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Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992

Liechtenstein · 0.784.01 · treaty

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Contents: 58 provisions
  1. Art. 1 Zweck der Union
  2. Art. 2 Zusammensetzung der Union
  3. Art. 3 Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten und der Sektormitglieder
  4. Art. 4 Grundsatzdokumente der Union
  5. Art. 5 Definitionen
  6. Art. 6 Anwendung der Grundsatzdokumente der Union
  7. Art. 7 Aufbau der Union
  8. Art. 8 Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
  9. Art. 9 Grundsätze für die Wahlen und damit verbundene Fragen
  10. Art. 10 Rat
  11. Art. 11 Generalsekretariat
  12. Art. 12 Aufgaben und Aufbau
  13. Art. 13 Funkkonferenzen und Funkversammlungen
  14. Art. 14 Funkregulierungsausschuss
  15. Art. 15 Studienkommissionen und beratende Gruppe für das Funkwesen
  16. Art. 16 Büro für das Funkwesen
  17. Art. 17 Aufgaben und Aufbau
  18. Art. 18 Weltweite Versammlungen für die Standardisierung im Fernmeldewesen
  19. Art. 19 Studienkommissionen und beratende Gruppe für die Standardisierung im Fernmeldewesen
  20. Art. 20 Büro für die Standardisierung im Fernmeldewesen
  21. Art. 21 Aufgaben und Aufbau
  22. Art. 22 Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens
  23. Art. 23 Studienkommissionen und beratende Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens
  24. Art. 24 Büro für die Entwicklung des Fernmeldewesens
  25. Art. 25 Weltweite Konferenzen für internationale Fernmeldedienste
  26. Art. 26 Koordinierungsausschuss
  27. Art. 27 Die gewählten Beamten und das Personal der Union
  28. Art. 28 Finanzen der Union
  29. Art. 29 Sprachen
  30. Art. 30 Sitz der Union
  31. Art. 31 Rechtsfähigkeit der Union
  32. Art. 32 Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union
  33. Art. 33 Recht der Öffentlichkeit auf Benutzung des internationalen Fernmeldedienstes
  34. Art. 34 Anhalten von Fernmeldenachrichten
  35. Art. 35 Einstellung des Dienstes
  36. Art. 36 Haftung
  37. Art. 37 Fernmeldegeheimnis
  38. Art. 38 Errichtung, Betrieb und Schutz der Fernmeldeübertragungswege und Fernmeldeeinrichtungen
  39. Art. 39 Notifikation von Vertragsverletzungen
  40. Art. 40 Vorrang des Fernmeldeverkehrs, der die Sicherheit des menschlichen Lebens betrifft
  41. Art. 41 Vorrang der Staatsfernmeldeverbindungen
  42. Art. 42 Besondere Vereinbarungen
  43. Art. 43 Regionale Konferenzen, regionale Vereinbarungen, regionale Organisationen
  44. Art. 44 Nutzung des Funkfrequenzspektrums sowie der Umlaufbahn der geostationären Satelliten und anderer Umlaufbahnen
  45. Art. 45 Schädliche Störungen
  46. Art. 46 Notrufe und Notmeldungen
  47. Art. 47 Falsche oder irreführende Notzeichen, Dringlichkeitszeichen, Sicherheitszeichen oder Kennungen
  48. Art. 48 Funkanlagen für die nationale Verteidigung
  49. Art. 49 Beziehungen zur Organisation der Vereinten Nationen
  50. Art. 50 Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen
  51. Art. 51 Beziehungen zu Nichtmitgliedstaaten
  52. Art. 52 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
  53. Art. 53 Beitritt
  54. Art. 54 Vollzugsordnungen
  55. Art. 55 Bestimmungen zur Änderung dieser Konstitution
  56. Art. 56 Beilegung von Streitfällen
  57. Art. 57 Kündigung dieser Konstitution und der Konvention
  58. Art. 58 Inkrafttreten und damit verbundene Fragen

58 provisions

Art. 41 Vorrang der Staatsfernmeldeverbindungen

192 Vorbehaltlich der Art. 40 und 46 dieser Konstitution geniessen Staatsfernmeldeverbindungen (siehe Anlage zu dieser Konstitution Nummer 1014) im Rahmen des Möglichen Vorrang vor dem übrigen Fernmeldeverkehr, wenn dies vom Anmelder der Verbindung ausdrücklich verlangt wird.

