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Vereinbarung über die Sekundar- und Realschulverhältnisse von Schönengrund

Intercantonal · 4.3-8 · intercantonal agreement

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1 vereinbaren:2
  2. Art. 2 Kantone Appenzell A.Rh. und St.Gallen.3
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1 vereinbaren:2

Ermächtigung 1 Die appenzell-ausserrhodische Einwohnergemeinde Schönengrund und die st.gallische Sekundarschulgemeinde Oberes Neckertal werden ermächtigt, den Besuch der Sekundar- und der Realschule Oberes Neckertal durch Schüler der Einwohnergemeinde Schönengrund zu vereinbaren. 2 Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden der

Art. 2 Kantone Appenzell A.Rh. und St.Gallen.3

Inhalt der Vereinbarung 1 Die Sekundarschulgemeinde Oberes Neckertal verpflichtet sich durch Vereinbarung, die Sekundar- und die Realschüler der Einwohnergemeinde Schönengrund gegen ein angemessenes Schulgeld aufzunehmen. 2 Die Einwohnergemeinde Schönengrund verpflichtet sich, die Schüler der Real- und der Sekundarschulstufe der Sekundarschulgemeinde Oberes Neckertal zuzuweisen. 1 sGS 213.1. 2 In Vollzug für die Sekundarschule Oberes Neckertal ab 16. April 1986, für die Realschule Oberes Neckertal mit deren Übernahme durch die Sekundarschulgemeinde Oberes Neckertal. 3 Im Kanton St.Gallen das Erziehungsdepartement; Art. 23 lit. c GeschR, sGS 141.3. nGS 21–70 213.352.4

Art. 3

Anwendbares Recht 1 Die Sekundar- und Realschüler der Einwohnergemeinde Schönengrund unterstehen dem st.gallischen Recht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Kantons Appenzell A.Rh. über die gesetzliche Schulpflicht. 2 Sie werden grundsätzlich gleich behandelt wie die st.gallischen Sekundar- und Realschüler.

Art. 4

Schulaufsicht 1 Die zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen4 beaufsichtigen die Sekundar- und die Realschule Oberes Neckertal. 2 Die zuständigen Behörden des Kantons Appenzell A.Rh. können ein Mitglied mit beratender Stimme in den Sekundarschulrat Oberes Neckertal abordnen und die Klassen der Sekundar- und der Realschule jederzeit besuchen.

Art. 5

Streitigkeiten 1 Die Erziehungsdirektion des Kantons Appenzell A.Rh. und das Erziehungsdepartement des Kantons St.Gallen legen Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden gemeinsam bei. Kommt keine Einigung zustande, so wird der Streitfall dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen zum Entscheid unterbreitet. 2 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Anwendung dieser Vereinbarung werden nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung5 dem Bundesgericht zum Entscheid unterbreitet.

Art. 6

Kündigung 1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf Ende eines Schuljahres gekündigt werden, erstmals auf Ende des Schuljahres 1992/93.

Art. 7

Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn 1 Diese Vereinbarung wird mit ihrer Unterzeichnung rechtsgültig. 2 Sie wird für die Sekundarschule Oberes Neckertal ab Beginn des Schuljahres 1986/87 und für die Realschule Oberes Neckertal mit deren Übernahme durch die Sekundarschulgemeinde Oberes Neckertal6 angewendet. 4 Erziehungsdepartement; Art. 23 lit. c GeschR, sGS 141.3. 5 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101. 6 Vgl. Art. 9 und 140VSG, sGS 213.1. 213.352.4 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 21–70 03.06.1986 16.04.1986 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 03.06.1986 16.04.1986 Erlass Grunderlass 21–70

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