehungsberechtigten ausbezahlt. 2 Die Einwohnergemeinde Unterägeri ist befugt, Betreuungsgutscheine für die gemeindeeigene Kita Wichtelhuus monatlich mit den geschuldeten Elternbeiträgen zu verrechnen.

Art. 10 Höhe und Umfang der Betreuungsgutscheine

1 Die Höhe der Betreuungsgutscheine richtet sich nach der Abstufung in der separaten Tarifordnung und bezieht sich auf zwei Sequenzen pro Woche im Jahr. 2 Betreuungsgutscheine dürfen nicht höher sein als der Maximaltarif des Betreuungsangebots. 3 Wird die Kinderbetreuung abgebrochen, können bereits ausgerichtete Betreuungsgutscheine zurückgefordert werden. 4 Anspruchsberechtigt sind nur Spielgruppen, welche mit der Gemeinde Unterägeri eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben.

Art. 11 Auszahlung

1 Betreuungsgutscheine werden in der Regel pro Halbjahr an die Erziehungsberechtigten ausbezahlt.

Art. 12 Höhe und Umfang der Betreuungsgutscheine

1 Die Höhe der Betreuungsgutscheine richtet sich nach der Abstufung gemäss der separaten Tarifordnung. 2 Betreuungsgutscheine dürfen nicht höher sein als der Vollkostentarif der Tagesfamilie abzüglich der kantonalen Pauschale sowie abzüglich der minimalen Kostenbeteiligung gemäss Abs. 3. 3 Die Erziehungsberechtigten bezahlen eine minimale Kostenbeteiligung, welche in der separaten Tarifordnung festgelegt ist. 4 Wenn Erziehungsberechtigte die kantonale Pauschale nicht zugesprochen erhalten oder diese nicht beantragt haben, erhöht sich der gemeindliche Betreuungsgutschein nicht. 5 Der Umfang des Anspruchs auf Betreuungsgutscheine (maximaler Anspruch auf Betreuungsgutscheine in Tagen pro Jahr) richtet sich nach dem Pensum der Erwerbstätigkeit. Vorbehalten bleiben besondere Anspruchsberechtigungen gemäss Art. 7. 6 Es werden maximal 240 Betreuungstage pro Jahr ausbezahlt. Unabhängig vom ermittelten Anspruch werden maximal so viele Betreuungsgutscheine ausbezahlt wie effektiv bei der Tagesfamilie bezogen werden. Massgebend ist die Betreuungsvereinbarung. 7 Betreuungsgutscheine für Kinder bis 18 Monate werden nur ausbezahlt, falls die Tagesmutter effektiv einen «Babytarif» verrechnet; andernfalls werden die Betreuungsgutscheine für Kinder über 18 Monate vergütet.

Art. 13 Auszahlung

1 Betreuungsgutscheine werden in der Regel monatlich im Voraus an die Erziehungsberechtigten ausbezahlt. 2 Die Einwohnergemeinde Unterägeri ist befugt, Betreuungsgutscheine, für die durch die von Gemeinde beschäftigten Tagesmütter betreuten Kinder, monatlich mit den geschuldeten Elternbeiträgen zu verrechnen.

Art. 14 Höhe und Umfang der Betreuungsgutscheine

1 Die Höhe der Betreuungsgutscheine richtet sich nach der Abstufung gemäss der separaten Tarifordnung. 2 Betreuungsgutscheine dürfen nicht höher sein als der Vollkostentarif des Betreuungsangebotes abzüglich der kantonalen Pauschale sowie abzüglich der minimalen Kostenbeteiligung gemäss Abs. 3. 3 Die Erziehungsberechtigten bezahlen eine minimale Kostenbeteiligung pro Modul, welche in der separaten Tarifordnung festgelegt ist. 4 Der Umfang des Anspruchs auf Betreuungsgutscheine (maximaler Anspruch auf Betreuungsgutscheine pro Schulwoche) richtet sich nach dem Pensum der Erwerbstätigkeit. Vorbehalten bleiben besondere Anspruchsberechtigungen gemäss Art. 7. 5 Unabhängig vom ermittelten Anspruch werden maximal so viele Betreuungsgutscheine ausbezahlt, als effektiv Module besucht werden. Massgebend ist die Betreuungsbestätigung.

Art. 15 An- und Abmeldung

1 Die zuständige Abteilung regelt die An- und Abmeldung und bestätigt den Erziehungsberechtigen die Betreuung mittels Betreuungsbestätigung.