Art. 42 Besondere Vereinbarungen

193 Die Mitgliedstaaten behalten sich für sich selbst, für die von ihnen anerkannten Betriebsunternehmen und für andere hierzu ordnungsgemäss ermächtigte Betriebsunternehmen das Recht vor, besondere Vereinbarungen über Fragen des Fernmeldewesens zu treffen, welche die Mitgliedstaaten in ihrer Gesamtheit nicht betreffen. Diese Vereinbarungen dürfen jedoch hinsichtlich der schädlichen Störungen, die durch ihre Anwendung bei den Funkdiensten anderer Mitgliedstaaten verursacht werden könnten, und ganz allgemein hinsichtlich der technischen Beeinträchtigungen, die durch diese Anwendung beim Betrieb anderer Fernmeldedienste anderer Mitgliedstaaten verursacht werden könnten, nicht den Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention oder der Vollzugsordnungen zuwiderlaufen.

Art. 43 Regionale Konferenzen, regionale Vereinbarungen, regionale Organisationen

194 Die Mitgliedstaaten behalten sich das Recht vor, regionale Konferenzen abzuhalten, regionale Vereinbarungen zu schliessen und regionale Organisationen zu bilden, um Fragen des Fernmeldewesens zu regeln, die zur Behandlung auf regionaler Ebene geeignet sind. Die regionalen Vereinbarungen dürfen nicht im Widerspruch zu dieser Konstitution oder zur Konvention stehen. Kapitel VII

Art. 44 Nutzung des Funkfrequenzspektrums sowie der Umlaufbahn der geostationären Satelliten und anderer Umlaufbahnen

195 1. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Zahl der benutzten Frequenzen und den Umfang des benutzten Frequenzspektrums so weit zu beschränken, wie es für die zufrieden stellende Wahrnehmung der erforderlichen Dienste unerlässlich ist. Zu diesem Zweck bemühen sie sich, die neuesten technischen Errungenschaften unverzüglich anzuwenden. 196 2. Bei der Benutzung von Frequenzbereichen für die Funkdienste müssen die Mitgliedstaaten berücksichtigen, dass die Funkfrequenzen und die zugehörigen Umlaufbahnen, einschliesslich der Umlaufbahn der geostationären Satelliten, begrenzte natürliche Ressourcen sind; diese müssen entsprechend den Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst auf rationelle, wirksame und wirtschaftliche Weise genutzt werden, damit die einzelnen Länder oder Ländergruppen in gerechter Weise Zugang zu diesen Umlaufbahnen und zu diesen Frequenzen haben; dabei werden die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer und die geographische Lage bestimmter Länder berücksichtigt.

Art. 45 Schädliche Störungen

197 1. Alle Funkstellen müssen, unabhängig von ihrem Verwendungszweck, so eingerichtet und betrieben werden, dass sie keine schädlichen Störungen verursachen bei den Funkverbindungen oder Funkdiensten der übrigen Mitgliedstaaten, der anerkannten Betriebsunternehmen und der anderen Betriebsunternehmen, die ordnungsgemäss ermächtigt sind, einen Funkdienst wahrzunehmen, und die ihren Dienst nach den Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst ausüben. 198 2. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, von den von ihm anerkannten Betriebsunternehmen und den anderen hierzu ordnungsgemäss ermächtigten Betriebsunternehmen die Beachtung der Bestimmungen der Nummer 197 zu verlangen. 199 3. Darüber hinaus halten es die Mitgliedstaaten für erforderlich, dass alle nur möglichen Massnahmen getroffen werden, damit schädliche Störungen bei den in Nummer 197 bezeichneten Funkverbindungen oder Funkdiensten durch den Betrieb elektrischer Geräte und Anlagen aller Art verhindert werden.

Art. 46 Notrufe und Notmeldungen

200 Die Funkstellen sind verpflichtet, Notrufe und Notmeldungen, woher sie auch kommen mögen, mit unbedingtem Vorrang aufzunehmen, diese Meldungen ebenso zu beantworten und das Erforderliche sofort zu veranlassen.

Art. 47 Falsche oder irreführende Notzeichen, Dringlichkeitszeichen, Sicherheitszeichen oder Kennungen

201 Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Aussendung oder Verbreitung von falschen oder irreführenden Notzeichen, Dringlichkeitszeichen, Sicherheitszeichen oder Kennungen zu verhindern; sie verpflichten sich ferner, bei der Ortung und Identifizierung der Funkstellen, für die sie zuständig sind und die solche Zeichen aussenden, mitzuarbeiten.

Art. 48 Funkanlagen für die nationale Verteidigung

202 1. Die Mitgliedstaaten behalten ihre volle Freiheit in Bezug auf militärische Funkanlagen. 203 2. Indessen müssen beim Betreiben dieser Anlagen soweit wie möglich die Bestimmungen, welche die Hilfeleistung in Notfällen und die Massnahmen zur Verhütung schädlicher Störungen betreffen, sowie die Bestimmungen der Vollzugsordnungen über die Sendearten und Frequenzen, die je nach Art des betreffenden Funkdienstes zu benutzen sind, beachtet werden. 204 3. Nehmen diese Anlagen am Dienst für den öffentlichen Nachrichtenaustausch oder an anderen Diensten teil, die durch die Vollzugsordnungen geregelt werden, so müssen sie im allgemeinen nach den für diese Dienste geltenden Bestimmungen betrieben werden. Kapitel VIII

Art. 49 Beziehungen zur Organisation der Vereinten Nationen

205 Die Beziehungen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und der Internationalen Fernmeldeunion sind in dem zwischen diesen beiden Organisationen geschlossenen Abkommen geregelt.

Art. 50 Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen

206 Um auf internationaler Ebene zu einer vollständigen Koordinierung auf dem Gebiet des Fernmeldewesens beizutragen, sollte die Union mit denjenigen internationalen Organisationen zusammenarbeiten, die gleichartige Interessen und Tätigkeitsbereiche haben.

Art. 51 Beziehungen zu Nichtmitgliedstaaten

207 Alle Mitgliedstaaten behalten sich für sich selbst und für die anerkannten Betriebsunternehmen das Recht vor, die Bedingungen festzusetzen, unter denen sie Fernmeldeverkehr mit einem Staat zulassen, der nicht Mitgliedstaat der Union ist. Wenn eine von einem solchen Staat ausgehende Nachricht von einem Mitgliedstaat angenommen wird, muss sie weitergeleitet werden; soweit dafür Fernmeldeübertragungswege eines Mitgliedstaates in Anspruch genommen werden, gelten für diesen Verkehr die zwingenden Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen sowie die normalen Gebührensätze. Kapitel IX

Art. 52 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

208 1. Diese Konstitution und die Konvention werden von jedem Unterzeichnermitgliedstaat nach seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Form einer einzigen Urkunde gleichzeitig ratifiziert, angenommen oder genehmigt. Diese Urkunde ist so bald wie möglich beim Generalsekretär zu hinterlegen. Der Generalsekretär unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Hinterlegung jeder einzelnen Urkunde. 209 2. (1) Zwei Jahre lang, vom Tag des Inkrafttretens dieser Konstitution und der Konvention an gerechnet, geniesst jeder Unterzeichnermitgliedstaat die den Mitgliedstaaten der Union in den Nummern 25 bis 28 dieser Konstitution gewährten Rechte, selbst wenn er die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Nummer 208 nicht hinterlegt hat. 210 (2) Nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag des Inkrafttretens dieser Konstitution und der Konvention an gerechnet, ist ein Unterzeichnermitgliedstaat, der die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Nummer 208 nicht hinterlegt hat, bei den Konferenzen der Union, bei den Tagungen des Rates, bei den Tagungen der Sektoren der Union sowie bei schriftlichen Befragungen, die nach den Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention durchgeführt werden, nicht mehr stimmberechtigt, und zwar so lange nicht, bis die betreffende Urkunde hinterlegt worden ist. Ausser dem Stimmrecht wird kein anderes Recht dieses Mitgliedstaates beeinträchtigt. 211 3. Nach Inkrafttreten dieser Konstitution und der Konvention nach Art. 58 dieser Konstitution wird eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde mit dem Tag ihrer Hinterlegung beim Generalsekretär wirksam.