Art. 16 Rechnungsstellung

1 Die Tarife werden den Erziehungsberechtigten mindestens semesterweise in Rechnung gestellt. 2 Die Betreuungsgutscheine werden direkt vom Rechnungsbetrag abgezogen. 3 Unterrichtsfreie Tage, an denen die schulergänzende Betreuung geöffnet ist (z.B. schulinterne Weiterbildung für Lehrpersonen), werden den Erziehungsberechtigten bei Inanspruchnahme verrechnet.

Art. 17 Ausschluss

1 Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Abteilung den Ausschluss eines Kindes von der schulergänzenden Betreuung verfügen.

Art. 18 Höhe und Umfang der Betreuungsgutscheine

1 Die Höhe der Betreuungsgutscheine richtet sich nach der Abstufung gemäss der separaten Tarifordnung. 2 Betreuungsgutscheine dürfen nicht höher sein als der Vollkostentarif des Betreuungsangebotes abzüglich der kantonalen Pauschale sowie abzüglich der minimalen Kostenbeteiligung gemäss Abs. 3. 3 Die Erziehungsberechtigten bezahlen eine minimale Kostenbeteiligung von CHF 15.00 pro Betreuungstag. 4 Der Umfang des Anspruchs auf Betreuungsgutscheine (maximaler Anspruch auf Betreuungsgutscheine in Tagen pro Jahr) richtet sich nach dem Pensum der Erwerbstätigkeit. 5 Unabhängig vom ermittelten Anspruch werden maximal so viele Betreuungsgutscheine ausbezahlt, wie effektiv Tage der Ferienbetreuung bezogen werden. Massgebend ist die Betreuungsbestätigung.

Art. 19 Rechnungsstellung

1 Die Tarife werden den Erziehungsberechtigten in der Regel vor den jeweiligen Ferien in Rechnung gestellt. 2 Die Betreuungsgutscheine werden direkt vom Rechnungsbetrag abgezogen. 3 Betreuungszeiten, die infolge Krankheit oder Unfall des Kindes nicht beansprucht werden, werden nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nicht in Rechnung gestellt bzw. rückerstattet. Bei allen anderen Absenzen werden die Betreuungszeiten den Erziehungsberechtigten in Rechnung gestellt.

Art. 20 Aufsicht

1 Die Aufsicht über die genannten Betreuungsangebote obliegt dem Gemeinderat. 2 Die Aufsichtsberichte sind gemäss § 2 Abs. 3 KiBeV (BGS 213.42) i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a KiBeG (BGS 213.4) jährlich der zuständigen kantonalen Direktion einzureichen 3 Die Aufsicht wird durch eine unabhängige Person wahrgenommen und kann an eine organisatorisch und personell getrennte Verwaltungsstelle oder an geeignete Dritte delegiert werden gemäss § 2 Abs. 4 KiBeV.

Art. 21 Bewilligung

1 Der Gemeinderat ist zuständig für die Betriebsbewilligung privater Kinderbetreuungsangebote. 2 Die zuständige Abteilung prüft den eingegangenen Antrag um Erteilung einer Betriebsbewilligung mit allen nötigen Unterlagen und legt dem Gemeinderat die Bewilligung zur Genehmigung vor. 3 Die erteilten Bewilligungen sind gemäss § 2 Abs. 3 KiBeV i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a KiBeG jährlich der zuständigen kantonalen Direktion einzureichen. 4 Die Bewilligungserteilung kann an eine organisatorisch und personell getrennte Verwaltungsstelle oder an geeignete Dritte delegiert werden gemäss § 2 Abs. 4 KiBeV.

Art. 22 Meldepflicht

1 Tagesfamilien unterstehen keiner Bewilligungs- sondern einer Meldepflicht gemäss § 2 Abs. 2 lit. c KiBeV. Es gelten die Bestimmungen über die Tagespflege nach Art. 12 PAVO (SR 211.338). 2 Der Gemeinderat nimmt die Aufsicht über die Tagesfamilien wahr. 3 Bei Mängeln oder Schwierigkeiten kann der Gemeinderat die erforderlichen Massnahmen zur Behebung sowie die Untersagung der Aufnahme von Pflegekindern gestützt auf Art. 12 Abs. 3 PAVO verfügen. 4 Die Aufsicht über Tagesfamilien kann an eine organisatorisch und personell getrennte Verwaltungsstelle oder an geeignete Dritte delegiert werden gemäss § 2 Abs. 4 KiBeV.

Art. 23 Gebühren

1 Für die Prüfung von Bewilligungsgesuchen und die Erteilung der Betriebsbewilligungen durch die zuständige Abteilung der Gemeinde Unterägeri wird eine Bewilligungsgebühr fällig. 2 Die Bewilligungsgebühr beträgt CHF 100.00/Stunde, abgerechnet im Viertelstundentakt. 3 Aufsichtsbesuche und die Bearbeitung von Meldungen von Spielgruppen sind gebührenfrei.

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