Art. 53 Beitritt

212 1. Ein Mitgliedstaat, der diese Konstitution und die Konvention nicht unterzeichnet hat, oder, vorbehaltlich des Art. 2 dieser Konstitution, jeder andere in dem Artikel bezeichnete Staat kann dieser Konstitution und der Konvention jederzeit beitreten. Dieser Beitritt erfolgt gleichzeitig in Form einer einzigen Urkunde, die zugleich die Konstitution und die Konvention umfasst. 213 2. Die Beitrittsurkunde wird beim Generalsekretär hinterlegt, der den Mitgliedstaaten jedes Mal, wenn er eine solche Urkunde erhält, die Hinterlegung notifiziert und jedem von ihnen eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunde übermittelt. 214 3. Nach Inkrafttreten dieser Konstitution und der Konvention nach Art. 58 dieser Konstitution wird eine Beitrittsurkunde mit dem Tag ihrer Hinterlegung beim Generalsekretär wirksam, vorausgesetzt, dass in der Urkunde nichts anderes festgelegt ist.

Art. 54 Vollzugsordnungen

215 1. Die in Art. 4 dieser Konstitution genannten Vollzugsordnungen sind verbindliche internationale Übereinkünfte und müssen den Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention entsprechen. 216 2. Die Ratifikation, die Annahme oder die Genehmigung dieser Konstitution und der Konvention oder der Beitritt zu diesen Grundsatzdokumenten nach den Art. 52 und 53 dieser Konstitution schliesst auch die Anerkennung der Verbindlichkeit der Vollzugsordnungen ein, die von den zuständigen weltweiten Konferenzen vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Konstitution und der Konvention angenommen wurden. Diese Anerkennung gilt unter Berücksichtigung jedes Vorbehalts, der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vollzugsordnungen oder einer Revision dieser letzteren gemacht wurde, soweit dieser Vorbehalt zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde aufrechterhalten wird. 216A Die in Nummer 216 genannten Vollzugsordnungen bleiben vorbehaltlich der Revisionen in Kraft, die in Anwendung der Nummern 89 und 146 dieser Konstitution angenommen und in Kraft gesetzt werden können. Jede teilweise oder vollständige Revision der Vollzugsordnungen tritt an dem in der Revision genannten Tag oder den dort genannten Tagen nur für diejenigen Mitgliedstaaten in Kraft, die dem Generalsekretär vor diesem Tag oder diesen Tagen notifiziert haben, dass sie die Verbindlichkeit einer solchen Revision anerkennen. 217 3. Aufgehoben 217A Ein Mitgliedstaat erkennt die Verbindlichkeit einer teilweisen oder vollständigen Revision der Vollzugsordnungen an, indem er eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Revision beim Generalsekretär hinterlegt oder indem er dem Generalsekretär notifiziert, dass er die Verbindlichkeit der Revision anerkennt. 217B Die Mitgliedstaaten können dem Generalsekretär auch notifizieren, dass die Ratifikation, die Annahme oder die Genehmigung von Änderungen oder der Beitritt zu Änderungen dieser Konstitution oder der Konvention nach Art. 55 der Konstitution oder Art. 42 der Konvention die Anerkennung der Verbindlichkeit aller teilweisen oder vollständigen Revisionen der Vollzugsordnungen einschliesst, die von einer zuständigen Konferenz vor Unterzeichnung der betreffenden Änderungen dieser Konstitution oder der Konvention angenommen wurden. 217C Die in Nummer 217B genannte Notifikation erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mitgliedstaat seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu Änderungen dieser Konstitution oder der Konvention hinterlegt. 217D Eine Revision der Vollzugsordnungen gilt vorläufig, vom Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Revision an, für alle Mitgliedstaaten, die diese Revision unterzeichnet und dem Generalsekretär ihre Anerkennung der Verbindlichkeit nach den Nummern 217A und 217B nicht notifiziert haben. Eine solche vorläufige Anwendung wird nur dann wirksam, wenn der Mitgliedstaat bei der Unterzeichnung der Revision nicht widersprochen hat. 218 4. Diese vorläufige Anwendung dauert für einen Mitgliedstaat so lange, bis er dem Generalsekretär seine Entscheidung hinsichtlich der Anerkennung der Verbindlichkeit einer solchen Revision notifiziert. 219 a) Aufgehoben 220 b) Aufgehoben 221 5. Aufgehoben 221A Wenn ein Mitgliedstaat dem Generalsekretär seine Entscheidung hinsichtlich der Anerkennung der Verbindlichkeit nach Nummer 218 nicht innerhalb von sechsunddreissig Monaten notifiziert, von dem Tag oder den Tagen des Inkrafttretens der Revision an gerechnet, wird dieser Mitgliedstaat so behandelt, als habe er die Revision als für sich verbindlich anerkannt. 221B Bei jeder vorläufigen Anwendung im Sinne der Nummer 217D oder jeder Anerkennung der Verbindlichkeit im Sinne der Nummer 221A sind alle Vorbehalte zu berücksichtigen, die der betreffende Mitgliedstaat bei der Unterzeichnung der Revision möglicherweise formuliert hat. Bei jeder Anerkennung der Verbindlichkeit im Sinne der Nummern 216A, 217A, 217B und 218 sind alle Vorbehalte zu berücksichtigen, die der betreffende Mitgliedstaat bei der Unterzeichnung der Vollzugsordnungen oder jeglicher Revisionen der Vollzugsordnungen möglicherweise formuliert hat, vorausgesetzt, dass dieser Mitgliedstaat den Vorbehalt aufrechterhält, wenn er dem Generalsekretär seine Anerkennung der Verbindlichkeit notifiziert. 222 6. Aufgehoben 223 7. Der Generalsekretär unterrichtet die Mitgliedstaaten umgehend über jede aufgrund dieses Artikels eingegangene Notifikation.

Art. 55 Bestimmungen zur Änderung dieser Konstitution

224 1. Jeder Mitgliedstaat kann Änderungsvorschläge zu dieser Konstitution einreichen. Ein solcher Vorschlag muss, damit er allen Mitgliedstaaten rechtzeitig zur Prüfung übermittelt werden kann, spätestens acht Monate vor dem für die Eröffnung der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vorgesehenen Zeitpunkt beim Generalsekretär eingehen. Der Generalsekretär veröffentlicht einen solchen Vorschlag so bald wie möglich, jedoch spätestens sechs Monate vor dem obengenannten Zeitpunkt, um alle Mitgliedstaaten zu unterrichten. 225 2. Ein Vorschlag zur Änderung eines nach Nummer 224 eingereichten Änderungsvorschlags kann jedoch jederzeit von einem Mitgliedstaat oder von seiner Delegation bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten eingereicht werden. 226 3. In einer Plenarsitzung der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten ist die Beschlussfähigkeit für die Prüfung eines Änderungsvorschlags zu dieser Konstitution oder einer Änderung eines solchen Änderungsvorschlags erst dann erreicht, wenn mehr als die Hälfte der bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten akkreditierten Delegationen anwesend sind. 227 4. Damit ein Vorschlag zur Änderung eines Änderungsvorschlags sowie der Änderungsvorschlag als Ganzes, ob er nun geändert worden ist oder nicht, angenommen wird, muss er in einer Plenarsitzung von mindestens zwei Dritteln der bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten akkreditierten stimmberechtigten Delegationen genehmigt werden. 228 5. Sofern in den vorhergehenden Absätzen dieses Artikels, die massgebend sind, nichts anderes bestimmt ist, gilt die Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union. 229 6. Alle von einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten angenommenen Änderungen dieser Konstitution treten insgesamt und in Form einer einzigen Änderungsurkunde zu einem von der Konferenz festgelegten Zeitpunkt zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft, die bis zu diesem Zeitpunkt ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Konstitution und zur Änderungsurkunde hinterlegt haben. Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt zu nur einem Teil dieser Änderungsurkunde ist ausgeschlossen. 230 7. Der Generalsekretär notifiziert allen Mitgliedstaaten die Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde. 231 8. Nach dem Inkrafttreten einer solchen Änderungsurkunde gilt die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt nach den Art. 52 und 53 dieser Konstitution für die geänderte Konstitution. 232 9. Der Generalsekretär lässt eine solche Änderungsurkunde nach ihrem Inkrafttreten beim Sekretariat der Organisation der Vereinten Nationen nach Art. 102 der Charta der Vereinten Nationen registrieren. Nummer 241 dieser Konstitution gilt auch für jede Änderungsurkunde.

Art. 56 Beilegung von Streitfällen

233 1. Die Mitgliedstaaten können ihre Streitfälle über Fragen der Auslegung oder der Anwendung dieser Konstitution, der Konvention oder der Vollzugsordnungen auf dem Verhandlungsweg, auf diplomatischem Wege oder nach den Verfahren beilegen, die in den zwischen ihnen zur Beilegung internationaler Streitfälle geschlossenen zwei- oder mehrseitigen Verträgen festgelegt sind, oder nach jedem anderen von ihnen vereinbarten Verfahren. 234 2. Wird von keiner dieser Möglichkeiten zur Beilegung der Streitfälle Gebrauch gemacht, so kann jeder Mitgliedstaat, der in einem Streitfall Partei ist, ein Schiedsgericht nach dem in der Konvention festgelegten Verfahren anrufen. 235 3. Das fakultative Protokoll über die obligatorische Beilegung von Streitfällen, die diese Konstitution, die Konvention und die Vollzugsordnungen betreffen, gilt zwischen den Mitgliedstaaten, die Partei des Protokolls sind.

Art. 57 Kündigung dieser Konstitution und der Konvention

236 1. Jeder Mitgliedstaat, der diese Konstitution und die Konvention ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder ihnen beigetreten ist, hat das Recht, sie zu kündigen. In einem solchen Fall werden diese Konstitution und die Konvention gleichzeitig in Form einer einzigen Urkunde durch eine an den Generalsekretär zu richtende Notifikation gekündigt. Sobald diese Notifikation beim Generalsekretär eingeht, unterrichtet dieser die anderen Mitgliedstaaten darüber. 237 2. Eine solche Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres wirksam, vom Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär an gerechnet.

Art. 58 Inkrafttreten und damit verbundene Fragen

238 1. Diese Konstitution und die Konvention, die von der zusätzlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Genf 1992) angenommen wurden, treten am 1. Juli 1994 zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft, die bis zu diesem Tage ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben. 239 2. Zu dem in Nummer 238 bezeichneten Zeitpunkt des Inkrafttretens heben diese Konstitution und die Konvention den Internationalen Fernmeldevertrag (Nairobi 1982) in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf und treten an seine Stelle. 240 3. Nach Art. 102 der Charta der Vereinten Nationen lässt der Generalsekretär der Union diese Konstitution und die Konvention beim Sekretariat der Organisation der Vereinten Nationen registrieren. 241 4. Diese Konstitution und die Konvention, die in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst sind, werden in einer Urschrift im Archiv der Union hinterlegt und verwahrt. Der Generalsekretär übermittelt jedem Unterzeichnermitgliedstaat eine beglaubigte Abschrift in den verlangten Sprachen. 242 5. Weicht der Wortlaut dieser Konstitution und der Konvention in den verschiedenen Sprachen voneinander ab, so ist der französische Wortlaut massgebend. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Regierungsbevollmächtigten die Urschrift dieser Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion und die Urschrift der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion unterschrieben. Geschehen zu Genf am 22. Dezember 1992 (Es folgen die Unterschriften)

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